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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001 vom 28. März 2001 (SächsABl. S. 520), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. August 2001 (SächsABl. S. 1059) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001
(VwV-HWiF 2001)

Az.: 22-H1200-209/3-63631

Vom 28. März 2001

[Geändert durch VwV vom 31. August 2001 (SächsABl. S. 1059) mit Wirkung vom 31. August 2001]

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Rechtsgrundlage
 
Grundlagen der Haushaltsführung sind die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz 2001/2002) und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2001 und 2002 vom 15. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 502), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen „Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2001/2002 ( DBestHG 2001/2002)“ vom 3. Januar 2001 (SächsABl. S. 143) sowie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur SäHO ( Vorl.VwV-SäHO vom 20. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 649) – zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 6. Mai 2000 (SächsABl. S. 426).
Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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Einführungshinweise
 
Der Doppelhaushalt 2001/2002 weist für das Jahr 2001 ein Volumen von 31 115 Mio. DM aus, womit der Ansatz für 2000 (31 130 Mio. DM) geringfügig unterschritten wird. In 2002 liegt der Haushaltsansatz mit 31 452 Mio. DM ein Prozent über dem des Jahres 2000. Damit findet die bereits in den vergangenen Jahren zu verzeichnende verhaltene Entwicklung des Finanzrahmens ihre Fortsetzung. Die Finanzsituation des Freistaates Sachsen wie auch der übrigen Länder ist seit mehreren Jahren von einer Stagnation der ordentlichen Einnahmen, insbesondere der Steuereinnahmen, geprägt. Zwischen 1995 und 1999 stiegen die Steuereinnahmen des Freistaates mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von lediglich 0,8 Prozent. Auf Grund der bereits beschlossenen sowie der noch anstehenden Steuerrechtsänderungen ist mit keiner Verbesserung dieser Situation zu rechnen. Im Ergebnis der Steuerschätzung November 2000 sind allein auf Grund der im Juli 2000 verabschiedeten steuerpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung für den Freistaat Sachsen in 2001 Mindereinnahmen in Höhe von rund 1,1 Mrd. DM gegenüber der Steuerschätzung Mai 2000 zu verzeichnen.
Den stagnierenden allgemeinen Deckungsmitteln stehen sich dynamisch entwickelnde gebundene Ausgaben (insbesondere Personal-, Zins- und gesetzliche Leistungsausgaben) gegenüber, so dass sich die haushaltswirtschaftliche Situation des Freistaates zunehmend einengt. Sorge bereiten außerdem die zunehmend pessimistischen Konjunkturprognosen, die ein Absinken der Steuereinnahmen zur Folge hätten, ebenso wie die einnahmeseitigen Folgen der Steuerreform. Eine Überprüfung der Bewirtschaftungsmaßnahmen kann deshalb auf der Grundlage des Ergebnisses der Steuerschätzung im Mai 2001 notwendig werden. Für erkennbare Haushaltsrisiken in den Ressorteinzelplänen ist von den jeweiligen Ressorts nach § 34 Abs. 2 SäHO ausreichende Vorsorge zu treffen.
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Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
3.1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO). Gegebenenfalls ist die Deckung unabweisbarer Ausgabeverpflichtungen durch interne Verfügungsbeschränkungen bei disponiblen Ausgaben sicherzustellen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Rechtsverpflichtungen. Die Beauftragten für den Haushalt melden dem Staatsministerium der Finanzen die für Ihren Einzelplan bestehenden Risiken ab 5 Mio. DM im Einzelfall sowie die zu deren Ausgleich eingeleiteten Maßnahmen zum 31. März 2001, 30. Juni 2001 und 30. September 2001.
3.2
Mit Ausnahme von Erstattungen und EU-Programmen dürfen Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, grundsätzlich nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden. (Regelungen für EU-Programme siehe 3.4)
3.3
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen grundsätzlich nur insoweit geleistet werden, als hierfür Mittel Dritter zugeflossen und entsprechende Komplementärmittel bereitgestellt sind. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig (Regelungen für EU-Programme siehe 3.4). Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen; die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind nach § 41 SäHO gesperrt.
3.4
Für die Mittelbewirtschaftung im Rahmen von EU-Programmen für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 gelten folgende Regelungen:
3.4.1
Die veranschlagten Kassenmittel werden für Bewilligungen und Auszahlungen in 2001 in voller Höhe freigegeben.
3.4.2
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen wird in voller Höhe erteilt.
3.4.3
Hinsichtlich neuer Förderprogramme, die in den Gemeinschaftsinitiativen erstmals enthalten sind, dürfen die Haushaltsansätze für Bewilligungen und Auszahlungen erst nach Genehmigung der jeweiligen Programmdokumente durch die EU-Kommission in Anspruch genommen werden. Für Förderprogramme, die im alten Förderzeitraum 1994 bis 1999 existierten und entsprechend fortgeführt werden, werden die Haushaltsansätze zur Bewilligung und Auszahlung freigegeben.
3.4.4
Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
3.5
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Die Ausschöpfung der Monatsfrist bei Fehlen von Zahlungsvereinbarungen ist zu beachten. Auf § 17 Nr. 1 VOL/B (SächsABl. Sonderdruck Nr. 8/1998) und das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. September 1993 – 21-H1012-1/242-42333 – wird Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die erst Anfang des nächsten Haushaltsjahres fällig sind. Fällt die Fälligkeit auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist der letzte Werktag maßgeblich.
3.6
Außerdem wird daran erinnert, dass der Haushaltsansatz nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung darstellt und nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden darf.
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Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
4.1
Haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 SäHO
Zum Ausgleich des durch die BSE-Krise bedingten Haushaltsrisikos wird gemäß § 41 SäHO eine haushaltswirtschaftliche Sperre bis zu einer Höhe von 30 Mio. DM ausgebracht. Die auf die Einzelpläne entfallenden Beträge werden wie folgt berechnet:
 
