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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), das durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist

Artikel 8
Änderungsgesetz zum Straßengesetz für den Freistaat Sachsen

Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Straßenbaubehörde kann Aufgaben, die ihr auf Grund des Absatzes 2 an Stelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung dieser Aufgaben auf Sachverständige und sachverständige Stellen zu regeln; § 82 Abs. 4 Nr. 3 und 4 der Sächsischen Bauordnung gelten entsprechend.“
2.
In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Umgang“ durch das Wort „Umfang“ ersetzt.
3.
§ 24 erhält folgende Fassung:
 
a)
in Absatz 5 Satz 1 sind die Worte „von Beginn“ durch die Worte „vom Beginn“ zu ersetzen.
 
b)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn ihre Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Entscheidung wird im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde oder, wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in einem eigenen Verfahren durch die Straßenbaubehörde getroffen.“
4.
In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
5.
§ 38 Abs. 4 entfällt.
6.
§ 39 erhält folgende Fassung:
 
a)
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.“
 
b)
Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Entscheidung hierüber trifft die Straßenbaubehörde.“
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Planfeststellung“ die Worte „oder Plangenehmigung“ eingefügt.
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei der Änderung einer Staatsstraße, der Änderung einer Kreisstraße oder Gemeindeverbindungsstraße von besonderer Bedeutung kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“
 
e)
Nach dem neuen Absatz 4a werden folgende Absätze 4b und 4c angefügt:
„(4b) Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.
(4c) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.“
 
f)
Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; §§ 45 oder 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
7.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.“
8.
In § 42 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „festgestellte“ die Worte „oder genehmigte“ eingefügt.
9.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
 
„§ 42a
Vertreter des Eigentümers
 
Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde und in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.“
10.
52 ist wie folgt zu ändern:
 
a)
In Absatz 1 wird nach der Nummer 11 folgende Nummer 12 angefügt:
 
 
„12.
einer aufgrund des § 51 Abs. 5 Satz 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
 
 
1.
die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 12,
 
 
2.
im übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 43, S. 1261
    Fsn-Nr.: 20-5A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002