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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Stundentafeln

Vollzitat: VwV Stundentafeln vom 20. Juni 2018 (MBl. SMK S. 347), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. August 2021 (MBl. SMK S. 139) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Lehrpläne und Stundentafeln für Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien (Sekundarstufe I), Gemeinschaftsschulen (Primarstufe und Sekundarstufe I), Abendoberschulen, Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase) und allgemeinbildende Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen
(VwV Stundentafeln)

Vom 20. Juni 2018

[geändert durch VwV vom 17. August 2021 (MBl. SMK S. 139)
mit Wirkung ab 1. August 2021]

Hinweis zur Veröffentlichung

Auf Grund eines technischen Fehlers sind die Anlagen zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Lehrpläne und Stundentafeln für Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I), Abendoberschulen, Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase) und allgemeinbildende Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen (VwV Stundentafeln) vom 20. Juni 2018 (MBl. SMK S. 230) in der Ausgabe 7/2018 des Ministerialblattes des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus teilweise unvollständig wiedergegeben worden. Daher erfolgt an dieser Stelle eine erneute Veröffentlichung.

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Erteilung des Unterrichts an allen Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien (Sekundarstufe I), Gemeinschaftsschulen (Primarstufe und Sekundarstufe I), Abendoberschulen, Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase) in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen sowie an allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im sorbischen Siedlungsgebiet im Freistaat Sachsen.

II.
Lehrpläne

Im Unterricht sind die Lehrpläne anzuwenden, die in der Landesliste der Lehrpläne für Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien (Sekundarstufe I), Abendoberschulen, Abendgymnasien und Kollegs (jeweils Vorkurs und Einführungsphase) und Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen sind. Für Oberschulen+ gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Primarstufe die Lehrpläne für Grundschulen und in der Sekundarstufe I die Lehrpläne für Oberschulen anzuwenden sind. Für Gemeinschaftsschulen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Primarstufe die Lehrpläne für Grundschulen und in der Sekundarstufe I entsprechend dem jeweiligen Anforderungsniveau die Lehrpläne für Oberschulen und Gymnasien anzuwenden sind. Die Landesliste wird jährlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegeben.

III.
Stundentafeln Grundschulen

1.
Grundschule
An allen Grundschulen mit Ausnahme der Grundschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, an denen Sorbisch als Muttersprache, Zweitsprache oder Fremdsprache unterrichtet wird, gilt die als Anlage 1a beigefügte Stundentafel.
2.
Grundschule im sorbischen Siedlungsgebiet
An allen Grundschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, an denen Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichtet wird, gelten die als Anlage 1b und an Grundschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, die Sorbisch als Fremdsprache unterrichten, die als Anlage 1c beigefügten Stundentafeln.
3.
LRS-Klassen
Für Grundschulen, an denen nach der Klassenstufe 2 eine LRS-Klasse gebildet wird, gilt in der Klassenstufe 3 abweichend zu den Anlagen 1a, 1b und 1c die als Anlage 1d beigefügte Stundentafel.
4.
Grundschule mit dem Angebot des Faches Jüdische Religion
An den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Grundschulen, die das Fach Jüdische Religion anbieten, gilt die als Anlage 1e beigefügte Stundentafel. Für das Fach Jüdische Religion gelten die Regelungen in Teil A Nummern 1 bis 6 der VwV Religion und Ethik vom 29. September 2004 (MBl. SMK S. 414), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 12. März 2007 (MBl. SMK S. 69) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385) entsprechend.

IV.
Stundentafeln Förderschulen

1.
Allgemeines
Förderschulen erhalten in Abhängigkeit vom Umfang ihrer Aufgaben Stunden für Diagnostik, Beratung und Begleitung der inklusiven Unterrichtung. Die Berechnung der Stunden für Beratung, Diagnostik und Begleitung der inklusiven Unterrichtung ergibt sich aus der VwV Bedarf und Schuljahresablauf in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen gelten die als Anlagen 2a bis 2d beigefügten Stundentafeln.
3.
Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören gelten die als Anlagen 2e bis 2h beigefügten Stundentafeln.
4.
Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an anderen Förderschultypen gilt die als Anlage 2i beigefügte Stundentafel.
5.
Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gelten die als Anlagen 2j und 2k beigefügten Stundentafeln. Für die Unterrichtung von Schülern mit gleichzeitigem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen sowie körperliche und motorische Entwicklung gelten die Anlagen 2l und 2m.
6.
Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen gelten die als Anlagen 2l und 2m beigefügten Stundentafeln. Schüler an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses besuchen, werden entsprechend der Anlage 2n unterrichtet.
7.
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache gelten die als Anlagen 2o und 2p beigefügten Stundentafeln.
8.
Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gelten die als Anlagen 2q und 2r beigefügten Stundentafeln. Für die Unterrichtung von Schülern mit gleichzeitigem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung gelten die Anlagen 2l und 2m.

