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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Archivbenutzungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Archivbenutzungsverordnung vom 8. September 2022 (SächsGVBl. S. 526)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Benutzung des Sächsischen Staatsarchivs
(Sächsische Archivbenutzungsverordnung – SächsArchivBenVO)

Vom 8. September 2022

Auf Grund des § 16 Nummer 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), der durch Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Art der Benutzung

(1) 1Als Benutzung des Sächsischen Staatsarchivs gelten

1.
die persönliche Einsichtnahme in das Archivgut, soweit erforderlich mit den hierzu notwendigen Hilfsmitteln,
2.
die mündliche und schriftliche Auskunftserteilung,
3.
die Anfertigung, Abgabe und Weiterverwendung von Kopien des Archivgutes sowie
4.
die Einsichtnahme außerhalb des Sächsischen Staatsarchivs und die Ausleihe von Archivgut.

2Für die Nutzung von Daten und Informationen aus dem Archivgut bleiben die Vorschriften des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114), in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.

(2) 1Archivgut soll grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme im Sächsischen Staatsarchiv benutzt werden. 2Über die Art und den Ort der Benutzung entscheidet das Sächsische Staatsarchiv.

(3) Dem Anspruch auf Archivgutbenutzung wird auch durch Vorlage von Kopien entsprochen.

(4) 1Die Einsichtnahme und Weiterverwendung von im Internet veröffentlichten Erschließungsdaten und Archivgutdigitalisaten des Sächsischen Staatsarchivs ist keine Benutzung im Sinne dieser Verordnung. 2Für die Weiterverwendung von im Internet bereitgestellten Archivgutdigitalisaten gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(5) Der Benutzung von Archivgut steht die Benutzung von Bibliotheksgut des Sächsischen Staatsarchivs gleich.

§ 2
Benutzungsverhältnis und Benutzungsantrag

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

(2) 1Die Benutzung des Sächsischen Staatsarchivs ist schriftlich bei diesem zu beantragen. 2Im Antrag sind anzugeben:

1.
der Name, der Vorname und die Anschrift der antragstellenden Person; Entsprechendes gilt für juristische Personen, Vereinigungen und Behörden, sowie
2.
im Falle der Vertretung der Name, der Vorname und die Anschrift des Vertreters unter Nachweis der Vertretungsmacht.

3Das Sächsische Staatsarchiv kann von der Angabe der Anschrift des Vertreters absehen. 4Änderungen, die zwischen der Antragstellung und dem Abschluss des Benutzungsvorhabens eintreten und die Angaben nach Satz 2 sowie § 3 betreffen, hat die antragstellende Person dem Sächsischen Staatsarchiv unverzüglich mitzuteilen. 5Die gegenüber dem Sächsischen Staatsarchiv auftretenden Personen haben sich auf dessen Verlangen auszuweisen.

(3) In den Fällen des § 9 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen kann das Sächsische Staatsarchiv eine schriftliche Begründung des Antrages sowie ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.

(4) Unbeschadet des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, kann die Benutzungsgenehmigung auch zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn

1.
die Angaben im Antrag auf Benutzung nicht oder nicht mehr zutreffen,
2.
nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungsgenehmigung geführt hätten,
3.
wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsbestimmungen verstoßen wird oder
4.
das Urheber- oder das Persönlichkeitsrecht verletzt wird oder sonstige schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet werden.

(5) Die antragstellende Person und im Falle der Vertretung der Vertreter haben sich schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Informationen aus Archivgut Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte, verwandte Schutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter zu wahren und bei Verstößen das Sächsische Staatsarchiv von der Haftung freizustellen.

§ 3
Benutzung von Archivgut mit Schutzfristen

(1) 1Eine Verkürzung der Schutzfristen gemäß § 10 Absatz 5 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen ist schriftlich beim Sächsischen Staatsarchiv zu beantragen. 2Der Antrag ist zu begründen.

(2) 1Wird die Verkürzung von Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut auf der Grundlage von § 10 Absatz 5 Satz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen beantragt, ist von der antragstellenden Person anzugeben,

1.
für welches konkrete Forschungsvorhaben die Benutzung erforderlich ist oder
2.
zur Wahrnehmung welcher berechtigten Belange welcher anderen Person oder öffentlichen Stelle die Benutzung erforderlich ist.

2Das Sächsische Staatsarchiv kann zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen die Vorlage ergänzender Angaben oder Unterlagen verlangen. 3Die im Antrag gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 angegebenen Personen haben sich auszuweisen.

(3) Eine schriftliche Einwilligung gemäß § 10 Absatz 4 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen ist von der antragstellenden Person beizubringen.

§ 4
Einsichtnahme im Sächsischen Staatsarchiv

(1) Zur persönlichen Einsichtnahme wird Archivgut grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Lesesälen des Sächsischen Staatsarchivs nach festgelegten Bestimmungen für einen geordneten Ablauf der Benutzung und zum Schutz des Archivgutes vorgelegt.

(2) 1Das Sächsische Staatsarchiv kann die Einsichtnahme in Archivgut ermöglichen, das von anderen Archiven übersandt wird. 2Soweit mit dem versendenden Archiv nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

§ 5
Einsichtnahme außerhalb
des Sächsischen Staatsarchivs

(1) 1Das Sächsische Staatsarchiv kann in begründeten Ausnahmefällen die persönliche Einsichtnahme in anderen hauptamtlich geleiteten Archiven ermöglichen. 2Dort muss sichergestellt sein, dass das Archivgut nur in den Diensträumen, die den archivfachlichen Anforderungen entsprechen, verwahrt und nur unter archivfachlicher Aufsicht eingesehen wird. 3Kopien dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Sächsischen Staatsarchivs angefertigt werden.

(2) 1Über die Art der Versendung und der Rücksendung entscheidet das Sächsische Staatsarchiv. 2Dieses kann das versendete Archivgut aus wichtigen Gründen jederzeit zurückfordern.

(3) 1Die Versendung von Archivgut an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch diese erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Abgabe von Kopien

(1) 1Das Sächsische Staatsarchiv kann auf schriftlichen Antrag Kopien von Archivgut anfertigen oder anfertigen lassen. 2Die §§ 2 und 3 gelten entsprechend. 3Auf Kopien besteht kein Anspruch. 4Über die geeigneten Kopierverfahren entscheidet das Sächsische Staatsarchiv.

(2) 1Das Sächsische Staatsarchiv kann der benutzenden Person und im Falle der Vertretung dem Vertreter die Anfertigung von Kopien in Selbstbedienung gestatten. 2Über die Berechtigung zur Anfertigung von Kopien in Selbstbedienung sowie die zu verwendende Technik und ihre Einsatzbedingungen entscheidet das Sächsische Staatsarchiv.

(3) 1Bei der Veröffentlichung von Kopien sind als Quellenangabe mindestens das Sächsische Staatsarchiv, die Bestandssignatur, der Bestandsname sowie die Archivaliensignatur anzugeben. 2Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 7
Ausleihe für Ausstellungen

(1) Es besteht kein Anspruch auf Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen.

(2) 1Die Ausleihe ist nur zulässig, wenn der Ausstellungszweck nicht durch Kopien erreicht werden kann und wenn sichergestellt ist, dass das ausgeliehene Archivgut nach den Anforderungen des Sächsischen Staatsarchivs nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Benutzung geschützt wird. 2Für die Anfertigung von Kopien gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Einzelheiten sind in einem öffentlich-rechtlichen Leihvertrag zu regeln.

§ 8
Kosten

(1) 1Das Sächsische Staatsarchiv erhebt für die Benutzung seiner Einrichtungen und die von ihm erbrachten Leistungen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Verordnung. 2Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, ist das Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Die Gebühren werden nach der Anlage erhoben.

(3) Die persönliche Einsichtnahme im Sächsischen Staatsarchiv ist gebührenfrei.

