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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2002 bis 31.07.2003

Schulordnung berufliche Gymnasien

Vollzitat: Schulordnung berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 17, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
der Neufassung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Vom 10. November 1998

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien vom 10. September 1998 (SächsGVBl. S. 495) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (BGySO) vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1185, ber. 1994 S. 292),
2.
die am 1. August 1998 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213),
zu 2.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271, 272).

Die Neufassung gilt nicht für Schüler an beruflichen Gymnasien und Schulfremde, die in den Schuljahren 1998/99 oder 1999/2000 die Abiturprüfung erstmalig ablegen oder wiederholen.

Dresden, den 10. November 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2002

Inhaltsübersicht: 1

Erster Teil
Allgemeines

§   1
Geltungsbereich
§   2
Aufbau und Bildungsziel
§   3
Unterrichtsinhalte

Zweiter Teil
Schulverhältnis

§   4
Aufnahmevoraussetzungen
§   5
Aufnahmeverfahren
§   6
Auswahlverfahren
§   7
Verweildauer
§   8
Beendigung des Schulverhältnisses
§   9
Schulwechsel
§ 10
Entscheidung

Dritter Teil
Fremdsprachen

§ 11
Fremdsprachenunterricht
§ 12
Zuweisung der Schüler zum Unterricht in der zweiten Fremdsprache

Vierter Teil
Leistungsermittlung, Benotung, Zeugnisse

Erster Abschnitt
Schriftliche, mündliche und praktische Leistungen

§ 13
Grundsätze der Leistungsermittlung
§ 14
Klassenarbeiten
§ 15
Klausuren, Belegarbeit
§ 16
Kurzkontrollen
§ 17
Mündliche und praktische Leistungen
§ 18
Bewertung im Fach Sport
§ 19
Hausaufgaben
§ 20
Besprechung schriftlich erbrachter Leistungen
§ 21
Täuschungshandlungen
§ 22
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
§ 23
Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise

Zweiter Abschnitt
Benotung

§ 24
Benotung in der Klassenstufe 11
§ 25
Notengebung und Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13

Dritter Abschnitt
Zeugnisse

§ 26
Zeugnis
§ 27
Ermittlung der Zeugnisnote
§ 28
Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife

Fünfter Teil
Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung

§ 29
Versetzungsbestimmungen
§ 30
Versetzungsentscheidung
§ 31
Wiederholung

Sechster Teil
Jahrgangsstufen 12 und 13, Abiturprüfung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 32
Struktur und Organisation
§ 33
Information, Beratung und Betreuung der Schüler

Zweiter Abschnitt
Unterrichtsfächer

§ 34
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
§ 35
Kursangebot
§ 36
Grundkurse, Grundkursfächer
§ 37
Leistungskurse, Leistungsfächer
§ 38
Kurswahl

Dritter Abschnitt
Gesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung

§ 39
Gesamtqualifikation
§ 40
Grundkursbereich
§ 41
Leistungskursbereich
§ 42
Abiturprüfungsbereich
§ 43
Teile und Fächer der Abiturprüfung
§ 44
Besondere Lernleistung
§ 45
Zulassung zur Abiturprüfung

Vierter Abschnitt
Abiturprüfung

§ 46
Prüfungsausschuss
§ 47
Fachausschüsse
§ 48
Verfahren, Protokoll
§ 49
Schriftlicher Abiturprüfungsteil
§ 50
Mündlicher Abiturprüfungsteil
§ 51
Nachteilsausgleich
§ 52
Versäumnis, Nachprüfungen
§ 53
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 54
Schlusssitzung

Fünfter Abschnitt
Wiederholung

§ 55
Wiederholung einer Jahrgangsstufe
§ 56
Kurswahl bei Wiederholung

Sechster Abschnitt
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 57
Teilnehmer
§ 58
Zulassung
§ 59
Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung
§ 60
Bewertung, Gesamtqualifikation
§ 61
Zeugnis
§ 62
Wiederholung der Schulfremdenprüfung

Siebter Teil
Schlussbestimmungen

§ 63
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen beruflichen Gymnasien der Fachrichtungen

1.
Agrarwissenschaft,
2.
Ernährungswissenschaft,
3.
Technikwissenschaft mit den Schwerpunkten
 
a)
Bautechnik,
 
b)
Datenverarbeitungstechnik,
 
c)
Elektrotechnik,
 
d)
Maschinenbautechnik und
4.
Wirtschaftswissenschaft

im Freistaat Sachsen.

§ 2
Aufbau und Bildungsziel

(1) Das berufliche Gymnasium umfasst die Einführungsphase (Klassenstufe 11) und die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13).

(2) Das Fächerangebot enthält allgemeinbildende und berufsfeldbezogene Unterrichtsfächer.

(3) Den Abschluss des beruflichen Gymnasiums bildet die Abiturprüfung mit der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife.

§ 3
Unterrichtsinhalte

Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufen 12 und 13.

Zweiter Teil
Schulverhältnis

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In berufliche Gymnasien werden nur Schüler aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 in mindestens einer Fremdsprache fortlaufend unterrichtet worden sind.

(2) Nicht aufgenommen werden Schüler,

1.
denen bereits einmal die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist oder
2.
die bereits einmal an der Abiturprüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife teilgenommen haben.

(3) In die Klassenstufe 11 der beruflichen Gymnasien können aufgenommen werden:

1.
Schüler, die die Klassenstufe 10 einer Mittelschule oder einer vergleichbaren allgemeinbildenden Schule besucht haben und dort den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit mindestens dreimal der Note „gut“ in den Fächern Deutsch, Mathematik, der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache, Physik, Chemie und Biologie erreicht haben. Jedes der übrigen genannten Fächer soll mindestens die Note „befriedigend“ aufweisen. Die Durchschnittsnote aller Fächer muss in der Regel besser als 2,5 sein;
2.
Schüler von Gymnasien mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder dem Nachweis des Realschulabschlusses;
3.
Schüler mit einem Realschul- oder gleichwertigen Abschluss, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn ihre Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis für den Realschulabschluss oder den gleichwertigen Abschluss besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache keine Note schlechter als „befriedigend“ sein darf und die Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule besser als 2,5 sein muss.

(4) Schüler, die die Notenanforderungen nach Absatz 3 Nr. 1 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können auch dann in berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. In diesem in der Regel mindestens 20-minütigen Gespräch soll der Schüler grundlegendes Verständnis in den für die gewählte Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums maßgeblichen Fachinhalten nachweisen. Das Eignungsgespräch stützt sich im Wesentlichen auf Inhalte der Klassenstufe 10 der Mittelschule, und zwar für die Fachrichtung Agrarwissenschaft auf das Fach Biologie, für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft auf das Fach Chemie, für die Fachrichtung Technikwissenschaft auf das Fach Physik und für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft auf das Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung. Das Eignungsgespräch wird vom Schulleiter gemeinsam mit einem Lehrer durchgeführt, der das fachrichtungsbestimmende Leistungsfach unterrichtet. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen.