V.
Stundentafeln Oberschulen einschließlich Oberschulen+

1.
Oberschule
An allen Oberschulen mit Ausnahme des besonderen Bildungsweges Produktives Lernen an ausgewählten Oberschulen gilt die als Anlage 3a beigefügte Stundentafel, soweit in den Nummern 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.
2.
Oberschule im sorbischen Siedlungsgebiet
An allen Oberschulen im sorbischen Siedlungsgebiet, in denen Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichtet wird, gilt die als Anlage 3b beigefügte Stundentafel.
3.
Oberschule mit vertiefter sportlicher Ausbildung
An allen Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung gilt die als Anlage 3c beigefügte Stundentafel.
4.
Palucca Hochschule für Tanz Dresden, Oberschule
An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden, Oberschule, gilt die als Anlage 3d beigefügte Stundentafel.
5.
An den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Oberschulen, die das Fach Jüdische Religion anbieten, gilt die als Anlage 3e beigefügte Stundentafel. Ziffer III Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.
6.
Oberschule+
An allen Oberschulen+ gelten in der Primarstufe Ziffer III entsprechend und in der Sekundarstufe I die Nummern 1 bis 3 und 5 entsprechend.

VI.
Stundentafeln Gymnasien

1.
Gymnasium
In der Sekundarstufe I gilt an allen Gymnasien mit Ausnahme der Klassen mit vertiefter Ausbildung und des Sorbischen Gymnasiums die als Anlage 4a beigefügte Stundentafel.
2.
Klassen mit vertiefter Ausbildung
In der Sekundarstufe I gilt für Klassen mit vertiefter Ausbildung die als Anlage 4b beigefügte Stundentafel.
3.
Sorbisches Gymnasium
In der Sekundarstufe I des Sorbischen Gymnasiums gilt die als Anlage 4c beigefügte Stundentafel.
4.
An den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Gymnasien, die das Fach Jüdische Religion anbieten, gilt in der Sekundarstufe I die als Anlage 4d beigefügte Stundentafel. Ziffer III Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.

VII.
Stundentafeln Gemeinschaftsschulen

1.
Primarstufe
An Gemeinschaftsschulen gilt in der Primarstufe Ziffer III Nummer 1 bis 3 entsprechend, soweit das genehmigte Schulprogramm keine Abweichungen enthält.
2.
Sekundarstufe I
An Gemeinschaftsschulen gelten entsprechend dem jeweiligen Anforderungsniveau, in dem die Schüler unterrichtet werden, Ziffer V Nummer 1 und 2 sowie Ziffer VI Nummer 1 und 3 entsprechend, soweit das genehmigte Schulprogramm keine Abweichungen enthält. Abweichend von Satz 1 gilt für die zweite Fremdsprache Ziffer VI Nummer 1 und 3 entsprechend. Für Schüler, die die allgemeine Hochschulreife anstreben, ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Klassenstufe 5 bis zur Jahrgangsstufe 12 zu gewährleisten.

VIII.
Stundentafel Abendoberschule

Im Vorkurs und in den Klassenstufen 9 und 10 an der Abendoberschule gilt die als Anlage 5 beigefügte Stundentafel.

IX.
Stundentafeln Abendgymnasium und Kolleg
(Vorkurs und Einführungsphase)

1.
Im Vorkurs und in der Einführungsphase an Abendgymnasien gilt die als Anlage 6a beigefügte Stundentafel.
2.
Im Vorkurs und in der Einführungsphase an Kollegs gilt die als Anlage 6b beigefügte Stundentafel.

X.
Deutsch als Zweitsprache

Die Stundentafel für das Fach Deutsch als Zweitsprache umfasst für die Grundschulen 15 Wochenstunden, für die Oberschulen 25 Wochenstunden und für Kollegs 32 Wochenstunden je gebildeter Vorbereitungsklasse oder -gruppe. Der Unterricht in der Vorbereitungsklasse mit vertiefter zweiter Etappe an Oberschulen umfasst zusätzlich 10 Wochenstunden. Der Umfang des in der dritten Etappe begleitenden Unterrichts im Fach Deutsch als Zweitsprache in den in Ziffer I genannten Schulen richtet sich nach den Festlegungen in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf. Für Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Primarstufe die Regelung für Grundschulen und in der Sekundarstufe I die Regelung für Oberschulen gilt.

XI.
Abweichungen von den Stundentafeln in Eigenverantwortung
der allgemeinbildenden Schulen

1.
An Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Förderschulen sowie in begründeten Einzelfällen an Gymnasien in der Sekundarstufe I kann in jeder Klassenstufe die   Wochenstundenzahl in bis zu zwei Fächern des Pflichtbereichs im Umfang von jeweils einer Wochenstunde zu Gunsten eines anderen Faches des Pflichtbereichs verlagert werden.
Durch die Verlagerung darf ein Fach des Pflichtbereichs nicht entfallen; die Gesamtzahl der in den Stundentafeln festgelegten   Wochenstunden bleibt gleich. Die Umsetzung der Lehrpläne ist zu gewährleisten. Die Stundenzahl der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion und Ethik bleibt unverändert. Die Stundenzahl in den Fremdsprachen am Gymnasium darf nicht verringert werden.
Im Rahmen der Eigenverantwortung entscheidet der Schulleiter über die Abweichung von der jeweiligen Stundentafel.
2.
Nummer 1 findet keine Anwendung
a)
in den Abschlussklassen des Haupt- und Realschulbildungsgangs der Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und der Förderschulen,
b)
an den Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung,
c)
in Klassen mit gleichzeitigem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung an den Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung,
d)
an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden, Oberschule.

XII.
Abkürzungen der Fächernamen

Zur Abkürzung der Namen der in den Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges unterrichteten Fächer, Lernbereiche an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Arbeitsgemeinschaften und der sonstigen in der Stundentafel verwendeten Begriffe sind die als Anlage 7 beigefügten Bezeichnungen zu verwenden.

XIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt dieVwV Stundentafeln vom 28. Juni 2010 (MBl. SMK S. 330), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. Mai 2016 (MBl. SMK S. 165) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.

Dresden, den 20. Juni 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen

Anlage 1a
Stundentafel für die Grundschule

Anlage 1b
Stundentafel für die Grundschule im sorbischen Siedlungsgebiet, in der Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichtet wird

Anlage 1c
Stundentafel für die Grundschule im sorbischen Siedlungsgebiet, in der Sorbisch als Fremdsprache unterrichtet wird

Anlage 1d
Stundentafel für die Grundschule LRS-Klasse

Anlage 1e
Stundentafel für die Grundschule mit dem Angebot des Faches Jüdische Religion

Anlage 2a
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen Primarstufe

Anlage 2b
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen Sekundarstufe I

Anlage 2c
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen – Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen – Primarstufe

Anlage 2d
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen – Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen – Klassenstufen 5 bis 9

Anlage 2e
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören Primarstufe

Anlage 2f
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören Sekundarstufe I

Anlage 2g
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören – Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen – Primarstufe

Anlage 2h
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören – Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen – Klassenstufen 5 bis 9

Anlage 2i
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung – gilt auch in anderen Förderschultypen in Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung –

Anlage 2j
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Primarstufe

Anlage 2k
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Sekundarstufe I

Anlage 2l
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen – gilt auch für die Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in Klassen mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen – Primarstufe

Anlage 2m
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen – gilt auch für die Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in Klassen mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen – Klassenstufen 5 bis 9

Anlage 2n
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen – Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses und des dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses –

Anlage 2o
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache Primarstufe

Anlage 2p
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache Sekundarstufe I

Anlage 2q
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Primarstufe

Anlage 2r
Stundentafel für die Förderschule Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Sekundarstufe I

Anlage 3a
Stundentafel für die Oberschule

Anlage 3b
Stundentafel für die Oberschule im sorbischen Siedlungsgebiet, an der Sorbisch als Muttersprache oder Sorbisch als Zweitsprache unterrichtet wird

Anlage 3c
Stundentafel für die Oberschule mit vertiefter sportlicher Ausbildung

Anlage 3d
Stundentafel für die Palucca Hochschule für Tanz Dresden, Oberschule

Anlage 3e
Stundentafel für die Oberschule mit dem Angebot des Faches Jüdische Religion

Anlage 4a
Stundentafel für das Gymnasium Sekundarstufe I

Anlage 4b
Stundentafel für Klassen mit vertiefter Ausbildung Sekundarstufe I

Anlage 4c Stundentafel für das Sorbische Gymnasium Sekundarstufe I

Anlage 4d
Stundentafel für das Gymnasium mit dem Angebot des Faches Jüdische Religion Sekundarstufe I

Anlage 5
Stundentafel für die Abendoberschule

Anlage 6a
Stundentafel für das Abendgymnasium Vorkurs und Einführungsphase

Anlage 6b
Stundentafel für das Kolleg Vorkurs und Einführungsphase

Anlage 7
Abkürzungen der Fächer, Lernbereiche an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der sonstigen in den Stundentafeln verwendeten Begriffe (Grundschule, Oberschule einschließlich Oberschulen+, Förderschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule und Schulen des zweiten Bildungsweges)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2018 Nr. 9, S. 347
    Fsn-Nr.: 710-V18.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2021