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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.11.2000 bis 31.12.2001

Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz

Vollzitat: Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen
(Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz – SächsRKVO)

Vom 14. März 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. November 2000

Aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Anerkannte Kraftfahrzeuge

§ 1
Anerkannte Kraftfahrzeuge

Anerkannt ist ein privates Kraftfahrzeug (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG), das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. 1

§ 2
Grundsatz

Ein überwiegend dienstliches Interesse an der Haltung des Kraftfahrzeugs liegt vor, wenn

1.
der Beamte, der in erheblichem Umfang außerhalb seiner Dienststelle tätig ist, für Dienstreisen oder Dienstgänge regelmäßig ein Kraftfahrzeug benutzt, 2
2.
die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, eines Dienstkraftfahrzeugs oder eine Mitnahme in privaten Kraftfahrzeugen anderer Beamter nicht möglich ist und
3.
durch die Anerkennung eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistungen oder eine Einsparung personeller oder sächlicher Art erzielt wird.

§ 3
Anerkennung

(1) Die Anerkennung, daß ein Kraftfahrzeug im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten wird, kann nur ausgesprochen werden, wenn eine dienstliche Jahresfahrleistung von mindestens 6 000 km zu erwarten ist. Die Anerkennung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr kann ausgesprochen werden; die monatliche Fahrleistung muß in diesem Fall mindestens 500 km betragen.

(2) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Mindestfahrleistung von 6 000 km jährlich oder 500 km monatlich nicht erreicht, besteht aber gleichwohl ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs, so kann es ausnahmsweise anerkannt werden, wenn es sich um Beschäftigte im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit handelt und

1.
die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wirtschaftlicher ist als die regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder verwaltungseigener Dienstkraftfahrzeuge oder
2.
Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs undurchführbar wären.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 ist aktenkundig nachzuweisen. Bei einer dienstlichen Fahrleistung aus triftigen Gründen unter 3 000 km jährlich oder 250 km monatlich sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben.

(3) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller sich verpflichtet, sein privates Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen und Dienstgängen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Die Anerkennungsverfügung muß enthalten, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang Dienstreisen und Dienstgänge mit dem privaten Kraftfahrzeug gegen eine Entschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG durchgeführt werden sollen.

(5) Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich; sie kann auch befristet erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt sind. Sie erlischt sofort ohne Widerruf, wenn der Beamte die Dienststelle wechselt oder sich die der Anerkennung zugrundeliegende Tätigkeit ändert beziehungsweise wegfällt.

§ 4
Fahrtenbuch

(1) Für die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug dienstlich zurückgelegten Strecken hat der Beamte ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch ist jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres anzulegen. Nach der letzten Eintragung am Ende des Kalenderjahres hat er das Fahrtenbuch abzuschließen und unverzüglich der für die Anweisung der Wegstreckenentschädigung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese hat es drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Anhand des Fahrtenbuches hat der Beamte die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug dienstlich zurückgelegten Kilometer in der Reisekostenabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums anzugeben. Er hat ferner in der Reisekostenabrechnung die Summe der seit dem Jahresbeginn abgerechneten Kilometer zu vermerken. Die für die Anweisung der Wegstreckenentschädigung zuständige Stelle meldet bis zum 1. März eines jeden Jahres der Anerkennungsbehörde die mit dem anerkannten Kraftfahrzeug im abgelaufenen Jahr dienstlich zurückgelegten Strecken und teilt mit, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin gegeben sind.

Zweiter Abschnitt
Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

§ 5
Erkrankung während einer Dienstreise

Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in ein nicht in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts als Reisekostenvergütung nur Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Berechtigten kann ihm eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische TrennungsgeldverordnungSächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351), in der jeweils geltenden Fassung  gezahlt werden. 3 Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

§ 6
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

(1) Ist die Verbindung einer Dienstreise mit einer anderen Reise genehmigt worden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Berechtigte unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird eine Reisekostenvergütung nicht gezahlt.

(2) Ist eine Dienstreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort aus angetreten worden, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende eines Urlaubs anzutreten, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als wenn der Dienstreisende im Anschluß an den Urlaub vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf die danach zustehende Fahrkostenerstattung werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort angerechnet. Muß ein Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, ist Absatz 3 Satz 1 und 2 anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort, gegebenenfalls über den Geschäftsort, wird Reisekostenvergütung gezahlt. Aufwendungen des Berechtigten für sich und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen

§ 7
Abfindung bei Auslandsdienstreisen

Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes anzuwenden.

