Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft aus Mitteln des Sondervermögens „Sachsenfonds“
(Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung –
KomInvStärkVO)
Vom 1. April 2026
Die Staatsregierung verordnet aufgrund des § 8 des Sachsenfonds-Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285, 291):
§ 1
Zuweisungsvoraussetzungen
(1) Für die Durchführung von Sachinvestitionsvorhaben nach dem Länder-und-Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl 2025 I Nr. 246) können Gemeinden und Landkreise Zuweisungen erhalten.
(2) 1Sofern das Gesamtinvestitionsvolumen des Vorhabens mindestens dem in § 2 Absatz 2 des Sachsenfonds-Gesetzes bestimmten Investitionsvolumen entspricht, sind Sachinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 1
- 1.
- Baumaßnahmen,
- 2.
- der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden,
- 3.
- der Erwerb von unbeweglichen Sachen,
- 4.
- im Bereich der Digitalisierung der Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten sowie die Entwicklung und Beauftragung von digitalen Verfahren, auch wenn diese keine Investitionen darstellen im Sinne von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) geändert worden ist, sowie
- 5.
- Zuweisungen und Zuschüsse für die in den Nummern 1 bis 4 und die in Absatz 3 genannten Zwecke.
2Ein Unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens ist unschädlich, wenn dies zum Zeitpunkt der Bewilligung oder des Maßnahmebeginns nicht vorhersehbar war. 3Als Sachinvestitionsvorhaben gelten ebenfalls Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen. 4Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht zuweisungsfähig, soweit es sich nicht um Begleit- oder Folgemaßnahmen nach Absatz 3 handelt.
(3) 1Begleit- oder Folgemaßnahmen sind zuweisungsfähig, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem geförderten Sachinvestitionsvorhaben stehen und für dessen Durchführung notwendig sind. 2Sie sind nur bis zur Höhe von unter 50 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Sachinvestitionsvorhabens zuweisungsfähig. 3Nicht als Begleit- oder Folgemaßnahme zuweisungsfähig sind infolge des Investitionsvorhabens entstehende laufende Kosten, insbesondere Personal-, Wartungs- und Betriebskosten.
(4) 1Nicht zuweisungsfähig sind Kosten der Verwaltung, wie verwaltungseigene Planungskosten und andere Personal- oder Verwaltungskosten. 2Dies gilt entsprechend für die Kosten der Durchführung des Zuweisungsverfahrens sowie vergleichbare Kosten im Rahmen der Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten, sofern es sich nicht um Digitalisierungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 handelt.
(5) 1Bei der Auswahl und Umsetzung der Sachinvestitionsvorhaben ist die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln und die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen gemäß § 72 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und § 12 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2022 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist. 2Zudem sollen die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2025 (BT-Drs. 20/14980) Beachtung finden.
§ 2
Förderzeitraum
(1) Sachinvestitionsvorhaben sind zuweisungsfähig, sofern sie
- 1.
- nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden; dies gilt auch für selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens,
- 2.
- bis zum 31. Dezember 2036 von der zuständigen Behörde bewilligt werden,
- 3.
- bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden sowie
- 4.
- bis zum 30. Juni 2043 vollständig abgerechnet werden.
(2) 1Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. 2Sofern bestimmbar, kann bei Baumaßnahmen auch der Baubeginn zugrunde gelegt werden. 3Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Zuweisungsfähigkeit des Sachinvestitionsvorhabens nicht entgegen.
(3) 1Sofern die Abnahme eines Sachinvestitionsvorhabens aufgrund unvorhersehbarer und nicht im Verantwortungsbereich des Zuweisungsempfängers liegender Gründe innerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Frist nicht möglich ist, kann stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchgeführt werden. 2Voraussetzung für die Zuweisungsfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, dass das Sachinvestitionsvorhaben oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen wird.
