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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Rahmendienstordnung Sächsische Krankenhäuser

Vollzitat: Rahmendienstordnung Sächsische Krankenhäuser vom 30. März 2026 (SächsABl. S. 398)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
für den Betrieb der Krankenhäuser
in Trägerschaft des Freistaates Sachsen
(Rahmendienstordnung Sächsische Krankenhäuser – VwV RDO SKH)

Vom 30. März 2026

I.
Geltungsbereich

1.
Diese Vorschrift gilt für folgende Krankenhäuser:
a)
das Sächsische Krankenhaus Arnsdorf,
mit Sitz in Hufelandstraße 15, 01477 Arnsdorf;
b)
das Sächsische Krankenhaus Altscherbitz,
mit Sitz in Leipziger Straße 59, 04435 Schkeuditz;
c)
das Sächsische Krankenhaus Großschweidnitz,
mit Sitz in Dr.-Max-Krell-Park 41, 02708 Großschweidnitz und
d)
das Sächsische Krankenhaus Rodewisch,
mit Sitz in Bahnhofstraße 1, 08228 Rodewisch.
Sie sind unter dieser Bezeichnung zu führen.
2.
Träger der Sächsischen Krankenhäuser (SKH) ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS).

II.
Äußere Organisation

1.
Die SKH werden wie Staatsbetriebe im Sinne des § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung geführt. Sie sind gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes obere besondere Staatsbehörden im Geschäftsbereich des SMS. 
2.
Die SKH sind Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, die gemäß § 108 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in den Krankenhausplan aufgenommen und förderfähig nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind.
3.
Die Fach- und Dienstaufsicht über die SKH wird gemäß § 17 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom SMS ausgeübt. Änderungen der Organisationsstruktur der SKH bedürfen der Zustimmung des Trägers.
4.
Die SKH bearbeiten alle Personalangelegenheiten mit Ausnahme der in der Zuständigkeitsanordnung des SMS dem SMS vorbehaltenen Aufgaben. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Krankenhausleitung ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 1 des SMS.
5.
Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach der Sächsischen Vertretungsverordnung.
6.
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Träger der SKH und den Benutzern sowie Geschäfts- und Kooperationspartnern der SKH sind privatrechtlicher Art, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen.
7.
Die SKH sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Funktionen einzurichten. Der Träger ist berechtigt, für einzelne Funktionen eine einheitliche Regelung für alle SKH zu treffen, soweit dies gesetzlich möglich ist.
8.
Die SKH sind verpflichtet, eine Innenrevision als unabhängige Stelle gemäß der VwV Innenrevision SMS einzusetzen.
9.
Die SKH sind berechtigt Tageskliniken, Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA) und Angebote zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung einzurichten sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen.
10.
Die SKH verfolgen ausschließlich und unmittelbar den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck „Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege“ im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung. Sie sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und Vermögen der SKH dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Krankenhausträger darf keine Zuwendungen aus Mitteln der SKH erhalten. Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck der SKH fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Krankenhausträger erhält bei Auflösung oder Aufhebung der SKH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück. Bei Auflösung oder Aufhebung der SKH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der SKH an den Freistaat Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

III.
Beirat für die Sächsischen Krankenhäuser

1.
Beim SMS wird ein Beirat für die SKH eingerichtet. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des SMS. Der Beirat führt mindestens eine Sitzung im Geschäftsjahr durch.
2.
Der Beirat unterstützt und berät den Träger der SKH unter Beachtung der fachlichen, rechtlichen und finanziellen Vorgaben
a)
bei der Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne,
b)
bei der Feststellung der Jahresabschlüsse,
c)
bei der Verwendung des Jahresergebnisses,
d)
in Grundsatzfragen, die in Verbindung mit den Zielen der Durchführung des Maßregelvollzugs (einschließlich der Nachsorge) stehen, sowie
e)
bei der wirksamen betriebswirtschaftlichen und ergebnisorientierten Steuerung der Krankenhausbetriebe.
Der Beirat spricht gegenüber dem SMS ausschließlich Empfehlungen aus.
3.
Der Beirat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, gehören dem Geschäftsbereich des SMS und ein Mitglied gehört dem Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) an. Ein weiteres Mitglied ist die oder der Vorsitzende des Hauptpersonalrates des SMS. 
4.
Die Mitglieder des Beirates werden von der Staatsministerin oder dem Staatsminister des SMS für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Diese oder dieser bestimmt auch, wer den Vorsitz innehat. Jedes Mitglied benennt für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Abberufungen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung möglich. Die Mitglieder sind nach dem Ausscheiden aus dem Amt über vertrauliche Angaben zum Stillschweigen verpflichtet. Sie arbeiten ausschließlich ehrenamtlich.

