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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Vollzitat: Sächsisches Heilberufekammergesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist

§ 65
Berufsgerichtliches Verfahren
gegen Beamtinnen und Beamte

(1) Ist gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, gilt § 64 entsprechend.

(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn

1.
die Berufspflichtverletzung nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
2.
die Disziplinarentscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat und eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich erforderlich ist, um das beschuldigte Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, oder
3.
wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 in Frage kommen.