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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beiratsentschädigung

Vollzitat: VwV Beiratsentschädigung vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung
(VwV Beiratsentschädigung)

Vom 25. Januar 2010

Aufgrund von § 5 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

I.
Geltungsbereich

1.
Die Verwaltungsvorschrift findet Anwendung auf die Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen sowie vergleichbarer Gremien (Beiratsmitglieder) in der Verwaltung des Freistaates Sachsen. Sie gilt insoweit nicht, als in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung eine abweichende Abfindung ausdrücklich vorgesehen ist. Sie gilt ferner nicht für Beiräte, Ausschüsse und Kommissionen sowie vergleichbare Gremien, die zwischen Bund und Ländern oder zwischen den Ländern errichtet worden sind, wenn nicht die Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
2.
Die Verwaltungsvorschrift findet keine Anwendung auf Gremien, die Prüfungen abnehmen, vor- oder nachbereiten.
3.
Die Gewährung von Reisekostenvergütung, Sitzungsentschädigung und Verdienstausfall nach dieser Verwaltungsvorschrift steht unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel.
4.
Auf Beschäftigte des Freistaates Sachsen findet die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung, wenn diese die Aufgabe eines Beiratsmitgliedes im Rahmen des Hauptamtes oder einer Nebentätigkeit, die der Beschäftigte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat, ausüben.

II.
Reisekostenvergütung

1.
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
2.
Tritt ein Beiratsmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen als seinem Wohnort an beziehungsweise beendet es die Reise vom Sitzungsort an einem anderen als seinem Wohnort, werden Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung nur bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei einer Reise von beziehungsweise zu seinem Wohnort erstattungsfähig sind.
3.
Reisekostenvergütung wird einem Beiratsmitglied nicht gewährt, wenn Reisen innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes durchgeführt werden und der Sitzungsort gleichzeitig der Dienst- oder Wohnort des Beiratsmitgliedes ist.
4.
Für Reisen während der Sitzungsdauer zum Wohnort und zurück werden Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

III.
Sitzungsentschädigung

1.
Einem Beiratsmitglied kann für seine Leistungen eine Sitzungsentschädigung gewährt werden. Mit der Sitzungsentschädigung ist auch eine Zeitversäumnis entschädigt. Darüber hinaus ist die Gewährung einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Maßgabe der Ziffer IV möglich.
2.
Als Sitzungsentschädigung können je Sitzungstag
 
a)
bei einer Sitzungsdauer von bis zu fünf Stunden bis zu 17,90 EUR
 
b)
bei einer Sitzungsdauer von mehr als fünf Stunden bis zu 25,56 EUR
 
gewährt werden. Für notwendige Reisetage, an denen keine Sitzungen stattfinden, wird keine Entschädigung gewährt.
3.
Die Sitzungsentschädigungen sind Höchstbeträge. Die obersten Dienstbehörden können ressortbezogenen besonderen Verhältnissen durch niedrigere Beträge der Sitzungsentschädigung Rechnung tragen. Eine Pauschalierung der Sitzungsentschädigung im Rahmen der Höchstbeträge ist zulässig.

IV.
Verdienstausfall

1.
Mit Rücksicht auf entstehende Kosten sollen nach Möglichkeit nur Personen als Beiratsmitglieder berufen werden, denen kein Verdienstausfall entsteht.
2.
Weist ein Beiratsmitglied Verdienstausfall oder notwendige Stellvertretungskosten nach, kann hierfür eine angemessene Entschädigung gewährt werden, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird. Die Gewährung einer angemessenen Entschädigung darf nur erfolgen, wenn sie vorher für die Dauer der Tätigkeit als Beiratsmitglied oder im Einzelfall vereinbart wurde.
3.
Andere als die in den Ziffern II bis IV genannten Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

V.
Allgemeines

1.
Die Leistungen, die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden können, sind vom Beiratsmitglied bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
2.
Die obersten Landesbehörden können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die halbjährliche oder jährliche Abrechnung der Reisekostenvergütung, der Sitzungsentschädigung und der Entschädigung für den Verdienstausfall festlegen.
3.
Jedem Beiratsmitglied sollte für Einkommensteuerzwecke zum Jahresbeginn von Amts wegen eine Bescheinigung über die im vergangenen Jahr gezahlten Sitzungsentschädigungen nach den Ziffern III und IV sowie etwaige steuerpflichtige Anteile der nach Ziffer II gewährten Reisekostenvergütungen ausgestellt werden.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV-Beiratsentschädigung) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), außer Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2010

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 8, S. 252
    Fsn-Nr.: 242-V10.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Februar 2010