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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Bauordnung

Vollzitat: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Bauordnung

Vom 11. Mai 2016

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 670; 2016 S. 38) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Bauordnung in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den teils am 26. Juni 2004, teils am 1. Oktober 2004 und teils am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2004(SächsGVBl. S. 200),
2.
den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102),
3.
den am 28. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438),
4.
den am 5. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142),
5.
das am 29. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 377),
6.
den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130),
7.
den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322),
8.
den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 11. Mai 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

§ 65
Bauvorlageberechtigung

(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für

1.
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
2.
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1.
die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf oder als auswärtiger Architekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig wird; ein auswärtiger Architekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes ist nur im Umfang der Bauvorlageberechtigung seines Niederlassungsmitgliedstaates bauvorlageberechtigt,
2.
die Voraussetzungen des § 3a des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,
3.
die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ führen darf oder als auswärtiger Innenarchitekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes tätig wird für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden; ein auswärtiger Innenarchitekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes ist nur im Umfang der Bauvorlageberechtigung seines Niederlassungsmitgliedstaates bauvorlageberechtigt, oder
4.
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) 1Bauvorlageberechtigt für

1.
freistehende, eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 80 m²;
2.
Änderungen an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 soweit sie sich nicht auf die Änderung der Art der Nutzung beziehen sowie deren Erweiterung um nicht mehr als 80 m² und
3.
freistehende oder einseitig angebaute Garagen bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche

ist auch, wer Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks ist oder diesen nach § 7 Absatz 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach Satz 1 entsteht sechs Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation. 3Nach Satz 1 bauvorlageberechtigt sind auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach Satz 1 rechtmäßig niedergelassen sind, eine vergleichbare Berechtigung vorweisen können und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen erbringen. 4Die Bauvorlageberechtigten nach den Sätzen 1 und 3 sind verpflichtet, sich jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. 5Die Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht haben die Bauvorlageberechtigten gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen nachzuweisen. 6Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. 7Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. 8Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. 9Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.34