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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Personenstandsgesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 11. Juli 1995 (SächsABl. S. 934)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
(VwV-PStG)

Vom 11. Juli 1995

Zur Durchführung

1.
des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054);
2.
der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. S. 377), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 (BGBl. I S. 621);
3.
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1995 (BAnz. Nr. 33a);
4.
des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 112);
5.
der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStGDVO) vom 19. Mai 1992 (SächsGVBI. S. 229) gibt das Sächsische Staatsministerium des Innern folgende Hinweise:
1
Bekanntmachung von DA-Änderungen

Änderungen der DA, die sich aus Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern ergeben, werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nach entsprechender Veröffentlichung wird daher von einem Abdruck dieser Veröffentlichungen im Sächsischen Amtsblatt abgesehen.

2
Zuständige Verwaltungsbehörden
2.1
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 22 DA sind als
 
untere Aufsichtsbehörden:
die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte;
 
obere Aufsichtsbehörden:
die Regierungspräsidien,
 
oberste Aufsichtsbehörde:
das Sächsische Staatsministerium des Innern.
2.2
Im übrigen sind zuständige oder untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes, der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes sowie der DA die Landratsämter beziehungsweise die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte (vergleiche § 1 SächsAGPStG vom 17. Januar 1994, SächsGVBl. S. 112).

Zu § 1 DA:
Unter Gemeinden im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (auch die Großen Kreisstädte) sowie die Kreisfreien Städte zu verstehen. Dazu gehören auch die anderen kommunalen Gebietskörperschaften wie der Verwaltungsverband oder die Verwaltungsgemeinschaft, wenn diese Formen der kommunalen Zusammenarbeit für die Erfüllung der Standesamtsaufgaben gewählt werden. Die den Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Weisungsaufgaben der Gemeinden (vergleiche § 2 Abs. 3 SächsGemo in Verbindung mit § 51 PStG). Die persönlichen und sachlichen Kosten der Standesamtsverwaltung werden von der Gemeinde, die Kosten der Urkundenstellen von den Landkreisen getragen. Die eingehenden Gebühren und Zwangsgelder fließen dem jeweiligen Rechtsträger zu (vergleiche hierzu §§ 4 und 5 SächsAGPStG).

Zu § 2 DA:
Zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium (vergleiche § 2 Nr. 1 SächsAGPStG). Nach § 52 Abs. 2 PStG muß jede Gemeinde und jedes gemeindefreie Gebiet einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages vorhandenen Standesamtsbezirke und Zuordnungen der Urkundenstellen bleiben bis zu einer Neueinteilung beziehungsweise neuen gesetzlichen Regelung weiter bestehen. Jede Änderung eines Standesamtsbezirkes bedarf der Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden sowie den zuständigen unteren Aufsichtsbehörden. Die Änderung (Umgliederung, Eingliederung oder Neubildung) eines Standesamtsbezirkes erfolgt durch Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums und Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt. Bei Änderung eines Standesamtsbezirkes kann durch die Gemeinde bei der zuständigen unteren Aufsichtsbehörde beantragt werden. Werden mehrere Gemeinden eines Landkreises zu einem Standesamtsbezirk zusammengefaßt, so bestimmt die obere Aufsichtsbehörde die für die Wahrnehmung der standesamtlichen Aufgaben zuständige Gemeinde. Das wird in der Regel am Sitz der Hauptverwaltung sein. Es ist auch zulässig, innerhalb einer Gemeinde, insbesondere in Großstädten, mehrere Standesamtsbezirke zu bilden, wenn dies sachdienlich ist. Für den Bereich eines Verwaltungsverbandes/einer Verwaltungsgemeinschaft soll ein einheitlicher Standesamtsbezirk gebildet werden. Das Regierungspräsidium kann das Gebiet einer Gemeinde, die nicht dem Verwaltungsverband/der Verwaltungsgemeinschaft beigetreten ist, dem für den Verwaltungsverband/die Verwaltungsgemeinschaft gebildeten Standesamtsbezirk zuordnen.

Zu § 5 DA:
Die Kennzeichnung des Standesamtes ist außerhalb und innerhalb der Diensträume anzubringen. In begründeten Ausnahmefällen ist es zulässig, eine Außenstelle zu bilden. Diese ist Bestandteil des Standesamtes. Hierfür ist die Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.

Zu § 6 DA:
Bilden mehrere Gemeinden einen Standesamtsbezirk, so führt das Standesamt den Namen der Gemeinde, in der der Amtssitz des Standesbeamten liegt. Die zusätzliche Kennzeichnung von Bezirken im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 trifft das Regierungspräsidium nach Abstimmung mit der Gemeinde.

Zu § 9 DA:
Die Anzahl der zu bestellenden Standesbeamten richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach der Größe des Standesamtsbezirkes. Für jeden Standesamtsbezirk sind jedoch mindestens zwei Standesbeamte zu bestellen. Davon ist einer als Leiter des Standesamtes zu bestimmen. Stehen die bestellten Standesbeamten eines Standesamtes nicht zur Verfügung, kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem anderen Standesbeamten übertragen (siehe § 12 DA). Die Bestellung zum Standesbeamten und die Ernennung zum Leiter des Standesamtes erfolgen auf Widerruf (§ 2 Abs. 2 PStGDVO). Dem Standesbeamten wird eine Bestellungsurkunde ausgehändigt, die den Standesamtsbezirk sowie den Tag des Wirksamwerdens der Bestellung enthält. Die Bestellung zum Standesbeamten erfolgt auf Beschluß der Gemeinde beziehungsweise des Verwaltungsverbandes/der Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet sich der Amtssitz des Standesamtes befindet. Die Bestellungsurkunde ist mit der Unterschrift des Bürgermeisters beziehungsweise Oberbürgermeisters und bei einem Verwaltungsverband/einer Verwaltungsgemeinschaft vom Vorsitzenden sowie mit Datum und Dienstsiegel auszufertigen (siehe § 11 DA). Eine rückwirkende Bestellung ist aufgrund der besonderen personellen und fachlichen Anforderungen an den Standesbeamten nicht möglich. Erfolgt die Bestellung für einen bestimmten Zeitraum, so ist der Tag des Beginns und der Beendigung auf der Bestellungsurkunde anzugeben sowie in den Akten des Standesamtes zu vermerken. Bestellung und Widerruf der Bestellung zum Standesbeamten bedürfen bis 31. Dezember 1996 der vorherigen Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 7 PStGDVO).
Wird ein neuer Leiter des Standesamtes ernannt, ist darauf zu achten, daß das Standesamt ordnungsgemäß übergeben wird (§ 14 DA). Kann der bisherige Leiter des Standesamtes an der Übergabe nicht teilnehmen, so soll die Amtsübernahme im Beisein der unteren Aufsichtsbehörde erfolgen. Die sachliche Beschränkung einer Bestellung auf bestimmte standesamtliche Aufgaben ist nicht zulässig. Den Urkundenstellen obliegt bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung die Fortführung der nach Abschluß des laufenden Jahres von den Standesämtern an sie abgegebenen Personenstandsbücher, einschließlich der bis zum 2. Oktober 1990 angelegten Personenstandsbücher. Die Vorschriften des Personenstandsgesetzes über die Fortführung und die Nutzung der Personenstandsbücher sowie für die Beglaubigung und Beurkundung von Erklärungen gelten für die Urkundenstellen entsprechend. Die Befugnisse der Standesbeamten der Urkundenstellen richten sich nach Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b Satz 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag. Für die Leiter der Urkundenstellen und ihre Stellvertreter gilt die für die Bestellung und den Widerruf der Bestellung des Standesbeamten getroffene Regelung mit der Maßgabe entsprechend, daß die Bestellung beziehungsweise der Widerruf der Bestellung durch die Landräte der Landkreise beziehungsweise die Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte erfolgt (§ 3 PStGDVO).

