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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Vollzitat: Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167)

Gesetz
zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch

Vom 14. Juli 2005

Der Sächsische Landtag hat am 22. Juni 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), wird wie folgt geändert:

1.
Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
2.
In § 1 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2001 (BGBl. I S. 2272, 2274) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
In § 2 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 130),“ die Angabe „das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1079) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
4.
Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 2
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung“.
5.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I. S. 2785, 2830) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 22 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 834) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2831) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe „(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2832) geändert worden ist“ durch die Angabe „(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 3 Buchst. b wird nach der Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB XI“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
 
 
 
„4.
zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
 
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Staatsministerium für Soziales kann mit den Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB XI und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung eine andere Stelle betrauen oder die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle übertragen.
 
 
dd)
Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I. S. 2785, 2832) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 825) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
7.
In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
8.
Nach § 6 werden folgende §§ 7 bis 22 angefügt:
 
„§ 7
Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
 
Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106, 1127) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Vorsitzende des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Sachsen.
 
§ 8
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI
 
(1) Die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI muss nachvollziehbar sein, insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen.
(2) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, zu bestimmen.
 
Abschnitt 3
Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge
 
Unterabschnitt 1
Zuständigkeit
 
§ 9
Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
 
(1) Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände.
(2) Nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassene kommunale Träger führen die zusätzliche Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Träger nach Satz 1 können juristischen Personen des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verleihen, als besondere Einrichtung im Sinne von § 6a Abs. 6 SGB II unter der Fachaufsicht der beleihenden Träger deren Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehenen müssen die Gewähr für eine sachgerechte und kontinuierliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. Die Verleihung der Befugnis bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales. Das Weisungsrecht des beleihenden Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist unbeschränkt.
 
§ 10
Örtliche Träger der Sozialhilfe
 
Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände.
 
§ 11
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
 
(1) Die Landkreise können durch Satzung die Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Die herangezogenen Körperschaften entscheiden in eigenem Namen. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften beauftragen, die den Landkreisen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.
 
§ 12
Vorläufige Hilfeleistung
 
(1) Der nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe hat vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange
 
1.
nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, oder
 
2.
der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 13 Abs. 1 nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.
 
Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(2) Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Sozialhilfe nicht nach § 11 selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
§ 13
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
 
(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 3 SGB XII ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sachlich nur zuständig für
 
1.
alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; § 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt,
 
2.
alle Leistungen für die in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung oder ihres Leidens im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
 
3.
alle Leistungen für die in § 67 Satz 1 SGB XII genannten Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer sozialen Schwierigkeiten im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
 
4.
die Leistungen zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
 
5.
die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
 
6.
stationäre Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem 61. Tag des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung.
 
Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsempfänger zu Beginn eines jeden Kalendermonats.
(3) Der überörtliche Träger ist für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen oder mit den Trägern von Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständig. Soweit mit einer Vereinbarung nach Satz 1 die Höhe einer Leistung in sachlicher Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nach § 97 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit Absatz 2 bestimmt wird, kann der örtliche Träger diese Aufgabe übernehmen. Auf Antrag des örtlichen Trägers hat der überörtliche Träger die Durchführung dieser Aufgaben dem örtlichen Träger durch Satzung zu übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher zu bestimmen. Der danach zuständige örtliche Träger entscheidet in eigenem Namen. Die örtlichen Träger informieren den überörtlichen Träger zeitnah über alle Vereinbarungen, die sie in übertragener Zuständigkeit abgeschlossen haben.
(4) Der überörtliche Träger berät und unterstützt die örtlichen Träger bei der Sozialplanung.
(5) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
 
§ 14
Heranziehung örtlicher Träger und kreisangehöriger Gemeinden
 
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder teilweise übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher bestimmen.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landkreis die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 herangezogenen Stellen entscheiden in eigenem Namen. Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
 
§ 15
Zuständigkeiten der Landesbehörden
 
(1) Das Staatsministerium für Soziales ist
 
1.
zuständige Landesbehörde nach
 
 
a)
§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB II,
 
 
b)
§ 62 Abs. 2 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
c)
§ 35 Abs. 2 Satz 3, § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII, § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
zuständige oberste Landesbehörde nach
 
 
a)
§ 6a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und 2, § 44b Abs. 3 Satz 4 SGB II,
 
 
b)
§ 62 Abs. 2 Nr. 2, § 66 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 103 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 119 Abs. 3 Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 2, § 153 Satz 2 SGB IX,
 
 
c)
§ 59 Nr. 3 Satz 1, § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB XII,
 
3.
oberste Landessozialbehörde nach
 
 
a)
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2 SGB IX,
 
 
b)
§ 7 Satz 1 SGB XII.
 
(2) Der Aufsichtsbehörde stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
(3) Das Staatsministerium für Soziales bestellt die Landesärzte gemäß § 62 Abs. 1 SGB IX. Das Staatsministerium für Soziales kann durch Rechtsverordnung gemäß § 86 SGB XII für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen; die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe bleiben unberührt.
 
Unterabschnitt 2
Finanzierung
 
§ 16
Kostentragung
 
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.
(2) Der zuständige Träger erstattet den nach den §§ 11 und 14 herangezogenen Landkreisen, Kreisfreien Städten oder kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden und erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft sowie den nach § 12 vorläufig hilfeleistenden Stellen die im Einzelfall entstehenden Leistungsaufwendungen; Personal- und Sachkosten der Verwaltung werden nicht erstattet. Auf Antrag der herangezogenen Körperschaft hat der zuständige Träger angemessene Vorschüsse zu leisten.
(3) Der auf den Freistaat Sachsen entfallende Anteil am Festbetrag im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 834) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Träger der Sozialhilfe entsprechend ihren Aufwendungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgeteilt. Das Nähere über die Abrechnung und Zahlung von Abschlägen regelt das Staatsministerium für Soziales.
(4) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach Absatz 3, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Auf eine Berichtigung kann verzichtet werden, wenn die Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides von der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft durch fehlende, nicht rechtzeitige oder falsche Angaben zu vertreten ist und dies zu niedrigeren Leistungen für diese Gebietskörperschaft geführt hat. Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr vorzunehmen. Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen von nicht mehr als 5 000 EUR führen würde.
 
§ 17
Beteiligung des Landes
 
(1) Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe des Staatshaushalts Einrichtungen und Dienste vor allem der freien Wohlfahrtspflege, die zur Gewährung von Sozialhilfe erforderlich sind.
(2) Der Freistaat Sachsen unterstützt ferner nach Maßgabe des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Spätaussiedler im ersten Jahr nach deren Aufnahme Mittel nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt.
 
§ 18
Sonderlastenausgleich
 
(1) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bedingt sind, in den Jahren 2005 bis 2009 jährliche Zuweisungen in Höhe von 268 000 000 EUR. Das Staatsministerium der Finanzen kann hiervon bis zu 20 000 000 EUR für den Ausgleich von Härten einsetzen, die sich bei der Durchführung dieses Sonderlastenausgleichs ergeben. Der Härteausgleich ist bis zu einer Höhe von 10 000 000 EUR einzusetzen für eine Heranführung derjenigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nach dem Ausgleich gemäß Absatz 3 eine, gemessen am Landesdurchschnitt, unterdurchschnittliche Nettoentlastung je Einwohner oder überdurchschnittliche Nettobelastung je Einwohner aufweisen, an den Landesdurchschnitt. Die verbleibenden Mittel des Härteausgleichs sind
 
