Verordnung
des Ministerpräsidenten
über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen
(Ernennungsverordnung – ErnVO)
Vom 2. Dezember 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. April 2005
Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:
§ 1
Übertragung der Ernennungsbefugnis
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und W 3 innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches durch die Staatsminister, den Chef der Staatskanzlei sowie durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. Diese Befugnis umfasst alle Arten der Ernennung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 7 SächsBG sowie die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert. 1
§ 2
Ehrenbeamte
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird den Staatsministern für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die Ehrenbeamten zu ernennen.
§ 3
Ausnahmen
(1) Abweichend von § 1 werden die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 durch die Behördenleiter der allgemeinen Staatsbehörden und oberen besonderen Staatsbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Diese Befugnis gilt auch für die Beamten der diesen Behörden zugeordneten unteren Behörden.
(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
- 1.
- gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen sowie an der Fachhochschule für Polizei Sachsen und
- 2.
- werden die Beamten der Ämter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12
- a)
- der Polizeidirektionen durch deren Behördenleiter und
- b)
- des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei durch den Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei
ernannt.
(3) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden
- 1.
- bei den Gerichten die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts und vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts,
- 2.
- bei den Staatsanwaltschaften die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,
- 3.
- bei den Justizvollzugsanstalten die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 vom jeweiligen Behördenleiter,
- 4.
- die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Justizdienstes durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
ernannt.
(4) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Beamten der Besoldungsgruppe W 1 jeweils durch deren Leiter ernannt. 2
§ 4
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO) vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) außer Kraft.
Dresden, den 2. Dezember 1994
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf