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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Härtefall-Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Gewährung von Zuwendungen aus Spendenaufkommen für durch das Hochwasser vom August 2002 Geschädigte

Vollzitat: Härtefall-Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Gewährung von Zuwendungen aus Spendenaufkommen für durch das Hochwasser vom August 2002 Geschädigte vom 30. September 2002 (SächsABl. S. 1189), die zuletzt durch die Richtlinie vom 23. Dezember 2004 (SächsABl. S. 127) geändert worden ist

Härtefall-Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für die Gewährung von Zuwendungen aus Spendenaufkommen für durch das Hochwasser vom August 2002 Geschädigte

Vom 30. September 2002

[Geändert durch VwV vom 11. April 2003 (SächsABl. S. 458) und durch VwV vom 23. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 127) mit Wirkung vom 1. Januar 2004]

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit haben die folgende Richtlinie erlassen:

Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt aus den auf den staatlichen Sonderkonten eingegangenen Spenden Zuwendungen an durch das Hochwasser vom August 2002 Geschädigte in möglichst vereinfachter Art und Weise, aber nach Maßgabe dieser Richtlinie und in Anlehnung an die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung wird durch diese Richtlinie nicht begründet.

1
Zuwendungszweck
 
Durch die Unterstützung von Zuwendungsempfängern, die von dem Hochwasser im August 2002 im Freistaat Sachsen betroffen sind, werden mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), geändert durch Artikel 8c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4633), in der jeweils geltenden Fassung verfolgt.
2
Geförderte Maßnahmen
 
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der durch das Hochwasser im August 2002 entstandenen Schäden mit Ausnahme von Schäden an Wohngebäuden; die Verwendung der Mittel zur Linderung eines Vermögensschadens ist möglich.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen erhalten
 
a)
Privatpersonen, die durch unmittelbare oder mittelbare Folgen des Hochwassers besonders schwer geschädigt sind,
 
b)
natürliche Personen, die als gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder freiberufliche Unternehmer, Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengesellschaft oder einer Unternehmenskapitalgesellschaft durch die Schädigung des von ihnen geführten Betriebes selbst in eine Notlage geraten sind; davon kann regelmäßig bei Handwerks- und sonstigen Gewerbebetrieben mit bis zu fünf Arbeitnehmern ausgegangen werden,
 
c)
Arbeitnehmer, die auf Grund des Hochwassers und der darauf beruhenden Entwicklung ihren Arbeitsplatz verloren haben und grundsätzlich noch keine Anwartschaften auf die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit haben,
 
d)
Körperschaften, die im sozialen oder gesundheitlichen Bereich Dienste und Einrichtungen betreiben und dabei mildtätige Zwecke verfolgen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
 
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist das Vorliegen eines auf das Hochwasser vom August 2002 zurückzuführenden Schadens. Art und Umfang des Schadens sind vom Zuwendungsempfänger glaubhaft zu machen.
Die Zuwendung ist in dem Umfang ausgeschlossen, soweit der Schaden durch Versicherungsleistungen oder durch eine Förderung nach einer anderen Förderrichtlinie des Freistaates zur Beseitigung der Schäden des Hochwassers vom August 2002 abgedeckt ist. Der Ausschluss findet auch statt, wenn anderweitige Fördermöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden und der Antragsteller dadurch bedürftig wird.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Sie können auch als Überbrückungshilfe gewährt werden, die nach Klärung vorrangiger Ansprüche ganz oder teilweise in einen Zuschuss umgewandelt werden dürfen.
Der Umfang der Zuwendungen bestimmt sich nach dem Ausmaß der entstandenen Schäden, der Höhe der dem Betroffenen gewährten oder zustehenden sonstigen Hilfen sowie der Bedürftigkeit des Zuwendungsempfängers unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet die Bewilligungsstelle nach billigem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass sie zusammen mit Versicherungsleistungen, Leistungen nach anderen staatlichen Richtlinien und sonstigen Zuwendungen in der Regel unter 100% des Schadens bleibt. Ein Ausgleich über 100% ist auszuschließen.
Die Zuwendungen nach Nummer 3 lit. c orientieren sich in der Regel am Zweifachen des Monatsnettolohns des Empfängers.
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Verfahren
6.1
Zuteilung
Jeder betroffene Landkreis und jede betroffene Kreisfreie Stadt erhält aus den Spendenmitteln einen Kontingentbetrag zugeteilt, in dessen Rahmen er/sie Zuwendungen nach dieser Richtlinie bewilligen kann. Dazu wird vorab ein anteiliger Betrag aus dem Gesamtspendenaufkommen herausgelöst und nach einem sachgerechten Schlüssel auf die betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte aufgeteilt. An der Zuteilung kann nur teilgenommen werden, wenn die eigenen Spendenaufkommen offengelegt werden und sich der Landkreis/die Kreisfreie Stadt zu einem Datenabgleich mit dem Programm zur Hilfe und zur Organisation eines Neuaufbaus im Katastrophenfall in Sachsen PHOENIX verpflichtet.
6.2
Antragstellung
Antrags- und Bewilligungsstellen sind die zuständigen Ämter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten. Dort werden Vergabeausschüsse gebildet, die Bewilligungsvorschläge nach dieser Richtlinie erarbeiten. Die Vergabeausschüsse setzen sich aus Vertretern der Kommunen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege und anderer Institutionen (zum Beispiel Kirchgemeinden, Handwerk) zusammen. Der Antrag ist auf dem vorgesehenen Vordruck zu stellen und soll bis zum 30. Juni 2004 bei der Antrags- und Bewilligungsstelle eingegangen sein.
6.3
Bewilligung
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen erfolgen durch die Landkreise und Kreisfreien Städte auf Vorschlag des Vergabeausschusses nach den in dieser Richtlinie genannten Kriterien. Die Bewilligung erfolgt unter Beachtung des Gesichtspunkts der Gleichbehandlung; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts sind nicht einschlägig.
6.4
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt durch Banküberweisung an den Berechtigten. Im Einzelfall ist auch Barauszahlung möglich.
6.5
Erstattung der verauslagten Auszahlungen
Bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wird für jede Bewilligungsstelle ein Abrechnungskonto geführt. Die Bewilligungsstelle ruft ihre verauslagten Gelder täglich bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen ab. Der Abruf erfolgt per Fax nach beiliegendem Muster „Abruf von zugeteilten Spendengeldern“. Das entsprechende Muster kann bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, Telefon-Nummer (03 51) 8 27-41 00, angefordert werden. Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen zahlt den angeforderten Betrag sofort an die Bewilligungsstelle aus.
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Nachweis der Verwendung
 
Die Verwendung der Spendenmittel weist der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle auf Verlangen durch Vorlage von geeigneten Belegen nach.
Die Bewilligungsstellen weisen ihre Bewilligungen und Auszahlungen gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen als Spendenverantwortlichem mittels des anliegenden Nachweisformulars wöchentlich per E-Mail nach. Die entsprechende Datei für den E-Mail-Einsatz kann beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Telefon-Nummer (03 51) 5 64-42 37, angefordert werden.
8
Datenschutz
 
Der Empfänger der Zuwendung hat vor Entgegennahme der Leistungen sein Einvernehmen mit einem Datenabgleich mit anderen Zuwendungs- und Leistungsgebern zu erklären. Auf die Bedeutung dieser Erklärung ist er besonders hinzuweisen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
9
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am 14. Oktober 2002 in Kraft.

Dresden, den 30. September 2002

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

Der Staatsminister für
Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Anlagen

Antrag

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Antrag Körperschaften

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 48, S. 1189

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005