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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2006 bis 31.12.2007

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21, 97), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist

1
§ 4 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442)
2
§ 7 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442)
3
§ 11 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442)
4
Kilostärkeeinheiten
5
Mega-Joule-Metabolische-Energie
6
Die Gehaltsklassen (GK) der Böden beschreiben und klassifizieren die Versorgung der Böden mit pflanzenverfügbaren Nährstoffen. Sie sind wie folgt definiert:
7
Die Höhe der N-Bereitstellung aus der Zwischenfrucht für die Folgekultur kann nur anhand pauschaler Richtwerte für sächsische Standortverhältnisse abgeschätzt werden, da Werte für den Einzelfall, die standort-, jahreswitterungs- und bewirtschaftungsabhängig sein müssten, mit zumutbaren Aufwand nicht zu ermitteln sind.
8
Unter Abschlegeln versteht man das maschinelle Abscheiden oder Zerkleinern des oberirdischen Pflanzenaufwuchses.
9
Anhand von Flurkarten oder auch topografischer Karten ist die durchschnittliche Entfernung zwischen dem JGS-Lager und den Flächen in der Schutzzone II (Entfernung A) mit der durchschnittlichen Entfernung zwischen dem JGS-Lager und den anderen Flächen, auf denen die in der Schutzzone II nicht verwertbaren JGS-Mengen aufgebracht werden können (Entfernung B), zu ermitteln. Zusätzliche Transportkosten entstehen, wenn Strecke B größer als Strecke A ist.
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Ist die Errichtung eines Foliensilos, eines Freigärhaufens oder einer Feldmiete erforderlich, so wird der Landwirt das Foliensilo, das er nicht im WSG errichten kann, außerhalb des WSG errichten. Dies hat er nachzuweisen, denn nur durch die Errichtung des Foliensilo außerhalb des WSG und die dadurch entstehenden zusätzlichen Transport- und Arbeitskosten entsteht ein wirtschaftlicher Nachteil und damit ein Ausgleichsanspruch.
11
Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) Darmstadt.