(5) Die Schüler dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr, bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. Der Schulleiter kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen

1.
bei besonderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere längerer Krankheit,
2.
wenn der Schüler ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet oder abgeleistet hat oder
3.
wenn der Schüler innerhalb der letzten drei Jahre vor der Aufnahme zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen einen Auslandsaufenthalt von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten absolviert hat.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann ein Schüler ausnahmsweise auch dann aufgenommen werden, wenn sein Leistungsvermögen durch außergewöhnliche familiäre, soziale oder sonstige Umstände vorübergehend vermindert ist und die Nichtaufnahme eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Über das Vorliegen der durch diese Umstände eingetretenen Verminderung des Leistungsvermögens und die Einschätzung einer möglichen weiteren Entwicklung des Schülers ist vom Schulleiter der aufnehmenden Schule eine Stellungnahme der abgebenden einzuholen. 2

§ 5
Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist bis zum 31. März von einem Erziehungsberechtigten oder im Falle der Volljährigkeit von dem Schüler an das Berufliche Schulzentrum zu richten, zu dem das berufliche Gymnasium gehört, das der Schüler besuchen möchte. Aufnahmeanträge, die nach dem festgelegten Termin eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

(2) In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben

1.
die Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums,
2.
bei der Fachrichtung Technikwissenschaft der Schwerpunkt,
3.
eine Erklärung darüber, dass dem Schüler nicht bereits die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist und er nicht bereits an der Abiturprüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat;
4.
in den Fällen des § 4 Abs. 5 oder 6 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dort genannten besonderen Umstände.

Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, bei Nichtvorliegen eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses. In diesem Fall ist die Kopie des Zeugnisses unverzüglich nachzureichen;
2.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Schüler schon an einem Aufnahmeverfahren für das berufliche Gymnasium teilgenommen oder ein solches Gymnasium bereits besucht hat und an welche weiteren Gymnasien oder berufsbildenden Schulen er gegebenenfalls noch einen Aufnahmeantrag gerichtet hat;
3.
gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 5 oder 6. 3

(3) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Angaben erhoben, die von der abgebenden Schule übernommen werden können:

  1.
Familienname;
  2.
Vorname;
  3.
Geburtsdatum;
  4.
Geburtsort;
  5.
Geschlecht;
  6.
Anschrift;
  7.
Telefonnummer, Notfalladresse;
  8.
Staatsangehörigkeit;
  9.
Religionszugehörigkeit;
10.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn;
11.
Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, wenn die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler darin einwilligen.

§ 6
Auswahlverfahren

(1) Können trotz Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Kapazitäten sowie unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit benachbarter beruflicher Gymnasien der gleichen Fachrichtung und der dortigen Aufnahme von Schülern nicht alle Schüler in das von ihnen gewünschte berufliche Gymnasium aufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
75 vom Hundert für Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zweite Alternative sowie an Schüler nach § 4 Abs. 4;
2.
10 vom Hundert an Schüler von Gymnasien mit Versetzungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 erste Alternative;
3.
10 vom Hundert an Schüler mit Berufsabschluss nach § 4 Abs. 3 Nr. 3;
4.
5 vom Hundert an Fälle nach § 4 Abs. 5 und 6.

Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.

(3) Innerhalb der jeweiligen Schülergruppen sind die Plätze nach folgender Reihenfolge zu vergeben:

1.
Bei Schülern nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 gemäß der Rangfolge aus der Durchschnittsnote der Fächer Deutsch, Mathematik, der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache, Physik, Chemie, Biologie; bei mehreren Schülern mit gleichem Rangplatz aus der Durchschnittsnote des Zeugnisses der abgebenden Schule ohne Arbeitsgemeinschaften;
2.
bei Schülern nach Absatz 2 Nr. 3 gemäß der Rangfolge aus der Durchschnittsnote der Fächer Deutsch, Mathematik und der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache im Realschul- oder gleichwertigen Abschlusszeugnis, bei mehreren Bewerbern mit gleichem Rangplatz aus der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule  oder Berufsfachschule;
3.
bei Schülern nach Absatz 2 Nr. 4 gemäß der Rangfolge, die von einem aus drei Lehrern des beruflichen Gymnasiums gebildeten Auswahlausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des einzelnen Falles festgelegt wird. Der Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums, zu dem das berufliche Gymnasium gehört, bestimmt die Mitglieder des Ausschusses.

(4) Schüler, die in vorausgegangenen Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten pro Wartejahr eine Aufwertung ihrer nach Absatz 3 maßgeblichen Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte. 4

§ 7
Verweildauer

Die Verweildauer am beruflichen Gymnasium beträgt drei Jahre. Sie kann überschritten werden

1.
bei Wiederholung der Klassenstufe 11 gemäß § 31,
2.
bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 oder 13 oder der Kurshalbjahre 12/II und 13/I gemäß § 55 und
3.
auf Antrag in besonderen Härtefällen mit Genehmigung des Regionalschulamtes. 5

§ 8
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis am beruflichen Gymnasium endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.

(2) Schüler, denen die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und die das berufliche Gymnasium verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, das dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Muster entspricht.

(3) Der Abgang vom beruflichen Gymnasium erfolgt

1.
durch eine schriftliche Abmeldung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers,
2.
durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,
3.
wegen zweimaliger Nichtversetzung im gleichen Schuljahr,
4.
wenn am Ende der Jahrgangsstufe 12 oder nach dem Kurshalbjahr 13/1 feststeht, dass der betreffende Schüler nicht zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen werden und nicht wiederholen kann,
5.
wenn die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde.

§ 9
Schulwechsel

(1) Schüler können nur aus wichtigem Grund an ein anderes berufliches Gymnasium wechseln.

(2) Am Ende der Klassenstufe 11 ist nur ein Wechsel an ein berufliches Gymnasium mit gleicher Fachrichtung zulässig. Gleiches gilt für Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13. Diese müssen ferner den Nachweis erbringen, dass sie die zu belegenden Kurse einbringen und fortsetzen können.

§ 10
Entscheidung

(1) Die Entscheidung über Aufnahme und Schulwechsel sowie sonstige in diesem Zusammenhang vorgesehene Entscheidungen trifft der Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums, zu dem das berufliche Gymnasium gehört, nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ergebnis ist dem Schüler, im Falle der Minderjährigkeit mindestens einem Erziehungsberechtigten, in einem schriftlichen Bescheid, bei der Aufnahme in die Klassenstufe 11 spätestens bis zum 15. Mai, mitzuteilen. Der Schulleiter kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Annahme einer erfolgten Schulaufnahme zu erklären ist.

(2) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Vorlage des die Aufnahmevoraussetzungen nachweisenden Abschluss- oder Versetzungszeugnisses sowie der Klassenbildung am jeweiligen beruflichen Gymnasium. 6

Dritter Teil
Fremdsprachen

§ 11
Fremdsprachenunterricht

(1) Die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife im beruflichen Gymnasium setzt voraus, dass die Schüler über mehrere Jahre hinweg Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben. 7

(2) Schüler erfüllen die Voraussetzungen für die erste Fremdsprache, wenn sie mindestens sechs Jahre in dieser unterrichtet worden sind. In der Klassenstufe 11 ist diese Fremdsprache zu besuchen.

(3) Schüler erfüllen die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache

1.
durch Teilnahme am Unterricht in Klassenstufe 11 auf „Niveau fortgeführter Fremdsprachen“ (Niveau A), wenn sie diese Fremdsprache von Klassenstufe 7 bis 10 besucht haben oder
2.
durch Teilnahme am Unterricht von Klassenstufe 11 bis einschließlich Jahrgangsstufe 13 in einer vom beruflichen Gymnasium angebotenen Fremdsprache auf „Niveau neu begonnener Fremdsprache“ (Niveau B). Für diese Schüler ist die Abwahl der ersten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 12 möglich.