Der zu sperrende Betrag des jeweiligen Ressorts ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen, gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, mit einem vom SMF festzulegenden, für alle Ressorts einheitlichen Prozentsatz (Sperrquote).
 
Die Bemessungsgrundlage, deren Berechnungsschema aus den Haushaltsjahren 1997 und 1998 bekannt ist, wird von den Beauftragten für den Haushalt der Ressorts spätestens eine Woche nach Übersendung der VwV-HWiF 2001 an das SMF übersandt und mit diesem abgestimmt.
 
Diese Sperrquote wird in der Höhe festgelegt, dass die Summe der gesperrten Beträge der Ressorts der Summe des erwarteten Haushaltsrisikos bis zu einer Höhe von 30 Mio. DM entspricht. Die Sperrquote und die daraus jeweils resultierenden gesperrten Beträge werden den Ressorts durch SMF schriftlich mitgeteilt.
 
Die Einsparungsbeträge können im Rahmen der freien Landesmittel im jeweiligen gesamten Einzelplan mit Ausnahme der Hauptgruppe 4 und mit Ausnahme der im Rahmen der Berechnung des Sperrbetrages ausgenommenen Ausgabearten (insbesondere Mischfinanzierungsprogramme, gesetzliche Pflichtleistungen und so weiter) erbracht werden.
Zur Verwaltungsvereinfachung wird zunächst auf eine titelgenaue Meldung der Einsparbeträge verzichtet. Eine solche Aufteilung muss jedoch gegebenenfalls kurzfristig durch die Ressorts erfolgen können, wenn die Information zur Steuerung des Gesamthaushaltes erforderlich erscheint.
4.2
Sächliche Verwaltungsausgaben
4.2.1
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Auswärtige Sitzungen sollten grundsätzlich nur von einem Bediensteten wahrgenommen werden. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
4.2.2
Zur Bewirtschaftung der Verfügungsmittel (Gruppe 529) wird auf das Rundschreiben vom 27. November 1991 – 21-H 1200/15-35610 – verwiesen.
4.3
Einwilligung zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen für solche Ausgaben nach § 34 Abs. 3 SäHO
4.3.1
Nach § 34 Abs. 3 SäHO bedarf die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
4.3.2
Das Staatsministerium der Finanzen willigt ein, dass über die Haushaltsansätze für Investitionsausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Staatshaushaltsplanes 2001 bis zu folgender Höhe verfügt wird (Einzelfallentscheidungen bleiben unberührt):
 
a)
bei durchlaufenden Mitteln außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4) und Erstattungsverfahren bis zur Höhe der dafür zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Einnahmen;
 
b)
bei Mischfinanzierungsprogrammen, außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4) und Erstattungsverfahren, bis zur Höhe der dafür zugeflossenen zweckgebundenen Einnahmen und der bereitstehenden entsprechenden Komplementärmittel. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig (vergleiche 3.3). IfG-Finanzierungen einschließlich Landesmittel gelten in diesem Zusammenhang als Mischfinanzierungen.
 
c)
bei rein durch Landesmitteln finanzierten Investitionen (Landesinvestitionsprogramme) zu 100 Prozent.
 
d)
Bei Erstattungsverfahren, außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4), wird zugelassen, dass Landesmittel im notwendigen Umfang für eine Vorfinanzierung herangezogen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Erstattungsbeträge zeitnah, spätestens rechtzeitig zum Ende des Jahres 2001 eingehen und die Vorfinanzierung ausgleichen. Für Vorfinanzierungen, die zum Jahresende voraussichtlich nicht ausgeglichen werden können, ist rechtzeitig vor Leistung der Ausgaben die Einwilligung des SMF einzuholen.
 
Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des SMF.
4.3.3
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppen 7 und 8 – außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4.2) – gelten beim jeweiligen Titel für Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten 2002 in voller Höhe und mit Fälligkeit im Jahr 2003 und den folgenden Jahren in folgender Höhe als erteilt:
 
in den Fällen von Ziffer 4.2.2 a) zu 100 Prozent
 
in den Fällen von Ziffer 4.2.2 b) zu 90 Prozent
 
in den Fällen von Ziffer 4.2.2 c) zu 80 Prozent.
 
Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
4.4
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Haushaltsvollzug 2001 die Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen und die Beschaffung von Dienstfahrzeugen bindend sind (Anlagen 2 und 3).
4.5
Ausgaben der Titelgruppe 98 und 99
4.5.1
Die Ausgaben der Titel der Titelgruppen 98 und 99 der Einzelpläne 02 bis 12 sind gesperrt.
4.5.2
Zur Beschaffung von kompatiblen IT-Anlagen zur Einrichtung und Führung einer einheitlichen Fördermitteldatenbank im Freistaat Sachsen (Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen – SächsFöDaG  – vom 10. Juni 1999; SächsGVBl. S. 273) sind Ausgabemittel in den Einzelplänen in nachfolgender Höhe vorgesehen und deshalb zunächst gesperrt:
Ausgabemittel in den Einzelplänen
Epl. Betrag
Epl. 02 (SK) 20,0 TDM
Epl. 03 (SMI ohne StaLA) 170,0 TDM
Kap. 03 07 (StaLA) 50,0 TDM
Epl. 05 (SMK) 90,0 TDM
Epl. 07 (SMWA) 60,0 TDM
Epl. 08 (SMS) 90,0 TDM
Epl. 09 (SMUL) 60,0 TDM
Epl. 12 (SMWK) 30,0 TDM.
 
Die Inanspruchnahme dieser Ausgabemittel bedarf der Einwilligung der innerhalb der Staatsregierung mit der IT-Koordinierung beauftragten Stelle (KoBIT).
4.5.3
Von der Sperre ausgenommen sind:
 
Ausgaben der Hauptgruppe 4,
 
Ausgaben der Hauptgruppe 5, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2001 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen, für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen sowie
 
Ausgaben der Hauptgruppe 8, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2001 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen.
 
