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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 20.06.2002 bis 01.07.2003

Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vollzitat: Zulassungsbeschränkungsverordnung vom 12. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 570), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 229) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter
(Zulassungsbeschränkungsverordnung –
ZuVBD-VO)1

Vom 12. Juli 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Juni 2002

Inhaltsübersicht

§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zulassungszahlen
§ 3
Verteilung der Ausbildungsplätze
§ 4
Auswahlkriterien
§ 5
Nachrückverfahren
§ 6
Bewerbungstermine, Zulassungsantrag
§ 7
Zuständigkeiten
§ 8
Übergangsregelung
§ 9
Inkrafttreten

Aufgrund von § 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für die Lehrämter an Grund-, Mittel-, Förderschulen, die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen im Rahmen der Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl).

§ 2
Zulassungszahlen, Bedarfsfächer

(1) Für den Zulassungstermin 2002 werden für das Lehramt an Förderschulen sieben Bewerber in der Fachrichtung ,Sprachbehindertenpädagogik‘ mit einem gewählten Fach der Mittelschule zugelassen.
Die Vergabe der sieben Ausbildungsplätze wird wie folgt vorgenommen: vier Bewerber mit dem zusätzlichen Fach Deutsch, zwei Bewerber mit dem zusätzlichen Fach Musik, ein Bewerber mit dem zusätzlichen Fach Biologie.

(2) Wird die Zulassungszahl in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, können die nicht vergebenen Stellen auf andere Lehrämter übertragen werden.

(3) An der Ausbildung im Höheren Lehramt an Gymnasien besteht für den Zulassungstermin 1997 in folgenden Fächern ein besonderer öffentlicher Bedarf:

1.
Evangelische und Katholische Religion,
2.
Ethik,
3.
Gemeinschaftskunde,
4.
Latein,
5.
Spanisch.
6.
Italienisch. 2

§ 3
Verteilung der Ausbildungsplätze

(1) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geleistet oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz – FÖJG) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne des FÖJ-Förderungsgesetz abgeleistet haben und ohne diese Dienstleistung bereits zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden wären oder die zugelassen waren, wegen der Dienstleistung jedoch den Vorbereitungsdienst nicht ableisten konnten. Die Zahl der hiernach zuzulassenden Bewerber darf jedoch 50 vom Hundert der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen.

(2) Die im Beitrittsgebiet abgeleisteten Dienste, die denen nach Absatz 1 entsprechen, stehen diesen gleich.

(3) Von den nach der Vorabzulassung gemäß Absatz 1 verbleibenden Plätzen werden vergeben

1.
mindestens 50 vom Hundert nach Eignung und Leistung der Bewerber,
2.
mindestens 35 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen (Wartezeit),
3.
höchstens 10 vom Hundert bei besonderen persönlichen oder sozialen Härtefällen.
4.
höchstens 10 vom Hundert an Bewerbern, die eine Ausbildung in Fächern durchlaufen, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht.

(4) Können nicht alle Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen, zugelassen werden, so gilt Absatz 3 entsprechend. Sind im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Bewerber ranggleich, haben die Bewerber den Vorrang, die eine Dienstleistung im Sinne von Absatz 1 oder 2 abgeleistet haben, im übrigen entscheidet das Los. Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 Plätze frei, werden diese nach Absatz 3 Nr. 1 vergeben.

(5) Im Rahmen der Auswahl nach Absatz 3 Nr. 2 wird nur die Wartezeit berücksichtigt, in welcher der Bewerber zu jedem Zulassungstermin einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt hat (ununterbrochene Bewerbung); wurde die Bewerbung unterbrochen, bleibt die bis zur Unterbrechung der Bewerbung verstrichene Wartezeit unberücksichtigt. Besondere Fristen für die Bewerbung zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt; die Fristen sind jedoch so lange gehemmt, wie der Vorbereitungsdienst infolge der Beschränkung der Zulassung nicht begonnen werden kann. 3

§ 4
Auswahlkriterien

(1) Für die Auswahl nach Eignung und Leistung zu den Vorbereitungsdiensten für die Lehrämter an Grund-, Mittel-, Förderschulen und für das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Gesamtnote, die der Bewerber in der Ersten Staatsprüfung erhalten hat, maßgebend.

(2) Für die Auswahl nach Eignung und Leistung zum Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen haben die Bewerber Vorrang, die die Erste Staatsprüfung abgelegt haben oder nach Maßgabe der für sie geltenden Prüfungsordnung auch in Erziehungswissenschaft ausgebildet wurden.

Im übrigen ist maßgebend:

1.
Bei Bewerbern mit einer Ersten Staatsprüfung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland für ein Lehramt und bei Bewerbern mit der Diplomhandelslehrerprüfung die Durchschnittsnote, die sich aus den Noten der Fächer, in denen die Bewerber auszubilden sind, und aus der Note in Erziehungswissenschaft ergibt;
2.
bei Bewerbern mit einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Note für Erziehungswissenschaft die Durchschnittsnote aus den Fächern, in denen die Bewerber auszubilden sind, und
3.
bei Bewerbern mit einem vom Staatsministerium für Kultus anerkannten anderen Studienabschluß die Gesamtnote.

(3) Im Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 (Wartezeit) wird zunächst die gemäß Absatz 1 und 2 maßgebende Note zugrunde gelegt. Diese verbessert sich bei ununterbrochener Bewerbung für jede aus Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglose Bewerbung um 0,25. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Zur Durchführung eines Losverfahrens werden die Bewerber mit gleichem oder unmittelbar nachstehendem Rang ausgewählt, in deren Fächerverbindung das günstigste Verhältnis zwischen der Anzahl an Bewerbern und der Anzahl an Ausbildungsplätzen besteht. 4

§ 5
Nachrückverfahren

(1) Tritt ein Bewerber den Vorbereitungsdienst zu dessen Beginn nicht an, so wird die Zulassung unwirksam, sofern dem Bewerber nicht auf Antrag von dem nach § 6 Abs. 2 zuständigen Oberschulamt vor Beginn des Vorbereitungsdienstes gestattet wurde, zu einem späteren Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst einzutreten.

(2) Das Auswahlverfahren für die Besetzung freigebliebener oder freigewordener Ausbildungsplätze soll spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

§ 6
Bewerbungstermine, Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung ist durch den Bewerber für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie für das Höhere Lehramt an Gymnasien bis zum 1. März des betreffenden Jahres zu stellen. Der Bewerbungstermin für den Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ist der 1. April des betreffenden Jahres.

(2) Der Zulassungsantrag ist unter Verwendung der bei den Oberschulämtern erhältlichen Vordrucke zweifach bei dem Oberschulamt einzureichen, in dessen Bezirk das vom Bewerber in erster Linie gewünschte Staatliche Seminar liegt. Dem Zulassungsantrag ist das Zeugnis über die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst geforderte Erste Staatsprüfung in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.

(3) Zulassungsanträge, die verspätet eingehen, der Form gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht entsprechen oder denen das Zeugnis in amtlich beglaubigter Kopie nicht beiliegt, werden in das Auswahlverfahren nicht einbezogen. Form- und fristgerecht gestellte Zulassungsanträge von Bewerbern, die zu dem in Absatz 1 genannten Termin die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt noch nicht abgeschlossen haben, werden noch in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn die Prüfungsergebnisse dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis zum 20. Juni des betreffenden Jahres vorliegen.

(4) Dem Zulassungsantrag sind ferner beizufügen:

1.
von Bewerbern, die einen Härteantrag stellen, Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalles begründen,
2.
von Bewerbern, die einen Dienst oder eine Dienstpflicht gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 abgeleistet haben, amtliche Nachweise hierüber,
3.
von Bewerbern, die eine besondere sachliche Notwendigkeit für die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort geltend machen, Nachweise über die Tatsache, mit denen sie die besondere Notwendigkeit begründen.

(5) Die in Absatz 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlußfristen. 5

§ 7
Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für

1.
die Auswahl der Bewerber, die nach §§ 3 bis 5 zugelassen werden und
2.
die Zuweisung dieser Bewerber zu einem bestimmten Staatlichen Seminar.

Es kann außerdem die Ausbildungsschule benennen, der ein Bewerber im Falle seiner Zulassung zuzuweisen ist.

(2) Die Oberschulämter sind zuständig für

1.
die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung nach den jeweiligen Verordnungen über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter und
2.
die Ablehnung der Zulassung der Bewerber, die sich bei ihnen beworben haben und denen gemäß §§ 3 bis 5 kein Ausbildungsplatz zugewiesen werden kann.

§ 8
Übergangsregelung

Die nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Auswahl zu den Vorbereitungsdiensten für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (ZuVBD-VwV) vom 27. Juli 1992 nicht berücksichtigten Bewerber des Jahres 1992 erhalten den nach § 4 Abs. 3 zugestandenen Bonus bei ununterbrochener Bewerbung.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung auf das Zulassungsverfahren für die mit dem Schuljahr 1993/1994 beginnenden Vorbereitungsdienste.

Dresden, den 12. Juli 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 29, S. 570

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Juni 2002

    Fassung gültig bis: 1. Juli 2003