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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist

Gesetz
zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen

Vom 11. Mai 2019

Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung
und Organisation des Polizeivollzugsdienstes
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

Artikel 2
Gesetz
über die Aufgaben, Organisation,
Befugnisse und Datenverarbeitung
der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Polizeibehördengesetz – SächsPBG)

Artikel 3
Sächsisches Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
(Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz – SächsDSUG)

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes

Das Sächsische Wachpolizeidienstgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 663) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, findet das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ ersetzt.
bbb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Befragung, Auskunftspflicht (§ 13 Absatz 1),“.
ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Identitätsfeststellung (§ 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 4 und 6, Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und Absatz 3“ ersetzt.
ddd)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Platzverweisung (§ 18),“.
eee)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
fff)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
ggg)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1, 3 und 5 mit der Maßgabe, dass eine Befugnis zur Durchsuchung nicht besteht“ ersetzt.
hhh)
In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 26 Absatz 1),“ durch die Angabe „(§ 31).“ ersetzt.
iii)
Nummer 9 wird aufgehoben.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Angehörigen der Wachpolizei sind zur Anwendung von Zwang (§§ 39, 41, 43 und 44 Absatz 1 Nummer 2) mit der Maßgabe, dass als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 40 Absatz 3) nur Fesseln und Reizstoffe sowie als Waffen (§ 40 Absatz 4) nur Schlagstock und Pistole zugelassen sind, befugt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549)“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit die Angehörigen der Wachpolizei personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gelten die §§ 54 bis 56, 79, 80 Absatz 1 und 7, § 81 Absatz 3, §§ 82 bis 84, 89 und 91 bis 93 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und ergänzend die Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. Soweit die Angehörigen der Wachpolizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), die §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung.“
bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „oder Beschlagnahmung“ gestrichen.
d)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verhältnismäßigkeit“ die Wörter „(§ 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes)“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes

Das Sächsische Sicherheitswachtgesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 SächsPolG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ ersetzt.
3.
In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und die Aufhebung der Sicherstellung gilt § 26 Abs. 2 bis 4 SächsPolG.“ durch die Wörter „, die Herausgabe und die Verwertung gelten die §§ 32 bis 34 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.“ ersetzt.
4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Datenschutz
Soweit die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gelten die §§ 54 bis 56, 79, 80 Absatz 1 und 7, § 81 Absatz 3, §§ 82 bis 84, 89 und 91 bis 93 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und ergänzend die Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. Soweit die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), die §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 SächsPolG“ durch die Wörter „§ 41 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.“
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein.“
6.
In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes“ und die Wörter „das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232)“ ersetzt, die Angabe „(SächsBG)“ wird gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 970, 971),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist,“ eingefügt.
7.
In § 16 Satz 2 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
In § 14 werden die Wörter „§§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „§§ 32 und 36 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Versammlungsgesetzes

Das Sächsische Versammlungsgesetz vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständige Behörde“ durch die Wörter „zuständige Polizeidienststelle“ ersetzt.
2.
In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „polizeilicher Genehmigung“ durch die Wörter „polizeibehördlicher Genehmigung“ ersetzt.
3.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Maßnahmen auf Grund des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen nach § 20 Absatz 1 und von Übersichtsbildübertragungen nach § 20 Absatz 2.“
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 SächsPolG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4.
Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:
 
„Abschnitt 6
Befugnisse zur Datenverarbeitung
§ 34
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Versammlungsbehörden gilt § 40 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz gilt § 53 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.“

