Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zu Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Planungsträgern über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
(VwV Auskunfts- und Mitteilungspflicht)
Vom 11. April 1997
Inhaltsübersicht
- 1
- Einführung
- 2
- Mitteilungspflicht der öffentlichen Planungsträger
- 2.1
- Mitteilungspflichtige
- 2.2
- Gegenstand der Mitteilungspflicht
- 2.3
- Inhalt und Form der Mitteilung
- 2.4
- Adressat der Mitteilung
- 3
- Auskunftspflicht sonstiger Planungsträger
- 3.1
- Auskunftspflichtige
- 3.2
- Gegenstand der Auskunftspflicht
- 3.3
- Inhalt und Form der Auskunft
- 3.4
- Adressat der Auskunft
- 3.5
- Vertraulichkeit
- 4
- Auswertung und Weiterleitung der Mitteilungen und Auskünfte
- 4.1
- Höhere Raumordnungsbehörde
- 4.2
- Untere Raumordnungsbehörde
- 4.3
- Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes
- 4.4
- Datenabgleich
- 5
- Auskunftsrecht der öffentlichen Planungsträger
- 6
- Inkrafttreten
- 1
- Einführung
§ 16 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz –
SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285), regelt die Auskunfts- beziehungsweise Mitteilungspflicht der öffentlichen und der sonstigen Planungsträger sowie die Auskunftspflicht der Raumordnungsbehörden.
Ziel der vorliegenden Verwaltungsvorschrift ist es, für Raumordnungsbehörden, Regionale Planungsverbände und öffentliche Planungsträger ein Verfahren festzulegen, durch das sie ihren Informationspflichten nachkommen und das allen Beteiligten eine aktuelle und umfassende Datenbasis verschafft. Die Regionalen Planungsverbände übertragen diese Aufgabe den Regionalen Planungsstellen zur selbständigen Erledigung.
Eine aktuelle und umfassende Datenbasis ist Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 1
SächsLPlG , insbesondere für die Erfüllung der Vorlage-, Beratungs- und Auskunftspflichten, wie sie in den §§ 5, 13 Abs. 2, 3 und 4, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 1
SächsLPlG normiert sind, und für die Führung des Raumordnungskatasters gemäß § 17
SächsLPlG .
Außerdem können bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten Planungsfehler sowie unerwünschte raumbedeutsame Entwicklungen und Entwicklungstendenzen frühzeitig erkannt und vermieden werden.
- 2
- Mitteilungspflicht der öffentlichen Planungsträger
Öffentliche Planungsträger haben raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mitzuteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können (§ 16 Abs. 1 SächsLPlG).
- 2.1
- Mitteilungspflichtige
Mitteilungspflichtige öffentliche Planungsträger im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:- die Behörden des Freistaates Sachsen und
- die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsverbände, Zweckverbände).
- 2.2
- Gegenstand der Mitteilungspflicht
Die Mitteilungspflicht umfaßt alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können.
Dies gilt sowohl für eigene Planungen und Maßnahmen als auch für solche, die den öffentlichen Planungsträgern mit Ausnahme der obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Kenntnis gelangen.
Unter den Begriff Planungen und Maßnahmen fallen umfassende Planungen für Gebiete, deren Aufhebung oder Veränderung.
Raumbedeutsam sind Planungen und sonstige Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird.
Sie sind dann für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung, wenn ihre Bedeutung deutlich über den örtlichen Bereich hinausreicht.
Ob eine Planung oder Maßnahme mitteilungspflichtig ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Planungen und Maßnahmen, die in der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt sind, sind in der Regel mitteilungspflichtig. In Zweifelsfällen soll eine Mitteilung erfolgen. - 2.3
- Inhalt und Form der Mitteilung
Die Mitteilung erfolgt durch schriftliche Anzeige, die folgende Angaben enthalten soll:- Planungsträger,
- Lage und kurze Erläuterung des Vorhabens,
- Stadium der Planung,
- Lageplan im Maßstab 1 : 1 000 oder in einem anderen geeigneten Maßstab sowie zur eindeutigen Lagebestimmung topographische Karte 1 : 10 000 (Schwarzweißkopie),
- Angabe der Stelle(n), der (denen) bereits Unterlagen zugeleitet wurden oder noch zugeleitet werden.
Die Mitteilung eigener oder zur Kenntnis gelangter Planungen und Maßnahmen erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Planung in ihren Grundzügen ausgearbeitet ist, um eine frühzeitige Abstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung zu ermöglichen.
Die Mitteilung ist zu aktualisieren; insbesondere ist auch mitzuteilen, wenn Planungen wesentlich verändert oder aufgegeben wurden oder verwirklicht sind. Je nach Inhalt kann diese Mitteilung durch einfache schriftliche Anzeige erfolgen oder durch Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes.
