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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.10.1998 bis 14.11.2000

Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz

Vollzitat: Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen
(Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz – SächsRKVO)

Vom 14. März 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 1998

Aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Anerkannte Kraftfahrzeuge

§ 1
Anerkannte Kraftfahrzeuge

Anerkannt ist ein privates Kraftfahrzeug (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG ), das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. 1

§ 2
Grundsatz

Ein überwiegend dienstliches Interesse an der Haltung des Kraftfahrzeugs liegt vor, wenn

1.
der Beamte, der in erheblichem Umfang außerhalb seiner Dienststelle tätig ist, für Dienstreisen oder Dienstgänge regelmäßig ein Kraftfahrzeug benutzt, 2
2.
die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, eines Dienstkraftfahrzeugs oder eine Mitnahme in privaten Kraftfahrzeugen anderer Beamter nicht möglich ist und
3.
durch die Anerkennung eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistungen oder eine Einsparung personeller oder sächlicher Art erzielt wird.

§ 3
Anerkennung

(1) Die Anerkennung, daß ein Kraftfahrzeug im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird, kann nur ausgesprochen werden, wenn eine dienstliche Jahresfahrleistung von mindestens 6 000 km zu erwarten ist. Die Anerkennung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr kann ausgesprochen werden; die monatliche Fahrleistung muß in diesem Fall mindestens 500 km betragen.

(2) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Mindestfahrleistung von 6 000 km jährlich oder 500 km monatlich nicht erreicht, besteht aber gleichwohl ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs, so kann es ausnahmsweise anerkannt werden, wenn es sich um Beschäftigte im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit handelt und

1.
die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wirtschaftlicher ist als die regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder verwaltungseigener Dienstkraftfahrzeuge oder
2.
Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs undurchführbar wären.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 ist aktenkundig nachzuweisen. Bei einer dienstlichen Fahrleistung aus triftigen Gründen unter 3 000 km jährlich oder 250 km monatlich sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben.

(3) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller sich verpflichtet, sein privates Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen und Dienstgängen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Die Anerkennungsverfügung muß enthalten, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang Dienstreisen und Dienstgänge mit dem privaten Kraftfahrzeug gegen eine Entschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG durchgeführt werden sollen.

(5) Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich; sie kann auch befristet erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt sind. Sie erlischt sofort ohne Widerruf, wenn der Beamte die Dienststelle wechselt oder sich die der Anerkennung zugrundeliegende Tätigkeit ändert beziehungsweise wegfällt.

§ 4
Fahrtenbuch

(1) Für die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug dienstlich zurückgelegten Strecken hat der Beamte ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch ist jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres anzulegen. Nach der letzten Eintragung am Ende des Kalenderjahres hat er das Fahrtenbuch abzuschließen und unverzüglich der für die Anweisung der Wegstreckenentschädigung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese hat es drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Anhand des Fahrtenbuches hat der Beamte die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug dienstlich zurückgelegten Kilometer in der Reisekostenabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums anzugeben. Er hat ferner in der Reisekostenabrechnung die Summe der seit dem Jahresbeginn abgerechneten Kilometer zu vermerken. Die für die Anweisung der Wegstreckenentschädigung zuständige Stelle meldet bis zum 1. März eines jeden Jahres der Anerkennungsbehörde die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug im abgelaufenen Jahr dienstlich zurückgelegten Strecken und teilt mit, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin gegeben sind.

Zweiter Abschnitt
Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

§ 5
Erkrankung während einer Dienstreise

Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in ein nicht in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts als Reisekostenvergütung nur Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Berechtigten kann ihm eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische TrennungsgeldverordnungSächsTGV ) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351), in der jeweils geltenden Fassung  gezahlt werden. 3 Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

§ 6
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

(1) Ist die Verbindung einer Dienstreise mit einer anderen Reise genehmigt worden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird eine Reisekostenvergütung nicht gezahlt.

(2) Ist eine Dienstreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort aus angetreten worden, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende eines Urlaubs anzutreten, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Dienstreisende im Anschluß an den Urlaub vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf die danach zustehende Fahrkostenerstattung werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort angerechnet. Muß ein Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, ist Absatz 3 Satz 1 und 2 anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort, gegebenenfalls über den Geschäftsort, wird Reisekostenvergütung gezahlt. Aufwendungen des Berechtigten für sich und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen

§ 7
Abfindung bei Auslandsdienstreisen

Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes anzuwenden.

 

§ 8
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungs-
kostenerstattung

(1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 8 Abs. 1 SächsRKG für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden je Kalendertag in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt werden. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 vom Hundert, von mindestens 8 Stunden 40 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt sind.

(2) Für die in den Anlagen 1 bis 5 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung des Mutterlandes maßgebend. Für die in den Anlagen 1 bis 5 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung für Luxemburg maßgebend. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 4

§ 9
Grenzübertritt

(1) Das Auslands- oder Inlandstagegeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 festgesetzt worden sind. 5

§ 10
Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt
am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist abweichend von § 10 SächsRKG das Auslandstagegeld nach § 8 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen.

 

(2) Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist § 13 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (AuslandstrennungsgeldverordnungATGV) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort. 6

Vierter Abschnitt

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

Dresden, den 14. März 1997

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1
(zu § 8 SächsRKVO)

Anlage 2
(zu § 8 SächsRKVO)

Anlage 3
(zu § 8 SächsRKVO)

Anlage 4
(zu § 8 SächsRKVO)

Anlage 5
(zu § 8 SächsRKVO) 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 9, S. 362
    Fsn-Nr.: 242-8.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1998

    Fassung gültig bis: 14. November 2000