1.
vorrangig für den Ausgleich weiterer Härten,
 
2.
für eine weitere Heranführung an den Landesdurchschnitt gemäß Satz 3 und
 
3.
für eine Aufstockung des Ausgleichs gemäß Absatz 3
 
einzusetzen. Weitere Härten gemäß Satz 4 Nr. 1 können insbesondere vorliegen, wenn sich außerordentliche Liquiditätsprobleme bei einzelnen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben, weil einerseits deren tatsächliche Nettobelastung höher ausfällt als nach dem für die Abschlagszahlungen zu Grunde gelegten Verteilungsschlüssel und andererseits die für eine Aktualisierung des Schlüssels erforderlichen Daten nicht zeitnah zur Verfügung stehen. Weitere Härten können auch vorliegen, wenn aufgrund objektiver örtlicher Gegebenheiten finanziell wesentliche Belastungsunterschiede zwischen den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende festgestellt werden, die in der nach Absatz 4 ermittelten Nettobelastung nicht angemessen berücksichtigt werden. Die Einzelheiten des Härteausgleichs regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen. Die Zuweisungen nach Satz 1 ermäßigen sich entsprechend. Die Zuweisungen werden nach Absatz 7 als Abschlagszahlungen bis zur abschließenden Festsetzung gewährt. Eine Verrechnung auch mit Zuweisungen für das Folgejahr ist möglich. Das Staatsministerium der Finanzen kann nach Anhörung des Beirats für den kommunalen Finanzausgleich eine unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie den nach der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II festgestellten Be- und Entlastungen verbleibende Entlastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch eine Absenkung der Zuweisungen gemäß Satz 1 mit den die Finanzausgleichsmasse erhöhenden Beträgen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145), in der jeweils geltenden Fassung, verrechnen.
(2) Die eintretende Entlastung des Freistaates Sachsen durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Wohngeldentlastung) wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergegeben. Der Betrag vermindert sich um den Landesanteil der erforderlichen Wohngeldnachzahlungen, die im Falle von Heimbewohnern mit Bezug von Hilfe in besonderen Lebenslagen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ausgezahlt werden. Die Weitergabe erfolgt in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 50 000 000 EUR. Dieser Betrag kann entsprechend der gemäß Großbuchstabe C Nr. 1 der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden. Eine Verrechnung von Nachzahlungen oder Überzahlungen im Ergebnis der für das betreffende Jahr nachträglich festgestellten Wohngeldentlastung mit den Zuweisungen nach Satz 3 ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Der Betrag der Verrechnung ist den Zuweisungsempfängern mitzuteilen.
(3) Die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bemessen sich für die einzelnen kommunalen Träger aus der Differenz ihrer Nettobelastung aus der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gemäß Absatz 4 und ihrer Ausgleichsmesszahl gemäß Absatz 5. Ist die Ausgleichsmesszahl höher als die Nettobelastung, erhält der betreffende kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 82,5 Prozent des Unterschiedsbetrages als Zuweisung. Die Ausgleichsquote nach Satz 2 kann durch das Staatsministerium der Finanzen, sofern unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse gemäß den Absätzen 1 und 2 landesweit eine Nettobelastung entsprechend der Methode und Absatz 4 festgestellt wird, auf bis zu 95 Prozent angehoben werden. Die Ermittlung der Nettobelastung gemäß Satz 3 erfolgt entsprechend der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II ohne Berücksichtigung der kommunalen Entlastungen bei der Hilfe zur Arbeit.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu regeln.
(5) Die Ausgleichsmesszahl eines kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des betreffenden kommunalen Trägers mit dem Grundbetrag gemäß Absatz 6 vervielfältigt wird. Als Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres.
(6) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Summe zur Verfügung stehende Ausgleichsmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
(7) Der Sonderlastenausgleich wird während des Ausgleichsjahres auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. Die Zuweisungen gemäß Absatz 3 werden am Fünfzehnten eines jeden Monats als Abschlagszahlungen ausgezahlt. Sobald aktuellere Daten für die Bestimmung der Nettobelastung gemäß Absatz 4 vorliegen oder eine Änderung der Ausgleichsquote aufgrund einer geänderten landesweiten Belastung gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgt, sind die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen und Verrechnungen vorzunehmen.
(8) Die Höhe der Zuweisungen wird durch das Statistische Landesamt berechnet. Die Regierungspräsidien setzen auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlen diese aus.
(9) Ein Festsetzungsbescheid über die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Auf eine Berichtigung kann verzichtet werden, wenn die Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides von dem betroffenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch fehlende, nicht rechtzeitige oder falsche Angaben zu vertreten ist und dies zu niedrigeren Leistungen für diesen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt hat. Bei der Berichtigung bleibt der festgestellte Grundbetrag unverändert. Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zuweisungen vorzunehmen.
 
§ 19
Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitsuchende
 
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 SGB II wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf der Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen weitergeleitet.
(2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden dem Landesamt für Familie und Soziales zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen.
(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Landesamt für Familie und Soziales gemäß § 46 Abs. 10 Satz 1 und 2 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Landesamt für Familie und Soziales an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter. Einzelheiten der Zahlungsabwicklung legt das Staatsministerium für Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen fest.
(4) Soweit der Bund dem Freistaat Sachsen gemäß § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 SGB II Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
 
Unterabschnitt 3
Zusammenarbeit
 
§ 20
Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege
 
Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden. Weitere Stellen sollen hinzugezogen werden, soweit diese an der jeweils in der Arbeitsgemeinschaft beratenen Aufgabe mitarbeiten.
 
§ 21
Beteiligung sozial erfahrener Dritter
 
Abweichend von § 116 SGB XII müssen vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte nicht gehört werden.
 
§ 22
Übergangsregelung
 
(1) Bis zum 31. Dezember 2005 ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sachlich zuständig für
 
1.
alle teilstationären und stationären Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; § 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt,
 
2.
alle Leistungen für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personen, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung oder ihres Leidens im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
 
3.
alle Leistungen für die in § 67 Satz 1 SGB XII genannten Personen, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer sozialen Schwierigkeiten im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind.
 