Soweit eine Beteiligung der Raumordnungsbehörden oder Regionalen Planungsverbände aufgrund anderer Rechtsvorschriften erfolgt, gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt. - 2.4
- Adressat der Mitteilung
Die Mitteilungen der obersten Landesbehörden sind an das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung zu richten.
Die Mitteilungen der kreisangehörigen Gemeinden sind an das zuständige Landratsamt als untere Raumordnungsbehörde und an die Planungsstelle des zuständigen Regionalen Planungsverbandes zu richten. Weitergehende Unterrichtungs- oder Beteiligungspflichten, zum Beispiel im Rahmen der Bauleitplanung, bleiben hiervon unberührt.
Die Mitteilungspflichten der obersten Landesbehörden und der kreisangehörigen Gemeinden nach § 16 Abs. 3 SächsLPlG gelten damit als erfüllt.
Die Mitteilungen der übrigen mitteilungspflichtigen Planungsträger sind an die jeweils zuständige höhere Raumordnungsbehörde sowie an die Planungsstelle des zuständigen Regionalen Planungsverbandes zu richten.
- 3
- Auskunftspflicht sonstiger Planungsträger
Sonstige Planungsträger sind verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können (§ 16 Abs. 2 SächsLPlG). Die Raumordnungsbehörden und Planungsstellen der Regionalen Planungsverbände können Auskünfte bei ihnen einholen, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit Kenntnis von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sonstiger Planungsträger erhalten.
- 3.1
- Auskunftspflichtige
Sonstige Planungsträger sind natürliche sowie juristische Personen des Privatrechts.
Vor allem Energieversorgungsunternehmen, Verkehrsunternehmen, Entwicklungsgesellschaften sowie andere gewerbliche oder industrielle Unternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Planungen und Maßnahmen der Auskunftspflicht. - 3.2
- Gegenstand der Auskunftspflicht
Über Planungen und Maßnahmen kann Auskunft eingeholt werden, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können. - 3.3
- Inhalt und Form der Auskunft
Der Inhalt der auf Verlangen erteilten Auskünfte entspricht den von öffentlichen Planungsträgern nach Nummer 2.3 mitzuteilenden Angaben. Die Form kann frei gewählt werden; zweckmäßigerweise wird die Raumordnungsbehörde oder die Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes nach zuerst telefonischer Rückfrage ein Formblatt nach Anlage 2 übermitteln.
Die Auskunft muß nur einmal erteilt werden. Der Hinweis eines sonstigen Planungsträgers auf eine zum gleichen Sachverhalt bereits erteilte Auskunft ist von der Raumordnungsbehörde oder der Planungsstelle eines Regionalen Planungsverbandes, die die Auskunft einholen will, zu akzeptieren. Für diese Fälle wird auf die Aufgabe zur Weiterleitung der Auskünfte entsprechend Nummer 4 verwiesen. - 3.4
- Adressat der Auskunft
Die Auskunft ist der Raumordnungsbehörde oder der Planungsstelle eines Regionalen Planungsverbandes zu erteilen, die sie verlangt. - 3.5
- Vertraulichkeit
Die Auskunft ist bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln. Das berechtigte Interesse kann sachlicher oder persönlicher Natur sein. Ein berechtigtes Interesse liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Betreffende vertrauliche Behandlung beansprucht.
- 4
- Auswertung und Weiterleitung der Auskünfte und Mitteilungen
Die Raumordnungsbehörden und Planungsstellen der Regionalen Planungsverbände werten die eingehenden Auskünfte und Mitteilungen aus und halten ihre Planungsunterlagen auf dem neuesten Stand.
Zur Aktualisierung des Raumordnungskatasters (§ 17
SächsLPlG) ist die höhere Raumordnungsbehörde über Mitteilungen von Planungsträgern sowie eingeholte Auskünfte unverzüglich zu informieren.
Vorschriften über die Verletzung von Geheimnissen (§ 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch) und über das Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) bleiben unberührt.
- 4.1
- Höhere Raumordnungsbehörde
Die höhere Raumordnungsbehörde- wertet die Planungen und Maßnahmen für das bei ihr zu führende Raumordnungskataster (§ 17 SächsLPlG) aus;
- informiert die zuständige untere Raumordnungsbehörde über die Mitteilungen der übrigen Planungsträger (Nummer 2.4);
- informiert die Planungsstelle des zuständigen Regionalen Planungsverbandes und die zuständige untere Raumordnungsbehörde über eingeholte Auskünfte;
- informiert das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde über Planungen und Maßnahmen, die für das ganze Staatsgebiet oder große Teile des Staatsgebietes raumbedeutsam sind, ebenso über die Einleitung und den Abschluß von Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren.
