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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 19.09.2020 bis 30.03.2023

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542; 2012 S. 267), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist

Gesetz
zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Vom 14. Dezember 2007

[Berichtigt 14. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 267)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. September 2020

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen.

(2) Für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Sachsen gilt dieses Gesetz, soweit die §§ 10a und 27 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275), der zuletzt durch den Vertrag vom 18. April 2019 (SächsGVBl. S. 640) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung finden.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen gelten die §§ 18a, 19, 19a, 19b und 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 2 und 3.

(4) Die §§ 11 und 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 2 und 3 gelten auch für Spielbanken nach dem Sächsischen Spielbankengesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.2

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Losbrieflotterien sind Lotterien oder Ausspielungen mit einem festen Gewinnplan, bei denen Lose ausgegeben werden, denen mindestens und eindeutig ein sofortiger Gewinnentscheid zugeordnet ist.

(2) Nummernlotterien sind Lotterien, bei denen nach Maßgabe eines Gewinnplanes zu ziehende Endziffern gewinnen.

(3) Zusatzlotterien sind Lotterien, in der Regel Nummernlotterien, die zu Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen wie zum Beispiel nach § 3 mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet werden können.

(4) Teilnahmebedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen, die vom Veranstalter erlassen werden.

(5) Prämienziehungen sind Auslosungen von Zusatzgewinnen innerhalb einer Lotterie oder Ausspielung.3

Abschnitt 2
Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten4

§ 3
Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten

(1) 1Die Veranstaltung von Lotterien, Ausspielungen sowie Sportwetten, für die § 4a Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 10a und der Dritte Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages keine Anwendung finden, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn die Vertragsländer des Glücksspielstaatsvertrages eine gemeinsam geführte öffentliche Anstalt errichten, die die oben genannten Aufgaben erfüllt, oder wenn die Aufgaben auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt werden. 3Durch den Freistaat Sachsen kann zur Umsetzung vorgenannter Regelungen ein Sondervermögen errichtet werden. 4Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, übertragen werden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 kann mit der Durchführung der Veranstaltung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Durchführer), beauftragt werden.

(3) 1Über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, ihre Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 und die Beauftragung nach Absatz 2 entscheidet das Staatsministerium des Innern. 2Entfallen die Voraussetzungen für die Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 während der Geltungsdauer der Erlaubnis, geht diese auf den Freistaat Sachsen über.5

§ 4
Veranstaltungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Voraussetzungen von § 4 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegen,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verpflichtete seine Pflichten nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages und § 8 nicht erfüllen wird und
3.
er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(3) 1Die Erlaubnis darf für höchstens fünf Jahre erteilt werden. 2Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. 2In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergeb-nisse der Sportwetten,
4.
die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,
5.
die Auszahlung der Gewinne und
6.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.6

§ 5
(aufgehoben)7

§ 6
Widerrufsgründe

(1) 1Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn

1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
3.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
4.
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages entsprochen hat,
5.
die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt worden sind,
6.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages verletzt worden ist,
7.
nach § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages gesperrten Spielern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen, die dem Sperrsystem unterliegen, ermöglicht worden ist,
8.
der Veranstalter im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrages dem Staatsministerium des Innern über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet,
9.
die Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 verletzt worden ist oder
10.
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.

2Der Widerruf der Erlaubnis nach Nr. 4 bis 10 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.

(2) Wird eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4 übertragene Erlaubnis widerrufen, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Erlaubnis kann auch insoweit widerrufen werden, als sie die Durchführung der Veranstaltung durch den Durchführer zulässt.8

§ 7
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen

(1) 1Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen und von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen kann nur von demjenigen beantragt werden, dem die Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, oder von dem Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2. 3Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen kann nur von dem Konzessionsnehmer beantragt werden.

(2) 1Die Anzahl der Annahmestellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 1 300 begrenzt. 2Selbstbedienungsterminals außerhalb von Annahmestellen werden auf die Anzahl der Annahmestellen angerechnet.

(3) 1Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 65 pro Konzessionsnehmer begrenzt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Werden eine Annahmestelle und eine Wettvermittlungsstelle zusammen betrieben, so ist dies sowohl bei der Anzahl der Annahmestellen als auch bei der Anzahl der Wettvermittlungsstellen anzurechnen. 2Wird eine Wettvermittlungsstelle für mehrere Konzessionsnehmer tätig, ist sie auf die Anzahl der Wettvermittlungsstellen eines jeden Konzessionsnehmers anzurechnen.

(5) Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig.9

§ 8
Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

(1) 1Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. 2Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. 3Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

(2) 1Der Veranstalter hat vor Erlaubniserteilung alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. 2Nach Durchführung der Veranstaltung hat er zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.

(3) 1Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Veranstaltung, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Veranstaltung, erstellt wird. 2Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Veranstaltung.

§ 9
Gewinnausschüttung

(1) Als Gewinn sind an die Spielteilnehmer auszuschütten:

1.
bei den Sportwetten, Zahlenlotterien und Losbrieflotterien mindestens 40 Prozent und
2.
bei den Nummernlotterien und Zusatzlotterien mindestens 25 Prozent

der Spieleinsätze.

(2) Zu Sportwetten und Lotterien nach Absatz 1 sind Sonderauslosungen in Form von Ausspielungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.

§ 10
Verwendung des Reinertrages

(1) Aus dem Reinertrag der vom Freistaat Sachsen veranstalteten Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen werden die Bereiche Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege nach Maßgabe des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen gefördert.

(2) 1Im Falle der Erlaubnisübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 setzt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 den an den Freistaat Sachsen abzuführenden Anteil des Reinertrages fest. 2Für seine Verwendung gilt Absatz 1 entsprechend.10

Abschnitt 3
Übergreifendes Sperrsystem

§ 11
Spielersperre

Die Spielersperre nach § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages muss innerhalb von 24 Stunden in der Sperrdatei eingetragen sein.11

§ 12
(aufgehoben) 12

Abschnitt 4
Gewerbliche Spielvermittlung

§ 13
Allgemeine Voraussetzungen der gewerblichen Spielvermittlung

(1) Gewerbliche Spielvermittlung nach § 3 Abs. 6 und § 19 des Glücksspielstaatsvertrages ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen zulässig.

(2) 1Die Anzahl der Verkaufsstellen eines gewerblichen Spielvermittlers auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wird auf höchstens 65 begrenzt. 2§ 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der gewerbliche Spielvermittler hat sicherzustellen, dass § 8 Abs. 6, § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden. 2Hierzu hat er vor Abschluss eines Vertrages das übergreifende Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages abzufragen.

(4) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres den nach handelsrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss über seinen Geschäftsbetrieb vorzulegen.13

§ 14
Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung

Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.14

§ 15
(aufgehoben)15

§ 16
Widerrufsgründe

1Die Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung soll widerrufen werden, wenn

1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
3.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
4.
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages entsprochen hat,
5.
die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt worden sind,
6.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages verletzt worden ist,
7.
die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt worden sind,
8.
die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet worden sind,
9.
die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
10.
der Betreiber gegenüber den Spielinteressenten nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
11.
an nach § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages gesperrte Spieler wiederholt Spielverträge für öffentliche Glücksspiele, die dem Sperrsystem unterliegen, vermittelt worden sind oder
12.
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.

2Der Widerruf der Erlaubnis nach Nr. 4 bis 10 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.16

Abschnitt 5
Kleine Lotterien und Ausspielungen

§ 17
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages kann für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen als Allgemeinverfügung erteilt werden, wenn

1.
sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,
2.
der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme bei Lotterien oder der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen,
3.
die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 EUR nicht übersteigt,
4.
der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet und
5.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird.

(2) Nach Absatz 1 erlaubte Kleine Lotterien und Ausspielungen sind fünf Tage vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.17

§ 18
Inhalt der Erlaubnis

(1) 1Die Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages erteilt werden. 2Abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.

(2) 1Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden. 2Hierauf ist in der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 hinzuweisen.18

Abschnitt 6
Spielhallen19

§ 18a
Spielhallen

(1) 1Der Betrieb einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. 2Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllen wird und er die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit besitzt.

(2) 1Die Erlaubnis darf für höchstens fünfzehn Jahre erteilt werden. 2Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages gilt entsprechend.

(3) 1Der Glücksspielaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu. 2§ 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages gilt entsprechend. 3Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 20.

(4) 1Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. 2Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig. 3In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden.

(5) Der angemessene Zeitraum im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages soll sechs Jahre nicht überschreiten.20

Abschnitt 7
Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten21

§ 19
Zuständigkeiten

(1) Bei nach § 17 Abs. 1 erlaubten Veranstaltungen sind für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages zuständig

1.
die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,
2.
die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines Landkreises erstreckt,

als untere Glücksspielaufsichtsbehörden.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(4) 1Für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 4 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. 2Die ländereinheitlichen Verfahren und die gebündelten Verfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag bleiben unberührt.22

§ 19a
Aufsichtsbefugnis

1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Nachweis von unerlaubtem Glücksspiel, darf die Glücksspielaufsicht Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. 2Testkäufe und Testspiele im Sinne des Satzes 1 sind Beteiligungen an vorhandenen öffentlichen Glücksspielangeboten, beispielsweise durch Loskäufe, die Platzierung von Wetten oder den Erwerb von Kundenkarten. 3Die Bediensteten der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. 4Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.23

§ 19b
Rechtsverordnungsermächtigungen

1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung der Spielersperre und zur Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem zu regeln sowie Änderungen der Anzahl der Annahme-, Wettvermittlungs- und Verkaufsstellen vorzunehmen. 2Das Staatsministerium des Innern wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung glücksspielrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle sowie zu Beschränkungen von Spielhallen zu treffen.24

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
2.
entgegen § 18a Absatz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet,
3.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,
5.
entgegen § 5 des Glücksspielstaatsvertrages Werbung betreibt,
6.
entgegen § 6 des Glücksspielstaatsvertrages seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
7.
entgegen § 7 des Glücksspielstaatsvertrages seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
8.
nach § 8 Absatz 2 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages gesperrte Spieler an öffentlichen Glücksspielen, die dem Sperrsystem unterliegen, teilnehmen lässt oder diesen Spielern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen vermittelt,
9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,
10.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrages die Anforderungen an öffentliche Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzeptes nicht erfüllt,
11.
seiner Berichtspflicht aus § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrages im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,
12.
entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrages die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, ganz oder teilweise nicht herausgibt oder die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt,
13.
entgegen § 13 Absatz 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht vom Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen betreibt,
14.
als gewerblicher Spielvermittler die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet hat,
15.
entgegen § 13 Absatz 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das übergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass § 8 Absatz 6, § 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden,
16.
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder
17.
die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.25

Abschnitt 8
Übergangsvorschriften26

§ 21
Fortgeltung bestehender Genehmigungen

1Nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I S. 138), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 503), faktisch aufgehoben durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), erteilte und noch geltende Gewerbeerlaubnisse oder Gewerbegenehmigungen zur Eröffnung von Wettbüros für Sportwetten oder zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bleiben vom Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages unberührt. 2§ 4 und §§ 5 bis 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages finden Anwendung.27

§ 22
Übergangsregelungen

(1) Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung bestehen, bedürfen für den weiteren Betrieb nach Ablauf der Übergangsfristen des § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und § 18a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4.

(2) Auf Wettvermittlungsstellen, die zum 18. September 2020 betrieben werden, ist § 7 Absatz 5 ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.

(3) Für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 des Glücksspielstaatsvertrages und für Anträge auf Verlängerung der glücksspielrechtlichen Zustimmung, die bis zum 18. September 2020 gestellt wurden, gilt § 18a in der bis dahin geltenden Fassung.28

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 15, S. 542
    Fsn-Nr.: 606-9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. September 2020

    Fassung gültig bis: 30. März 2023