(4) Wer gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 in das berufliche Gymnasium aufgenommen wurde, erfüllt die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache, wenn er nach durchgehendem Besuch des Unterrichts in dieser Fremdsprache ab Klassenstufe 7 im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.

§ 12
Zuweisung der Schüler zum Unterricht
in der zweiten Fremdsprache

(1) Der Schulleiter weist die Schüler aufgrund ihrer Vorkenntnisse in den angebotenen Fremdsprachen zu Beginn der Klassenstufe 11 dem Niveau A oder B zu. In Zweifelsfällen kann er einen schulinternen Test anordnen.

(2) Schüler, die die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache schon erfüllt haben, können freiwillig teilnehmen

1.
am Unterricht auf Niveau A, wenn sie eine im Gymnasium erlernte zweite oder dritte Fremdsprache weiterführen wollen,
2.
am Unterricht auf Niveau B, wenn sie eine weitere Fremdsprache neu erlernen wollen.

Vierter Teil
Leistungsermittlung, Benotung, Zeugnisse

Erster Abschnitt
Schriftliche, mündliche und praktische Leistungen

§ 13
Grundsätze der Leistungsermittlung

(1) Aufgabenstellung und Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen dem Lehrer. Für die Abiturprüfung gelten die besonderen Regelungen der §§ 46 bis 50.

(2) Der Leistungsermittlung dienen

1.
schriftliche Leistungen in Form von Klassenarbeiten in Klassenstufe 11 sowie Klausuren und einer Belegarbeit in den Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie
2.
sonstige Leistungen, insbesondere Kurzkontrollen, mündliche und praktische Leistungen.

(3) Die Gewichtung der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten beiden Teilbewertungen liegt im pädagogischen Ermessen des Lehrers. Im Regelfall soll beiden Teilbewertungen das gleiche Gewicht zukommen. Die Festlegung von Kriterien für die Ermittlung der Teilbewertungen ist Aufgabe der Fachkonferenz. Der Lehrer gibt zu Beginn des Schuljahres und des Kurshalbjahres die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise den Schülern bekannt. 8

(4) Über die Leistungen der Schüler führt der Lehrer regelmäßig Aufzeichnungen.

§ 14
Klassenarbeiten

(1) Klassenarbeiten werden in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, also nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung, und nicht ohne vorherige Ankündigung geschrieben.

(2) In Klassenstufe 11 werden in allen Fächern, mit Ausnahme von Sport, Klassenarbeiten geschrieben. Die Zahl der Klassenarbeiten wird in den Fachkonferenzen festgelegt. In jedem Schulhalbjahr werden in Fächern mit drei oder mehr Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten, in Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden mindestens eine Klassenarbeit geschrieben. Die Arbeitszeit beträgt in der Regel bis zu 90 Minuten.

(3) In der Regel soll ein Schüler nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag schreiben.

§ 15
Klausuren, Belegarbeit

(1) In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I mindestens je zwei Klausuren, im Kurshalbjahr 13/II mindestens je eine Klausur anzufertigen. Klausuren sind anzukündigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) In jedem Grundkurs ist in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II mindestens je eine Klausur anzufertigen.

(3) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten. Im Fach Deutsch kann die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen.

(4) In den schriftlichen Prüfungsfächern kann vor der Abiturprüfung eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.

(5) Schüler, die das Fach Deutsch weder als erstes noch als drittes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen an der schriftlichen Abiturprüfung in Deutsch als Grundkursfach teil. Die Prüfungsarbeit zählt für diese Schüler im Kurshalbjahr 13/II als zusätzliche Klausur, die doppelt gewertet wird.

(6) Schüler der Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft, die Deutsch als erstes Prüfungsfach und Physik als drittes oder viertes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen an der schriftlichen Abiturprüfung in Mathematik als Grundkursfach teil. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Schüler, die in der fortgeführten Fremdsprache nicht sechs Jahre kontinuierlichen Unterricht nachweisen und diese Fremdsprache weder als erstes noch als drittes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen an der schriftlichen Abiturprüfung in dieser Fremdsprache als Grundkursfach teil. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. 9

(8) Als schriftlichen Leistungsnachweis erstellt jeder Schüler während eines Kurshalbjahres der Qualifikationsphase eine Belegarbeit von höchstens zehn Seiten Umfang. Diese geht wie eine zusätzliche Klausur in die Leistungsbewertung des entsprechenden Faches ein.

§ 16
Kurzkontrollen

Kurzkontrollen sind kurze schriftliche Leistungsnachweise von höchstens 40 Minuten Dauer zu Inhalten der gegenwärtig behandelten Lehrplaneinheit oder der gestellten Hausaufgaben. Bei der zeitlichen Planung der Kurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen.

§ 17
Mündliche und praktische Leistungen

(1) Über das Schuljahr verteilt sind mündliche Leistungen vom Schüler abzufordern und deren Ergebnisse festzuhalten.

(2) Praktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in bildender Kunst, Musik und bei Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.

§ 18
Bewertung im Fach Sport

Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den in den einzelnen Sportarten erteilten Bewertungen gebildet. Die Gewichtung der Einzelbewertungen erfolgt entsprechend den zeitlichen Anteilen im Schul- oder Kurshalbjahr.

§ 19
Hausaufgaben

Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass der Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen kann. Der Lehrer ist verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Die Ferien sind von den Hausaufgaben freizuhalten.

§ 20
Besprechung schriftlich erbrachter Leistungen

(1) Alle Klassenarbeiten und Klausuren werden vom Lehrer korrigiert zurückgegeben und mit den Schülern besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe sollte in der Regel 14 Tage bei Klassenarbeiten und höchstens drei Wochen bei Klausuren nicht überschreiten.

(2) Die Arbeiten werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt. 10

§ 21
Täuschungshandlungen

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Stellt der Lehrer eine Täuschungshandlung fest, muss der Schüler das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. Der Leistungsnachweis wird mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes bewertet.

§ 22
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) Versäumt ein Schüler die Anfertigung eines Leistungsnachweises, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, der Schüler hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich seinem Klassenlehrer oder Tutor mitzuteilen; dieser entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Erkrankungen, die die Teilnahme eines Schülers bei der Anfertigung von Leistungsnachweisen verhindern, sind dem Klassenlehrer oder Tutor unverzüglich mitzuteilen. Dieser kann sich die Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis bestätigen lassen. 11

(3) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

(4) Schüler, die durch ihr Verhalten die Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises stören, werden von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Bei Ausschluss von einem schriftlichen Leistungsnachweis wird dieser mit „ungenügend“ bewertet.

§ 23
Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise

(1) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit oder eine Klausur und hat der Schüler dieses Versäumnis nicht zu vertreten, entscheidet der Lehrer, ob und zu welchem Termin diese Leistung nachzuholen ist.

(2) Kann wegen wiederholten oder längeren Fehlens die Leistung eines Schülers in einem Fach nicht hinreichend beurteilt werden, so entscheidet der Lehrer, ob eine schriftliche Feststellungsprüfung in diesem Fach stattfindet. Diese ist dem Schüler und dessen Erziehungsberechtigten mindestens eine Woche zuvor unter Hinweis auf den Prüfungsstoff schriftlich anzukündigen. Es wird höchstens eine Feststellungsprüfung pro Fach im Schul- oder Kurshalbjahr durchgeführt.

