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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Nachlasssachen

Vollzitat: VwV Nachlasssachen vom 23. Januar 2001 (SächsABl. S. 169), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2012 (SächsABl. S. 982) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Benachrichtigung in Nachlasssachen
(VwV Nachlasssachen)

Vom 23. Januar 2001

[geändert durch VwV vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. S. 1272), durch VwV vom 20. September 2007 (SächsABl. S. 1324), durch VwV vom 25. November 2010 (SächsABl. S. 1933) und durch VwV vom 17. Juli 2012 (SächsABl. S. 982)
mit Wirkung vom 17. August 2012]

Um zu erreichen, dass die Stellen, bei denen sich Testamente und Erbverträge sowie Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, in amtlicher Verwahrung befinden, rechtzeitig vom Eintritt des Erbfalls benachrichtigt werden, wird nach Abstimmung unter den Ländern bestimmt:

I.
Testamentsumschlag und gegenstandslose Verwahrungsnachrichten

1
1.1
Der Notar, vor dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes zu verschließen ist, die folgenden Angaben:

1.1.1
Geburtsname, Vornamen und Familiennamen des Erblassers,

1.1.2
den Geburtstag und den Geburtsort des Erblassers, die Postleitzahl, die Gemeinde und den Landkreis des Geburtsortes, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,

1.1.3
die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Urkunde und die Urkundenrollennummer sowie den Namen des Notars nebst Amtssitz,

1.1.4
das verwahrende Nachlassgericht und die ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Testamentsregister-Verordnung ( ZTRV).

Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem Notar ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB ), es sei denn, die Vertragsschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes) und sich bei der Verwahrung durch den Notar mit einer offenen Aufbewahrung schriftlich einverstanden erklärt (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes, § 20 Abs. 1 Satz 5 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare – DONot).

1.2
Wird ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB), verfährt der Rechtspfleger oder gegebenenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entsprechend Nummer 1.1. Die Angabe der Urkundenrollennummer sowie des Namens des Notars entfällt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Erbvertrag auf alleinige Veranlassung des Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden erstmals in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

1.3
Für den Umschlag soll ein Vordruck nach Anlage 1 verwendet werden. Von der Verwendung des amtlichen Vordrucks in Anlage 1 kann abgesehen werden, wenn ein Umschlag (Format DIN C 5) mit dem von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten Aufdruck für den Testamentsumschlag versehen wird; Ziffer IV Satz 3 gilt entsprechend.

1.4
Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner sind, in Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder die Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Vordrucks entsprechend zu ändern. Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasser beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu beschriften. Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln. Anstelle der weiteren Umschläge können auch die von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten weiteren Aufdrucke für Testamentsumschläge verwendet werden.

1.5
Das Verwahrgericht, das ein Testament oder einen Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung nimmt, ergänzt die Angaben auf dem Umschlag um die Verwahrbuchnummer oder das Geschäftszeichen, wenn es neben der ZTR-Verwahrnummer eigene Verwahrbuchnummern oder Geschäftszeichen verwendet.

1.6
Wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB ), nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, nimmt das Gericht für jeden Erblasser einen Ausdruck der Registrierungsbestätigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZTRV zu den Akten.

2
2.1
Wird dem Standesamt durch die Registerbehörde mitgeteilt, dass bestimmte Verwahrangaben bereits vor Überführung des Testamentsverzeichnisses nach dem Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz – TVÜG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) in der jeweils geltenden Fassung im Zentralen Testamentsregister registriert wurden, behandelt das Standesamt die entsprechende Verwahrungsnachricht als gegenstandslos.

2.2
Wird dem Standesamt mitgeteilt, dass eine Verwahrungsnachricht gegenstandslos ist, so ist die Verwahrungsnachricht besonders abzulegen. Wird im Geburtseintrag auf eine Verwahrungsnachricht hingewiesen, so ist zu vermerken, dass die Verwahrungsnachricht gegenstandslos ist, wenn keine weiteren Verwahrungsnachrichten vorliegen. Satz 2 gilt nicht im Fall von Nummer 2.1.

II.
Benachrichtigung durch das Standesamt
vom Tode des Erblassers

1
Der Standesbeamte, der einen Sterbefall beurkundet, hat in der Mitteilung an das Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt, nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes ( PStV), den letzten Wohnort des Verstorbenen und – soweit bekannt – den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartners, Kindes) anzugeben.

2
2.1
Sobald das Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt, von dem Tode, der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit oder der Todeserklärung einer Person Kenntnis erlangt, bei deren Geburtseintrag auf das Testamentsverzeichnis hingewiesen ist, gibt es durch Brief der Stelle,

bei der die Verfügung von Todes wegen in Verwahrung gegeben ist oder
vor der der Erbvertrag geschlossen oder von der die Erklärung, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, beurkundet worden ist

Nachricht darüber, wann der Tod eingetreten ist. In der Mitteilung über den Sterbefall (§ 42 Abs. 2 PStV) werden angegeben

Geburtsname, Vornamen und Familiennamen (auch frühere) des Erblassers,
der Geburtstag und der Geburtsort des Erblassers,
der letzte Wohnort des Erblassers und
das Datum der Inverwahrnahme der Urkunde und die Geschäftsnummer oder die Urkundenrollennummer der verwahrenden Stelle.

Liegen Verwahrungsnachrichten verschiedener Stellen vor, so ist jede dieser Stellen entsprechend zu benachrichtigen. Unabhängig von der Mitteilung unter Satz 1 bis 3 informiert das Standesamt das Nachlassgericht über die ihm bis zum 31. Dezember 2008 zugegangene Mitteilung zu dem Erblasser, wonach diese beziehungsweise dieser ein Kind hat, mit dessen anderem Elternteil sie beziehungsweise er nicht verheiratet ist, oder als Einzelperson ein Kind angenommen hat.

2.2
Wäre die Mitteilung über den Sterbefall an ein inzwischen aufgehobenes Gericht oder Staatliches Notariat oder an einen namentlich bezeichneten Notar zu senden und ist bekannt, dass diese Dienststelle aufgehoben ist oder der Notar aus dem Amt geschieden ist, oder kommt die an die Dienststelle oder das Notariat gerichtete Sterbefallnachricht als unzustellbar zurück, so ist sie an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Sitz der aufgehobenen Dienststelle (Gericht, Staatliches Notariat) oder der Amtssitz des Notars gelegen war.

2.3
Ist das Testamentsverzeichnis vernichtet, sind die Geburtenregister aber erhalten geblieben, ist die Mitteilung über den Sterbefall dem für den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständigen Nachlassgericht zu übersenden.

2.4
Für die Benachrichtigung nach soll grundsätzlich ein Vordruck nach Anlage 2 (im Fall der Nummer 2.1 Satz 4 nach Anlage 4) verwendet werden; die persönlichen Daten können auch durch einen auf der Vordruckrückseite abgelichteten Auszug aus dem Sterbeeintrag übermittelt werden. Die Benachrichtigung ist zu unterschreiben. Das Standesamt vermerkt auf der Verwahrungsnachricht den Tag des Abgangs der Mitteilung über den Sterbefall; bei erneuter Absendung einer als unzustellbar zurückgekommenen Nachricht ist der Vermerk zu ändern.

2.5
Sofern die Möglichkeit besteht, kann das Hauptverzeichnis für Testamente bei dem Amtsgericht Schöneberg die Benachrichtigung im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellen und per Fernkopie weiterleiten. In diesen Fällen ist die Benachrichtigung mit dem Gerichtssiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es dann nicht. Die Mitteilung über den Sterbefall wird im Falle der automatisierten Erfassung der Daten vernichtet. Gleiches gilt für die Sterbefallmitteilungen, bei denen sich bei Überprüfung des Datensatzes keine Eintragung ergibt.

3
3.1
Die benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259 ff., 2300 Abs. 1  BGB , §§ 348, 350 FamFG.