§ 3
Zuweisungshöhe
(1) 1Zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft stehen 2 830 230 000 Euro zur Verfügung. 2Davon entfallen auf Maßnahmen
- 1.
- des kommunalen Straßenbaus einschließlich Ingenieurbauwerke 489 847 500 Euro,
- 2.
- des kommunalen Schulhausbaus 489 847 500 Euro und
- 3.
- des kommunalen Krankenhausbaus 108 855 000 Euro.
3Diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen im besonderen Landesinteresse.
(2) Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gilt für Maßnahmen
- 1.
- nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 11. Mai 2023 (SächsABl. S. 620), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 286), in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Schulinfrastrukturverordnung vom 22. Januar 2020 (SächsGVBl. S. 23), die durch die Verordnung vom 21. August 2024 (SächsGVBl. S. 814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 3.
- nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3: § 14 Absatz 1 bis 5, 7 und 8 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) 1Aus den verbleibenden Mitteln in Höhe von 1 741 680 000 Euro werden Kommunalinvestitionsbudgets nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 für die jeweiligen Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden gebildet. 2Die Kommunalinvestitionsbudgets bilden jeweils die Obergrenze für die Summe der aus ihnen bewilligten Einzelzuweisungen.
(4) 1Die Mittel nach Absatz 3 stehen in Höhe von jeweils einem Drittel zur Verfügung für Bewilligungen
- 1.
- im Zeitraum bis 31. Dezember 2028,
- 2.
- im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032 und
- 3.
- im Zeitraum vom 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2036.
2In den Zeiträumen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht bewilligte Beträge stehen im Folgezeitraum für Bewilligungen im Rahmen des Absatzes 3 zur Verfügung.
§ 4
Kommunalinvestitionsbudgets
(1) 1Die Kommunalinvestitionsbudgets gemäß § 3 Absatz 3 werden nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates gebildet. 2Maßgeblich ist die Einwohnerzahl
- 1.
- am 31. Dezember 2024 für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- am 31. Dezember 2027 für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und
- 3.
- am 31. Dezember 2031 für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.
3Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. 4Liegen die Ergebnisse einer Volkszählung sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 3 Absatz 4 Satz 1 noch nicht vor, so ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen ermittelt die Höhe der Kommunalinvestitionsbudgets unverzüglich nach Vorliegen der für den jeweiligen Vierjahreszeitraum erforderlichen Bemessungsgrundlagen und teilt sie den Kreisfreien Städten und Landkreisen mit. 2Das Staatsministerium der Finanzen informiert die Bewilligungsbehörde nachrichtlich über die Höhe der Kommunalbudgets.
(3) 1Die Kreisfreien Städte und die Landkreise erstellen im Rahmen ihrer Kommunalinvestitionsbudgets Vorhabenlisten für den jeweiligen Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1. 2Die Vorhabenlisten der Landkreise beinhalten Sachinvestitionsvorhaben sowohl des jeweiligen Landkreises als auch seiner kreisangehörigen Gemeinden und werden hinsichtlich der Vorhaben der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages erstellt. 3Sachinvestitionsvor-haben der Landkreise sollen mindestens 31,5 Prozent und höchstens 34 Prozent des jeweiligen Kommunalinvestitionsbudgets ausschöpfen und dabei den Umfang wahrgenommener Schulträgeraufgaben besonders berücksichtigen. 4Für die Erstellung der Vorhabenlisten stellt das Staatsministerium der Finanzen eine Vorlage bereit. 5Die Vorhabenlisten werden der Bewilligungsbehörde vorgelegt
- 1.
- für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. Juli 2026,
- 2.
- für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis zum 15. April 2029 und
- 3.
- für den Zeitraum nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis zum 15. April 2033.
(4) 1Die Zuweisungshöhe für ein Sachinvestitionsvorhaben ergibt sich aus den zuweisungsfähigen Gesamtkosten des Vorhabens abzüglich des Eigenanteils (Absatz 5). 2Die Antragshöhe je Sachinvestitionsvorhaben darf 50 Prozent des Mindestvorhabenvolumens im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 nicht unterschreiten. 3Es ist sicherzustellen, dass jede kreisangehörige Gemeinde, die über zuweisungsfähige Sachinvestitionsvorhaben verfügt, im Zeitraum bis 31. Dezember 2036 insgesamt Zuweisungen in Höhe von mindestens 250 000 Euro beantragen kann. 4Die Bewilligung erfolgt als Festbetragsbewilligung.
(5) 1Die kreisangehörigen Gemeinden können im Einvernehmen mit dem Landkreis einheitliche Kriterien für einen Eigenanteil festlegen. 2Die Festlegungen sind zu dokumentieren. 3Soweit eine kreisangehörige Gemeinde in allen vier Kalenderjahren vor der Aufnahme ihres Sachinvestitionsvorhabens auf die Vorhabenliste keine Schlüsselzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz erhalten hat, muss ihr Eigenanteil 10 Prozentpunkte über dem Eigenanteil nach Satz 1 liegen.
(6) 1Eine Änderung der Vorhabenliste ist jeweils zum 15. April und zum 15. Oktober zulässig. 2Sie gilt als Antrag auf Änderung der betroffenen Bewilligungsbescheide sowie auf Bewilligung der neu aufgenommenen Sachinvestitionsvorhaben. 3Für eine Änderung der Vorhabenliste der Landkreise gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 4Sofern Maßnahmen nicht fortgeführt werden und Zuweisungen zu erstatten sind, kann die Erstattung zu jedem Zeitpunkt erfolgen. 5§ 11 findet entsprechend Anwendung. 6Abgeschlossene selbständige Abschnitte bleiben zuweisungsfähig.
(7) 1Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 2Sie entscheidet unverzüglich nach Vorlage der einzelnen Vorhabenlisten. 3Die Landkreise erhalten jeweils einen Abdruck der für ihre kreisangehörigen Gemeinden ergangenen Bewilligungsbescheide.
§ 5
Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus einschließlich Ingenieurbauwerke
(1) Von den Mitteln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 entfallen
- 1.
- auf die Stadt Dresden 16 Prozent,
- 2.
- auf die Stadt Leipzig 16 Prozent,
- 3.
- auf die Stadt Chemnitz 8 Prozent und
- 4.
- auf die Landkreise einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden 60 Prozent.
(2) 1Aus den Mitteln nach Absatz 1 Nummer 4 werden für die Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden Budgets gebildet in entsprechender Anwendung des § 20a Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes. 2Maßgeblich ist das Straßenbestandsverzeichnis mit Stand vom 1. Januar 2025.
(3) Die Landkreise erstellen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages Prioritätenlisten als Grundlage für die jeweiligen maßnahmebezogenen Einzelförderanträge.
(4) Anträge auf Erhöhung von Zuwendungen nach Teil B Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger sind nicht zugelassen.
§ 6
Maßnahmen des kommunalen Schulhausbaus
(1) 1Anträge für Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind spätestens am 1. September 2027 vorzulegen. 2Dies gilt auch für das in § 7 Absatz 2 der Schulinfrastrukturverordnung geregelte Antragsverfahren für die kreisfreien Städte. 3Für Anträge, die bis zum 1. September 2026 vorliegen, stehen bis zu 70 Prozent des Mittelvolumens nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Verfügung.
(2) Für die Gewährung von Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 4 dieser Verordnung finden § 4 Absatz 5 Satz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 der Schulinfrastrukturverordnung keine Anwendung.
§ 7
Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren
(1) Die Landkreise und Gemeinden melden der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 15. Januar und 15. Juli gemäß einer vom Staatsministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Vorlage
- 1.
- ihren Mittelbedarf für den Ausgleich fälliger oder in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich fällig werdender Forderungen sowie
- 2.