Zweiter Abschnitt
Benotung

§ 24
Benotung in der Klassenstufe 11

(1) Die Leistungen der Schüler werden mit den Noten von „sehr gut“ bis „ungenügend“ bewertet. Die Noten haben folgende Bedeutung:

Benotung in der Klassenstufe 11
Note entspricht Bewertung

Sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 1 bezieht sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie den Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

(3) Zeugnisse enthalten nur ganze Noten.

§ 25
Notengebung und Punktesystem
in den Jahrgangsstufen 12 und 13

(1) Alle Bewertungen der Schülerleistungen erfolgen mit den herkömmlichen Noten und den ihnen zugeordneten Punkten. Das Punktesystem ist den Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ entsprechend der Notentendenz wie folgt zugeordnet:

Punktesystem
Note Punkte

„sehr gut“

15/14/13 Punkte;

„gut“

12/11/10 Punkte;

„befriedigend“

9/8/7 Punkte;

„ausreichend“

6/5/4 Punkte;

„mangelhaft“

3/2/1 Punkte;

„ungenügend“

0 Punkte.

Es dürfen nur ganze Noten erteilt und volle Punkte gegeben werden.

(2) Mit 0 Punkte („ungenügend“) bewertete Kurse gelten als nicht besucht.

Dritter Abschnitt
Zeugnisse

§ 26
Zeugnis

(1) Die Schüler der Klassenstufe 11 erhalten über alle Leistungen ein Halbjahreszeugnis, am Ende der Klassenstufe 11 ein Jahreszeugnis.

(2) Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wird im Zeugnis vermerkt.

(3) Die Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13 erhalten nach jedem Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über die in den Grund- und Leistungskursen erbrachten Leistungen.

(4) Das Zeugnis wird vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Vertreter und dem Klassenlehrer oder dem Tutor unterschrieben.

(5) Für die Kurse im Kurshalbjahr 13/II erfolgt die Zeugnisausgabe zusammen mit der Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse.

(6) Alle Zeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Mustern entsprechen.

§ 27
Ermittlung der Zeugnisnote

(1) Aus den Leistungsnachweisen nach § 13 Abs. 2 ermittelt der Lehrer die Halbjahresnote, am Ende der Klassenstufe 11 die Jahresnote.

(2) Unterrichten innerhalb eines Faches oder Kurses mehrere Lehrer, muss über die Gesamtbewertung Einvernehmen bestehen. Können sich die Lehrer nicht auf eine gemeinsame Note einigen, entscheidet der Schulleiter oder ein von ihm benannter Lehrer im Rahmen der Vorbenotungen.

§ 28
Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife

(1) Im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife werden die

Leistungen der Jahrgangsstufen 12 und 13, die Ergebnisse der Abiturprüfung und die erreichte Durchschnittsnote ausgewiesen.

(2) Die Noten der am Ende der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer werden in das Zeugnis aufgenommen, ohne in die Durchschnittsnote einzugehen.

Fünfter Teil
Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung

§ 29
Versetzungsbestimmungen

(1) In die Jahrgangsstufe 12 werden nur die Schüler versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der Jahrgangsstufe 12 genügen werden. Dies ist der Fall, wenn die Schüler in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe von Absatz 2 ausgleichen können.

(2) Ein Ausgleich von Noten verschiedener Fächer ist mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführter Fremdsprache möglich. In den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und zusätzlich für die beruflichen Gymnasien der Fachrichtung

1.
Agrarwissenschaft im Fach Agrartechnik,
2.
Ernährungswissenschaft im Fach Ernährungslehre,
3.
Technikwissenschaft im Fach Technik und
4.
Wirtschaftswissenschaft im Fach Rechnungswesen 12

kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem dieser Fächer ausgeglichen werden. In den Fächern, die nicht in Satz 2 genannt werden, kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, etwa einer längeren Erkrankung, können Schüler, die nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der Jahrgangsstufe 12 voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

§ 30
Versetzungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Klassenkonferenz.

(2) Auf dem Zeugnis ist eine Bemerkung über die Versetzung oder Nichtversetzung einzutragen.

§ 31
Wiederholung

(1) Die Klassenstufe 11 kann einmal wiederholt werden, es sei denn, der Schüler hat bereits die Klassenstufe 10 des Gymnasiums wiederholt.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers kann die Klassenstufe 11 freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung nach Absatz 1. Sie hat zur Folge, dass die am Ende der Klassenstufe 11 ausgesprochene Versetzungsentscheidung als nicht getroffen gilt.

(3) Die Wiederholung und ihr Ausschluss sind im Zeugnis zu vermerken.

Sechster Teil
Jahrgangsstufen 12 und 13, Abiturprüfung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 32
Struktur und Organisation

(1) Die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden eine pädagogische Einheit. Der Übergang erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. Der Unterricht in den einzelnen Fächern findet in Grund- und Leistungskursen statt, die jeweils ein Kurshalbjahr dauern.

(2) Grundkurse führen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches ein. Es werden wesentliche Arbeitsmethoden vermittelt und Zusammenhänge im Fach sowie über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar gemacht.

(3) Leistungskurse vermitteln eine exemplarisch vertiefte wissenschaftspropädeutische Ausbildung im fachübergreifenden Zusammenhang. Sie sind auf die Verdeutlichung der Komplexität und des Aspektreichtums des Faches sowie auf eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden mit dem Ziel der selbstständigen Anwendung, Übertragung und theoretischen Reflexion gerichtet. Die fachrichtungsbestimmenden Leistungskurse dienen in besonderer Weise einer berufsfeldbezogenen Schwerpunktsetzung.

(4) In besonderen Ausnahmefällen können mit Genehmigung des Regionalschulamtes Leistungskurse auch durch Zusatzkurse zu den Grundkursen gebildet werden. 13

§ 33
Information, Beratung und Betreuung der Schüler

(1) An jedem beruflichen Gymnasium übernimmt ein Lehrer die Aufgabe eines Oberstufenberaters, der die Schüler bei der Fächerbelegung, Kurs- und Prüfungsfächerwahl berät. Außerdem steht er den Erziehungsberechtigten und Lehrern als Berater zur Verfügung. 14

(2) Ein Leistungskurslehrer oder ein Lehrer, der mehrere Kurse in einer Jahrgangsstufe unterrichtet, übernimmt als Tutor die Betreuung der Schüler, die er unterrichtet und die ihm bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 vom Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind. Der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei Schülern, die im Klassenverband unterrichtet werden, dem Klassenlehrer obliegen. Er nimmt an allen Konferenzen, die einen von ihm zu betreuenden Schüler individuell betreffen, mit beratender Stimme teil.

Zweiter Abschnitt
Unterrichtsfächer

§ 34
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in den Pflichtbereich und den Wahlbereich. In den Fächern des Pflichtbereichs wird in Leistungs- und Grundkursen oder nur in Grundkursen, in den Fächern des Wahlbereichs ausschließlich in Grundkursen unterrichtet.

(2) Die Fächer des Pflichtbereichs, aus denen der Schüler gemäß §§ 36 und 37 die zu belegenden Kurse wählt, werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) für alle Fachrichtungen mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Bildende Kunst, Literatur und Musik;
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) für alle Fachrichtungen mit dem Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde sowie
 
a)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft mit dem Fach Wirtschaftslehre/Recht und
 
b)
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit den Fächern Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen sowie Wirtschaftsgeographie;
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) für alle Fachrichtungen mit dem Fach Mathematik sowie
 
a)
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft mit den Fächern Agrartechnik mit Biologie, Physik, Chemie und Informatik,
 
b)
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft mit den Fächern Ernährungslehre mit Chemie, Biologie, Physik und Informatik,
 
c)
für die Fachrichtung Technikwissenschaft mit den Fächern Technik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik,
 
d)
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit den Fächern Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

Die Fächer Sport, Religion und Ethik sind als Fächer des Pflichtbereiches keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst für alle Fachrichtungen des beruflichen Gymnasiums weitere Fremdsprachen sowie

1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Umweltanalytik,
2.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Lebensmitteltechnologie,
3.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft die Fächer Technik-Ergänzung und Physik-Ergänzung,
4.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Kaufmännische Präsentation.

Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereiches können als Wahlfächer belegt werden. 15

§ 35
Kursangebot

(1) Den Rahmen für das Angebot an Grund- und Leistungskursen bilden die der Schule für die Jahrgangsstufen 12 und 13 zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden. Das Kursangebot ist vom Schulleiter insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität, vorrangig bei den Leistungskursen, anzustreben. Das Angebot an Grund- und Leistungskursen ist so anzulegen, dass die Schüler an den verbindlichen Kursen teilnehmen und die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen können.

(2) Das bei den einzelnen Fachrichtungen im Pflicht- und Wahlbereich zulässige Kursangebot und die Wochenstunden der einzelnen Fächer ergeben sich aus der jeweiligen Stundentafel.

§ 36
Grundkurse, Grundkursfächer

(1) In den vier Kurshalbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 sind mindestens 25 Grundkurse zu besuchen.

(2) In dem gewählten Leistungsfach darf der Schüler nicht an Grundkursen teilnehmen. Dies gilt bei den Fremdsprachen auch für den Besuch von Grundkursen auf Niveau A und Niveau B.

(3) Folgende Grundkurse sind verbindlich zu besuchen, sofern die Fächer nicht als Leistungsfächer belegt wurden:

1.
Im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
2.
in einer Fremdsprache gemäß § 11 Abs. 1 die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13, bei Schülern, die erst in Klassenstufe 11 mit der zweiten Fremdsprache begonnen haben, in dieser Fremdsprache/Niveau B;
3.
in einem der Fächer Bildende Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse; 16
4.
in Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
5.
im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
6.
im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
7.
im Fach Religion oder im Fach Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
8.
zusätzlich in
 
a)
den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht;
 
b)
der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13.

(4) Abhängig von der Fachrichtung und der Teilnahmeverpflichtung an der Fremdsprache wählt der Schüler noch ein weiteres Fach aus dem Pflichtbereich, das in den vier Grundkursen der Jahrgangsstufen 12 und 13 zu besuchen ist:

1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft die erste oder zweite Fremdsprache, Physik, Chemie oder Informatik,
2.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft die erste oder zweite Fremdsprache, Physik, Biologie oder Informatik,
3.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft die erste oder zweite Fremdsprache, Physik, Chemie, Biologie oder Informatik und
4.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft die erste oder zweite Fremdsprache, Informatik oder Wirtschaftsgeographie.

(5) Schüler, die in den Fächern Sport, Religion oder Ethik nicht unterrichtet werden, haben Grundkurse in anderen Fächern zu besuchen, um auf die Mindestzahl von Grundkursen zu kommen.

§ 37
Leistungskurse, Leistungsfächer

(1) Jeder Schüler wählt aus dem Angebot seiner Schule Leistungskurse in zwei Fächern des Pflichtbereiches, die erstes und zweites Prüfungsfach der Abiturprüfung sind. Erstes Leistungsfach ist Deutsch, Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache. Als zweites Leistungsfach ist zu belegen:

1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie (Aufgabenfeld III);
2.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie (Aufgabenfeld III);
3.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft das Fach Technik in einem der Schwerpunkte Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbau (Aufgabenfeld III);
4.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen (Aufgabenfeld II). 17

(2) Eine Fremdsprache kann als Leistungsfach nur gewählt werden, wenn der Schüler diese bereits in Klassenstufe 11 auf Niveau A erfolgreich besucht hat.

§ 38
Kurswahl

(1) Der Schulleiter unterbreitet das Kursangebot für die Qualifikationsphase, in dessen Rahmen die Schüler das erste Leistungsfach und die Grundkurse wählen. Leistungskurse und die Grundkurse des 3. und 4. Prüfungsfaches werden für die gesamte Qualifikationsphase gewählt. Im Übrigen werden die Grundkurse in der Regel für eine Jahrgangsstufe gewählt. In der Jahrgangsstufe 13 können mit Ausnahme der Fächer Bildende Kunst, Literatur und Musik nur solche Grundkurse gewählt werden, die bereits in Jahrgangsstufe 12 belegt wurden. Durch die Wahl eines Grund- oder Leistungskurses in einem bestimmten Fach erwirbt der Schüler keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses. 18

(2) Das 1. Leistungsfach und die Grundkurse für das Fach Sport sind spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 zu wählen. Die Grundkursfächer außer Sport werden jeweils spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 oder Jahrgangsstufe 12 gewählt. Nach Durchführung der Kurswahl legt der Schulleiter die Kurse fest.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Kurswechsel oder ein Austritt aus einem Kurs innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn zulässig. Die Genehmigung hierfür erteilt der Schulleiter auf Antrag des Schülers unter der weiteren Voraussetzung, dass pädagogische oder organisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Dritter Abschnitt
Gesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung

§ 39
Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation setzt sich aus den Leistungen in den Bereichen Grundkurs (§ 40), Leistungskurs (§ 41) und Abiturprüfung (§ 42) zusammen. 19

(2) Die Allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Schüler

1.
die Anforderungen der §§ 40, 41 und 42 erfüllt und
2.
in der Summe der drei Teilbereiche mindestens 280 von maximal 840 erreichbaren Punkten erzielt hat.

(3) Die Gesamtpunktzahl wird nach der Tabelle der Anlage 1 zu dieser Verordnung in die Durchschnittsnote umgerechnet.

§ 40
Grundkursbereich

(1) Jeder Schüler bringt die Leistungen von 22 Grundkursen in einfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein, von denen höchstens fünf Grundkurse mit weniger als 5 Punkten benotet sein dürfen.

(2) Folgende Grundkurse sind einzubringen:

1.
Die Grundkurse aus den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I im dritten und vierten Abiturprüfungsfach;
2.
soweit nicht nach Nummer 1 oder als Leistungskurse bereits eingebracht, in allen Fachrichtungen des beruflichen Gymnasiums
 
a)
die vier Grundkurse im Fach Deutsch;
 
b)
vier Grundkurse in Fremdsprachen; bei Schülern, die die Voraussetzungen in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife durch Unterricht in einer Fremdsprache/Niveau B am beruflichen Gymnasium erfüllen und zusätzlich die fortgeführte Fremdsprache belegen, mindestens beide Grundkurse der Jahrgangsstufe 13 in der neu begonnenen Fremdsprache;
 
c)
zwei Grundkurse der Fächer Bildende Kunst, Literatur oder Musik;
 
d)
zwei Grundkurse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde;
 
e)
die vier Grundkurse im Fach Mathematik;
 
f)
ein Grundkurs Religion oder Ethik, sofern diese Fächer an der Schule angeboten werden;
3.
soweit nicht nach Nummer 1 bereits eingebracht, zusätzlich
 
a)
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft vier Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie;
 
b)
für die anderen Fachrichtungen zwei Grundkurse im Fach Wirtschaftslehre/Recht.

