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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 04.06.1998 bis 31.08.1999

Sächsische Trennungsgeldverordnung

Vollzitat: Sächsische Trennungsgeldverordnung vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 7) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Trennungsgeld der Beamten und Richter
(Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)

Vom 11. November 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 4. Juni 1998

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 21 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekastenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) und
2.
§ 12 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070):

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Landesbeamte, Richter im Landesdienst und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamte und Richter.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Nummer 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Sächsischen Umzugskostengesetzes legt. Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes, wird bei Maßnahmen nach Nummer 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Sächsischen Umzugskostengesetzes).

§ 2
Sonderbestimmungen bei Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,

1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2.
solange er wegen Wohnungsmangel am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Sächsischen Umzugskastengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MutterschutzgesetzMuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1191) und § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung – MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121);
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluß mit Abitur oder Fachabitur führt, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung der Nummer 3. Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.1

§ 3
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 10 Abs. 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

(2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt:

1.
Der Berechtigte, der
a)
mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
b)
mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
c)
mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf, die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, erhält
24,30 DM.
2.
Der Berechtigte, der seine Wohnung, über die er
a)
das ausschließliche Verfügungsrecht oder
b)
das gemeinsame Verfügungsrecht mit einer Person, mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, besitzt, beibehält, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält
16,50 DM.
3.
Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, erhält
11,70 DM.

§ 11 des Sächsischen Reisekostengesetzes gilt entsprechend.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

§ 4
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt. Das gleiche gilt bei

1.
Dienstbefreiung,
2.
Aufenthalt in einem Krankenhaus,
3.
Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,
4.
Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als zwölf Stunden mit Anspruch auf Tagegeld,
5.
Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und
6.
jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe nach den §§ 5 oder 10 gewährt wird, für einen Tag.

Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Sächsischen Mutterschutzverordnung und für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muß. Ist der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nr. 5 aufgrund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die ihm dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen.

(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 1 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(3) Ändert sich der Dienstort aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Absatz 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.

(4) Wird in den Fällen

1.
einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
2.
eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses

kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.

(6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(7) Erhält der Ehegatte des Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 3, 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so erhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn

a)
er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder
b)
der Ehegatte am Dienstort des Berechtigten beschäftigt ist.

(8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der Obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestimmen oder Richtlinien für seine Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§ 5
Reisebeihilfen für Heimfahrten

(1) Ein Berechtigter nach§ 3 erhält eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Sächsischen Umzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden.

(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes. Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.

§ 6
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,15 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand für mehr als zwölf Stunden besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach Absatz 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (§ 14 Abs. 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 7
Besondere Fälle

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.

(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.

(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.

(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.

§ 8
Ende des Trennungsgeldanspruchs

(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.

(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Sächsischen Umzugskostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 9
Verfahren, Verwaltungsvorschriften

(1) Das Trennungsgeld wird auf Antrag, der innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren schriftlich zu stellen ist, bewilligt. Die Frist für die Antragstellung beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich abgerechnet und gezahlt.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldbewilligung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde bedürfen:

1.
die Gewährung von Trennungsgeld in den Fällen des § Abs. 2 Nr. 13,
2.
die Weiterbewilligung von Trennungsgeld für Berechtigte nach § 2 Abs. 1 nach Ablauf von zwei Jahren und
3.
die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 2 Abs. 2 Satz 3.

(4) Die Weiterbewilligung von Trennungsgeld für Berechtigte nach § 2 Abs. 1 nach Ablauf von drei Jahren und nach Ablauf jedes weiteren Jahres bedarf der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde und für Berechtigte im Dienst des Freistaates Sachsen darüber hinaus der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(5) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen.

§ 10
(außer Kraft)

§ 11
Übergangsvorschrift

(1) Ein Berechtigter nach § 3, der aus dem bisherigen Bundesgebiet nach Sachsen versetzt wird, erhält für die Dauer von einem Jahr eine Reisebeihilfe nach den §§ 5 oder 10 für jede Kalenderwoche. Die Frist von einem Jahr beginnt am Tage nach beendeter Dienstantrittsreise.

(2) Nach Ablauf dieser Frist wird den Berechtigten nach Absatz 1 für die Dauer bis zu einem weiteren Jahr eine Reisebeihilfe nach den §§ 5 oder 10 halbmonatlich gewährt.

(3) In begründeten Einzelfällen (Härtefälle) kann die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 oder 2 verlängert werden. Die Entscheidung über die Weitergewährung trifft die Oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(4) Anschließend wird Reisebeihilfe ausschließlich nach§ 5 gewährt.

(5) Berechtigte nach § 3, die im bisherigen Bundesgebiet in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind und im Freistaat Sachsen wiederernannt wurden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 und 3. Als Reisebehilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Benötigt der Berechtigte bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (Land-/Wasserfahrzeuge) für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte mehr als sechs Stunden, werden bei Benutzung eines Flugzeuges die entstandenen notwendigen Flugkosten von dem zum Dienstort im Freistaat Sachsen nächstliegenden Flughafen bis zu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen und zurück erstattet. Für die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt Satz 2 entsprechend. Die Erstattung darf innerhalb eines Kalendermonats, in dem Anspruch auf vier Reisebeihilfen besteht, einen Höchstbetrag von 2 200 DM nicht überschreiten. Hat der Berechtigte Anspruch auf fünf Reisebeihilfen im Kalendermonat, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2 750 DM.2

§ 12
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Der § 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) § 11 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.3

Dresden, den 11. November 1994

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 61, S. 1634
    Fsn-Nr.: 242-7.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Juni 1998

    Fassung gültig bis: 31. August 1999