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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21, 97), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist

§ 14
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme von § 12 Nr. 15 und Anlage 1 Nr. 3.12, die am 1. Januar 2005 in Kraft treten. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – SächsSchAVO) vom 23. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 98) mit der Maßgabe außer Kraft, dass für den Ausgleichszeitraum 2001 die Vorschriften der bisherigen Verordnung für den Ausgleich gelten. 3Dabei gilt in § 5 Abs. 1 Satz 1 anstelle des Betrages in Höhe von 165 DM ein Betrag in Höhe von 84,36 EUR sowie in § 5 Abs. 2 anstelle des Betrages in Höhe von 100 DM ein Betrag in Höhe von 50 EUR.

(2) 1§ 7 Abs. 6 und 7, § 12 Nr. 16 und Anlage 1 Nr. 3.13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. 2§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, §§ 3, 4, § 6 Abs. 1, §§ 12, 13 sowie die Anlage 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Dresden, den 2. Januar 2002

Der Staatsminister für
Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

1
§ 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368)
2
§ 2 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368)
3
§ 5 geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448)
4
§ 7 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442) und durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448)
5
§ 9 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368)
6
§ 11 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442), durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448) und durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368)
7
Anlagen 2.2, 2.4 und 2.5 geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448)
8
Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448) und durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368)
9
Kilostärkeeinheiten
10
Mega-Joule-Metabolische-Energie
11
Die Gehaltsklassen (GK) der Böden beschreiben und klassifizieren die Versorgung der Böden mit pflanzenverfügbaren Nährstoffen. Sie sind wie folgt definiert:
12
Die Höhe der N-Bereitstellung aus der Zwischenfrucht für die Folgekultur kann nur anhand pauschaler Richtwerte für sächsische Standortverhältnisse abgeschätzt werden, da Werte für den Einzelfall, die standort-, jahreswitterungs- und bewirtschaftungsabhängig sein müssten, mit zumutbaren Aufwand nicht zu ermitteln sind.
13
Unter Abschlegeln versteht man das maschinelle Abscheiden oder Zerkleinern des oberirdischen Pflanzenaufwuchses.
14
Anhand von Flurkarten oder auch topografischer Karten ist die durchschnittliche Entfernung zwischen dem JGS-Lager und den Flächen in der Schutzzone II (Entfernung A) mit der durchschnittlichen Entfernung zwischen dem JGS-Lager und den anderen Flächen, auf denen die in der Schutzzone II nicht verwertbaren JGS-Mengen aufgebracht werden können (Entfernung B), zu ermitteln. Zusätzliche Transportkosten entstehen, wenn Strecke B größer als Strecke A ist.
15
Ist die Errichtung eines Foliensilos, eines Freigärhaufens oder einer Feldmiete erforderlich, so wird der Landwirt das Foliensilo, das er nicht im WSG errichten kann, außerhalb des WSG errichten. Dies hat er nachzuweisen, denn nur durch die Errichtung des Foliensilo außerhalb des WSG und die dadurch entstehenden zusätzlichen Transport- und Arbeitskosten entsteht ein wirtschaftlicher Nachteil und damit ein Ausgleichsanspruch.
16
Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) Darmstadt.