(4) 1Einfache Auskünfte zu Art und Benutzbarkeit des einschlägigen Archivgutes werden sowohl mündlich als auch schriftlich kostenfrei erteilt. 2Alle weiteren Auskünfte sind kostenpflichtig.

(5) Das Sächsische Staatsarchiv kann eine Vorauszahlung der Kosten verlangen.

(6) In den Fällen von § 5 Absatz 2 und 3 trägt der Schuldner nach § 9 die Aufwendungen für den Versand und Rückversand.

§ 9
Schuldner

(1) Schuldner der Kosten ist derjenige,

1.
der das Sächsische Staatsarchiv in Anspruch nimmt,
2.
in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder
3.
der die Kosten gegenüber dem Sächsischen Staatsarchiv schriftlich übernimmt oder für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10
Kostenfreiheit

(1) § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

(2) 1Von der Zahlung der Gebühren sind Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen befreit. 2Sonstige anbietungspflichtige Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit, soweit Unterlagen benutzt werden, die sie oder ihre Funktionsvorgänger dem Sächsischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben haben.

(3) Von der Zahlung der Kosten sind kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, befreit.

(4) Von der Zahlung der Gebühren nach Nummer 2 der Anlage sind Gerichte und Staatsanwaltschaften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befreit.

(5) Von der Erhebung einer Gebühr nach Nummer 1 der Anlage kann im Einzelfall abgesehen werden, soweit Gründe der Billigkeit vorliegen.

§ 11
Übergangsvorschrift

Für Widerspruchs- und Klageverfahren, die Entscheidungen auf der Grundlage der Sächsischen Archivgebührenverordnung vom 23. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 163), die durch Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, oder auf der Grundlage der Sächsischen Archivbenutzungsverordnung vom 24. Februar 2003 (SächsGVBl. S. 79) zum Gegenstand haben, finden diese Verordnungen weiter Anwendung.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Sächsische Archivgebührenverordnung vom 23. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 163), die durch Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, und die Sächsische Archivbenutzungsverordnung vom 24. Februar 2003
(SächsGVBl. S. 79) außer Kraft.

Dresden, den 8. September 2022

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anlage
(zu § 8 Absatz 2)

