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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist

Artikel 60
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf die nachfolgenden Aufgaben des Sozialwesens und des Gesundheitswesens. Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist
 
 
  1.
überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
 
 
  2.
überörtliche Betreuungsbehörde,
 
 
  3.
zuständig für die Aufgaben, die ihm durch das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168), in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen sind,
 
 
  4.
zuständig für die Anerkennung und Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote gemäß § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3031) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
  5.
zuständig für die Aufgaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
  6.
zuständige Landesbehörde für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung und die Entgegennahme der Mitteilung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften,
 
 
  7.
zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
  8.
die Zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren,
 
 
  9.
zuständig für Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 15a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
10.
zuständig für die Aufgaben nach § 7 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
11.
zuständig für die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und die Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 175), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
12.
zuständige Behörde gemäß § 23 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
13.
zuständig für die in den §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SächsDGBVG genannten Aufgaben,
 
 
14.
zuständig für den Vollzug von Richtlinien zur Förderung nach § 9 Abs. 2 des Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
15.
zuständig für den Vollzug des Teils B Abschnitt 4 der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 768),
 
 
16.
zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 180), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 HeilbZuG etwas anderes bestimmt ist.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 bis 16 werden als Weisungsaufgaben übertragen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 
d)
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 kann der Kommunale Sozialverband Sachsen Außenstellen einrichten. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 bildet der Kommunale Sozialverband Sachsen eine eigenständige Organisationseinheit, die in fachlicher Hinsicht die Heimaufsicht unabhängig und wettbewerbsneutral wahrnimmt. Die Fach- und Rechtsaufsicht bleibt unberührt.“
2.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Verbandsdirektor hat sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.“
 
b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaates Sachsen bewirtschaften und ist Dienststelle im Sinne der Haushaltsordnungen des Bundes und des Freistaates Sachsen.“
4.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 117 bis 122“ durch die Angabe „§§ 118, 121 und 122“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 15a Abs. 1 Satz 3 SächsAGSGB und nach § 7 Satz 2 LBlindG ist eine Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch das fachlich zuständige Staatsministerium ausgeübt. Leistet der Kommunale Sozialverband Sachsen einer ihm erteilten Weisung keine Folge, kann an seiner Stelle das fachlich zuständige Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen treffen.“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138
    Fsn-Nr.: 20-15A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008