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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

IT-Support-Förderverordnung 2025

Vollzitat: IT-Support-Förderverordnung 2025 vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 136)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen zur Absicherung der Administration
und des Supports von mobilen Endgeräten an Schulen
für das Kalenderjahr 2025
(IT-Support-Förderverordnung 2025 – ITSupFöVO2025)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung der IT-Förderung an Schulen

Vom 13. April 2026

§ 1
Zweckbestimmung

Nach Maßgabe dieser Verordnung werden pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen für die Administration und den Support von mobilen Endgeräten von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern für das Kalenderjahr 2025 gewährt.

§ 2
Gegenstand der Zuweisung

Mittel werden im Rahmen der Zweckbestimmung zugewiesen für

1.
Personalausgaben für beim Schulträger beschäftigte IT-Administratorinnen und -Administratoren,
2.
Sachausgaben für Dienstleistungen externer Dritter und Werkzeuge sowie Dienste,

soweit diese jeweils für die Administration und den Support von schulischer IT-Infrastruktur angefallen sind.

§ 3
Zuweisungsempfänger

Zuweisungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Zuweisungsvoraussetzungen

(1) Eine Zuweisung erfolgt nur für Ausgaben von Leistungen, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden.

(2) Zuweisungen werden nur gewährt, wenn vom Zuweisungsempfänger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden.

(3) Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

§ 5
Höhe der Zuweisung

(1) Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 100 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben.

(2) Zuweisungen werden nur bis zur Höhe des jeweiligen Schulträgerbudgets gewährt und sind auf die tatsächlichen Ausgaben gemäß § 2 für im Kalenderjahr 2025 erbrachte Leistungen begrenzt.

(3) 1Das Schulträgerbudget setzt sich aus zwei Teilbudgets zusammen. 2Das Teilbudget „Lehrkräfte-Endgeräte“ bestimmt sich nach dem Verhältnis der Anzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Schuljahr 2024/2025 eines Schulträgers gemäß § 3 im Verhältnis zur Gesamtzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Schuljahr 2024/2025 aller Schulträger gemäß § 3, multipliziert mit 4 143 720 Euro. 3Das Teilbudget „Schüler-Endgeräte“ bestimmt sich nach dem Verhältnis der im Rahmen der RL Digitale Schulen und der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung beschafften mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler eines Schulträgers gemäß § 3 im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Rahmen der RL Digitale Schulen und der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung beschafften mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler aller Schulträger gemäß § 3, multipliziert mit 5 126 100 Euro.

(4) Die Anzahl und die Gesamtzahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte nach Absatz 3 Satz 2 werden auf Grund der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2024/2025 ermittelt.

(5) Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (Bewilligungsstelle) macht die Schulträgerbudgets auf ihrer Internetseite innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten der Verordnung bekannt.

§ 6
Verfahren

(1) 1Anträge auf Gewährung der Zuweisung sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung bei der Bewilligungsstelle elektronisch über deren Förderportal einzureichen. 2Ein Antrag auf Gewährung einer Zuweisung enthält folgende Angaben:

1.
Höhe der beantragten Zuweisung,
2.
Höhe der tatsächlichen Ausgaben gemäß § 2 von Leistungen, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden, und
3.
Erklärungen zur Erfüllung der in § 4 genannten Zuweisungsvoraussetzungen.

3Ein Antrag beinhaltet zugleich immer auch den Antrag auf Auszahlung und den Verwendungsnachweis.

(2) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung fest und zahlt diese innerhalb von einem Monat nach Einreichung eines Auszahlungsantrags gemäß Absatz 1 vollständig auf ein vom Zuweisungsempfänger zu benennendes Konto aus.

(3) Im Fall nachträglich festgestellter Mängel in den Angaben des Zuweisungsempfängers gemäß Absatz 1 Satz 2 oder eines Verstoßes gegen eine mit dem Zuweisungsbescheid verbundene Auflage gelten die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.

§ 7
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 6, S. 136
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2026

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2026