Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
(SächsSchfZuVO)
Vom 20. Dezember 2000
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 52 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2000 geändert worden ist, und
- 2.
- § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):
§ 1
Die Regierungspräsidien sind für Maßnahmen nach dem Schornsteinfegergesetz und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388), zuständig, soweit die §§ 2 und 3 dieser Verordnung oder sonstige Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
In die Zuständigkeit der Regierungspräsidien fallen insbesondere:
- 1.
- nach dem Schornsteinfegergesetz
- a)
- die Einrichtung, Änderung und Besetzung der Kehrbezirke (§ 2 Abs. 1),
- b)
- die Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern (§ 3 Abs. 1),
- c)
- die Führung der Bewerberliste (§ 4 Abs. 1),
- d)
- die Bestellung sowie die Aufhebung der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1),
- e)
- die Rücknahme, der Widerruf und die Aufhebung der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister (§ 11),
- f)
- die Zulassung von Nebenarbeiten der Bezirksschornsteinfegermeister (§ 14 Abs. 3),
- g)
- die Bestellung eines Stellvertreters (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 28 Satz 3),
- h)
- die Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung (§ 23 Abs. 1),
- i)
- die einstweilige Untersagung der Berufsausübung (§ 28 Satz 1).
- 2.
- nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
- a)
- die Anerkennung einer Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung abgelegt worden ist (§ 1 Nr. 1),
- b)
- die Zulassung von Ausnahmen zur Vermeidung besonderer Härten (§ 1 Nr. 4),
- c)
- die Abkürzung der Wartezeit (§ 4 Abs. 4),
- d)
- der Ausgleich der Bewerberliste bei Überalterung (§ 6),
- e)
- die Bestellung von nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8 Abs. 1),
- f)
- die Befreiung von der praktischen Berufstätigkeit (§ 9 Abs. 1),
- g)
- die Zurückstellung eines Bewerbers (§ 10 Abs. 1),
- h)
- die Änderung des Rangstichtages (§ 11 Abs. 2 und 4),
- i)
- die Führung des besonderen Verzeichnisses (§ 12 Abs. 2),
- j)
- die Zulassung von Ausnahmen bei der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 Abs. 3),
- k)
- die Bestellung eines Stellvertreters (§ 19 Abs. 1 Satz 2).
§ 2
Die Landratsämter und Kreisfreien Städte sind zuständig
- 1.
- nach dem Schornsteinfegergesetz für
- a)
- die zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes (§ 1 Abs. 3),
- b)
- die Versetzung der Bezirksschornsteinfegermeister in den Ruhestand (§ 10 Abs. 1),
- c)
- die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens (§ 10 Abs. 2),
- d)
- die Anordnung von Arbeiten außerhalb des Kehrbezirkes in Notfällen (§ 12 Abs. 2 Satz 2),
- e)
- die Entgegennahme der Meldung von Mängeln (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b),
- f)
- die Verpflichtung zur Einstellung eines zweiten Gesellen (§ 15 Abs. 2),
- g)
- die Erteilung eines Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse (§ 16 Abs. 2),
- h)
- die Entgegennahme der Mitteilung eines Wohnungswechsels (§ 17),
- i)
- die Erteilung des Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Abs. 4 Satz 4),
- j)
- die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister und die Überprüfung der Kehrbezirke (§ 26),
- k)
- die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen (§ 27 Abs. 1).
- 2.
- nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen für
- a)
- die Begutachtung von Kehrbezirken während der Probezeit (§ 13 Abs. 2),
- b)
- die Überprüfung der Kehrbücher und des Verzeichnisses der Nebenarbeiten sowie der sonstigen für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen (§ 18),
- c)
- die Entgegennahme der Meldung eines Vertreters (§ 19 Abs. 1 Satz 1).
§ 3
Liegt ein Kehrbezirk im Bereich mehrerer Regierungsbezirke oder Landkreise oder Kreisfreier Städte, bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Behörde die zuständige Behörde.
§ 4
Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung an den Bezirksschornsteinfegermeister zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 SchfG.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegergesetz (ZustVO-SchfG) vom 10. Dezember 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 18) außer Kraft.
Dresden, den 20. Dezember 2000
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht