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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung

Vollzitat: Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung vom 17. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 33), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister
(Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung – KÜGO)

Vom 17. Januar 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2001

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, ber. 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), modifiziert für das Beitrittsgebiet durch Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages (BGBl. II S. 885) und
2.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):

§ 1
Erhebung von Gebühren

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten von dem Grundstückseigentümer Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung. Neben den festgesetzten Gebühren werden keine Wegegelder erhoben.

(2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) zu bemessen. Das Entgelt beträgt für einen Arbeitswert 1,04 DM. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. 1

(3) Zu den Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten zählen die Grundgebühr, die Kehrgebühren, die Überprüfungsgebühren, die Gebühren und Auslagen für Rauch- und Abgasmessungen sowie die Gebühr für die Feuerstättenschau (§§ 3 bis 7). Die Gebühren nach §§ 3 bis 5 werden für jedes Gebäude zusammengerechnet und je nach der Anzahl der Kehrengen bzw. Überprüfungen in gleiche Teile geteilt. Die Teilbeträge werden nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. 2

(4) Wird ein Gebäude oder eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Betrieb genommen, so ist für die noch anfallenden Kehrengen bzw. Überprüfungen die anteilige Kehr- bzw. Überprüfungsgebühr zu erheben. Die Grundgebühr fällt in voller Höhe an. Entsprechend ist zu verfahren, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Gebäude nur zeitweilig benutzt oder eine Anlage im Sinne von § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO ) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 373), ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt wird. 3

(5) Eine gesonderte Gebühr für die Feuerstättenschau wird nicht erhoben. Ihre Durchführung ist vom Bezirksschornsteinfegermeister auf der Rechnung besonders auszuweisen.

§ 2
Begriffe

(1) Ein Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes selbständig nutzbare, mit einem eigenen Eingang versehene Bauwerk einschließlich unbewohnter Nebengebäude, wie z. B. Waschküchen. 4

(2) Ein Stockwerk im Sinne dieser Verordnung ist jedes über dem Keller liegende Geschoß. Liegt die Schornsteinsohle im Keller, wird dieser als Geschoß mitgerechnet. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Schornsteinmündung werden je angefangene 2,50 m als Stockwerk gerechnet. Satz 2 gilt entsprechend für Schornsteine, deren Höhe sich nicht nach Stockwerken berechnen lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Abgasleitungen und Lüftungsanlagen. 5

§ 3
Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr für jedes

Grundgebühr
Beschreibung AW
Gebäude beträgt jährlich 16,8 AW
zuzüglich
für jeden benutzten Schornstein oder Schacht pro Stockwerk 0,6 AW

(2) Die Grundgebühr nach Absatz 1 wird für das Kalenderjahr, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten ausführt, nicht erhoben. 6

§ 4
Kehrgebühren

Die Kehrgebühr für jedes Gebäude beträgt

Kehrgebühren
Beschreibung AW
pro Kehrung 11,1 AW
zuzüglich
1. für Schornsteine mit einem Querschnitt bis 400 cm² pro Schornstein   2,8 AW
  und Schornsteinstockwerk 0,42 AW
2. für Schornsteine mit einem Querschnitt über 400 cm², die nicht bestiegen werden, pro Schornstein   4,2 AW
  und Schornsteinstockwerk 0,42 AW
3. für Schornsteine, die bestiegen werden pro Schornstein   6,8 AW
  und Schornsteinstockwerk   1,3 AW
4. für Rauchgaskanäle mit einem Querschnitt bis 400 cm² pro Rauchkanal je erster angefangener Meter   2,6 AW
  je weiterer angefangener Meter   1,0 AW
5. für Rauchgaskanäle mit einem Querschnitt über 400 m², die nicht bestiegen werden pro Rauchkanal je erster angefangener Meter   5,2 AW
  je weiterer angefangener Meter   2,0 AW
6. für Rauchgaskanäle die bestiegen werden pro Rauchkanal je erster angefangener Meter   5,6 AW
  je weiterer angefangener Meter   4,0 AW
7. für Rauchgasrohre pro Meter  
  je erster angefangener Meter   5,2 AW
  je weiterer angefangener Meter   2,0 AW
8. für gewerbliche Räucherkammern je angefangener Quadratmeter   5,4 AW 7

§ 5
Überprüfungsgebühren

Die Überprüfungsgebühr beträgt für jedes

Überprüfungsgebühren
Beschreibung AW
Gebäude je Überprüfung 11,1 AW
zuzüglich
1. für Abgasschornsteine, Abluftschächte, Abgasleitungen, Abgaskanäle, Lüftungsanlagen, die zum Betrieb von Feuerstätten erforderlich sind, pro Schornstein, Leitung, Schacht oder Kanal   2,8 AW
  zuzüglich je Stockwerk bzw. je laufender Meter bei Kanälen 0,42 AW
2. für Abgaswegüberprüfung 15,2 AW
  für jede weitere Abgaswegüberprüfung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellungsraum   7,7 AW
3. für Zulufteinrichtungen   1,0 AW
4. für Überprüfung und Reinigung von Lüftern auf Abluftschornsteinen 10,0 AW
5. für Abluftschornsteine und Abgas-Abluft-Verbundschornsteine im Sinne von § 2 Abs. 7 KÜO  
  je Hauptschacht   8,0 AW
  zuzüglich  
  je Stockwerk 0,63 AW
  für jeden ersten Nebenschacht pro Wohnung oder Nutzungseinheit 11,0 AW
  für jeden zweiten Nebenschacht pro Wohnung oder Nutzungseinheit   8,1 AW
6. für Abluftkanäle von Lüftungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 7 KÜO  
  bei Arbeitshöhen ab 1,8 m pro Kanal   2,8 AW
  zuzüglich je Reinigungsöffnung   1,2 AW
  bei Arbeitshöhen unter 1,8 m pro Kanal 10,0 AW
  zuzüglich je Reinigungsöffnung   2,5 AW
7. für Dunstabzugsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 8 KÜO  
  pro Anlage 15,0 AW
  zuzüglich  
  je weitere Dunsthaube 10,0 AW
  je Prüföffnung im gleichen Geschoß   5,0 AW
  je Prüföffnung in anderen Geschossen 10,0 AW
  für die Überprüfung der Mündung
ohne Ventilator
  5,0 AW
  mit Ventilator 15,0 AW 8

§ 6
Gebühren und Auslagen für Messungen

(1) Die Gebühren für Emissionsmessungen nach §§ 14 und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1680), betragen pro Messung an Feuerungsanlagen

 

Gebühren und Auslagen für Messungen
bei Einsatz von bei einer Meßstelle für jede weitere Meßstelle oder Feuerungsanlage in derselben Wohnung oder demselben Aufstellungsraum
bei Einsatz von bei einer Meßstelle für jede weitere Meßstelle oder Feuerungsanlage in derselben Wohnung oder demselben Aufstellungsraum
  AW AW
1. flüssigen Brennstoffen  
  a) in Brennwertfeuerstätten 33,5 25,4
  b) in den übrigen Feuerstätten 35,0 26,9
2. gasförmigen Brennstoffen 30,8 22,7
3. festen Brennstoffen 142,5 100,6

(2) Die Gebühr für Kohlenmonoxidmessung nach § 2 Abs. 4 der KÜO beträgt

Gebühr für Kohlenmonoxidmessung
Beschreibung AW
für eine Meßstelle 20,0 AW
für jede weitere Meßstelle in derselben Wohnung oder in demselben Aufstellungsraum 12,0 AW

(3) Für Wiederholungsmessungen nach § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 4 1. BImSchV werden Gebühren nach Absatz 1 berechnet.

(4) Die Gebühr für die Bescheinigung

Wiederholungsmessungen
Beschreibung AW
nach § 2 Abs. 4 Satz 4 der KÜO beträgt 5,0 AW

(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neben den Gebühren die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Auswertung der Messung entstehen. 9

§ 7
Kombinierte Überprüfungs- und Meßgebühren

Für die nach § 2 Abs. 4 und 5 der KÜO an Gasfeuerstätten zugleich durchgeführten Überprüfungs- und Meßarbeiten beträgt die kombinierte Gebühr

Kombinierte Überprüfungs- und Meßgebühren
Nummer  für die erste Überprüfung einschließlich Messung für jede weitere Überprüfung einschließlich Messung an Feuerungsanlagen in derselben Wohnung oder in demselben Aufstellungsraum
  für die erste Überprüfung
einschließlich Messung
für jede weitere Überprüfung einschließlich Messung an Feuerungsanlagen in derselben Wohnung oder in demselben Aufstellungsraum
  AW AW
1. Abgaswegüberprüfung einschließlich Emissionsmessung 37,5 29,4
2. Abgaswegüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxidmessung  
  a) für Gasraumheizer 22,3 14,2
  b) für alle übrigen Gasfeuerstätten 29,4 21,3
3. Abgaswegüberprüfung einschließlich Emissions- und Kohlenmonoxidmessung 38,2 30,1
4. Emissions- einschließlich Kohlenmonoxidmessung 31,5 23,4