Abweichend von § 13 Abs. 2 verbleiben Leistungen nach Satz 1 für Personen, die bis zum 31. Dezember 2006 das 18. Lebensjahr vollenden, in Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.
(2) In den aufgrund von Veränderungen der Zuständigkeiten übergehenden Leistungsfällen tritt der zuständige Träger der Sozialhilfe in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers der Sozialhilfe ein; zum Zeitpunkt des Übergangs gegenüber dem Leistungsempfänger oder Dritten bestehende Forderungen des bisher zuständigen Trägers der Sozialhilfe gehen auf den zuständigen Träger der Sozialhilfe über. Abweichend von Satz 1 fließen Einnahmen aus übergegangenen Rechten und Forderungen, die nach dem Entstehungsgrund der Zeit vor dem Zuständigkeitsübergang zuzurechnen sind, dem bisher zuständigen Träger der Sozialhilfe zu; Ausgaben aus übergegangenen Verpflichtungen, die nach dem Entstehungsgrund der Zeit vor dem Zuständigkeitsübergang zuzurechnen sind, gehen zu Lasten des bisher zuständigen Trägers der Sozialhilfe; Halbsatz 1 gilt nicht für übergegangene Ansprüche nach § 102 SGB XII. Zum 1. Januar 2006 rechtshängige Forderungen
 
1.
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder
 
2.
gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe
 
nach § 103 BSHG in der am 1. Januar 1991 geltenden Fassung oder nach § 2 Abs. 3 SGB X wickelt der überörtliche Träger der Sozialhilfe ab.“

Artikel 2
Gesetz
über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
(SächsKomSozVG)

Artikel 3
Änderung
des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung

Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489, 2498)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Anerkennung ist das Landesamt für Familie und Soziales zuständig.“
3.
Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für ihre Auszahlung ist die in § 4 Abs. 1 genannte Behörde zuständig.“

Artikel 4
Änderung
des Landesblindengeldgesetzes

§ 9 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband Sachsen“ ersetzt.
2.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 67 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)“ durch die Angabe „§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung
des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

In § 19 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1109),“ durch die Angabe „§§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung
des Landesjugendhilfegesetzes

Das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506) wird wie folgt geändert:

1.
In § 22a wird die Angabe „Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1088)“ durch die Angabe „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
In § 38 Abs. 4 wird die Angabe „Bundessozialhilfegesetz (BSHG)“ durch die Wörter „dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung
des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1097), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2004 (SächsGVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:

1.
§ 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)“ durch die Angabe „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 821), in der jeweils geltenden Fassung, des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1079), in der jeweils geltenden Fassung, und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
2.
§ 38 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
3.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 2 SGB XII“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz des Vermögens bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über den Einsatz des Vermögens bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung
des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

In § 13 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) wird die Angabe „Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4630),“ durch die Angabe „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung
des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

In § 36 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) wird das Wort „Landeswohlfahrtsverbandes“ durch die Wörter „Kommunalen Sozialverbandes Sachsen“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung
des Sächsischen Besoldungsgesetzes

In der Anlage zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung „Verbandsdirekter des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen“ durch die Amtsbezeichnung „Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung
des Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz

In § 3 Abs. 3 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVGAG) vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 333) wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69) und die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338)“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), in der jeweils geltenden Fassung, und die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

In § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband Sachsen“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung
des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

In § 4 Nr. 7 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358) wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband Sachsen“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung
des Sächsischen Integrationsgesetzes

In § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunalen Sozialverband“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung
des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145) wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe zu § 28 in der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Sozialumlage“.
2.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 28
Sozialumlage“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist.“
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband Sachsen“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der nicht durch eigene Einnahmen gedeckte Finanzbedarf gemäß Satz 1 erhöht sich im Jahr 2006 um 85 vom Hundert, im Jahr 2007 um 70 vom Hundert, im Jahr 2008 um 55 vom Hundert und im Jahr 2009 um 40 vom Hundert der Ausgaben des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen im Jahr 2004 für die delegierten Hilfen sowie für sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar zugeordnet werden können. Diese Mittel werden auf die Landkreise und Kreisfreien Städte entsprechend ihrem Anteil an den in Satz 5 genannten Ausgaben nach Maßgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Leistungsempfänger und die Ausgaben für die delegierten Hilfen entsprechend der Delegationsabrechnung aufgeteilt und jeweils mit der nach Satz 1 erhobenen Umlage verrechnet.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Landeswohlfahrtsumlage“ durch das Wort „Sozialumlage“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband Sachsen“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Landeswohlfahrtsumlage“ durch das Wort „Sozialumlage“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung
des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

In § 13 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Angabe „abweichend von § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ und das Wort „nur“ gestrichen.