- 4.2
- Untere Raumordnungsbehörde
Die untere Raumordnungsbehörde erfaßt die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und leitet das Original der von Planungsträgern eingegangenen Mitteilungen unverzüglich an die höhere Raumordnungsbehörde zur Führung des Raumordnungskatasters weiter.
Über eingeholte Auskünfte informiert sie unverzüglich die höhere Raumordnungsbehörde und die Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes.
Auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Einrichtung und Aufgaben der unteren Raumordnungsbehörden vom 16. Mai 1994 (SächsABl. S. 858) wird hingewiesen.
Die untere Raumordnungsbehörde hat Zugriff auf das Raumordnungskataster. - 4.3
- Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes
Die Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes nutzt die Mitteilungen der Gemeinden und der übrigen mitteilungspflichtigen Planungsträger sowie die Auskünfte zur Aktualisierung ihrer Planungsunterlagen und zur Erarbeitung und Fortschreibung des Regionalplanes. Über eingeholte Auskünfte informiert sie unverzüglich die höhere und untere Raumordnungsbehörde.
Die Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes hat Zugriff auf das Raumordnungskataster. - 4.4
- Datenabgleich
Für einen Zeitraum von drei Jahren findet jeweils halbjährlich – beginnend mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift – in den Regierungspräsidien ein Datenabgleich über alle neu bekanntgewordenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen statt.
Gleiches geschieht in den Landkreisverwaltungen.
Dabei ist die Vertraulichkeit (Nummer 3.5) zu wahren.
- 5
- Auskunftsrecht der öffentlichen Planungsträger
Die öffentlichen Planungsträger haben gegenüber den Raumordnungsbehörden korrespondierend zu ihrer Mitteilungspflicht ein Auskunftsrecht. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft über den Verfahrens- und Sachstand von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu erteilen (§ 16 Abs. 4
SächsLPlG). Bei der Weitergabe von vertraulichen Auskünften (§ 16 Abs. 2 Satz 2
SächsLPlG) ist die Vertraulichkeit zu wahren.
Raumordnungsbehörden und Regionale Planungsverbände haben darauf hinzuwirken, daß raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in ihrem Bereich miteinander in Einklang stehen (§ 13 Abs. 2 und 4
SächsLPlG). Sie tun dies, indem sie die öffentlichen und sonstigen Planungsträger – insbesondere die Träger der Bauleitplanung – über die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung unterrichten und sie beraten.
- 6
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 11. April 1997
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landesentwicklung
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär
Anlage 1
(zu Nummer 2.2)
Zu den Planungen und Maßnahmen, die in der Regel in den Phasen
- Errichtung beziehungsweise Aufstellung/Verfahrensbeginn,
- Veränderung,
- Fertigstellung, Stillegung beziehungsweise Aufhebung
mitteilungspflichtig sind, zählen insbesondere:
- 1
- Aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- 1.1
- Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturparke, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile – einstweilig gesichert oder festgesetzt – sowie international festgesetzte Schutzgebiete (SPA/FFH)
- 1.2
- Planungen und Maßnahmen der Landschaftspflege und -entwicklung
- 1.3
- Schutzprogramme (zum Beispiel Biotop- und Artenschutzprogramme)
- 2
- Aus dem Bereich des Siedlungswesens und der kommunalen Entwicklung
- 2.1
- Bauleitpläne und Vorhaben- und Erschließungspläne
- 2.2
- Bodenbelastungsgebiete
- 2.3
- Einzelobjekte im freien Landschaftsraum
- 2.4
- Neue archäologische Kulturdenkmale
- 2.5
- Denkmalschutzgebiete
- 3
- Aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft
- 3.1
- Agrarstrukturelle Vorplanungen
- 3.2
- Planungen und Maßnahmen der Flurbereinigung
- 3.3
- Landeswaldprogramm
- 3.4
- Schutz- und Erholungswaldausweisungen
- 3.5
- Erstaufforstungsprogramme
- 4
- Aus dem Bereich der Wirtschaft
- 4.1
- Industrie- und Gewerbebetriebe von deutlich überörtlicher Bedeutung
- 4.2
- Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe (über 700 m² Verkaufsfläche)
- 4.3
- Messe- und Ausstellungseinrichtungen mit überregionaler Bedeutung
- 4.4
- Produktenleitungen
- 5
- Aus dem Bereich des Bergbaus
- 5.1
- Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung vom Bergbau aufgelassener Flächen (größer als 20 ha)
- 5.2
- Bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen
- 5.3
- Bergschadensgebiete (größer als 20 ha)
- 5.4
- Baubeschränkungsgebiete nach § 107 des Bundesberggesetzes (größer als 20 ha)
- 6
- Aus dem Bereich des Bildungs- und Erziehungswesens und des Sports
- 6.1
- Hochschulgesamtplan
- 6.2
- Hochschulen und Fachhochschulen, überbetriebliche Ausbildungsstätten und Einrichtungen der Erwachsenenaus- und -weiterbildung mit regionaler Bedeutung
- 6.3
- Schulgesamtpläne
- 6.4
- Kindertagesstättenbedarfspläne
- 6.5
- Pläne zu Jugendbildungsstätten, Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten mit überregionaler Bedeutung
- 6.6
- Freilichtmuseen
- 6.7
- Mehrfachsporthallen, Sportstadien, Sportleistungszentren
- 7
- Aus dem Bereich Fremdenverkehr, Freizeit und Erholung
- 7.1
- Großflächige Freizeitanlagen (zum Beispiel Golfplätze, Erlebnisbäder)
- 7.2
- Ausweisung von Erholungsgebieten
- 7.3
- Großflächige Kur- und Erholungseinrichtungen
- 7.4
- Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige großflächige Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung (mehr als 250 Betten)
- 8
- Aus dem Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens
- 8.1
- Krankenhausplan
- 8.2
- Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken
- 8.3
- Altenheime
- 8.4
- Einrichtungen für Behinderte
- 9
- Aus dem Bereich des Verkehrs, Post- und Fernmeldewesens
- 9.1
- Straßenbaumaßnahmen mit überörtlicher Bedeutung (ab Staatsstraßen)
- 9.2
- Festlegung von Planungsgebieten
- 9.3
- Landesverkehrsplan
- 9.4
- Nahverkehrspläne gemäß § 5 ÖPNVG
- 9.5
- Flugplätze mit deren Einflugschneisen einschließlich Bauhöhenbeschränkungen sowie Lärmschutz- und Siedlungsbeschränkungsbereichen
- 9.6
- Neubau von Bahnhöfen, Rangierbahnhöfen und Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr
- 9.7
- Renn- und Teststrecken für Automobile und Motorräder
- 9.8
- Binnenwasserstraßen
- 9.9
- Richtfunkverbindungen mit Schutzbereich einschließlich der Sende- und Empfangsanlagen
- 10
- Aus dem Bereich der Energieversorgung
- 10.1
- Energieerzeugungsanlagen ab 250 MW Leistung sowie Energieverteilungsanlagen
- 10.2
- Umspannanlagen mit 20 kV und mehr Nennspannung
- 10.3
- Freileitungen und Kabelleitungen ab 110 kV Nennspannung
- 10.4
- Gashochdruckleitungen als Fernleitungen
- 11
- Aus dem Bereich der Wasserwirtschaft
- 11.1
- Wasserschutz-, Quellenschutz-, Heilquellenschutz-, Überschwemmungsgebiete sowie Gebiete mit vorläufiger Anordnung nach § 48 Abs. 5 Sächsisches Wassergesetz
- 11.2
- Planungsgebiete nach § 36a Wasserhaushaltsgesetz
- 11.3
- Wasserversorgungsanlagen und -fernleitungen
- 11.4
- Genehmigungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlagen
- 11.5
- Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
- 11.6
- Bewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser sowie Pläne der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (§§ 6 bis 9 Sächsisches Wassergesetz)
- 11.7
- Häfen, Deich- und Dammbauten sowie wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf
- 11.8
- Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken
- 12
- Aus dem Bereich des Technischen Umweltschutzes
- 12.1
- Festlegung von Untersuchungsgebieten
- 12.2
- Luftreinhaltepläne
- 12.3
- Lärmminderungspläne
- 12.4
- Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe, die der Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen
- 12.5
- Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedürfen
- 12.6
- Abfallensorgungsanlagen zur Ablagerung oder zur Behandlung von Abfällen, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen
- 12.7
- Anlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien), die der Planfeststellung nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes bedürfen
- 12.8
- Tierkörperbeseitigungsanlagen
- 12.9
- Rohrleitungsanlagen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie deren wesentliche Trassenänderung
- 12.10
- Tanklager und Tankstellen (§ 52 Sächsisches Wassergesetz in Verbindung mit § 19g Wasserhaushaltsgesetz)
- 13
- Aus dem Bereich der Verteidigung, öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Grenzsicherung und des Rettungsdienstes
- 13.1
- Militärische Schutzbereiche
- 13.2
- Anlagen der zivilen Verteidigung
- 13.3
- Anlagen der Grenzsicherung