Verzeichnis über die Gebühren des Sächsischen Staatsarchivs
(Gebührenverzeichnis)
Gebührenverzeichnis
Nummer Gegenstand Gebühren
EUR
Nummer Gegenstand Gebühren
EUR
1 Mündliche oder schriftliche Auskünfte, die über einfache Auskünfte zu Art und Benutzbarkeit des einschlägigen Archiv- und Bibliotheksgutes hinausgehen, einschließlich der Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut 20,00 je angefangene Viertelstunde
Anmerkung:
Für Auskünfte über erfolglose Ermittlungen werden ebenfalls Gebühren erhoben.
2 Versendung von Archivgut für die Einsichtnahme außerhalb des Staatsarchivs 35,00 je Sendung
3 Anfertigung von Kopien durch die benutzende Person mit eigenen Geräten und Speichermedien gebührenfrei
4 Anfertigung von Kopien durch die benutzende Person an Geräten des Staatsarchivs
4.1 Grundgebühr 4,00 je Kalendertag
4.2 Anfertigung von Kopien durch Ausgabe als Datei
Speichermedien sind von der benutzenden Person selbst zu stellen.
0,15 je Aufnahme
4.3 Anfertigung von Kopien auf Normalpapier
A4 0,15 je Aufnahme
A3 0,30 je Aufnahme
5 Anfertigung von Kopien durch das Staatsarchiv auf Bestellung (außer audiovisuelles und elektronisches Archivgut)
5.1 Grundgebühr 4,00 je Antrag
5.2 Zuschlag für besonders vereinbarte Terminaufträge 30,00 je Antrag
5.3 Zuschlag für Sonderleistungen und erhöhten Arbeitsaufwand, z. B. durch größere Vorlagen als A3/Folio doppelt 17,00 je angefangene Viertelstunde
5.4 Anfertigung von Kopien von Originalarchivgut, Ausgabe als
Datei – einfache Qualität, z. B. zum Lesen und Ansehen 0,40 je Aufnahme
Datei – hochwertige Qualität, z. B. zur Weiterverarbeitung 7,00 je Aufnahme
Normalpapier A4 – schwarz/weiß 0,40 je Aufnahme
Normalpapier A3 – schwarz/weiß 0,80 je Aufnahme
Normalpapier A4 – farbig 0,80 je Aufnahme
Normalpapier A3 – farbig 1,60 je Aufnahme
Bereitstellung eines Datenträgers 3,00 je Datenträger
5.5 Anfertigung von Kopien von mikroverfilmtem oder digitalisiertem Archivgut, Ausgabe als
Datei 0,40 je Aufnahme
Normalpapier A4 – schwarz/weiß 0,40 je Aufnahme
Normalpapier A3 – schwarz/weiß 0,80 je Aufnahme
Normalpapier A4 – farbig 0,80 je Aufnahme
Normalpapier A3 – farbig 1,60 je Aufnahme
Bereitstellung eines Datenträgers 3,00 je Datenträger
6 Anfertigung von Kopien von audiovisuellem Archivgut durch das Staatsarchiv auf Bestellung
6.1 Grundgebühr 4,00 je Antrag
6.2 Zuschlag für besonders vereinbarte Terminaufträge 30,00 je Antrag
6.3 Zuschlag für Sonderleistungen und erhöhten Arbeitsaufwand, z. B. Farbkorrekturen, Synchronisieren des Tons 17,00 je angefangene Viertelstunde
6.4 Anfertigung von Kopien von Schallarchivgut durch Ausgabe als
Datei – einfache Qualität, z. B. zum Anhören 20,00 je angefangene Viertelstunde Laufzeit
Datei – hochwertige Qualität, z. B. zur Weiterverarbeitung 60,00 je angefangene Viertelstunde Laufzeit
Bereitstellung eines Datenträgers 3,00 je Datenträger
Anmerkung:
Wenn die Übergabe an die benutzende Person nicht durch elektronischen Versand oder auf einem vom Staatsarchiv gestellten Datenträger erfolgt, sind andere Speichermedien von der benutzenden Person zu stellen.
6.5 Anfertigung von Kopien von Bewegtbild- und multimedialem Archivgut durch Ausgabe als
Datei – einfache Qualität, z. B. zum Anhören und Ansehen 20,00 je angefangene Viertelstunde Laufzeit
Datei – hochwertige Qualität, z. B. zur Weiterverarbeitung 60,00 je angefangene Viertelstunde Laufzeit
Bereitstellung eines Datenträgers 3,00 je Datenträger
Anmerkung:
Wenn die Übergabe an die benutzende Person nicht durch elektronischen Versand oder auf einem vom Staatsarchiv gestellten Datenträger erfolgt, sind andere Speichermedien von der benutzenden Person zu stellen.
7 Anfertigung von Kopien von elektronischem Archivgut durch das Staatsarchiv auf Bestellung (außer audiovisuelles Archivgut)
7.1 Grundgebühr 4,00 je Antrag
7.2 Zuschlag für vereinbarte Terminaufträge 30,00 je Antrag
7.3 Zuschlag für Sonderleistungen und erhöhten Arbeitsaufwand, z. B. Umformatierung auf anderes Dateiformat, Teilausgabe eines Archivinformationspakets (AIP) 17,00 je angefangene Viertelstunde
7.4 Anfertigung elektronischer Kopien ohne Datenbearbeitung durch Ausgabe als Datei 17,00 je AIP
Bereitstellung eines Datenträgers 3,00 je Datenträger
7.5 Anfertigung elektronischer Kopien mit Datenbearbeitung durch Ausgabe als Datei 17,00 je AIP
zuzüglich Zuschlag nach Nr. 7.3
Bereitstellung eines Datenträgers 3,00 je Datenträger

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 30, S. 526
    Fsn-Nr.: 290-1.2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Oktober 2022