Darüber hinaus sind Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für IT-Vorhaben und IT-Verfahren, die einen Wert von 25,0 TDM nicht überschreiten, von der Sperre ausgenommen. Ziffer 4.5.2 bleibt hiervon unberührt.
4.5.3
Die Freigabe sonstiger Mittel erfolgt im Einzelfall durch die KoBIT. Ziffer 7.2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 16. November1998 (SächsABl. S. 846) bleibt unberührt.
4.6
Investitionsförderungsgesetz
Die vom Bund im Rahmen des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost – IfG –) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858), zur Verfügung gestellten Mittel (Anlage 4) sind zügig über das Sächsische Staatsministerium der Finanzen abzurufen, um unnötige Zinsausgaben zu vermeiden. Zum Verfahren wird auf die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (IfG-RL) vom 1. März 1996 verwiesen.
Sollte sich während des Haushaltsvollzuges 2001 herausstellen, dass Probleme bei den veranschlagten Titeln mit IfG-Bindung auftreten, wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Umschichtung innerhalb des jeweiligen Einzelplans nach § 10 Abs. 10 Haushaltsgesetz 2001/2002 zu beantragen.
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Personalausgaben und Stellenpläne
5.1
Allgemeine Hinweise
5.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 5 Abs. 1 HG 2001/2002).
5.1.2
Personal bei abzuwickelnden Einrichtungen beziehungsweise mit auslaufenden Arbeitsverhältnissen ist weiterhin zügig abzubauen.
5.1.3
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 5 Abs. 8 HG 2001/2002/ kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
5.1.4
Bei Planstellen/Stellen mit kw- beziehungsweise ku-Vermerk ist nach § 47 SäHO zu verfahren.
5.1.5
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 5 Abs. 1 HG 2000 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu (GMBl. Bund 1974 S. 386) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, das heißt in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
5.1.6
Abfindungszahlungen und Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01, 425 01 beziehungsweise 426 01 zu leisten.
5.1.7
Erstattungen von Personalausgaben für abgeordnete Beamte/Angestellte aus den alten Bundesländern sind aus den einschlägigen Personaltiteln zu leisten.
5.1.8
Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand sind nicht aus Personalausgaben, sondern aus Titel 526 02 (Sachverständige) zu zahlen.
5.1.9
Kw-Vermerke sind unbedingt zu beachten. Werden kw-Vermerke nicht erfüllt, behält sich das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vor, im Folgejahr Mittel der Hauptgruppe 5 beziehungsweise Obergruppe 81 – 82 im Benehmen mit dem jeweiligen Ressort in Höhe der Mehrausgaben zu sperren und Besetzungssperren auszusprechen.
5.2
Stellensperre gemäß § 5 Abs. 11 HG 2001/2002
5.2.1
Um die Einstellung Schwerbehinderter zu erhöhen und den erreichten absoluten Beschäftigungsstand Schwerbehinderter zu sichern, hat der Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2001/2002 die Schaffung eines Stellenpools beschlossen.
5.2.2
Gemäß § 5 Abs. 11 Satz 2 werden im Haushaltsjahr 2001 73 Planstellen und Stellen gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 73 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die gesperrten Planstellen und Stellen werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden.
5.3
Altersteilzeit
5.3.1
Die haushaltsmäßige Umsetzung der Altersteilzeit (ohne Lehrerbereich) erfolgt entsprechend nachfolgenden Ausführungen.
Die Summe der gesamten Gehaltsbruchteile, die aus einer Planstelle/Stelle gezahlt wird (grundsätzlich 100 Prozent), darf sich durch die Gewährung der Altersteilzeit nicht erhöhen. Dabei ist jeweils auf die Bruttobezüge abzustellen.
5.3.2
Für den Fall, dass wegen fehlender Wiederbesetzung keine Erstattungsbeträge der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen werden, ist davon auszugehen, dass bei Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung für die in Altersteilzeit befindlichen Bediensteten Personalkosten in Höhe von 75 Prozent der Bruttobezüge entstehen. Deshalb ist auch lediglich ein Stellenanteil von 25 Prozent nicht in Anspruch genommen. Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Planstellenanteil in Höhe von 30 Prozent als nicht in Anspruch genommen und kann wiederbesetzt werden. Bei Wegfall der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gilt entsprechendes.
5.3.3
Soweit Leistungen (Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des für Altersteilzeit gezahlten Arbeitsentgeltes) durch die Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) erbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass ein Stellenanteil von 50 Prozent wiederbesetzbar ist. Diese stellenrechtliche Behandlung gilt bis zum Wegfall der Förderleistung durch die Bundesanstalt für Arbeit (zum Beispiel Beschäftigung des Ersatzarbeitnehmers für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, Überschreitung des fünfjährigen Erstattungszeitraums). Wird durch die Wiederbesetzung des hälftigen Stellenanteils das Gehalt einer Stelle überschritten, so ist ein Mehrbedarf an Mitteln von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
5.3.4
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet und handelt es sich um eine Planstelle/Stelle in einer Besoldungs-, Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe in einem Kapitel des Einzelplanes, in dem kein entsprechender kw-Vermerk ausgebracht ist, der durch die Altersteilzeit realisiert werden muss, darf eine Wiederbesetzung des freien Planstellen-/Stellenanteils mit dem entsprechenden Gehaltsbruchteil (Ziffer 5.3.2) während der Freistellungsphase bis zu einer Höhe von 50 Prozent mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgen.
Soweit eine Erstattung der Aufstockungsbeträge durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt (Ziffer 5.3.3; nur bei einem Blockmodell von insgesamt nicht mehr als sechs Jahren), ist in der Freistellungsphase eine Wiederbesetzung in Höhe von bis zu 75 Prozent ohne und in Höhe von 100 Prozent mit Einwilligung des SMF möglich. Dadurch entstehender Mehrbedarf an Mitteln ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
5.3.5
Nur freiwerdende Planstellen-/Stellenanteile, die nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigt werden, können wiederbesetzt werden. Die Bewirtschaftung obliegt dabei den Ressorts in eigener Verantwortung und berührt nicht den Stellenplan. Soweit eine Addition von Planstellen-/Stellenanteilen innerhalb derselben Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe nicht möglich ist, sind die zusammengefassten Planstellen-/Stellenanteile in der Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe auszubringen, die der durchschnittlichen Wertigkeit der Planstellen/Stellen entspricht.
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Über- und außerplanmäßige Ausgaben
6.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen in jedem Fall der Einwilligung (vorherigen Zustimmung) des Staatsministeriums der Finanzen (§ 37 SäHO). Sie sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen.
Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist. Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
6.2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluss des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Mehrausgaben bei gesetzlichen Ausgaben dürfen jedoch bei anderen gesetzlichen Ausgaben eingespart werden.
6.3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen.
Wird auf die Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist nach Ziffer 6.2 zu verfahren.
7
Ausgabereste
7.1
Ausgabereste dürfen nach § 45 SäHO nur gebildet werden, soweit dies unbedingt notwendig ist und insbesondere rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen sind. Bei der Bildung von Ausgaberesten ist der Verfügungszeitraum nach § 45 Abs. 2 SäHO zu beachten.
7.2
Im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige Ausgabeermächtigungen können nicht als Ausgaberest übertragen werden. Gleiches gilt für nicht zweckgebundene Einnahmen, die lediglich aufgrund Haushaltsvermerks zur Verstärkung von Ausgaben herangezogen werden durften.
7.3
Die Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen (§ 45 Abs. 3 SäHO).
8
Anmeldung des Kassenbedarfs
Die Ressorts und die Regierungspräsidien teilen dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) die voraussichtlichen fälligen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von 1 Mio. DM je gesondert wie folgt mit:
Mitteilung
Zeitraum fällig
vom 1. Januar bis 30. September des Haushaltsjahres monatlich
ab 1. Oktober des Haushaltsjahres wöchentlich.
 