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes

Das Sächsische Polizeifachhochschulgesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Rothenburg“ gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „den gehobenen Polizeivollzugsdienst“ durch die Wörter „die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst sowie Computer- und Internetkriminalitätsdienst“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ durch die Wörter „ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst“ durch die Wörter „die Qualifizierung als Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14“ ersetzt.
3.
In § 2a Absatz 2 wird die Angabe „(SächsVwKG)“ gestrichen.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575)“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 werden die Wörter „des höheren Polizeivollzugsdienstes“ durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ und die Wörter „des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes“ werden durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „des höheren Polizeivollzugsdienstes“ durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ ersetzt.
cc)
In Satz 6 werden die Wörter „des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst“ ersetzt.
5.
In § 7 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „und Juniorprofessoren sowie zur Verlängerung einer Juniorprofessur“ gestrichen.
6.
In § 8 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den gehobenen Polizeivollzugsdienst“ durch die Wörter „die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“ ersetzt.
7.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „und Juniorprofessoren“ gestrichen.
8.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Juniorprofessoren,“ gestrichen.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 58 Abs. 1 bis 5 SächsHSFG und für Juniorprofessoren nach § 63 Abs. 1 und 3 SächsHSFG“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 1 bis 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Juniorprofessoren“ gestrichen.
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
der Landespolizeipräsident oder ein von ihm benannter Vertreter,“.
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
der Leiter des für die Dienst- und Fachaufsicht der Fachhochschule zuständigen Personalreferates des Staatsministeriums des Innern oder ein von ihm benannter Vertreter,“.
cc)
Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 4 bis 10.
dd)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und die Wörter „des gehobenen Polizeivollzugsdienstes“ werden durch die Wörter „der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst sowie Computer- und Internetkriminalitätsdienst“ ersetzt.
ee)
Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 12 bis 14.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die Angabe „Nummer 11“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ und die Angabe „Nr. 9“ wird durch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 13“ durch die Angabe „Nummer 14“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „Nr. 8 und 9“ durch die Wörter „Nummer 9 und 10“ ersetzt.
10.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird Absatz 2.
c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Diplom- und“ werden gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 69 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, und die in § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,“.
2.
In § 71 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 4 bis 6 SächsPolG“ durch die Wörter „§§ 6 bis 8 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen vom 29. September 2010 (SächsGVBl. S. 263) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 der Sächsischen Gemeindeordnung.“
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Sachliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden
Sachlich zuständig für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Polizeidirektionen nach § 97 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes
zum Glücksspielstaatsvertrag

§ 19 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542; 2012 S. 267), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,“.
2.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

In § 11 Absatz 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, werden die Wörter „der §§ 4, 5 und 7 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der §§ 14, 15 und 17 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

§ 1 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über die Presse vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 29 und 31 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 23 und 25 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung.“

Artikel 14
Änderung des Sächsischen Kontrollgesetzes

§ 2 des Sächsischen Kontrollgesetzes vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 2
Aufgaben

Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen gemäß den §§ 59 bis 69 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß des § 101b Absatz 1 und 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von jährlichen Berichten der zuständigen Staatsministerien an den Landtag zu abgeschlossenen Vorgängen.“

Artikel 15
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Das Sächsische Justizgesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999
(SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)“ ersetzt.
2.
In § 42 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Polizeibeamten nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der Polizeibediensteten nach dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes

§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 und 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 17
Änderung des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 und 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 18
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

§ 28 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 und 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 19
Änderung des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

§ 54 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 und 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

§ 20 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen sind die §§ 27 und 28 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.“

Artikel 21
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159)“ durch die Wörter „des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)“ ersetzt.
2.
In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften

§ 3 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Nehmen Polizeibehörden Aufgaben im Sinne des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, oder Polizeidienststellen Aufgaben im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, zum Zwecke der Strahlenschutzvorsorge wahr, unterstehen sie dabei den für die Ausführung des Strahlenschutzvorsorgerechts zuständigen Fachaufsichtsbehörden.“

Artikel 23
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

In § 5 Absatz 1 Buchstabe f des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 71 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG“ durch die Wörter „§ 97 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

§ 42 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 42
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 2 Absatz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 25
Weitere Änderung
des Sächsischen Datenschutzgesetzes

§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird aufgehoben.1

Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 24 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Mai 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Oliver Schenk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358
    Fsn-Nr.: 22-10A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020