§ 8
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungs-
kostenerstattung

(1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 8 Abs. 1 SächsRKG für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden je Kalendertag in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt werden. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 vom Hundert, von mindestens 8 Stunden 40 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie in den Anlagen 1 bis 5 festgesetzt sind.

(2) Für die in den Anlagen 1 bis 5 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung des Mutterlandes maßgebend. Für die in den Anlagen 1 bis 5 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder sind das Auslandstagegeld und der Betrag für Auslandsübernachtungskostenerstattung für Luxemburg maßgebend. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 4

§ 9
Grenzübertritt

(1) Das Auslands- oder Inlandstagegeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.

(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.

(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.

(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 festgesetzt worden sind. 5

§ 10
Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt
am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist abweichend von § 10 SächsRKG das Auslandstagegeld nach § 8 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen.

(2) Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist § 13 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (AuslandstrennungsgeldverordnungATGV) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort. 6

Vierter Abschnitt

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

Dresden, den 14. März 1997

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlagen 7

Anlage 1
(zu § 8 SächsRKVO)

Europa


Anlage 1
Land/Ort Auslandstagegeld – in DM – Auslandsübernachtungskosten bis zu ... DM mit Nachweis – in DM –



Land/Ort
Auslands-
tagegeld


– in DM –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu ... DM mit Nachweis

– in DM –
1 2 3
Albanien 40 100
Andorra 50 160
Belgien 65 150
Bosnien und Herzegowina 50 150
Bulgarien 35 140
Dänemark    
  • Kopenhagen
80 180
  • im Übrigen
75 110
Estland 55 150
Finnland 65 150
Frankreich    
  • Paris sowie die Departements 92, 93 und 94
80 160
  • Bordeaux und Straßburg
65 130
  • Lyon
65 160
  • im Übrigen
65 100
Griechenland 50 120
Irland 70 160
Island 80 200
Italien    
  • Mailand
65 200
  • im Übrigen (gilt auch für Vatikanstadt)
60 160
Jugoslawien 60 130
Kroatien 45 110
Lettland 45 120
Liechtenstein 75 160
Litauen 40 140
Luxemburg 65 140
Malta 50 110
Mazedonien 40 130
Moldau, Republik 30 150
Monaco 65 100
Niederlande 65 140
Norwegen 90 220
Österreich    
  • Wien
60 160
  • im Übrigen
55 130
Polen    
  • Breslau
50 160
  • Warschau
60 200
  • im Übrigen
45 120
Portugal    
  • Lissabon
55 140
  • im Übrigen
50 140
Rumänien    
  • Bukarest
40 200
  • im Übrigen
25 70
Russische Föderation    
  • Moskau
85 a 250
  • St. Petersburg
70 180
  • im Übrigen
35 70
San Marino 65 150
Schweden 80 200
Schweiz 70 160
Slowakei 35 140
Slowenien 40 120
Spanien    
  • Barcelona
50 180
  • Kanarische Inseln
50 100
  • im Übrigen
50 150
Tschechische Republik 40 150
Türkei    
  • Ankara und Izmir (geografisch zugehörig zu Asien)
45 130
  • im Übrigen
40 130
Ukraine 60 160
Ungarn 45 150
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland    
  • London
90 210
  • Manchester
70 180
  • im Übrigen
70 110
Weißrussland 35 120
Zypern (einschließlich asiatischer Teil) 50 130
 
Bei Unterbringung in Gästewohnungen der deutschen Botschaft in Moskau und der Möglichkeit der Inanspruchnahme dortiger voller Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt das Auslandstagegeld für Moskau 30 DM.

 

Anlage 2
(zu § 8 SächsRKVO)

Afrika


Anlage 2
Land/Ort Auslandstagegeld – in DM – Auslandsübernachtungskosten bis zu ... DM mit Nachweis – in DM –



Land/Ort
Auslands-
tagegeld


– in DM –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu ... DM mit Nachweis

– in DM –
1 2 3
Ägypten 50 160
Äthiopien 50 210
Algerien 60 90
Angola 65 150
Benin 45 130
Botsuana 45 140
Burkina Faso 45 110
Burundi 65 180
Cte dlvoire 55 140
Dschibuti 70 160
Eritrea 45 140
Gabun 70 150
Ghana 50 130
Guinea 60 160
Guinea-Bissau 45 120
Kamerun 45 110
Kenia 60 200
Kongo 55 120
Kongo, Demokratische Republik 130 240
Lesotho 40 110
Libyen 135 200
Madagaskar 40 160
Malawi 50 180
Mali 55 120
Marokko 60 100
Mauretanien 50 110
Mauritius 60 200
Mosambik 50 150
Namibia 40 90
Niger 50 140
Nigeria 70 230
Ruanda 45 120
Sambia 45 140
Senegal 55 120
Sierra Leone 50 250
Simbabwe 40 120
Sudan 60 210
Südafrika 45 100
Tansania, Vereinigte Republik 50 200
Togo 40 110
Tschad 60 165
Tunesien 50 120
Uganda 40 130
Zentralafrikanische Republik 45 100

 

Anlage 3
(zu § 8 SächsRKVO)

Amerika


Anlage 3
Land/Ort Auslandstagegeld – in DM – Auslandsübernachtungskosten bis zu ... DM mit Nachweis – in DM –



Land/Ort
Auslands-
tagegeld


– in DM –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu ... DM mit Nachweis

– in DM –
1 2 3
Argentinien 90 200
Bolivien 45 110
Brasilien    
  • Recife
50 100
  • Rio de Janeiro
65 240
  • Sao Paulo
65 140
  • im Übrigen
55 120
Chile 55 130
Costa Rica 55 160
Dominikanische Republik 60 170
Ecuador 40 140
El Salvador 45 160
Guatemala 55 150
Haiti 60 150
Honduras 50 150
Jamaika 65 180
Kanada 60 150
Kolumbien 40 110
Kuba 55 140
Mexiko 50 100
Nicaragua 50 120
Panama 65 130
Paraguay 40 140
Peru 55 170
Trinidad und Tobago 65 160
Uruguay 70 170
Venezuela 60 230
Vereinigte Staaten (USA)    
  • Atlanta, Boston und San Francisco
80 230
  • New York
90 230
  • im Übrigen
80 200

 

Anlage 4
(zu § 8 SächsRKVO)

Asien


Anlage 4
Land/Ort Auslandstagegeld – in DM – Auslandsübernachtungskosten bis zu ... DM mit Nachweis – in DM –



Land/Ort
Auslands-
tagegeld


– in DM –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu ... DM mit Nachweis

– in DM –
1 2 3
Armenien 35 110
Aserbaidschan 50 220
Bahrain 75 160
Bangladesch 45 200
Brunei 60 140
China    
  • Peking
70 140
  • Schanghai
80 200
  • im Übrigen
65 170
Georgien 70 260
Indien    
  • New Dehli
40 230
  • Mumbai (Bombay)
50 290
  • im Übrigen
40 200
Indonesien 60 200
Iran, Islamische Republik 30 180
Israel 75 210
Japan    
  • Tokio
110 210
  • im Übrigen
110 180
Jemen 55 160
Jordanien 60 140
Kambodscha 50 80
Kasachstan 50 140
Katar 60 180
Kirgisistan 30 120
Korea, Demokratische Volksrepublik 85 140
Korea, Republik 80 200
Kuwait 55 160
Laos, Demokratische Volksrepublik 45 100
Libanon 60 170
Malaysia 50 80
Malediven 50 160
Mongolei 50 140
Myanmar 50 100
Nepal 50 140
Oman 70 130
Pakistan 35 150
Philippinen 60 200
Saudi-Arabien    
  • Riad
80 180
  • im Übrigen
80 130
Singapur 60 140
Sri Lanka 50 170
Syrien, Arabische Republik 60 210
Tadschikistan 45 100
Taiwan 55 200
Thailand 50 150
Türkei (siehe unter Europa)    
Turkmenistan 60 100
Usbekistan 80 180
Vereinigte Arabische Emirate    
  • Dubai
70 170
  • im Übrigen
70 120
Vietnam    
  • Ho-Chi-Min-Stadt
45 110
  • im Übrigen
35 90
Zypern (siehe unter Europa)    

 

Anlage 5
(zu § 8 SächsRKVO)

Australien/Ozeanien

Anlage 5
Land/Ort Auslandstagegeld – in DM – Auslandsübernachtungskosten bis zu ... DM mit Nachweis – in DM –



Land/Ort
Auslands-
tagegeld


– in DM –
Auslandsüber-
nachtungskosten
bis zu ... DM mit Nachweis

– in DM –
1 2 3
Australien 65 150
Fidschi 50 110
Neuseeland 70 160
Papua-Neuguinea 50 140
Samoa 45 110
Tonga 50 70

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 9, S. 362
    Fsn-Nr.: 242-8.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001