(3) Die weiteren Grundkurse, deren Kurshalbjahresleistungen eingebracht werden sollen, legt der Schüler selbst, spätestens zwei Schultage nach Austeilung der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 13/II fest. Dabei können im Fach Sport höchstens drei Grundkurse eingebracht werden.

(4) Insgesamt müssen aus dem Grundkursbereich mindestens 110 von maximal 330 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 41
Leistungskursbereich

(1) Aus den Leistungskursen sind in die Gesamtqualifikation einzubringen:

1.
die Leistungen der sechs Kurse aus den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I in doppelter Wertung und
2.
die Leistungen der beiden Kurse im Kurshalbjahr 13/II in einfacher Wertung.

(2) Unter den sechs Kursen aus den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/1 müssen mindestens vier mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen sein.

(3) Insgesamt müssen aus dem Leistungskursbereich mindestens 70 von maximal 210 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 42
Abiturprüfungsbereich

(1) Der Abiturprüfungsbereich besteht aus den Ergebnissen der Abiturprüfung, den Leistungen in den Abiturprüfungsfächern im Kurshalbjahr 13/II und gegebenenfalls dem Ergebnis der besonderen Lernleistung.

(2) Ohne Einbringung einer besonderen Lernleistung wird der Abiturprüfungsbereich wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht:

1.
Summe der in den Prüfungen gemäß § 43 erreichten Punkte in vierfacher Wertung und
2.
Summe der in den Prüfungsfächern im Kurshalbjahr 13/II erreichten Punkte in einfacher Wertung.

(3) Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung wird der Abiturprüfungsbereich wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht:

1.
Summe der in den Prüfungen gemäß § 43 erreichten Punkte in dreifacher Wertung,
2.
Summe der in den Prüfungsfächern im Kurshalbjahr 13/II erreichten Punkte in einfacher Wertung und
3.
für die besondere Lernleistung erreichte Punkte in vierfacher Wertung.

(4) In zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht sein.

(5) Insgesamt müssen aus dem Abiturprüfungsbereich mindestens 100 von maximal 300 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(6) Die Allgemeine Hochschulreife wird nicht zuerkannt, wenn in der Abiturprüfung die Leistung in einem Fach des schriftlichen Abiturprüfungsteils einschließlich der mündlichen Prüfung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 mit 0 Punkten bewertet wurde. 20

§ 43
Teile und Fächer der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung besteht aus dem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil.

(2) Die Abiturprüfung findet in folgenden Fächern statt:

1.
Leistungsfach (P1): schriftlich, Dauer 240 bis 300 Minuten
2.
Leistungsfach (P2): schriftlich, Dauer 240 bis 300 Minuten
3.
Grundkursfach (P3): schriftlich, Dauer 180 bis 240 Minuten
4.
Grundkursfach (P4): mündlich, Dauer etwa 30 Minuten.

(3) Der Schüler bestimmt in der Jahrgangsstufe 13 sein drittes und viertes Abiturprüfungsfach aus dem Pflichtbereich. Die Wahl erfolgt schriftlich

1.
für das dritte Prüfungsfach spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13;
2.
für das vierte Prüfungsfach spätestens am Ende der ersten Schulwoche des Kurshalbjahres 13/II.

(4) Die Abiturprüfung findet im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 statt. Die Termine werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(5) Deutsch oder eine Fremdsprache ist verbindliches Prüfungsfach.

(6) Mathematik ist verbindliches Prüfungsfach. In den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft kann die Prüfung in Mathematik durch zwei naturwissenschaftliche Prüfungen ersetzt werden, wobei das zweite Leistungsfach als eine Naturwissenschaft zählt und die zweite Naturwissenschaft Physik ist.

(7) Bei der Wahl des dritten und vierten Prüfungsfaches müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1.
Durch die vier Prüfungsfächer müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereiches abgedeckt sein.
2.
Es kann nur in einem Fach geprüft werden, in dem die vier Grundkurse in der Qualifikationsphase besucht worden sind.
3.
Deutsch kann nicht viertes Prüfungsfach sein.
4.
Bildende Kunst, Musik, Literatur, Religion, Ethik und Sport können nicht Prüfungsfach sein.
5.
Für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft gilt:
 
a)
Geschichte/Gemeinschaftskunde kann drittes oder viertes Prüfungsfach sein.
 
b)
Wirtschaftslehre/Recht kann nur viertes Prüfungsfach sein.
6.
Für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft gilt:
 
a)
Geschichte/Gemeinschaftskunde oder eine Naturwissenschaft können drittes oder viertes Prüfungsfach sein.
 
b)
Informatik kann nur viertes Prüfungsfach sein.
 
c)
Wirtschaftsgeographie kann nicht Prüfungsfach sein. 21

§ 44
Besondere Lernleistung

(1) Im Rahmen der für den Abiturprüfungsbereich vorgesehenen Gesamtpunktzahl können die Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung einbringen, deren Umfang dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen soll. Will ein Schüler eine besondere Lernleistung einbringen, hat er dies dem Tutor spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 schriftlich und unwiderruflich mitzuteilen. Besondere Lernleistungen sind:

a)
ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern oder vom Bund geförderten oder aus einem internationalen Leistungswettbewerb,
b)
eine Jahresarbeit,
c)
die Aufarbeitung einer aus einem Projekt oder Praktikum abgeleiteten Problemstellung.

(2) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem öffentlichen Kolloquium, das in der Regel 45 Minuten je Schüler dauert, zu verteidigen. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass weder die besondere Lernleistung insgesamt noch wesentliche Bestandteile derselben bereits als Leistungsnachweise in die Bewertung eingegangen sind. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.

(3) Die §§ 46, 47 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kursfachlehrers der Betreuer der besonderen Lernleistung tritt. In den Fachausschuss für das Kolloquium kann zusätzlich ein weiterer Lehrer mit Stimmrecht berufen werden; in diesem Fall hat der Protokollant kein Stimmrecht.

(4) § 53 gilt entsprechend. Liegt eine auf die Dokumentation bezogene Täuschungshandlung vor, gilt auch das Kolloquium als mit 0 Punkten bewertet.*

(5) Für die Dokumentation gilt § 49 Abs. 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kursfachlehrers der Betreuer der besonderen Lernleistung tritt.

(6) Für das Kolloquium gelten § 48 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 4, § 50 Abs. 2, 5 und hinsichtlich der Teilnahme von Zuhörern an der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses § 50 Abs. 6 sowie §§ 51, 52 entsprechend.

(7) Bei der Bewertung der besonderen Lernleistung zählt die Dokumentation zweifach und das Kolloquium einfach. Fachpraktische Anteile werden bei der Bewertung der Dokumentation im Verhältnis ihrer Bedeutung berücksichtigt. Für die Ermittlung der Note der besonderen Lernleistung gilt die Anlage 2 zu § 50 Abs. 7 entsprechend. 22

§ 45
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Schulleiter.

(2) Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 13, der

1.
die erforderlichen Kurse belegt hat und in die Gesamtqualifikation einbringen kann und
2.
die erforderliche Punktzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Grund- und Leistungskurse erreicht hat oder unter Einschluss der Kursergebnisse im Kurshalbjahr 13/II erreichen kann.