IV.
Aufgaben der SKH

1.
Die SKH sind verpflichtet, eine ihrem Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten, Notfallpatienten zum Zwecke einer qualifizierten ärztlichen Erstversorgung aufzunehmen und gegebenenfalls die anschließende Weiterleitung zu veranlassen.
2.
Die SKH erfüllen alle Aufgaben, die ihnen durch Gesetz und sonstigem Recht zugewiesen sind. Sie betreuen sowohl stationär, teilstationär als auch ambulant Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen, psychosomatischen und somatischen Erkrankungen auf der Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und von bestehenden Versorgungsverträgen unter Beachtung der Behandlungsleitlinien der Fachgesellschaften. Ihnen obliegen die Diagnostik, Behandlung, Pflege und Begutachtung der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten. Dabei ist deren bestmögliche allgemeine und bedarfsgerechte ärztliche und pflegerische Versorgung nach dem neuesten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik in vertrauensvoller Zusammenarbeit aller Berufsgruppen sicherzustellen. Die SKH können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen freiwillige Leistungen erbringen.
Die SKH betreiben PIA nach § 118 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Angebote zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
3.
Den SKH obliegen die hoheitlichen Aufgaben der gerichtlichen Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit den §§ 136 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes sowie nach den §§ 81, 126a, 453c in Verbindung mit § 463 Absatz 1 der Strafprozeßordnung. Dem SKH Arnsdorf obliegt außerdem die hoheitliche Aufgabe der gerichtlichen Unterbringungen nach den §§ 7, 73, 93a, 110 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes. Die Zuständigkeiten werden durch die VwV-Vollstreckungsplan II geregelt. Die SKH betreiben Forensische Ambulanzen nach § 84 Absatz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes.

V.
Wirtschaftsführung

1.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Die SKH erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die mit den Kostenträgern vereinbarten Budgets sind einzuhalten. Das Rechnungswesen wird nach den Regeln der Krankenhaus-Buchführungsverordnung und ergänzend nach § 74 in Verbindung mit § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung geführt. Der Zahlungsverkehr der SKH wird über eigene Geschäftskonten abgewickelt. Der Träger der SKH kann zur Organisation der Wirtschaftsführung insbesondere des Finanz- und Rechnungswesens sowie des Zahlungsverkehrs gesonderte Regelungen erlassen.
3.
Die SKH bewirtschaften die genehmigten Budgets selbstständig und eigenverantwortlich. Im Rahmen der Bewirtschaftungsbefugnis können sie zur Sicherung der erforderlichen Aufgaben notwendige Rechtsgeschäfte tätigen. Ziffer II Nummer 10 bleibt unberührt.
4.
Die Krankenhausleitung hat für jedes Geschäftsjahr bis zum 30. November des vorhergehenden Kalenderjahres einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs-, Finanz, Investitions- und Stellenplan zu erstellen und vom Träger genehmigen zu lassen. Daneben ist eine 5-jährige Investitionsplanung aufzustellen, jährlich fortzuschreiben und dem Träger mit dem Wirtschaftsplan vorzulegen.
5.
Die SKH bewirtschaften die ihnen durch Überlassungsvertrag als betriebsnotwendiges Vermögen zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Grundstücksteile nach den vereinbarten Grundsätzen selbst. Sie sind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechtigt, die auf den überlassenen Grundstücksteilen befindlichen Kirchengebäude zu erhalten. Die Grundstücksverwaltung einschließlich der Pflege, Nutzung, Bewirtschaftung und Unterhaltung unterfällt der Zuständigkeit der SKH. Sie nehmen die Verkehrssicherungspflicht für die überlassenen Grundstücke und Grundstücksteile eigenständig wahr.
6.
Die Baumaßnahmen werden gemäß der RLBau Sachsen – Ausgabe 2018 und der RLBau – SKH 2025 im Einvernehmen mit dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement durchgeführt. Die notwendigen Mittel werden vom SMS im Haushaltsplan und von den SKH in den jeweiligen Wirtschaftsplänen veranschlagt.
7.
Die Krankenhausleitung hat gemeinsam bis zum 30. April des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres einen Jahresabschluss einschließlich eines Lageberichts und Anhang gemäß § 26 in Verbindung mit § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 13 der Verwaltungsvorschrift zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung aufzustellen und dem Träger vorzulegen. Der Jahresabschluss ist von der Verwaltungsdirektorin oder vom Verwaltungsdirektor zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Die Auswahl und Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch den Träger der SKH. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt die zu prüfende Einrichtung.
8.
Die mit den SKH verbundenen Nebenbetriebe können im Rahmen von Ziffer II Nummer 10 Dienstleistungen für Dritte erbringen.

