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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

§ 19
Aufhebung von Rechtsverordnungen

1Das Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, kann Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine Ermächtigung für die Aufhebung nicht mehr vorhanden ist. 2Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsregierung für die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen.21

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2003 Nr. 18, S. 899
Fsn-Nr.: 111-13

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2023