Artikel 17
Änderung
der Sächsischen Integrationsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen (Sächsische Integrationsverordnung – SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674, 2679) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 46 BSHG“ durch die Angabe „§ 58 SGB XII“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (SchiedVergSozVO) vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII
SchiedVergSozVO)“.


2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 94 BSHG“ durch die Angabe „§ 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG“ wird durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „§ 93a Abs. 2 BSHG“ wird durch die Angabe „§ 76 Abs. 2 SGB XII“ ersetzt.
3.
In § 2 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband“ ersetzt.
4.
In § 12 Abs. 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Verhandlung“ eingefügt.
5.
Dem § 13 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt, sofern der Antrag noch vor Beratung der Schiedsstelle zurückgezogen wird, weil mittlerweile eine Einigung erzielt werden konnte. Sofern dem Antragsteller nach Ablauf der Frist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII noch kein Angebot des Antragsgegners vorgelegen hat, wird bei der Aufteilung der Gebühr das bisherige Entgelt als Angebot gewertet.“

Artikel 19
Änderung
der Sächsischen Hebammenhilfe-Gebührenverordnung

In § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Vergütung von Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Sächsische Hebammenhilfe-Gebührenverordnung – SächsHebGebVO) vom 15. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 483) wird die Angabe „§ 38 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1442)“ durch die Angabe „§ 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist“ ersetzt.

Artikel 20
Änderung
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft

§ 5 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 wird die Angabe „besonderen Einkommensgrenze nach §§ 79 und 81 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) (BGBl. I S. 594),“ durch die Angabe „Einkommensgrenze nach § 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung

In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung (PsychKHEinzugsgebietsVO) vom 19. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, wird die Angabe „geschützten Einrichtung nach § 103 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)“ durch die Angabe „stationären Einrichtung nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung
der Pflegeheimverordnung

In § 13 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen (Pflegeheimverordnung – PflhVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, wird die Angabe „Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005, 2006)“ durch die Angabe „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen

In § 5 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 76 bis 79, 84 und 85 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890)“ durch die Angabe „§§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI (SchiedPflegeV-VO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 168), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. h wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband“ ersetzt.

Artikel 25
Änderung
der Pflegeausschußverordnung

§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landespflegeausschuß gemäß § 92 Abs. 4 SGB XI (Pflegeausschußverordnung – PflegeAVO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 165), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband“ ersetzt.
2.
In Absatz 4 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband“ ersetzt.

Artikel 26
Änderung
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte

In § 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5) geändert worden ist, wird das Wort „Landeswohlfahrtsverbands“ durch die Wörter „Kommunalen Sozialverbands“ ersetzt.

Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 17 bis 26 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 28
Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96),
2.
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SächsAGGSiG) vom 29. April 2003 (SächsGVBl. S. 109),
3.
Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94),
4.
Sächsisches Pflegegesetz (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (SächsGVBl. S. 106, 365), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428),
5.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Beteiligung sozial erfahrener Personen vom 11. November 1995 (SächsGVBl. S. 387), geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99),
6.
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (Heizkostenzuständigkeitsverordnung) vom 15. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 11),
7.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten (PflegedienstVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 364), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732, 733),
8.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen (Pflegeheimverordnung – PflhVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), zuletzt geändert durch Artikel 22 dieses Gesetzes.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 treten die §§ 2, 3, 7, und 15 SächsAGBSHG und § 2 SächsAGGSiG am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 treten die §§ 12 bis 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 bis 3 PflhVO an dem Tag außer Kraft, an dem eine Verordnung nach Artikel 1 Nr. 8 § 8 Abs. 2 in Kraft tritt.

Artikel 29
Neufassung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 30
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 8 §§ 8 bis 11 und 13 Abs. 3 bis 5, §§ 14 bis 20, Artikel 4 Nr. 2, Artikel 5, 6, 7 Nr. 1 und 3, Artikel 8, 17, 18 Nr. 1 und 2, Artikel 19 bis 23 und 28 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 und Satz 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 8 § 7 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(4) Artikel 16 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Juli 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 6, S. 167

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 2005