Zu § 11 DA:
Bei der Bestellung zum Standesbeamten ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung im Sinne des Personenstandsgesetzes (funktionale Bestellung) und der personal- und organisations-rechtlichen Entscheidung (zum Beispiel Einstellung, Beförderung, Versetzung innerhalb der Gemeindeverwaltung).

1.
Funktionale Bestellung
(vergleiche hierzu § 1 Abs. 1 PStGDVO)
Die Aufgaben des Standesamtes stellten hohe Anforderungen an den Standesbeamten und erfordern vielfältige Rechts- und Verwaltungskenntnisse nicht nur im Personenstandsrecht, sondern auch im Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht, im internationalen Privatrecht und im ausländischen Recht. Die Erledigung standesamtlicher Aufgaben ist eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Zum Standesbeamten ist daher nur geeignet, wer die besonderen Voraussetzungen erfüllt, die die standesamtliche Tätigkeit erfordert. § 1 Abs. 1 PStGDVO legt dabei lediglich Mindestvoraussetzungen fest. § 1 Abs. 2 PStGDVO läßt davon Ausnahmen zu. Keine Ausnahme kann jedoch in bezug auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 PStGDVO gemacht werden: Der zu bestellende Standesbeamte muß immer als Sachbearbeiter oder zur Einweisung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen sein. Wie die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erworben wird, richtet sich ausschließlich nach dem Laufbahnrecht. Für Angestellte, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, welche mit der Ausbildung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (zum Beispiel Angestellte mit Angestelltenprüfung II) vergleichbar ist, kann g1eichfalls eine Ausnahme gemacht werden. Der regelmäßige Besuch fachbezogener Fortbildungslehrgänge während einer praktischen Tätigkeit oder der Besuch von Fachseminaren für neu zu bestellende Standesbeamte ist bei der Beurteilung der fachlichen Eignung und insbesondere der erforderlichen Dauer der praktischen Tätigkeit mit zu berücksichtigen. Die untere Aufsichtsbehörde soll die Amtsführung der neubestellten Standesbeamten ungefähr ein Jahr nach Amtsübernahme prüfen.
2.
Personalrechtliche Bestellung
Die Aufgaben des Standesamtes sind hoheitsrechtlicher Natur. Sie sind daher nach § 5 Abs. 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ( SächsBG) als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen. Angestellte können nur in begründeten Ausnahmefällen (vergleiche Nummer 1) zum Standesbeamten bestellt werden. Welches Organ der Gemeinde (Gemeinderat oder Bürgermeister) für die personalrechtlichen Entscheidungen, die unter Umständen organisationsrechtliche mitenthalten, zuständig ist, ergibt sich aus § 28 SächsGemo in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde. Handelt es sich um eine Maßnahme der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und ist die Maßnahme keine Ernennung oder Einstellung im Sinne des § 28 Abs. 3 SächsGem0 (zum Beispiel Umsetzung innerhalb der Gemeindeverwaltung ohne gleichzeitige Beförderung), ist der Bürgermeister nach § 53 Abs. 1 SächsGemo zuständig. Die Bestellung sowie ihr Widerruf bedürfen der Schriftform (§ 2 Abs. 3 PStGDVO). Die Gemeinden zeigen die Bestellung von Standesbeamten der unteren Aufsichtsbehörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 PStGDVO) unter Anschluß von zwei Unterschriftsproben an. Auch das Ende der Bestellung (zum Beispiel infolge Übernahme anderer Aufgaben, Eintritt in den Ruhestand) ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Zu § 12 DA:
Soll im Notfall die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten einem Standesbeamten eines anderen Standesamtsbezirkes übertragen werden, dann ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn nicht nur Standesämter innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt betroffen sind (§ 2 Nr. 2b SächsAGPStG), anderenfalls das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt der Kreisfreien Stadt (vergleiche § 1 SächsAGPStG). Einen Notfall kann man beispielhaft in folgenden Fällen annehmen:

Verhinderung der Mehrheit der erforderlichen Standesbeamten nach §§ 20, 21 VwVfG;
Krankheit des Sterbebuchführers ab dem ersten Tag (wegen der Anzeigefrist nach § 32 PStG);
Krankheit der weiteren Standesbeamten ab dem vierten Tag; Massengeschäfte nach öffentlichen Notständen.

Zu § 15 DA:
Das Dienstsiegel muß die genaue Bezeichnung des Standesamtes beziehungsweise der Urkundenstelle enthalten (vergleiche Verwaltungsvorschrift über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel vom 23. Juni 1994, SächsABl. S. 934). Das Dienstsiegel ist sorgfältig aufzubewahren und gegen Diebstahl zu sichern. Der Standesbeamte darf das Dienstsiegel nur für standesamtliche Tätigkeiten benutzen. Standesamtliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die dem Standesbeamten durch Gesetz und dazu gehörende Verwaltungsvorschriften/Erlasse ausdrücklich übertragen sind. Unter standesamtliche Tätigkeiten fallen zum Beispiel nicht Beglaubigungen von Zeugnisabschriften oder sonstigen Abschriften sowie Unterschriftsbeglaubigungen. Sind dem Standesbeamten auch solche Tätigkeiten übertragen worden, so verwendet er hierfür ein anderes Dienstsiegel der Gemeinde, zum Beispiel mit der Aufschrift „Bürgermeisteramt“. Der Standesbeamte handelt insoweit nicht nach dem PStG. Die Funktionsbezeichnung „Standesbeamter“ darf bei amtlichen Beglaubigungen nach § 33 VwVfG nicht benutzt werden.

Zu § 20 DA:
Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamten e.V. führt an der Akademie für Personenstandswesen in Bad Salzschlirf Wochenlehrgänge für neu zu bestellende Standesbeamte und Sachbearbeiter, für länger im Standesamt Tätige sowie für Aufsichtsbehörden durch. Der Lehrgangsplan für das kommende Jahr ist jeweils ab August des laufenden Jahres an der Fachakademie erhältlich. Es wird empfohlen, daß der betreffende Personenkreis bis zum 31. Dezember 1996 mindestens an einem der angebotenen Lehrgänge teilnimmt. Aufgrund der großen Nachfrage ist eine frühzeitige Anmeldung erforderlich. Der Landesfachverband der Standesbeamten des Freistaates Sachsen e.V. organisiert im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie den Aufsichtsbehörden regelmäßig Lehrgänge zur Aus- und Fortbildung der Standesbeamten und Bediensteten der Aufsichtsbehörden. Die Lehrpläne werden mit den Fachberatern vorbereitet. Die Teilnahme an diesen Lehrgängen ist für die Standesbeamten sowie für die in der Standesamtsaufsicht beschäftigten Dienstkräfte Dienstpflicht. Die bei den Fortbildungslehrgängen zu behandelnden Themen legen das Staatsministerium des Innern und der Landesfachverband im gegenseitigen Einvernehmen fest. Der Landesfachverband informiert das Staatsministerium des Innern rechtzeitig über die einzelnen Termine der Schulung. Das Staatsministerium des Innern veröffentlicht die Termine im Sächsischen Amtsblatt. Die angebotenen Lehrgänge vermitteln die für die Tätigkeit der Standesbeamten und die Aufsichtsführung notwendigen Kenntnisse. Es sind fachliche Lehrgänge, die im dienstlichen Interesse abgehalten werden. Die Lehrkräfte für Veranstaltungen des Landesfachverbandes werden von diesem gestellt. Die Dienstherren werden gebeten, diese Fachberater für diese Lehrtätigkeit jeweils freizustellen und den Landesfachverband bei seinen Bemühungen um geeignete Unterrichtsräume für die Durchführung der Lehrgänge zu unterstützen. Die Kosten der Lehrgänge tragen die Gemeinden, soweit sie nicht von den Fachverbänden oder den Landkreisen übernommen werden. Im Zusammenhang mit den Lehrgängen darf keine Werbung betrieben werden, insbesondere darf aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht auf Vordrucke oder ähnliche Erzeugnisse bestimmter Verlage Bezug genommen werden.

Zu § 21 DA
Nach § 2 Abs. 2 PStGDVO ist die Bestellung zum Standesbeamten zu widerrufen, wenn dieser die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt. Wann die erforderliche Eignung fehlt, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Der Widerruf der Bestellung ist ein Verwaltungsakt und bedarf daher der Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Wie für die Bestellung ist auch für den Widerruf der Bestellung der Bürgermeister zuständig (vergleiche § 53 Abs. 1 und 4 SächsGemo). Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs ist der Betroffene nicht mehr Standesbeamter; er darf von diesem Zeitpunkt an keine Aufgaben des Standesamtes mehr wahrnehmen. Der Tag der Beendigung der Amtstätigkeit ist in den Akten zu vermerken. Die Gemeinden haben den Widerruf der Bestellung von Standesbeamten der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ob und gegebenenfalls welche personal-rechtlichen Folgen mit einem Widerruf der Bestellung verbunden sind, richtet sich ausschließlich nach Beamten- oder Tarifrecht.

Zu § 22 DA:
Die Fachaufsicht über die Standesbeamten führen:

die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte und Landratsämter als untere Aufsichtsbehörde,
die Regierungspräsidien als obere Aufsichtsbehörden,
das Sächsische Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde.

Nach § 22 Abs. 3 DA soll jedes Standesamt mindestens alle drei Jahre eingehend, durch die untere Aufsichtsbehörde geprüft werden. Nach Möglichkeit soll die Prüfung der Geschäftsführung eines Standesamtes im Beisein eines Fachberaters des Landesfachverbandes der Standesbeamten des Freistaates Sachsen e.V. erfolgen. Über die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen. Einen Abdruck davon erhalten der Dienstvorgesetzte (Bürgermeister, Leiter des Verwaltungsverbandes/der Verwaltungsgemeinschaft), der Leiter des überprüften Standesamtes sowie das Regierungspräsidium. Der Dienstvorgesetzte (Bürgermeister, Leiter des Verwaltungsverbandes/der Verwaltungsgemeinschaft) erhält einen Abdruck nur von dem Teil des Prüfungsergebnisses, der sich mit der persönlichen Amtsführung des Standesbeamten und den Organisations- und Gebührenerhebungsbeanstandungen (§§ 67, 68 PStG) beschäftigt. Bei wesentlichen Beanstandungen in der Geschäftsführung ist die Überprüfung des Standesamtes nach einem Jahr zu wiederholen. Werden außerhalb des dreijährigen Prüfungsrhythmus Mängel in der Amtsführung eines Standesamtes offensichtlich, so ist umgehend eine Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde durchzuführen.

Zu § 24 DA:
Die Aufsicht über die Standesbeamten erfordert eine genaue Kenntnis der standesamtlichen Aufgaben. Sie umfaßt die Prüfung ausländischer Personenstandsfälle (Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen und im internationalen Privatrecht). In diesen Fällen haben die Fachaufsichtsbehörden aufgrund der Vorlagepflicht durch die Standesämter (zum Beispiel §§ 80, 286 DA) komplizierte Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Es handelt sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, die eine große Beständigkeit bei der Besetzung dieses Aufgabengebietes fordert. Dies sollte bei der Auswahl der Bediensteten, die die Aufsicht über die Standesbeamten ausüben sollen, berücksichtigt werden.

Zu § 25 DA:
Nach § 5 PStGDVO kann auch der Standesbeamte den Antrag auf Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrages (§ 47 Abs. 2 Satz 1 PStG) an das Amtsgericht stellen.

Zu § 36 DA:
Der Standesbeamte hat nach Ablauf eines jeden Jahres die Zweitbücher abzuschließen und der unteren Aufsichtsbehörde bis spätestens 15. März des Folgejahres gebunden zu übergeben. Eine Ausfertigung des Namenverzeichnisses oder der Namenkartei (§ 227 Abs. 4 DA) hat gemäß § 39 DA der Standesbeamte mit dem Zweitbuch zeitgleich der unteren Aufsichtsbehörde zu übergeben.

Zu §§ 37, 38 DA:
Für die Prüfung, Aufbewahrung und Fortführung der Zweitbücher sind die unteren Aufsichtsbehörden zuständig. Die Vorschriften über die Fortführung der Erstbücher gelten auch für die Zweitbücher. Hinweise werden zu den Nebenakten und Zweitbüchern nicht beigeschrieben. Die Hinweismitteilungen, die von dem Standesbeamten der unteren Aufsichtsbehörde übersandt werden, sollten dem jeweiligen Zweitbuch beigefügt werden. Es wird den Standesbeamten empfohlen, die bei ihnen eingehenden Hinweismitteilungen nach Beischreibung (Erstellen eines Randvermerks in Personenstandsbüchern), monatlich gesammelt, der unteren Aufsichtsbehörde zu übersenden.

Zu §§ 57, 58 DA:
Hinweise zur Namensführung von Aussiedlern enthält der Runderlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Januar 1993 (Az.: 25-1025/20).

Zu § 60 DA:
Der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise ergibt sich für den Freistaat Sachsen aus dem vom Statistischen Landesamt ausgegebenen amtlichen Gemeindeverzeichnis, für andere Bundesländer aus entsprechenden Fundstellen und dem Ortsbuch für die Bundesrepublik Deutschland.

Zu § 63 DA:
In die Personenstandsbücher und Urkunden können nur Hochschulgrade (akademische Grade) eingetragen werden, die aufgrund von § 18 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. S. 1170) und den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen (in Sachsen: §§ 34 bis 37 Sächsisches Hochschulgesetz – SHG – vom 4. August 1993, SächsGVBl. S. 691) oder von den Hochschulen früher verliehen wurden. In Zweifelsfällen soll sich der Standesbeamte eine Urkunde oder einen sonstigen amtlichen Nachweis – zum Beispiel Bestätigung der Hochschule – vorlegen lassen, aus dem sich das Recht der Führung eines akademischen Grades ergibt. Akademische Grade, die Universitäten und Hochschulen der ehemaligen DDR gemäß der Verordnung über die akademischen Grade vom 6. November 1968 (GBl. II S. 1022) verliehen haben, können im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985, BGBl. III Nr. 221 – 1 –) als akademische Grade in die Personenstandsbücher und Urkunden eingetragen werden (vergleiche Artikel 37 Einigungsvertrag sowie die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 30. Januar 1992, SächsABl. Sonderdruck Nr. 1 S. 1). Zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades muß die Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde vorliegen. Zuständige Behörde für die Genehmigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades ist regelmäßig das für Wissenschaft zuständige Ministerium des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für den Freistaat Sachsen ist dies das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (vergleiche § 38 SHG). Die einmal erteilte Genehmigung gilt für ganz Deutschland.

Zu § 64 DA:
Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist in § 5 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 24. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1252) geregelt. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Erklärenden zuständigen Standesbeamten. Dabei ist nach der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustrittsverfahren vom 22. Januar 1993 (SächsABl. S. 198, ber. S. 724) zu verfahren.

Zu § 70 DA:
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 Abs. 1 PStG ist die untere Verwaltungsbehörde (§ 2 der OWiZuVO vom 2. Juli 1993, SächsGVBl. S. 561).

Zu § 86 DA:
Einsicht und Durchsicht der Personenstandsbücher ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 PStG möglich. Einsicht und Durchsicht der Personenstandsbücher haben im Standesamt zu erfolgen; sie sind durch den Standesbeamten oder einen Bediensteten des Standesamtes zu beaufsichtigen. Genealogische Forschung allein kann ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsbücher nicht begründen. Ein Genealoge kann daher, ebenso wie ein sonstiger Dritter, der ein rechtliches Interesse nicht geltend machen kann, Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht der Personenstandsbücher und die Erteilung von Personenstandsurkunden aus den Personenstandsbüchern nur dann vorlegen, wenn die Person, auf die sich der Eintrag bezieht, ihr Ehegatte, ein Vorfahre oder ein Abkömmling eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Die Veröffentlichung von Personenstandsfällen (Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen) gleichgültig in welcher Form, sei es durch die Bekanntgabe im Amtsblatt, durch öffentlichen Aushang, Weitergabe an Interessenten oder Ähnliches, kann nicht auf § 61 PStG gestützt werden. Sie ist auch keine Aufgabe des Standesbeamten nach dem Personenstandsrecht. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Standesamt Personenstandsfälle veröffentlicht. Eine Veröffentlichung setzt voraus, daß die Beteiligten (bei Eheschließung: die Ehegatten; bei Geburt eines ehelichen Kindes: beide Eltern; bei Geburt eines nichtehelichen Kindes: die Mutter und bei Sterbefällen: die nächsten Hinterbliebenen) ausdrücklich schriftlich eingewilligt haben. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, daß die Beteiligten über die Bedeutung ihrer Einwilligung aufgeklärt werden.

Zu § 106 DA:
Nach Nummer 14 der Dienstordnung für die Behörden des Freistaates Sachsen vom 13. August 1993 (SächsABl. S. 1109) ist der Verkehr mit der deutschen Auslandsvertretung, mit ausländischen Dienststellen im Ausland und ausländischen Vertretungen im Inland, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder der Ministerpräsident nicht Ausnahmen zuläßt, über das Staatsministerium des Innern und über die Staatskanzlei zu leiten. Für den Bereich des Personenstandswesens gilt folgende Ausnahme (vergleiche Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 28. April 1994, Az.: 25-0200.0/2): Der Schriftverkehr im Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen, soweit er bei den zuständigen Behörden gewöhnlich anfällt und nicht ohnehin gesetzliche Vorschriften (siehe Anlage) dies bestimmen, kann ohne Beteiligung der Staatskanzlei direkt abgewickelt werden. In demselben Umfang entfällt auch eine Beteiligung des Staatsministeriums des Innern. Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beglaubigung/Legalisation von Urkunden kann in dem hier beschriebenen Umfang ebenfalls ohne Beteiligung der Staatskanzlei beziehungsweise des Staatsministeriums des Innern erfolgen.

Zu § 108 Abs. 1 DA:
Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden – soweit es sich nicht um gerichtliche Urkunden handelt – aus dem Freistaat Sachsen sind zuständig:

das Staatsministerium des Innern für die von ihm, der Staatskanzlei oder den anderen Staatsministerien mit Ausnahme des Staatsministeriums der Justiz ausgestellten öffentlichen Urkunden;
die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für alle öffentlichen Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation; (vergleiche hierzu Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beglaubigung und Legalisation von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, vom 21. August 1992, SächsABl. S. 1387).

Zu § 108 Abs. 2 DA:
Zur Beglaubigung von inländischen Personenstandsurkunden, deren Echtheit für den Gebrauch im Ausland durch die Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt werden soll (Legalisation), sind die Regierungspräsidien zuständig. Eine Vorbeglaubigung durch die untere Verwaltungsbehörde ist nur erforderlich, soweit die Unterschrift des beurkundenden Standesbeamten nicht beim Regierungspräsidium hinterlegt ist.

Zu § 114 DA:
Zuständig für die Erteilung der Apostille (vereinfachte Form der amtlichen Bestätigung einer zur Verwendung im Ausland bestimmten Urkunde) für Urkunden sind gemäß § 1 der Verordnung der Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Dezember 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 20. August 1992 (SächsGVBl. S. 416):

das Staatsministerium des Innern für die von ihm, der Staatskanzlei oder den anderen Staatsministerien mit Ausnahme des Staatsministeriums der Justiz ausgestellten
öffentlichen Urkunden;
die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller übrigen Gerichte und Behörden (außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit) des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Zu § 139 DA:
Bei der Beschaffung von Urkunden ist der hierfür vorgesehene Amtshilfeweg über die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen. Die Anschrift der Kurierabfertigung lautet: Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn. Auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) wird hingewiesen, nach deren Artikel 3 beziehungsweise Artikel 5 die diplomatischen und konsularischen Aufgaben darin bestehen, die Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen im Empfangsstaat zu vertreten. Auch private Antragsteller können auf die Möglichkeit der Urkundenbeschaffung durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland verwiesen werden. Auf die nachstehenden Besonderheiten bei der Anforderung von Urkunden wird hingewiesen.

Polen
Anträge auf Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Orten im heutigen Polen sind an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau, 03-932 Warszawa. ul. Dabrowiecka 30, zu richten. Es erleichtert die Arbeit der Botschaft erheblich, wenn bei der Anforderung von Urkunden aus ehemaligen deutschen Orten auch deren jetzige polnische Bezeichnung (einschließlich der Wojewodschaft, gegebenenfalls der früheren Kreiszugehörigkeit) angegeben wird. Zur Feststellung der polnischen Schreibweise können dabei herangezogen werden:
 
deutsch-fremdsprachiges und fremdsprachig-deutsches Ortschaftsverzeichnis für alle vom Deutschen Reich aufgrund des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919 abgetrennten Gebiete einschließlich Elsaß-Lothringen (mit einem Anhang: Ortschaftsverzeichnis der von österreichisch – Schlesien an Polen abgetretenen Gebiete), erschienen im Verlag des preußischen Statistischen Landesamtes, Berlin 1927;
 
amtliches Gemeinde- und Ortsnamenverzeichnis der deutschen Ostgebiete unter fremder Verwaltung, Band II: alphabetisches Ortsnamenverzeichnis (Wohnplatzverzeichnis) nach dem Gebietsstand vom 1. September 1939, deutsch-fremdsprachig, erschienen im Selbstverlag der Bundesanstalt für Landeskunde, Remagen 1955.
 
Da polnische Behörden einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für ihr Tätigwerden fordern, rät die Botschaft zur Vermeidung erheblicher verlängerter Bearbeitungszeiten zur Beifügung eines entsprechenden Dokumentes (zum Beispiel Kopie vom Reiseausweis). In den Anträgen auf Beschaffung einer Geburts-, Sterbe- beziehungsweise Heiratsurkunde ist der Verwendungszweck anzugeben, da die polnischen Behörden die Bearbeitung von der Angabe des genauen Verwendungszwecks der Urkunde abhängig machen. Die Anschrift des Auslandsrentenbüros in Polen lautet:
Biuro Rent Zagranicznych (Auslandsrentenbüro), ul. Senatorska 10, 00-082 Warszawa;
Tschechische und Slowakische Republik
Anträge auf Beschaffung von Personenstandsurkunden aus der Tschechischen und aus der Slowakischen Republik sind an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag, Vlasska 19, CZ 11800 Praha 1, zu richten. Siehe dazu unser Rundschreiben vom 6. Juli 1993, Az:. 25-1021/291. Als Hilfsmittel für die Feststellung der jetzigen Bezeichnung von Orten, die von 1938 bis 1945 zum Deutschen Reich gehörten, kann das im Selbstverlag der Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung Bonn-Bad Godesberg, 1963 erschienene sudetendeutsche Ortsnamenverzeichnis – amtliches Gemeinde- und Ortsnamenverzeichnis der nach dem Münchner Abkommen vom 29. September 1938 (Grenzfeststellung vom 20. November 1938) zum Deutschen Reich gekommenen sudetendeutschen Gebiete – verwendet werden. Um Verzögerungen und Rückfragen zu vermeiden, sollte für Urkundenanforderungen das mit oben genanntem Schreiben vom 6. Juli 1993 veröffentlichte Formblatt verwendet werden.
ehemalige UdSSR
Für die Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR sind die Hinweise des Bundesministers des Innern und des Bundes-Ministers der Justiz zu beachten. Wegen der Beschaffung von Personenstandsurkunden und anderen Personenstandsunterlagen aus der ehemaligen UdSSR wird auf unser Schreiben vom 13. Juli 1993, Az. 25-1024/39, verwiesen.
Rumänien
Wegen der Beschaffung von Personenstandsurkunden und sonstigen Urkunden aus Rumänien verweisen wir auf unser Schreiben vom 16. September 1993, Az. 25-1024.2/12.

Zu §§ 142,232 DA:
Der Standesbeamte hat aus Anlaß der Eheschließung die Staatsangehörigkeit der Verlobten zu prüfen. Zu diesem Zweck nimmt er Einsicht in den Reisepaß oder Personalausweis der Verlobten; hilfsweise kommt auch eine Bescheinigung der Meldebehörde in Betracht. In der Regel genügen diese Unterlagen zum Nachweis der Staatsangehörigkeit für die Prüfung der Ehefähigkeit; für die Eintragung der Staatsangehörigkeit in Spalte 7 des Familienbuches sind jedoch die § 232 1 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 DA zu beachten. Hat der Standesbeamte nach Einsicht in die genannten Unterlagen noch Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit eines Verlobten, verlangt er die Beibringung eines Staatsangehörigkeitsausweises beziehungsweise Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher.

Zu §§ 159 Abs. 4, 160 DA:
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist zuständig für die Feststellung, daß bei einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen die Voraussetzungen für die Anerkennung im Inland nach § 159 Abs. 4 Satz 1, § 160 DA vorliegen. Ausländische Entscheidungen in Ehesachen, die danach zur Anerkennung im Inland einer Feststellung bedürfen, hat der Standesbeamte dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz unmittelbar vorzulegen, bevor er eine neue Eheschließung zuläßt oder aufgrund dieser Entscheidung eine sonstige Eintragung in ein Personenstandsbuch oder eine andere Amtshandlung vornimmt. Ist eine Feststellung durch die Landesjustizverwaltung nicht erforderlich (§ 159 Abs. 4 Satz 2 DA), so ist die ausländische Entscheidung unter Abweichung der Zuständigkeitsregelung unter Nummer 2.2 der unteren Aufsichtsbehörde 1 zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzung vorzulegen. Dieser Vorlage bedarf es nicht, wenn die Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses beantragt wird.

Zu § 168 DA:
Das polnische Recht sieht die Aufstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses grundsätzlich vor. Anträge auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses von polnischen Staatsangehörigen, die jedoch keinen gültigen Reisepaß besitzen, sind in der Regel aussichtslos. Daher können Anträge auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses abweichend von § 168 Abs. 2 sofort aufgenommen und weitergeleitet werden. Besitzen polnische Staatsangehörige einen gültigen Reisepaß, ist in der Regel ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 168 Abs. 2 möglich. Machen die polnischen Behörden die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses für einen polnischen Verlobten von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für seinen deutschen Verlobten abhängig, kann jedoch sofort ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt werden, denn die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen deutschen Verlobten ist in diesen Fällen im Hinblick auf § 69b Abs. 1 Satz 1 PStG nicht möglich.

Zu § 178 DA:
Ein Angehöriger des islamischen Glaubens kann mit vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein. Er ist berechtigt, seine Frau jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verstoßen. Die Ehefrau kann die Aufhebung der Ehe nur in seltenen Ausnahmefällen begehren. Die Ehefrau kann nach Verstoßung und Ablauf der Wartezeit keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend machen, sie ist vielmehr nur auf die im Ehevertrag vereinbarte Morgengabe angewiesen. Bei Religionsverschiedenheit besteht in der Regel kein Erbrecht zwischen den Ehegatten. Dem Vater steht von einem sehr frühen Lebensalter an die ausschließliche elterliche Gewalt über die Kinder zu. Die Kinder folgen ausnahmslos der Religion des mohammedanischen Vaters. Der Ehemann kann seiner Frau ein Verlassen des Aufenthaltsorts oder der ehelichen Wohnung ohne seine Erlaubnis verbieten. Darüber hinausgehende materiell-rechtliche Auskünfte soll der Standesbeamte nicht erteilen. Es soll auch davon abgesehen werden, Merkblätter und Rundschreiben des Bundesverwaltungsamtes zwecks Weitergabe an die Verlobten anzufordern. Die deutsche Verlobte ist vielmehr an das Bundesverwaltungsamt – Amt für Auswanderung – in Köln oder an eine gemeinnützige Auswandererberatungsstelle, zum Beispiel die Beratungsstelle für Auswanderungswillige Deutsche, Auslandstätige sowie rückkehr- und weiterwanderungswillige Ausländer, Lohstraße 9, in 09111 Chemnitz, zu verweisen. Die Türkei und Tunesien gehören nicht zu den Staaten, in denen eine Mehrehe zugelassen ist. In diesen Fällen ist von einer Beratung abzusehen. Der Standesbeamte soll gegebenenfalls in seinen Akten (zum Beispiel in der Aufgebotsniederschrift) vermerken, daß er die deutsche Verlobte nach § 178 beraten hat.

Zu § 236 DA:
Die Staatsangehörigkeitsbehörden unterrichten den für die Führung des Familienbuchs zuständigen Standesbeamten über die Einbürgerung eines Ausländers zur Eintragung eines Vermerks in Spalte 7 des Familienbuchs.

Zu § 244 DA:
Die Beschaffung der für die Bestellung des Aufgebots, der Eintragung in das Familienbuch und andere personenstandsrechtliche Beurkundungen erforderlichen Unterlagen bereitet häufig dann Schwierigkeiten, wenn die Beteiligten in den ehemaligen deutschen Gebieten geboren sind oder dort die Ehe geschlossen haben. Aus diesen Gebieten erhaltengebliebene Personenstandsunterlagen sind weitgehend in den Verzeichnissen enthalten, die nachstehend mit den Anschriften verschiedener Verwahrungsstellen angegeben sind:

Standesamt I in Berlin, 10119 Berlin, Rückerstr. 9
Über die Bestände dieses Verzeichnisses geben das im Standesamt 1 in Berlin vorhandene Standesregister und Personenstandsbücher, Stand 1. März 1965, und das Handbuch Verlag der deutschen Personenstandsregister und Kirchenbücher, Frankfurt/Main 1953, Auskunft.
Evangelisches Zentralarchiv – Kirchenbuchstelle, Jebenstr. 3, 10623 Berlin
Die Kirchenbuchstelle erteilt Urkunden und Auskünfte aus den im Verzeichnis der in Berlin (West) vorhandenen ortsfremden Personenstands- und Kirchenbücher, Stand: 1. Februar 1955, Frankfurt/Main und Berlin, genannten evangelischen Kirchenbüchern. Diese Stelle hat inzwischen weitere gerettete Kirchenbücher, insbesondere aus Westpreußen sowie in Dänemark für deutsche Flüchtlinge und Soldaten angelegte Kirchenbücher übernommen.
Zentralarchiv des Bistums Regensburg, Sankt Petersweg 11-13, 93047 Regensburg
Das von dem katholischen Kirchenbuchamt herausgegebene Handbuch über die katholischen Kirchenbücher in der ostdeutschen Kirchenprovinz östlich der Oder und Neiße und dem Bistum Danzig, München 1962, gibt Auskunft über die zurückgebliebenen und über die verlagerten Kirchenbücher.
Geheimes Staatsarchiv der Stiftung preußischer Kulturbesitz, Archivstr. 12/14, 14195 Berlin
Die in diesem Archiv lagernden Personenstandsunterlagen und Kirchenbücher sind in einem Sonderdruck als Teil II der Übersicht über die Bestände des geheimen Staatsarchivs in Berlin-Dahlen, Köln und Berlin, 1967, aufgeführt.
Ostpreußische Kirchenbücher
Einen Überblick über ostpreußische Kirchenbücher enthält das neue Verzeichnis ostpreußischer Kirchenbücher sowie der vor 1874 angelegten Personenstandsregister, Eilringen/Künzelsau, 1958.
Auskünfte aus Heimatortskarteien
Können Urkunden aus Personenstands- oder Kirchenbüchern der Vertreibungsgebiete nicht beschafft werden, so besteht die Möglichkeit, Auskünfte bei den Heimatortskarteien, den Landsmannschaften und den Heimatauskunftsstellen einzuholen.

Anschriften der Heimatortskarteien

Heimatortskartei für:

Nordosteuropa Abteilung Ostpreußen und Memelland
Anschrift: 23566 Lübeck, Meesenring 13,

Abteilung Danzig-Westpreußen
Anschrift: 23566 Lübeck, Meesenring 13,

Abteilung Pommern
Anschrift: 23566 Lübeck, Meesenring 13,

Abteilung Deutsch-Balten
Anschrift: 80637 München, Dachauer Str. 189

Abteilung Litauen
Anschrift: 23712 Burg/Dithm., Waldstr. 1

Mark Brandenburg
Anschrift: 86152 Augsburg, Auf der Kreuz 41

Deutsche aus Wartheland, Polen
Anschrift: 30171 Hannover, Große Barlinge 4

Schlesien, Abteilung Niederschlesien
Anschrift: 96052 Bamberg, Luitpoldstr. 16

Abteilung Oberschlesien Breslau
Anschrift: 94032 Passau, Steinweg 8

Sudetendeutsche
Anschrift: 93047 Regensburg, Von-der-Tann-Straße 9

Südosteuropa Ostumsiedler
Anschrift: 70176 Stuttgart, Rosenbergstr. 50

Abteilung Deutsche aus Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Slowakei,
Abteilung Rußland/Bessarabien
Anschrift: 70176 Stuttgart, Rosenbergstr. 50

Bulgarien und Dobrutschka
Anschrift: 70176 Stuttgart, Rosenbergstr. 50

Zentralstelle der Heimatortskarteien
Anschrift: 80336 München, Lessingstr. 1

Bei Auskunftsersuchen an die kirchlichen Archive und Heimatortskarteien ist ausreichendes Rückporto beizufügen.

Zu § 248 DA:
Die Meldebehörde teilt den Zuzug jeder verheirateten oder verheiratet gewesenen Person dem nunmehr zuständigen Standesbeamten mit. Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Standesamtsbezirke, so wird auch der Umzug von einem Standesamtsbezirk in einen anderen mitgeteilt. Die Anforderung des Familienbuches obliegt dem nunmehr zuständigen Standesbeamten.

Zu § 256 DA:
Als öffentliche Anstalten sind nur solche Anstalten anzusehen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben oder unterhalten werden. Hierzu gehören insbesondere die Anstalten der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherungsträger sowie der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vergleiche hierzu Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über den Kirchenaustritt vom 22. Januar 1993, SächsABl. S. 198, ber. S. 724).

Zu § 272 DA:
Zuständig für die Bestimmungen des Personenstands und Anordnung der Eintragung in das Geburtenbuch nach § 26 PStG ist das Regierungspräsidium. Wird ein Geburtsort bestimmt, der außerhalb des Geltungsbereiches des Personenstandsgesetzes liegt, ist für die Anordnung der Eintragung in das Geburtenbuch beim Standesamt 1 in Berlin die Senatsverwaltung für Inneres zuständig. Einer besonderen Eintragungsanordnung bedarf es auch, wenn ein Geburtsort zwar im Geltungsbereich des PStG, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Anordnungsbehörde (§ 26 PStG, § 2 Nr. 2a SächsAGPStG) festgelegt wird.

Zu § 285 DA:
Ist nachgewiesen, daß der Vater eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, und ist er nicht gleichzeitig Deutscher, so hat der Standesbeamte im Randvermerk die Staatsangehörigkeit des Vaters anzugeben. In diesem Fall hat der Standesbeamte zum Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit die Vorlage eines Reisepasses oder einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu fordern. Bei staatenlosen, heimatlosen Ausländern, Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlingen ist ein Paß oder Paßersatz notwendig (§ 148 DA). Die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters des Kindes wird im Randvermerk nicht angegeben. Erklärungen und gerichtliche Entscheidungen, durch die die Vaterschaft eines ausländischen Staatsangehörigen nur auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen anerkannt oder festgestellt worden ist, sind der unteren Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Gegebenenfalls ist nach § 45 PStG zu verfahren. § 285 Abs. 4 Satz 1 und § 286 Abs. 1 DA bleiben unberührt. Die erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Mit der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung ist auch eine beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags des Kindes zu übersenden und – soweit bekannt – die Staatsangehörigkeit der Mutter und des Kindes mitzuteilen.
Nach Möglichkeit ist der Personenstand des Anerkennenden anzugeben (Datum auch einer etwaigen Eheschließung oder gegebenenfalls der Auflösung der Ehe).

Zu § 311 DA:
Siehe Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Transsexuellengesetz vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 67).

Zu §§ 323,324 DA:
Auf die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benachrichtigung in Nachlaßsachen vom 26. März 1992 (SächsABl. S. 364) wird hingewiesen.

Zu § 330 DA:
Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 35 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeidienststelle zuständig, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Dienstbezirk der Tod eingetreten ist (vergleiche § 3 Abs. 2 SächsAGPStG).

Zu § 331 DA:
Vergleiche § 14 Sächsisches Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321).

Zu § 354 DA:
Anstelle von Totenlisten teilen die Standesbeamten die Sterbefälle in Form von Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch mit. Nicht aufzunehmen sind dabei die Angaben über die genaue Todeszeit, den Todesort und den Anzeigenden sowie die Hinweise. Zu ergänzen sind die Durchschriften um die Ordnungsnummer des Standesamtes sowie die übrigen Angaben, die in die Totenliste zusätzlich aufzunehmen sind. Die Durchschriften sind dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt (Regierungsbezirk Chemnitz: Finanzamt Chemnitz, Reichenhainer Str. 31/33, 09126 Chemnitz, Regierungsbezirk Leipzig: Finanzamt Leipzig III, Bergstr., 04315 Leipzig; Regierungsbezirk Dresden: Finanzamt Bautzen, Wendischer Graben 3, 02625 Bautzen), in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Die Standesbeamten übersenden die Durchschriften binnen zehn Tagen nach dem Ablauf des Beurkundungszeitraums. Sind aus dem Beurkundungszeitraum Sterbefälle nicht mitzuteilen, so ist beim Finanzamt Fehlanzeige zu erstatten. Auf § 34 Erbschaftssteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. 1 S. 933) in Verbindung mit § 9 Erbschaftssteuergesetzdurchführungsverordnung in der Fassung vom 19. Januar 1962 (BGBl. I S. 22, III Nr. 611 – 8 – 1) wird hingewiesen.

Zu § 355 DA:
Vergleiche Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 24. März 1993 und vom 17. August 1993 (Az.: 25-1023/17).

Zu § 387 DA:
Aufgrund von § 41 PStG können Geburten und Sterbefälle von Deutschen, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes ereignet haben, beurkundet werden. Die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland ist aufgrund von § 41 PStG nicht zulässig; es besteht aber die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15a PStG auf Antrag ein Familienbuch anzulegen. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles in den Fällen von § 41 Abs. 2 und 3 PStG ist die untere Aufsichtsbehörde. Für die Beurkundung der Geburt oder des Sterbefalles ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig. Die Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles nach § 41 Abs. 2 und 3 PStG kann von den in § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DA genannten Personen beantragt oder von Amts wegen getroffen werden. Die zuständige Verwaltungsbehörde soll von der Möglichkeit des § 41 Abs. 4 Satz 3 PStG, einen Standesbeamten mit vorbereitenden Ermittlungen zu beauftragen, insbesondere deshalb weitgehend Gebrauch machen, weil der Standesbeamte berechtigt ist, Versicherungen an Eides Statt entgegenzunehmen. In der Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles müssen aufgrund von § 41 Abs. 4 Satz 2 PStG die Angaben enthalten sein, die in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Die Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles kommt daher nur in Betracht, wenn der Standesfall glaubhaft nachgewiesen ist. Ist der Standesfall ungewiß, darf seine Beurkundung nicht angeordnet werden. In diesem Fall kann die Bestimmung des Personenstandes nach § 26 PStG oder, bei Sterbefällen, die Todeserklärung- oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit nach §§ 2 und 39 des Verschollenheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63, III Nr. 401 – 6), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651), erwogen werden. Die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles darf nur angeordnet werden, wenn der Standesfall glaubhaft nachgewiesen ist. Dem Nachweis des Standesfalles dienen öffentliche Urkunden oder andere – gegebenenfalls durch Versicherungen an Eides Statt ergänzte – Unterlagen. Auf jeden Fall ist es erforderlich, daß als Ergebnis der Ermittlungen die Geburt oder der Tod einer bestimmten Person feststeht. Die Beurkundungsanordnung hat sich auf den Personenstand des Kindes oder des Verstorbenen zu beziehen, wie er sich im Zeitpunkt der Geburt oder des Todes dargestellt hat. Das gleiche gilt für die übrigen Angaben, die die Anordnung enthal ten muß (§ 41 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 beziehungsweise § 37 Abs. 1 PStG). Seither eingetretene Veränderungen des Personenstandes des Kindes zum Beispiel durch Legitimation, Annahme als Kind, Namensänderung werden nach der Beurkundung vom Standesamt I in Berlin in Randvermerken eingetragen. Die Anordnung nach § 41 PStG ist ein Verwaltungsakt. Eine Eintragung in das Personenstandsbuch des Standesamtes I in Berlin ist daher erst möglich, wenn die Beurkundungsanordnung unanfechtbar geworden ist. Wer Deutscher im Sinne des § 41 Abs. 2 PStG ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (vergleiche § 69c PStG). Ob der Betroffene bei Eintritt des Standesfalles Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen. Der Beteiligung der Staatsangehörigkeitsbehörde bedarf es nicht mehr, wenn mit dem Antrag Staatsangehörigkeitsurkunden vorgelegt werden. Wer heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling im Sinne des § 41 Abs. 3 PStG ist, ergibt sich aus § 147 DA.

3
Schlußvorschriften:

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. Mai 1992 (SächsABl. S. 573) und die 2. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 5. Oktober 1992 (SächsABl. S. 1575) werden aufgehoben.

4
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 11. Juli 1995

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 35, S. 934

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. August 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000