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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 10.04.2005 bis 01.03.2012

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 18. März 2005 (SächsABl. SDr. S. S 59, 363), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2019 (SächsABl. S. 782) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

2
mindestens einen Monat vor Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde
3
Wirkt sich die Beseitigung eines Gebäudes auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude aus, muss die Standsicherheit der anderen (auch nicht angebauten) Gebäude bauaufsichtlich geprüft sein.
4
Durch die Anlage nicht erfasst werden neben der Baugenehmigung eventuell erforderliche Anzeige- oder Mitteilungspflichten.