VI.
Innere Organisation

1.
Die SKH gliedern sich in den ärztlich-medizinischen Bereich, den Pflegedienstbereich und den Verwaltungsbereich.
2.
Der ärztlich-medizinische Bereich ist in Kliniken
a)
für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik,
b)
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik,
c)
für Neurologie oder für Neurologie und neurologische Intensivmedizin sowie
d)
für Forensische Psychiatrie
zu strukturieren. Diese Kliniken sind in zweckmäßige Stationen sowie in stationäre und teilstationäre Einheiten unter Berücksichtigung des Krankenhausplanes zu unterteilen. Die Kliniken werden von einer Chefärztin oder einem Chefarzt geleitet. In den Kliniken sind jeweils ambulante Bereiche einzurichten. Der ärztlich-medizinische Bereich umfasst alle der diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und medizinisch-technischen Versorgung und Betreuung dienenden Einrichtungen und Aufgaben. Er umfasst auch das dazugehörende Personal des medizinisch-technischen Dienstes, des Funktionsdienstes und der Krankenhaushygiene.
3.
Der Pflegedienstbereich umfasst alle Einrichtungen und Aufgaben, die der pflegerischen und erzieherischen Versorgung der Patientinnen und Patienten dienen sowie das dazugehörende Personal einschließlich des klinischen Hauspersonals (zum Beispiel Stationshilfen oder Stationsassistenz).
4.
Der Verwaltungsbereich umfasst alle zum Betrieb des SKH gehörenden Einrichtungen und Aufgaben, die der administrativen und wirtschaftlichen Betriebsführung des Krankenhauses dienen. Zugehörig sind auch die Wirtschafts- und Versorgungsbetriebe, die technischen Bereiche, der Eingangsbereich und der Bereich der Pforte einschließlich des dazugehörenden Personals.
5.
Die Kliniken für Forensische Psychiatrie, die abgeschlossene jugendforensische Abteilung in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie die Forensischen Ambulanzen werden unter Beachtung von § 3 Absatz 10 und den §§ 11, 48 und 84 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes sowie nach Vorgaben des Trägers eingerichtet und betrieben.

VII.
Krankenhausleitung

1.
Die SKH bilden jeweils eine Krankenhausleitung, die für alle Standorte einschließlich der Tagesklinken und Ambulanzen des SKH zuständig ist.
2.
Der Krankenhausleitung eines SKH gehören an:
a)
die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor,
b)
die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,
c)
die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.
3.
Die Krankenhausleitung führt die Geschäfte des SKH nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften sowie nach den Vorgaben des Trägers mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung der gebotenen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eigenverantwortlich. Sie ist in ihrer Gesamtheit für die Erfüllung des Versorgungsauftrages, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Vorgaben des Trägers verantwortlich.
4.
Die Krankenhausleitung erlässt auf der Grundlage dieser Vorschrift mit Zustimmung des Trägers eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan für das SKH.
5.
Die Mitglieder der Krankenhausleitung arbeiten bei der Führung des Krankenhausbetriebes konstruktiv, vertrauensvoll und kooperativ zusammen. Die Krankenhausleitung regelt alle Angelegenheiten des SKH gemeinsam, soweit sie sich der Träger nicht vorbehalten hat oder eine Angelegenheit nach der Rahmendienstordnung Sächsische Krankenhäuser, der Geschäftsordnung oder dem Geschäftsverteilungsplan in die alleinige Zuständigkeit eines Mitgliedes der Krankenhausleitung oder einer Klinikleitung fällt. Die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenhausleitung durch einzelne Mitglieder befreit die übrigen Mitglieder nicht von ihrer Gesamtverantwortung. Die Mitglieder der Krankenhausleitung unterrichten einander über alle wesentlichen Sachverhalte und die von ihnen umzusetzenden Maßnahmen. Das betrifft insbesondere wirtschaftliche Angelegenheiten des SKH und Personalangelegenheiten. Die Mitglieder der Krankenhausleitung führen im Monat mindestens zwei Sitzungen durch. Mindestens einmal im Quartal oder anlassbezogen ist eine gemeinsame Sitzung der Krankenhausleitung unter Beteiligung der Chefärztinnen und Chefärzte der Kliniken sowie weiterer leitender Funktionen durchzuführen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind in einer aussagekräftigen Niederschrift festzuhalten und dem Träger zeitnah zur Information vorzulegen.
6.
Gemeinsame Entscheidungen der Krankenhausleitung werden von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor vorbereitet, sofern eine Angelegenheit nach Geschäftsordnung oder Geschäftsverteilungsplan nicht in die alleinige Zuständigkeit eines Mitgliedes der Krankenhausleitung fällt. Die Krankenhausleitung berät gemeinsam und trifft Entscheidungen durch Beschluss. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor vertritt diesen gegenüber dem Träger und ist für dessen Umsetzung verantwortlich.
7.
Die Mitglieder der Krankenhausleitung werden im Abwesenheitsfall in ihrer Funktion durch eine bestellte Stellvertreterin oder einen bestellten Stellvertreter vertreten. Die Vertreterin oder der Vertreter muss nicht der Krankenhausleitung angehören.
8.
Gemeinsame Pflichten der Krankenhausleitung sind insbesondere die
a)
Sicherstellung des Versorgungsauftrages und der Notfallversorgung, § 27 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes;
b)
gemeinsame wirtschaftliche Führung des SKH unter strategischen, personellen und organisatorischen Gesichtspunkten;
c)
Unternehmensentwicklung sowie frühzeitige und angemessene Reaktion auf Entwicklungen im Krankenhauswesen;
d)
Vorbereitung und Durchführung der Zielplanung, § 14 Absatz 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes;
e)
gemeinsame Vorbereitung und Durchführung der Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern im Einvernehmen mit dem Träger;
f)
Aufstellung des Jahresabschlusses bis zum 30. April des auf das Geschäftsjahr folgende Kalenderjahr (§ 4 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung);
g)
Aufstellung des Wirtschaftsplanes bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan für das SKH;
h)
Überwachung der Einhaltung des internen Budgets;
i)
Sicherstellung des Krankenhausbetriebs;
j)
Sicherstellung des Qualitätsmanagements mit angemessener Zertifizierung;
k)
Sicherstellung einer angemessenen internen Organisation des SKH, insbesondere für den laufenden Dienstbetrieb und die Dienstplanung;
l)
Aufstellung, Fortschreibung und Einübung der Alarm- und Einsatzpläne für den Fall der Evakuierung des SKH (§ 27 Absatz 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes);
m)
Informationspflicht gegenüber dem und Mitwirkung an Entscheidungen des Trägers;
n)
Sicherstellung der hoheitlichen Aufgaben der gerichtlichen Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit den §§ 136 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes sowie nach den §§ 81, 126a und 453c in Verbindung mit § 463 Absatz 1 der Strafprozessordnung und soweit übertragen die hoheitliche Aufgabe der gerichtlichen Unterbringungen nach den §§ 7 und 73 des Jugendgerichtsgesetzes. Die Zuständigkeiten werden durch die VwV-Vollstreckungsplan II geregelt.

VIII.
Aufgaben der Mitglieder der Krankenhausleitung

1.
Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere folgende Pflichten:
a)
Sie oder er ist Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes.
b)
Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt im Sinne des § 9 der Sächsischen Haushaltsordnung.
c)
Sie oder er vertritt das SKH nach außen, soweit nicht Angelegenheiten des ärztlich-medizinischen Bereiches betroffen sind.
d)
Ihr oder ihm obliegt die wirtschaftliche Führung des SKH unter strategischen, personellen und organisatorischen Gesichtspunkten.
e)
Ihr oder ihm obliegt die Unternehmensentwicklung sowie frühzeitige und angemessene Reaktion auf Entwicklungen im Krankenhauswesen.
f)
Ihr oder ihm obliegt die Aufstellung des Jahresabschlusses für das SKH bis zum 30. April des auf das Geschäftsjahr folgende Kalenderjahr im Sinne des § 4 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in Verbindung mit §§ 26 und 74 der Sächsischen Haushaltsordnung.
g)
Ihr oder ihm obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern im Einvernehmen mit dem Träger.
h)
Ihr oder ihm obliegt die Aufstellung des Wirtschaftsplanes bestehend aus Erfolgs, Finanz-, Investitions- und Stellenplan für das SKH mit der Vorlage bis zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres für das Folgejahr an den Träger.
i)
Ihr oder ihm obliegt die Aufstellung und Überwachung des internen Budgets.
j)
Ihr oder ihm obliegt die Einrichtung und der Betrieb eines Rechnungswesens, eines internen und externen Berichtswesens, des Patientenmanagements und eines Controllings, einschließlich Medizincontrolling.
k)
Ihr oder ihm obliegen die Angelegenheiten der Förderung nach §§ 14 und 15 des Sächsischen Krankenhausgesetzes und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln.
l)
Ihr oder ihm obliegt die Personalverantwortung, Personalplanung und Stellenbewirtschaftung für das gesamte Personal des SKH, soweit dies nicht dem SMS vorbehalten ist.
m)
Ihr oder ihm obliegt die Personalentwicklung.
n)
Ihr oder ihm obliegt die Sicherstellung des Betriebes einer angemessenen Informationstechnik (IT) unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Informationssicherheit.
o)
Ihr oder ihm obliegt die Sicherstellung des Betriebes der Bereiche Technik, Wirtschaft und Bau/Liegenschaften.
p)
Ihr oder ihm obliegen die Vertrags- und Rechtsangelegenheiten, sowie die Ausübung des Hausrechts.
q)
Ihr oder ihm obliegt die Vermeidung von Korruption und Interessenkonflikten nach der VwV Anti-Korruption.
r)
Ihr oder ihm obliegt die Einrichtung einer angemessenen Internen Revision, die Vorlage des mit der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgestimmten Prüfungsplans bis 31. Januar des Kalenderjahres und Vorlage des Berichts bis 31. März des Folgejahres.
s)
Ihr oder ihm obliegt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und die Bestellung der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten gemäß § 28 Absatz 8 des Sächsischen Krankenhausgesetzes.
t)
Ihr oder ihm obliegt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere
zum Arbeits- und Gesundheitsschutz,
des Strahlenschutzes gemäß § 69 des Strahlenschutzgesetzes,
des Katastrophenschutzes insbesondere der Aufstellung, Fortschreibung und Einübung der Alarm- und Einsatzpläne für den Fall der Evakuierung des SKH, § 27 Absatz 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.
u)
Ihr oder ihm obliegt die Übernahme der Geschäftsführung des oder der MVZ, sofern ein oder mehrere MVZ gegründet wurden.
2.
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist gleichzeitig Chefärztin oder Chefarzt einer Klinik des SKH und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Chefärzte. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Pflichten:
a)
die Sicherstellung des Versorgungsauftrages und der Notfallversorgung im ärztlich-medizinischen Bereich (§ 27 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes);
b)
die Vertretung des SKH in Angelegenheiten des ärztlich-medizinischen Bereichs nach außen;
c)
die Verantwortung für die kooperative, ärztliche Führung und Organisation des Krankenhausbetriebs, sowie der Forensischen Ambulanzen und Psychiatrischen Institutsambulanzen;
d)
die Verantwortung für die Einhaltung des medizinischen Sachkostenbudgets gemäß dem genehmigten Wirtschaftsplan;
e)
die Verantwortung für die klinikübergreifende Zusammenarbeit im ärztlich-medizinischen Bereich;
f)
die Sicherstellung der Zusammenarbeit des ärztlich-medizinischen Dienstes und der verschiedenen Fachabteilungen;
g)
die Sicherstellung der ärztlich-medizinischen Versorgung einschließlich Diagnostik und Therapie der Patientinnen und Patienten;
h)
die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes einschließlich der Dienstplanung;
i)
die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Sicherstellung der medizinisch-technischen Ausstattung unter Beachtung des neusten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie die Beurteilung von Anforderungen zur Beschaffung von medizinischen Anlagegütern;
j)
die Überwachung und Dokumentation der Einhaltung der Fort- und Weiterbildungsverpflichtungen der im SKH tätigen Ärztinnen und Ärzte;
k)
die Verantwortung für die allgemeine Hygiene des SKH;
l)
der Vorsitz der Hygienekommission gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und die Erfüllung der dazugehörigen Pflichten;
m)
der Vorsitz der Arzneimittelkommission gemäß § 24 Absatz 2 des Sächsischen Krankenhausgesetzes und die Erfüllung der dazugehörigen Pflichten.
3.
Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor ist leitende Pflegekraft des SKH und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Pflegekräfte sowie des zum Pflegedienst gehörenden weiteren Personals. Ihr oder Ihm obliegen insbesondere folgende Pflichten:
a)
die Sicherstellung des Versorgungsauftrages und der Notfallversorgung im pflegerischen Bereich im Sinne des § 27 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes;
b)
die fachliche Gesamtverantwortung für den Pflege- und Erziehungsdienst des SKH;
c)
die Vertretung des SKH in Angelegenheiten des Pflegedienstes nach außen;
d)
die klinikübergreifende Zusammenarbeit im Pflegedienst;
e)
die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Planung und Steuerung des Personaleinsatzes einschließlich des Ausfallmanagements und der Personalgewinnung;
f)
die Budgetverantwortung für den Pflegedienst;
g)
die Organisation einschließlich der Dienstplanung, die Koordinierung und die konzeptionelle Weiterentwicklung der Pflege;
h)
die Organisation und die Kontrolle der medizinischen Dokumentation;
i)
die Organisation der bedarfsgerechten Aus-, Fort- und Weiterbildung des Pflegedienstes;
j)
die Verantwortung für die Qualitätssicherung, die Umsetzung und Aktualisierung der Qualitätsstandards und des Digitalisierungsprozesses im Pflegedienst und
k)
die Mitwirkung in pflegebezogenen Fachgremien.

IX.
Träger

1.
Der Träger der SKH entscheidet durch Beschluss über:
a)
die Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne der SKH bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan,
b)
die Auswahl und Beauftragung des Abschlussprüfers,
c)
die Feststellung der Jahresabschlüsse der SKH,
d)
die Verwendung der Jahresergebnisse der SKH und die Entscheidung über den Ausgleich eines entstehenden Fehlbetrages im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (SMF),
e)
die Zuführung zur und die Auflösung der Gewinnrücklage sowie
f)
die Angelegenheiten der SKH von grundsätzlicher Bedeutung.
2.
Angelegenheiten der SKH von grundsätzlicher Bedeutung nach Nummer 1 Buchstabe f sind Entscheidungen, die über den Aufgabenbereich der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors, der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors und der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors hinausgehen, insbesondere die Erbringung freiwilliger Leistungen, die Zielplanung und die Strategische Planung der SKH.
3.
Die vorherige Zustimmung des Trägers der SKH ist erforderlich für:
a)
die Ergebnisse der Budgetverhandlungen,
b)
den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes für das SKH,
c)
für Geschäfte der SKH mit einer jährlichen Verpflichtung von mehr als 221 000 Euro (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) oder einer Laufzeit bis zu vier Jahren und einer Gesamtverpflichtung von mehr als 500 000 Euro (ohne gesetzliche Umsatzsteuer),
d)
Aussonderungen von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen mit einem Restbuchwert von mehr als 10 000 Euro vor Erreichen der geplanten Nutzungsdauer nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen,
e)
die abschließende Bearbeitung von Nebentätigkeitsanträgen im Rahmen der in der Zuständigkeitsanordnung des SMS festgelegten Zuständigkeit,
f)
die Dienst- und Fortbildungsreisen der Mitglieder der Krankenhausleitung ins Ausland,
g)
die Durchführung von zugelassenen klinischen Studien ungeachtet eines zustimmenden Votums der nach Landesrecht zuständigen Ethikkommission,
h)
die auch zeitweise Schließung von Kliniken und deren Teilen sowie von Ambulanzen; sofern gesetzliche Vorschriften eine Schließung verlangen, genügt die sofortige Anzeige an den Träger der SKH,
i)
die Angelegenheiten der SKH mit erheblichen Auswirkungen auf die Führung des Krankenhausbetriebs,
j)
die Aufstellung und Fortschreibung der Alarm- und Einsatzpläne für den Fall der Evakuierung (§ 27 Absatz 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
k)
die dauerhafte Einrichtung und Schließung von Tageskliniken, PIA und Angeboten zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung,
l)
die Gründung, Änderung und Schließung von MVZ und
m)
Übernahme und Abgabe eines Kassenarztsitzes (§§ 95 und 103 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 19a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
4.
Der Staatsministerin oder dem Staatsminister des SMS obliegt die Berufung und die Abberufung der Mitglieder der Krankenhausleitung und deren Stellvertretung. Die Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Maßnahmen richtet sich nach der Anordnung des SMS über die Zuständigkeit für Personalentscheidungen – Zuständigkeitsanordnung des SMS – vom 21. Dezember 2010, in der jeweils geltenden Fassung.
5.
§ 18 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisung in sonstigen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten bleiben unberührt.
6.
Die SKH sind verpflichtet, dem Träger auf Anforderung stichtagsbezogen zur wirtschaftlichen Situation, zu statistischen Daten und zu Einzelsachverhalten zu berichten. Der Bericht der Innenrevision des SKH ist dem Träger bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Außerordentliche Entwicklungen sind dem Träger der SKH durch die Krankenhausleitung unverzüglich anzuzeigen. Berichtspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder außergewöhnlicher Ereignisse bleiben davon unberührt.
7.
Der Träger der SKH kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der SKH verlangen. Er ist berechtigt Bücher und Schriften der SKH einzusehen und zu prüfen. Er kann für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Die Wahrung der Patientenrechte bleibt hiervon unberührt.

X.
Schlussvorschriften

1.
Die Haftung bei Verstößen gegen diese Vorschrift richtet sich nach den geltenden gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Bestimmungen.
2.
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist berechtigt, einzelnen Beschäftigten des SKH für die Wahrnehmung von Geschäften eine Einzelvollmacht gemäß § 167 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erteilen; eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht zulässig.
3.
Die SKH sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die personenbezogenen Daten werden vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandelt.

XI.
Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 23. April 2026 treten außer Kraft:

1.
Die Rahmendienstordnung Sächsische Krankenhäuser vom 19. Dezember 2013 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), und
2.
der Erlass zur Errichtung des Beirates für die Sächsischen Krankenhäuser vom 15. November 2018 außer Kraft.

XII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. März 2026

Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 17, S. 398
    Fsn-Nr.: 252

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2026