1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2000 bis 31.12.2001

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

Vollzitat: Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 15), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen
(Feuerwehr-Entschädigungsverordnung – Fw-EntschVO)

Vom 28. Dezember 1999

Aufgrund von § 6 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 2 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338), wird verordnet:

§ 1
Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister

(1) Die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister und ihrer Stellvertreter ist als monatlicher Pauschalbetrag von den Landkreisen durch Satzung festzulegen.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Kreisbrandmeister beträgt als Grundentschädigung monatlich bis zu 600 DM. Zusätzlich soll für jede Gemeindefeuerwehr im Landkreis ein Zuschlag von bis zu 5 DM gewährt werden.

(3) Über die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 hinaus sind dem Kreisbrandmeister die Auslagen für die Beschaffung und Unterhaltung der Dienstkleidung zu erstatten. Die Landkreise können hierfür Pauschalsätze festlegen.

(4) Die Erstattung von Dienstreisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Mit den Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und notwendigen Auslagen abgegolten.

(6) Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter der Kreisbrandmeister ist insbesondere zu berücksichtigen, welchen Umfang die mit dem Amt verbundenen Tätigkeiten haben. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 kann bis zu 100 vom Hundert der an den Kreisbrandmeister nach Absatz 2 zu zahlenden Aufwandsentschädigung betragen. Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Kreisbrandmeisters im vollen Umfang wahr, kann er ab dem dritten Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Kreisbrandmeister erhalten. Diese Entschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrages der Entschädigung nach Absatz 2 berechnet. Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 2
Aufwandsentschädigung für Kreisausbilder und Helfer

(1) Die Aufwandsentschädigung der Kreisausbilder und ihrer Helfer ist von den Landkreisen durch Satzung festzulegen.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Kreisausbilder, die die Befähigung für diese Tätigkeit durch erfolgreiche Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen einer Landesfeuerwehrschule erworben haben, beträgt höchstens 20 DM je geleistete Ausbildungsstunde.

(3) Helfer der Kreisausbilder können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Sie beträgt höchstens 10 DM je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Kreisausbildern abhalten.

(4) Für Gemeinden mit Berufsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 3
Aufwandsentschädigung
für Funktionsträger der Feuerwehr

(1) Die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Feuerwehren ist als monatlicher Pauschalbetrag von den Gemeinden durch Satzung festzulegen.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Leiter der Gemeindefeuerwehren beträgt als Grundentschädigung monatlich bis zu 180 DM. Zusätzlich soll für jede Ortsfeuerwehr in der Gemeinde ein Zuschlag bis zu 5 DM und in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern für jede angefangenen 10 000 Einwohner ein Zuschlag von 40 DM gewährt werden.

(3) Leiter einer Ortsfeuerwehr erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich höchstens 100 DM. Für Leiter von Ortsfeuerwehren in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr kann die Aufwandsentschädigung bis auf 150 DM erhöht werden.

(4) Jugendfeuerwehrwarte der Gemeindefeuerwehren erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich höchstens 80 DM. Für Jugendfeuerwehrwarte in den Ortsfeuerwehren kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich höchstens 40 DM gewährt werden.

(5) Gerätewarte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich höchstens 90 DM.

(6) Für die Stellvertreter der in den Absätzen 2 und 3 genannten Funktionsträger in der Feuerwehr gilt § 1 Abs. 6 entsprechend.

(7) Für Gemeinden mit Berufsfeuerwehr gelten die Absätze 1 und 3 bis 6 entsprechend.

§ 4
Zahlung der Aufwandsentschädigung

(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach den §§ 1 bis 3 haben die Gemeinden und Landkreise durch Satzung zu regeln. Dies gilt auch für Teilbeträge solcher Monate, in denen der Aufwandsentschädigungsanspruch nicht für den vollen Kalendermonat besteht.

(2) Die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergebenden Beträge werden auf volle DM aufgerundet.

§ 5
Wegfall der Aufwandsentschädigung

Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach den §§ 1 bis 3 entfällt

  1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet, oder
  2. wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.

§ 6
Ersatz von Verdienstausfall

(1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr können auf Antrag von der Gemeinde Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von Einsätzen, Einsatzübungen sowie der Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit verlangen.

Der Erstattungsbetrag je Stunde entspricht höchstens der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Ia des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT-O. Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 309), geändert durch Verordnung vom 11. August 1993 (SächsGVBl. S. 828), außer Kraft.

Dresden, den 28. Dezember 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 2, S. 15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001