- den Betrag der jeweils im zurückliegenden Kalenderhalbjahr abgerufenen, aber nicht verwendeten Mittel.
(2) 1Die Bewilligungsbehörde prüft die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Plausibilität. 2Sofern sich aus dieser Prüfung keine Einwände ergeben, zahlt sie die angeforderten Mittel unverzüglich aus, spätestens jedoch am 15. des Monats, der auf die jeweilige Meldefrist nach Absatz 1 folgt. 3Ergeben sich Einwände, korrigiert die Kommune ihre Meldung in Absprache mit der Bewilligungsbehörde.
(3) 1Die Gemeinden und Landkreise erstatten dem Freistaat die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens am 15. August für das erste Kalenderhalbjahr und für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens am 15. Februar des Folgejahres. 2Eine Verrechnung mit dem Mittelbedarf nach Absatz 1 Nummer 1 ist unzulässig. 3Die Bewilligungsbehörde überwacht den Eingang der zu erstattenden Mittel.
§ 8
Berichtspflichten
(1) Die Bewilligungsbehörde informiert das Staatsministerium der Finanzen über die jeweilige Summe der Beträge nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 15. August des Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres.
(2) 1Die Gemeinden und Landkreise berichten der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 15. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr über die im Rahmen dieser Verordnung bewilligten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsvorhaben. 2Der Bericht erfolgt anhand einer vom Staatsministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Vorlage.
(3) Die Bewilligungsbehörde fasst die Berichte der Kommunen zusammen und übermittelt das Ergebnis bis zum 1. März des Berichtsjahres an das Staatsministerium der Finanzen.
§ 9
Mitwirkungspflichten
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, bei Vollzug dieser Verordnung auf Anforderung der jeweils zuständigen Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt zu erteilen sowie die Erstattungen an den Freistaat Sachsen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 termingerecht vorzu-nehmen.
(2) 1Die Bewilligungsbehörde ist ermächtigt, Zahlungen für einzelne Gemeinden und Landkreise so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden. 2§ 31 Absatz 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Die Gemeinden und Landkreise haben in öffentlichkeitswirksamer Weise auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes hinzuweisen. 2Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
(4) 1Die Gemeinden und Landkreise haben sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Maßnahmen die unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts eingehalten werden. 2Für die Folgen, die aus etwaigen Verstößen entstehen, haftet die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Landkreis im Innenverhältnis gegenüber dem Freistaat.
§ 10
Verwendungsnachweis und Verwendungsnachweisprüfung
(1) Die zweckentsprechende Verwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung des Sachinvestitionsvorhabens anhand einer vom Staatsministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Vorlage nachzuweisen.
(2) 1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung im Rahmen von Stichproben zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung richtet sich nach der auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Länder-und-Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetzes geschlossenen Verwaltungsvereinbarung. 3Die Gemeinden und Landkreise haben die Verwendungsnachweise einschließlich der Originalbelege zu diesem Zweck vollständig vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 4Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 haben sie sicherzustellen, dass die Drittempfänger die Verpflichtung nach Satz 3 erfüllen.
(3) Nummer 11.2 und 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
(4) Für Mittelverwendungsprüfungen des Bundes gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
§ 11
Rückforderungen
(1) Die Bewilligungsbehörde hebt den Zuweisungsbescheid auf und fordert Zuweisungen von einer Gemeinde oder einem Landkreis zurück, soweit die Mittel nicht zweckentsprechend gemäß § 1 Absatz 1 bis 5 verwendet wurden oder wenn das Investitionsvorhaben nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 2 durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird.
(2) Rückforderungen nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen.
(3) 1Rückforderungsansprüche sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an bis zur Rückzahlung zu verzinsen. 2Maßgeblich ist der Zinssatz, der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Länder-und-Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetzes ergibt. 3§ 31 Absatz 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt davon unberührt.
(4) Für nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstattende Beträge gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 12
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2050 außer Kraft.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden den 1. April 2026
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz
