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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs

Vollzitat: Gesetz zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 486)

Gesetz
zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs

Vom 7. November 2007

Der Sächsische Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsmassengesetzes 2007/2008

Absatz 4 des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2007 und 2008 (Finanzausgleichsmassengesetz 2007/2008 – FAMG 2007/2008) vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 502, 507) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „2 497 623 000 EUR“ durch die Angabe „2 619 766 000 EUR“ ersetzt.
2.
In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „151 566 000 EUR“ durch die Angabe „29 423 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Vorjahren nicht verausgabte Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 werden im Jahr 2008 in Höhe von 54 000 000 EUR zur Erhöhung der Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1 eingesetzt.“
2.
§ 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe „10,39 Prozent;“ durch die Angabe „14,06 Prozent,“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe „9,39 Prozent;“ durch die Angabe „9,43 Prozent,“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 3 Buchst. b wird die Angabe „10,39 Prozent.“ durch die Angabe „14,18 Prozent.“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 7. November 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 13, S. 486
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008