Werden mehrere Kombinationen der Arbeiten in derselben Wohnung oder in demselben Aufstellungsraum durchgeführt, wird für die zweite und jede weitere Kombination die reduzierte Gebühr berechnet. 10

§ 8
Zuschläge

(1) Werden vom Grundstückseigentümer die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten oder Messungen außerhalb der tariflich festgelegten Arbeitszeit verlangt, werden doppelte Gebühren erhoben.

(2) Kann der Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig angekündigte Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Messungen aus Gründen, die der Grundstückseigentümer, dessen Beauftragter oder der Betreiber zu vertreten hat, nicht ausführen, wird ein Zuschlag von 10,0 AW erhoben.

(3) Sind die nach § 7 Abs. 5 der KÜO bereitzustellenden Behälter mehr als 25 m vom Grundstück entfernt aufgestellt, wird für den zusätzlichen Zeitaufwand zur Entleerung ein Zuschlag von 1,0 AW je angefangene 25 m des zusätzlichen Weges erhoben. 11

§ 9
Gebühren und Auslagen für sonstige Leistungen

Für die Reinigung von Schornsteinen, in denen Hart- oder Glanzruß haftet, mit Spezialkehrgeräten, für das Ausbrennen oder Austrocknen eines solchen Schornsteins sowie für sonstige, nicht erfaßte Pflichtleistungen, beträgt die Gebühr je angefangene Viertelstunde 15,0 AW. Das gilt auch für die Beseitigung von Fremdkörpern gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der KÜO . Für sonstige Aufwendungen (Gestellung von Hilfskräften, Arbeitsmaterial usw.) kann der Bezirksschornsteinfegermeister Ersatz für die baren Auslagen verlangen.

§ 10
Mitwirkung an Baumaßnahmen

(1) Für die Feststellung und die Bescheinigung der Tauglichkeit oder der Unbedenklichkeit und der sicheren Benutzbarkeit werden im Rahmen der Mitwirkung an Baumaßnahmen nachfolgende Gebühren erhoben:

Mitwirkung an Baumaßnahmen
Nummer  bei der Errichtung von Feuerungsanlagen
1. bei der Errichtung von Feuerungsanlagen
  Bescheinigung der Tauglichkeit oder der Unbedenklichkeit Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit
  je Gebäude 50,9 AW 34,9 AW
  zuzüglich  
  je Schornstein oder Abgasleitung 16,8 AW   8,4 AW
  je Stockwerk pro Schornstein oder Abgasleitung 6,72 AW 3,36 AW
  Für jede Wiederholungsprüfung zur Bescheinigung der Tauglichkeit werden 50 vom Hundert der Gebühren, für jede Wiederholungsprüfung zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit die vollen Gebühren nach Nummer 1 erhoben;
2. bei der Änderung von Feuerungsanlagen
  je Maßnahme   34,9 AW
  zuzüglich je Schornstein oder Abgasleitung Bescheinigung der  Tauglichkeit beziehungsweise der Unbedenklichkeit Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit
  16,8 AW   8,4 AW.

Kann der Bezirksschornsteinfegermeister aus Gründen, die der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken zu vertreten hat, die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit nicht getrennt bescheinigen, erfolgt eine gleichzeitige Bescheinigung, für die eine Gebühr wie bei getrennter Bescheinigung erhoben wird.

(2) Für die Überprüfung des Verbrennungsluftverbundes bei raumluftabhängigen Feuerstätten sowie für sonstige Prüfungen und Begutachtungen von Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit wird eine Gebühr von 49,0 AW erhoben. 12

§ 11
Mahngebühren

Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechnung nicht bezahlt, kann für eine notwendige Mahnung ein Betrag von 5 DM berechnet werden.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Kehren von Schornsteinen und Rauchabzugsrohren und die Überprüfung der Feuersicherheit – Kehrgebührenordnung – vom 9. Juli 1953 (GBl. I Nr. 86, S. 871) in der Fassung der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. März 1961 (GBl. II S. 243) außer Kraft.

Dresden, den 17. Januar 1992

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 3, S. 33
    Fsn-Nr.: 28-281-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001