(3) Jeder zur Abiturprüfung zugelassene Schüler nimmt am schriftlichen Prüfungsteil teil. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn auf Grund der bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife rechnerisch noch erreicht werden kann.

(4) Werden die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 oder die Teilnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt, wird die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt. Dies ist dem Schüler unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 23

Vierter Abschnitt
Abiturprüfung

§ 46
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Abiturprüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an

1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder ein Beauftragter des Regionalschulamtes; in der Regel ist das ein Schulleiter eines anderen beruflichen Gymnasiums,
2.
als Stellvertreter des Vorsitzenden der Schulleiter oder dessen Stellvertreter,
3.
alle Lehrer, die in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung Unterricht erteilt haben.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen, soweit dies insbesondere für die Durchführung der mündlichen Prüfung erforderlich ist.

(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Bildung der Fachausschüsse,
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,
3.
Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1,
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,
5.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Prüfungen, der Gesamtqualifikation der Prüfungsteilnehmer und der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife,
6.
Entscheidung bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung,
7.
Herbeiführung einer Entscheidung durch das Regionalschulamt in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet ist.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung verantwortlich.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

(5) Von einer Prüfungstätigkeit ausgeschlossen ist, wer zu Schülern in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn dem Regionalschulamt.

(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungsausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung des Regionalschulamtes herbeiführen.

(8) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. 24

§ 47
Fachausschüsse

(1) Für jedes Abiturprüfungsfach werden an den beruflichen Gymnasien ein oder bei Bedarf mehrere Fachausschüsse gebildet. Der Fachausschuss entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der vom Kursfachlehrer unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) Die Fachausschüsse werden aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebildet. Ein Fachausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem prüfenden Kursfachlehrer und einem weiteren Lehrer als Protokollanten. Die Mitglieder des Fachausschusses sollen die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben.

(3) Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er ihn beanstanden und die Entscheidung des Regionalschulamtes herbeiführen. 25

§ 48
Verfahren, Protokoll

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

(2) Die Lehrkräfte, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung und gegebenenfalls ordnungswidriges Verhalten und Täuschungshandlungen festgehalten werden.

(3) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Protokollant ein Protokoll. Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörer, etwaige Genehmigungen und Einverständnisse nach § 50 Abs. 6, Beginn und Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl sowie gegebenenfalls Angaben zu ordnungswidrigem Verhalten und Täuschungshandlungen enthalten. Die schriftlich formulierten Aufgaben sind dem Protokoll beizufügen. Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen. 26

(4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die geltenden Bestimmungen belehrt. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

§ 49
Schriftlicher Abiturprüfungsteil

(1) Die Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich gestellt.

(2) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst vom Kursfachlehrer (Erstkorrektor) und danach von einem weiteren Lehrer (Zweitkorrektor), den der Prüfungsausschuss bestimmt, korrigiert.

(3) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu drei Punkte ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. Ergibt dies keine volle Punktzahl, ist aufzurunden. Ein vom Prüfungsausschuss bestimmter Drittkorrektor setzt die endgültige Punktzahl im Rahmen der Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors fest, wenn

1.
die Abweichung mehr als drei Punkte beträgt oder
2.
der Erstkorrektor oder der Zweitkorrektor die Leistung mit 0 Punkten bewertet hat.

(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern einzeln, frühestens zehn Tage, spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 27

§ 50
Mündlicher Abiturprüfungsteil

(1) Jeder Prüfungsteilnehmer wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuss mündlich geprüft. In einem schriftlichen Prüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit Null Punkten bewertet wurde. Der Prüfungsteilnehmer ist in diesem Fall bei Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung entsprechend zu unterrichten. Er kann ferner auch in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden

1.
auf seinen schriftlichen Antrag, der spätestens am Schultag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen ist, oder
2.
nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, die insbesondere bei erheblichen Abweichungen (sechs und mehr Punkte) zwischen den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Leistungen in den vier Kurshalbjahren 12/I bis 13/II erfolgt.

(2) Der Prüfungsplan der mündlichen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert etwa 30 Minuten je Prüfungsfach. Sie besteht zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers und einem Prüfungsgespräch. Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Er kann sich 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten unter Aufsicht vorbereiten.

(4) Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.

(5) Der Fachausschuss setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest und teilt es dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich mit.

(6) An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses andere Personen teilnehmen. Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses des Prüfungsteilnehmers.

(7)Wird ein Prüfungsteilnehmer in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, ergibt sich die Prüfungsnote aus Anlage 2, sofern er eine besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringt, aus Anlage 3. 28

§ 51
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besondere Belange behinderter Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen.

(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers legt das Regionalschulamt Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit gestellt werden. 29

§ 52
Versäumnis, Nachprüfungen

(1) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfung, so werden 0 Punkte erteilt, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer hat das Versäumnis wegen eines wichtigen Grundes nicht zu vertreten. Dies gilt auch in Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung. Der Prüfungsteilnehmer hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes/Amtsarztes verlangen.

(3) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Stellt der Prüfungsausschuss einen wichtigen Grund für das Versäumnis fest, kann der Prüfungsteilnehmer die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung am Nachprüfungstermin nachholen. Versäumt er auch diesen Termin aus wichtigem Grund, kann er die Abiturprüfung im folgenden Jahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 nachholen. Stellt der Prüfungsausschuss einen außergewöhnlichen Härtefall fest, kann der Prüfungsteilnehmer die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung ohne vollständige Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 an einem weiteren Nachprüfungstermin nachholen. 30

§ 53
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsicht führenden Lehrer zu protokollieren.

(2) Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist wie folgt zu verfahren:

1.
Eine noch nicht beendete Prüfung wird abgebrochen. Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei einer mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.
2.
Die Prüfungsleistung ist mit 0 Punkten zu bewerten.
3.
In schweren Fällen kann das Regionalschulamt den Prüfungsteilnehmer von der Abiturprüfung ausschließen.

(3) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.

(4) Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann das Regionalschulamt die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und das Zeugnis einziehen.

(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass ein schuldhaftes Handeln nicht vorliegt. 31

§ 54
Schlusssitzung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse und die Gesamtqualifikation fest und entscheidet über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife.

(2) Die Nichtzuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife ist dem Prüfungsteilnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen. 32

Fünfter Abschnitt
Wiederholung

§ 55
Wiederholung einer Jahrgangsstufe

(1) Sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde, kann der Schüler die Jahrgangsstufe 12 einmal wiederholen, wenn

1.
der Schüler dies beim Schulleiter beantragt oder
2.
bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 feststeht, dass der Schüler die Zulassungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 nicht erfüllen wird.

(2) Steht bereits am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest oder ist zu erwarten, dass der Schüler die Zulassungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 nicht erfüllen wird, soll der Schulleiter dem Schüler auf Antrag gestatten, die Kurshalbjahre 12/II und 13/I einmal zu wiederholen, wenn nicht bereits die Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 wiederholt wurde. Ist eine Wiederholung ausgeschlossen und steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 nicht erfüllt werden, gilt dies als Nichtzuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife.

(3) Wurde die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt, soll der Schulleiter dem Schüler auf Antrag gestatten, die Jahrgangsstufe 13 einmal zu wiederholen. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Satz 2. 33

§ 56
Kurswahl bei Wiederholung

(1) Bei einer Wiederholung wählt der Schüler im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Grundkurse neu. Falls beide Schulhalbjahre der Jahrgangsstufe 12 wiederholt werden, gilt dies auch für das erste Leistungsfach. Die Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass Grund- und Leistungskurse angeboten werden, die ihrer früheren Wahl entsprechen.

