1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Bauordnung

Vollzitat: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Bauordnung

Vom 11. Mai 2016

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670; 2016 S. 38) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Bauordnung in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den teils am 26. Juni 2004, teils am 1. Oktober 2004 und teils am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2004(SächsGVBl. S. 200),
2.
den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102),
3.
den am 28. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438),
4.
den am 5. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142),
5.
das am 29. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 377),
6.
den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130),
7.
den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322),
8.
den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 11. Mai 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

§ 25
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

(1) 1Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. 2In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.19