Anforderungen unter 1 Mio. DM im Einzelfall sind zu einer Zeile zusammenzufassen. Zahlungen, die zum Zeitpunkt der monatlichen beziehungsweise wöchentlichen Meldung noch nicht bekannt waren, sind nachzumelden. Abweichungen über 1 Mi o. DM sind ebenfalls mitzuteilen.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb eines Haushaltsjahres sind zum Jahresbeginn anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag zu diesem Zeitpunkt lediglich annäherungsweise feststeht.
Anstelle der Mitteilung auf dem anliegenden Formblatt können fällige Einnahmen und Ausgaben auch durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordungen, ausnahmsweise auch telefonisch beziehungsweise per E-Mail, gemeldet werden.
Auf Mitteilungen über Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Bereiche, mit Ausnahme der Regierungspräsidien, wird vorerst verzichtet. Dabei setzt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen aber voraus, dass die Ressorts verstärkt auf ihre nachgeordneten Bereiche dahingehend einwirken, dass die Ein-/Auszahlungsanordnungen möglichst sieben Arbeitstage vor der Fälligkeit bei den Kassen eingehen, da der Hauptkasse des Freistaates Sachsen nur in diesem Fall eine zeitnahe Meldung gegenüber dem SMF möglich ist, damit den Anforderungen an ein verbessertes Liquiditätsmanagements entsprochen werden kann.
9
Prognose des Haushaltsabschlusses
Die Ressorts teilen dem SMF, Referat 22, ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (Stand: 31. Dezember 2001) getrennt nach Hauptgruppen sowie untergliedert in Obergruppen 81 – 82 und 83 – 89 mit Muster nach Anlage 7a, in einer ersten Prognose bis zum 15. Juli 2001, in einer zweiten Prognose bis zum 1. Oktober 2001 und in einer dritten Prognose bis zum 15. November 2001 mit und erläutern Abweichungen von 10 Mio. DM und mehr anhand von Titeln, die die größten Abweichungen aufweisen (Anlage 7b).
Außerdem sind die Minderausgaben je Titel bei IfG-refinanzierten Titeln mit Muster nach Anlage 8 sowie die Einnahmen und Ausgaben je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“ und „Gemeinschaftsaufgaben“ mit Muster nach Anlage 9 mitzuteilen.
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In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 vom 21. Februar 2000, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 vom 14. August 2000, außer Kraft.

Dresden, den 28. März 2001

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7a

Anlage 7b

Anlage 8

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 18, S. 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001