(2) Bei Wiederholung verfallen die im ersten Durchgang erbrachten Kursleistungen.

(3) Können Kurse, die zur Erlangung der Mindestqualifikation in den Grund- und Leistungskursen oder zur Anrechnung in den Prüfungsfächern der Abiturprüfung erforderlich sind, nicht besucht werden, hat sich der Schüler ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Kurshalbjahres einer schriftlichen und mündlichen Leistungsfeststellung über den Unterrichtsstoff des betreffenden Kurses zu unterziehen, wobei die schriftlichen und mündlichen Leistungen je einfach zählen. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung gilt als Ergebnis des entsprechenden Kurses. Die Leistungsfeststellung wird von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer vorgenommen, der den Schüler während der Vorbereitung berät. 34

Sechster Abschnitt
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 57
Teilnehmer

Wer die Allgemeine Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums oder beruflichen Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung am beruflichen Gymnasium als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) ablegen. 35

§ 58
Zulassung

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.
bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet hat;
2.
die Aufnahmevoraussetzungen für das berufliche Gymnasium erfüllt;
3.
nicht bereits anderweitig die Allgemeine Hochschulreife erworben hat und
4.
nicht bereits zweimal die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife versagt bekam.

(2) Die Zulassung setzt in der Regel ferner voraus, dass der Bewerber in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums oder beruflichen Gymnasiums war.

(3) Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung ist vom Bewerber bei dem Regionalschulamt bis zum 1. Dezember für die Prüfung im folgenden Kalenderjahr zu beantragen. Das Regionalschulamt entscheidet über die Zulassung und weist den Bewerber einem beruflichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Lebenslauf in tabellarischer Form mit lückenlosen Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit;
2.
Lichtbild;
3.
Geburtsurkunde;
4.
beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen;
5.
Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der Hochschulreife teilgenommen hat;
6.
Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 59 Abs. 2 bis 4;
7.
Erklärung zur Vorbereitung auf die Prüfung. 36

§ 59
Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung

(1) Die Prüfung kann nur im Rahmen des Fächerangebotes der Stundentafel für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien und der Abiturprüfung für Schüler der beruflichen Gymnasien mit Vollzeitunterricht abgelegt werden. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) In dem fachrichtungsbestimmenden Fach des jeweiligen beruflichen Gymnasiums, den Fächern Mathematik, Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte/Gemeinschaftskunde und einer Naturwissenschaft ist auf jeden Fall eine Prüfung abzulegen. 37

(3) Schriftliche Prüfungen werden in den folgenden vier Fächern durchgeführt:

1.
Pflichtleistungsfach der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3;
2.
Deutsch oder eine Fremdsprache/Niveau A;
3.
Mathematik;
4.
Geschichte/Gemeinschaftskunde oder eine Naturwissenschaft.

Neben dem Pflichtleistungsfach ist Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache/Niveau A als Leistungsfach zu benennen.

(4) Die mündliche Prüfung erfolgt in vier weiteren Fächern. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn der schriftliche Abiturprüfungsteil nach § 60 Abs. 3 bestanden wurde.

§ 60
Bewertung, Gesamtqualifikation

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach § 25 Abs. 1 mit Punkten bewertet und mit den in folgender Tabelle aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht.

Bewertung, Gesamtqualifikation
Prüfungsfach Punkte Faktor Höchstpunktzahl
Prüfungsfach Punkte Faktor Höchstpunktzahl
1. Leistungsfach 15 12 180
2. Leistungsfach 15 12 180
3. schriftliches Fach 15 8 120
4. schriftliches Fach 15 8 120
5. mündliches Fach 15 4 60
6. mündliches Fach 15 4 60
7. mündliches Fach 15 4 60
8. mündliches Fach 15 4 60
Summe: 840

(2) Die Allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn beide Prüfungsteile bestanden sind.

(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und insgesamt 200 Punkte, davon mindestens 120 Punkte aus den Leistungsfächern erreicht wurden.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

§ 61
Zeugnis

(1) Im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde werden die Ergebnisse der acht Prüfungsfächer, die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote ausgewiesen.

(2) Die Feststellung der Durchschnittsnote erfolgt nach § 39 Abs. 3.

§ 62
Wiederholung der Schulfremdenprüfung

Schulfremde, denen die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Prüfung im folgenden Kalenderjahr einmal wiederholen. 38

Siebter Teil
Schlussbestimmungen

§ 63
(In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten) 39

Anlage 1
(zu § 39 Abs. 3):

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)

Durchschnittsnote (N) aus der Formel Formel 1: N=5(2/3)-(P/168)

Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

840 – 768

1.0

767 – 751

1.1

750 – 734

1.2

733 – 717

1.3

716 – 701

1.4

700 – 684

1.5

683 – 667

1.6

666 – 650

1.7

649 – 633

1.8

632 – 617

1.9

616 – 600

2.0

599 – 583

2.1

582 – 566

2.2

565 – 549

2.3

548 – 533

2.4

532 – 516

2.5

515 – 499

2.6

498 – 482

2.7

481 – 465

2.8

464 – 449

2.9

448 – 432

3.0

431 – 415

3.1

414 – 398

3.2

397 – 381

3.3

380 – 365

3.4

364 – 348

3.5

347 – 331

3.6

330 – 314

3.7

313 – 297

3.8

296 – 281

3.9

280

4.0

Anlage 2
(zu § 50 Abs. 7) 40

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2 : 1)

Prüfungsergebnis
schriftliche Prüfung
schriftliche Prüfung
m
ü
n
d
l
i
c
h
e
P
r
ü
f
u
n
g
  Noten 6   5     4     3     2     1    
    +   +   +   +   +
Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 6   0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40
    1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41
 5   2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42
  +   3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44
    4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45
 4   5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46
  +   6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48
    7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49
 3   8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50
  +   9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52
   10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53
 2  11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54
  +  12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56
   13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57
 1  14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58
  +  15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60

Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle entnommen worden ist, die Punktzahl für die Leistung im Kurshalbjahr 13/II in einfacher Wertung hinzugezählt.
Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 2 2/3, das der mündlichen Prüfung mit 1 1/3 mulitipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Bei dem Endergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.
Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses angewendete Formel lautet:
Formel 2: P =((2s+m)/3)+4

Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. (P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach. s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach. m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.)

Anlage 3
(zu § 50 Abs. 7) 41

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung bei Einbringung einer besonderen Lernleistung

Prüfungsergebnis 2
schriftliche Prüfung
schriftliche Prüfung
m
ü
n
d
l
i
c
h
e
P
r
ü
f
u
n
g
  Noten 6   5     4     3     2     1    
      +   +   +   +   +
Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 6     0 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30
  –-   1 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31
 5     2 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32
  +   3 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33
    4 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34
 4     5 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35
  +   6 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36
    7 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37
 3     8 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38
  +   9 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39
   10 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40
 2    11 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41
  +  12 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42
   13 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43
 1    14 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44
  +  15 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45

Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle entnommen worden ist, die Punktzahl für die Leistung im Kurshalbjahr 13/II in einfacher Wertung hinzugezählt.
Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:
Zu der verdoppelten Punktzahl der schriftlichen Prüfung wird die einfache Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 2, S. 16, 17
    Fsn-Nr.: 710-1.26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2002

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2003