3.2
Geht bei einem Gericht, das nicht Nachlassgericht ist (beispielsweise bei dem Amtsgericht, bei dem sich eine Verfügung von Todes wegen in besonderer amtlicher Verwahrung oder gemäß § 349 Abs. 2 FamFG, § 2300 Abs. 1  BGB bei den Nachlassakten eines vorverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners befindet, oder bei dem Gericht, in dessen Akten eine Erklärung enthalten ist, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird), eine Sterbefallnachricht ein, so benachrichtigt es unverzüglich das Nachlassgericht vom Eingang der Mitteilung über den Sterbefall und vom Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen, sofern die Verfügung von Todes wegen dem Nachlassgericht nicht sofort übersandt werden kann.

3.3
Erhält ein Amtsgericht eine Nachricht nach Nummer 2.2 und werden die in Betracht kommenden Akten der aufgehobenen Dienststelle oder des Notars nicht von diesem Amtsgericht verwahrt, so leitet es die Nachricht an das aktenverwahrende Gericht oder an diejenige Stelle weiter, bei der die Akten verwahrt werden.

4
4.1
Beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall einer über 16 Jahre alten Person, deren Geburt nicht von einem Standesbeamten im Inland beurkundet worden ist, so gibt er dem Hauptverzeichnis für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin von dem Sterbefall Nachricht.
In der Mitteilung über den Sterbefall (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 PStV) sollen außerdem angegeben werden

Vorname(n) und Familienname (Ehe/Lebenspartnerschaftsname und gegebenenfalls Geburtsname),
Ort und Tag der Geburt,
Ort und Tag des Todes,
der letzte Wohnort

und – soweit bekannt –

Name und Anschrift eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartners, Kindes)

ferner

die Sterberegisternummer.

4.2
Für die Benachrichtigung soll grundsätzlich ein Vordruck nach Anlage 3 verwendet werden. Die für die Benachrichtigung zu benutzenden Vordrucke sollen in den Textfeldern die einheitliche Schriftart Arial in der Schriftgröße 11 aufweisen. Handschriftliche Eintragungen und Zusätze sowie die Verwendung von Textmarkern sind untersagt.
Die Benachrichtigung ist zu unterschreiben. Die Mitteilung kann auch durch Übersendung einer Durchschrift der Sterbeurkunde an das Hauptverzeichnis für Testamente erfolgen.

5
Bei Verstorbenen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – Beitrittsgebiet – vor dem 1. Januar 1977 geboren sind, ist neben der Benachrichtigung gemäß Abschnitt II Nr. 1 zusätzlich auch dem Hauptverzeichnis für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin von dem Sterbefall Nachricht zu geben (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 PStV).

III.

Der Notar, bei dem die Sterbefallnachricht eines Standesamts oder des Hauptverzeichnisses für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin eingeht, hat diese unverzüglich an das Nachlassgericht weiterzuleiten, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verfügung von Todes wegen bereits an das Nachlassgericht abgeliefert oder in die besondere amtliche Verwahrung gebracht worden ist. Ist den Angaben des Standesamts oder des Hauptverzeichnisses für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin nicht zu entnehmen, welches Gericht als Nachlassgericht zuständig ist, so ist die Stelle zu benachrichtigen, bei der die Verfügung von Todes wegen verwahrt wird.

IV.

Werden amtliche Vordrucke eingeführt, die eine maschinelle Beleglesung ermöglichen, so sind diese Vordrucke zu verwenden.
Werden Textverarbeitungsgeräte eingesetzt, kann von der Verwendung der amtlichen Vordrucke in den Anlagen abgesehen werden. Der Inhalt der Benachrichtigungen oder des Umschlags muss in jedem Fall dem Inhalt der durch den Einsatz der Textverarbeitung ersetzten Anlagen entsprechen.

V.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 26. März 1992 (SächsABl. S. 364), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1260), außer Kraft.

Dresden, den 8. Januar 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Dresden, den 23. Januar 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 8, S. 169
    Fsn-Nr.: 26-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 2012

    Fassung gültig bis: 30. September 2023