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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 28.08.2020

Sächsische Laufbahnverordnung

Vollzitat: Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 22. August 2017

Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 7. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 85) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der seit 1. März 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 29. Oktober 2014 in Kraft getretene Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532),
2.
die am 24. März 2016 in Kraft getretene Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98),
3.
die am 1. März 2017 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Dresden, den 22. August 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamten sowie die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),
2.
Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes),
3.
Kommunale Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes),
4.
Professoren an Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und
5.
Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.

§ 2
Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren

(1) Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.

(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.

(3) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

Abschnitt 2
Gestaltung der Laufbahnen

§ 3
Zuständigkeit für die Laufbahnen

(1) Soweit nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien für Entscheidungen zuständig sind, entscheiden für die Laufbahnen

1.
der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung, Polizei und Feuerwehr das Staatsministerium des Innern,
3.
der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereich übertragen werden,
4.
der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
5.
der Fachrichtung Justiz das Staatsministerium der Justiz,
6.
der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Umwelt und Landwirtschaft und des Innern für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in deren Geschäftsbereich übertragen werden und
7.
der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören.

(3) Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 4
Laufbahnschwerpunkte

In den Fachrichtungen werden nach § 15 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes folgende fachliche Schwerpunkte gebildet:

1.
in der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung die Schwerpunkte
 
a)
landwirtschaftlicher Dienst und
 
b)
Forstdienst,
2.
in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung die Schwerpunkte
 
a)
allgemeiner Verwaltungsdienst,
 
b)
Archivdienst,
 
c)
Verfassungsschutzdienst und
 
d)
Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen,
3.
in der Fachrichtung Bildung und Kultur die Schwerpunkte
 
a)
Bildungsdienst und
 
b)
kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst,
4.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Schwerpunkte
 
a)
sozialwissenschaftlicher Dienst,
 
b)
Gesundheitsdienst und
 
c)
veterinärmedizinischer Dienst,
5.
in der Fachrichtung Justiz die Schwerpunkte
 
a)
Justizdienst und
 
b)
Justizvollzugsdienst,
6.
in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik die Schwerpunkte
 
a)
technischer Verwaltungsdienst und
 
b)
naturwissenschaftlicher Dienst,
7.
in der Fachrichtung Polizei die Schwerpunkte
 
a)
Polizeivollzugsdienst und
 
b)
Computer- und Internetkriminalitätsdienst,
8.
in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung die Schwerpunkte
 
a)
Staatsfinanzverwaltungsdienst und
 
b)
Steuerverwaltungsdienst. 1

Abschnitt 3
Ausgleichsmaßnahmen

§ 5
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen

(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. 2015 II S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.

(2) 1Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren sind schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu verschaffen, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. 2Die Erleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

Abschnitt 4
Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 6
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für welche Laufbahnen Vorbereitungsdienste eingerichtet werden.

§ 7
Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten

Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind.

§ 8
Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamte die Dienstbezeichnung „Anwärter oder Anwärterin“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendar“ oder „Referendarin“, jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.

§ 9
Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst

1Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Notenstufen
Note Notenstufe Beschreibung
Note Notenstufe Beschreibung
1 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

2Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden. 3Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 10
Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst

1Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien entscheiden, ob

1.
eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes),
2.
eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes),
3.
ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes),
4.
ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert, welche Studiengänge geeignet sind, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln, welche Zusatzqualifikationen erforderlich und welche hauptberuflichen Tätigkeiten dem Vorbereitungsdienst gleichwertig sind (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes).

2Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen fachlich an die Berufsausbildung oder das Hochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entsprechen.

§ 11
Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber

(1) 1Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber (§ 21 des Sächsischen Beamtengesetzes) ist eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entspricht. 2In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt und welchem Schwerpunkt der Bewerber zugeordnet wird.

(2) 1Die Feststellung ist von der obersten Dienstbehörde zu beantragen. 2Die Feststellung gilt nur für den Dienstherrn, dessen oberste Dienstbehörde die Anerkennung beantragt hat. 3Bei obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen gilt die Laufbahnbefähigung zudem nur für den Geschäftsbereich, dessen oberste Dienstbehörde die Feststellung beantragt hat.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung bestimmt der Landespersonalausschuss.

Abschnitt 52
Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

§ 12
Anerkennung der Berufsqualifikation

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist.

(2) Hat der Antragsteller in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn

1.
keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation bestehen,
2.
der Antragsteller auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde und
3.
der Antragsteller die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder die zur Qualifikation führende Ausbildung reglementiert war.

(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

1.
die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten oder aufgrund der Ausbildungsdauer erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt,
2.
die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und
3.
der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, einschlägige Berufserfahrung, lebenslanges Lernen oder eine Maßnahme nach § 14 ausgeglichen hat.

(4) 1Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. 2Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde.

(5) 1Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. 2Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt.

(6) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

§ 13
Antrag

(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,
2.
in dem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbene Ausbildungsnachweise,
3.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,
4.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen,
5.
Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen,
6.
eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird,
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat,
8.
eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, und
9.
eine Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird.

(3) 1Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 müssen von der zuständigen Behörde des Staates nach § 12 Absatz 1 nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt sein. 2Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann von dem Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(4) 1Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 2In begründeten Fällen kann vom Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

§ 14
Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. 2Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.

(2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 zu beschränken.

(3) 1Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. 2Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung

1.
für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt oder
2.
für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.

3Beantragt der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt seine Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.

(4) 1Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Antragstellers und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation des Antragstellers im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller

1.
ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat den der partiellen Laufbahnbefähigung entsprechenden Beruf auszuüben, und
2.
aufgrund dieser Qualifizierung einen objektiv abgrenzbaren Teil der Laufbahnaufgaben im Freistaat Sachsen eigenständig erfüllen kann.

2Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. 3Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

§ 15
Eignungsprüfung

(1) 1Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn zu erfüllen. 2Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen.

(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle vergleicht auf Grundlage der für die Laufbahn geforderten Qualifikationen die Inhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehen werden, mit den in einem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen des Antragstellers und legt den konkreten Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung fest.

(3) 1Für die Eignungsprüfung ist durch das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle eine Prüfungskommission zu berufen. 2Die Prüfungskommission kann im Einzelfall oder für die Dauer von drei Jahren berufen werden. 3Sie hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. 4Wird eine dauerhafte Prüfungskommission berufen, ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen. 5Sämtliche Mitglieder und deren Stellvertreter sollen die Laufbahnbefähigung aufweisen, für die die Anerkennung beantragt wurde oder in Betracht kommt. 6Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(4) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Die schriftliche Prüfung ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander zu bewerten. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn die schriftliche Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. 5Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 6Sämtliche Prüfungsleistungen werden nach der Notenskala des § 9 bewertet. 7Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent zu bewerten.

(5) 1Der Antragsteller ist vor Beginn auf die Folgen unlauteren Verhaltens bei der Eignungsprüfung hinzuweisen. 2Versucht der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf die Prüfungskommission oder auf von dieser mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung, in schweren Fällen die gesamte Eignungsprüfung von der Prüfungskommission mit „ungenügend“ zu bewerten. 3Über die Folgen sonstigen unlauteren Verhaltens bei der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Antragstellers.

(6) 1Tritt der Antragsteller vor Beginn der Eignungsprüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Tritt der Antragsteller nach Beginn der Eignungsprüfung zurück, entscheidet die Prüfungskommission über die Nachholung der fehlenden Prüfungsleistungen.

(7) 1Ist das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung schlechter als „ausreichend“, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 2Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Antragsteller vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zeitnah schriftlich bekannt zu geben.

(8) 1Folgende Angaben zum Prüfungsverfahren sind zu dokumentieren:

1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,
4.
die Prüfungsthemen,
5.
die vorgenommenen Belehrungen und Anhörungen,
6.
die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung,
7.
die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung,
8.
das Prüfungsergebnis,
9.
besondere Vorkommnisse.

2Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(9) 1Die Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2Die Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 16
Anpassungslehrgang

(1) 1Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. 2Er ist unter Anleitung und Verantwortung eines erfahrenen Ausbilders, der über die vom Antragsteller angestrebte Laufbahnbefähigung verfügt, durchzuführen. 3Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle bestellt den Ausbilder und legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs, insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen, vorab fest.

(3) 1Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden durch den Ausbilder nach der Notenskala des § 9 bewertet. 2Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. 3Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ergibt.

(4) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle gibt dem Antragsteller die Gesamtnote und im Falle des Absatzes 3 Satz 3 das Nichtbestehen des Anpassungslehrgangs schriftlich bekannt.

(5) Die Rechte und Pflichten des Antragstellers während eines Anpassungslehrgangs sind vorab vertraglich zu vereinbaren.

(6) Hat der Antragsteller den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle den Anpassungslehrgang auf Antrag bis zu einem Jahr höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern.

§ 17
Verfahren

(1) Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) 1Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben oder in dem er sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, angefordert werden. 2Soll die Berufsqualifikation des Antragstellers überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die Ausbildungsgänge des Antragstellers angefordert werden, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(3) 1Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. 2Eine Aufforderung zur Vorlage von Originalen, beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen und hemmt die Frist nach Satz 1 nicht. 3Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind dem Antragsteller mit der Begründung folgende Informationen mitzuteilen:

1.
die für die angestrebte Laufbahn im Freistaat Sachsen nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes erforderliche Berufsqualifikation,
2.
das Niveau der Berufsqualifikation des Antragstellers und das Niveau der für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
3.
die gemäß § 15 oder § 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und
4.
die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind.

(5) 1Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. 2Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.

Abschnitt 6
Probezeit

§ 18
Ausgestaltung der Probezeit

(1) Die Probezeit kann durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind, bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wenn diese Zeiten nicht Zugangsvoraussetzung nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes sind.

(2) Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „ausreichend“ bestanden oder in der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden.

(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit trifft die Ernennungsbehörde.

(4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Mindestprobezeit zulassen.

Abschnitt 7
Beförderung

§ 19
Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen

(1) Beamte können befördert werden, wenn

1.
sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurden,
2.
ihre Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit festgestellt wurde (§ 27 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes) und
3.
kein Beförderungsverbot (§ 27 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes) vorliegt.

(2) 1Auswahlentscheidungen sind in der Regel auf der Grundlage des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen, zu treffen. 2Soweit eine dienstliche Beurteilung kein Gesamturteil enthält oder eine weitere Differenzierung erforderlich ist, sind die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vor früheren Beurteilungen und frühere Beurteilungen vor Hilfskriterien heranzuziehen.

(3) 1Eine Beförderung setzt eine Befähigung und fachliche Leistungen voraus, die die Anforderungen mindestens im Wesentlichen übertreffen. 2Hiervon abweichend ist eine Beförderung in das erste Beförderungsamt der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahn zulässig, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen des Beamten mindestens den Anforderungen entsprechen.

(4) 1Die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung beträgt, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen des Beamten ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen

1.
in besonderem Maße übertreffen, ein Jahr,
2.
übertreffen, zwei Jahre,
3.
im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre.

2Die Beurteilung darf nicht älter als drei Jahre sein. 3Die obersten Dienstbehörden können längere leistungsbezogene Mindestdienstzeiten bestimmen und Mindestdienstzeiten für die erste Beförderung nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festlegen.

§ 20
Nachteilsausgleich

Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Absatz 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten

1.
im Sinne von § 12 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, in denen der Beamte keine Dienstbezüge erhält,
2.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, insbesondere zur Ausübung einer Tätigkeit
 
a)
als parlamentarischer Berater, wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,
 
b)
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,
 
c)
in der Entwicklungshilfe.

§ 21
Ämterdurchlauf

1Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Dies gilt nicht

1.
bei Sprungbeförderungen (§ 27 Absatz 5 Satz 2 und 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),
2.
bei erfolgreichem Abschluss der für die Fachrichtung Polizei bestimmten Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich der Beamte in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befindet,
3.
beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufen wurden,
4.
beim Aufstieg für die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn.

§ 22
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14

(1) 1Für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind nur Beamte zuzulassen, die

1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und
2.
in diesem Amt ausweislich des Gesamturteils der letzten Beurteilung mindestens die Anforderungen übertreffen.

2Die oberste Dienstbehörde kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig.

(2) 1Die Qualifizierung nach Absatz 1 umfasst

1.
zur Verbesserung der fachlichen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden,
2.
zur Verbesserung der personalen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden in den Bereichen Mitarbeiterführung, Rhetorik, Kommunikation und Verhandlungsführung.

2Zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung sind Prüfungsleistungen zu erbringen. 3Die Abnahme mündlicher Prüfungsleistungen kann dem Landespersonalausschuss übertragen werden. 4Der im Rahmen der Führungskräftefortbildung nach § 23 absolvierte Grundlehrgang und gemäß § 23 Absatz 4 anerkannte Führungskräftefortbildungen können durch die oberste Dienstbehörde auf die Qualifizierungsanforderung nach Satz 1 Nummer 2 angerechnet werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beförderung in Ämter von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern der Besoldungsgruppe A 14.

(4) 1Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zulassen für Beamte,

1.
die eine Dienstzeit von mindestens 30 Jahren absolviert haben,
2.
sich seit mindestens fünf Jahren in einem Aufgabenbereich eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 überdurchschnittlich bewährt haben und
3.
weiterhin in diesem Aufgabenbereich eingesetzt werden sollen.

2Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 1 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3Zeiten einer Tätigkeit, die als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik oder die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, sind anzurechnen, wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet wurden und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat. 4§ 20 gilt entsprechend.

Abschnitt 8
Fortbildung

§ 23
Führungskräftefortbildung

(1) 1Beamte, die dauerhaft Aufgaben mit Führungsverantwortung wahrnehmen sollen, nehmen an einer konzeptionellen Führungskräftefortbildung (Grundlehrgang) in einem Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten

1.
Kommunikation und Gesprächsführung,
2.
Mitarbeiterführung,
3.
Rhetorik und
4.
Verhandlungsführung

teil. 2Die Führungskräftefortbildung soll vor der erstmaligen Übertragung einer Aufgabe mit Führungsverantwortung beginnen.

(2) Beamte, die überwiegend oder besonders schwierige Personalführungsaufgaben wahrnehmen sollen, nehmen an einer weiterführenden Führungskräftefortbildung (Vertiefungslehrgang) in einem Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten

1.
Kommunikation und Gesprächsführung,
2.
Mitarbeiterführung,
3.
Rhetorik,
4.
Stress- und Zeitmanagement,
5.
Selbstcoaching und
6.
Interkulturelle Kompetenz

teil.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierung zulassen. 2Sie entscheidet auch über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen.

(4) Wechseln Beamte die Laufbahn, werden zugelassene konzeptionelle Führungskräftequalifizierungen und Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen auch für die neue Laufbahn anerkannt.

Abschnitt 9
Aufstieg

§ 24
Aufstieg

(1) Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können von der obersten Dienstbehörde zum Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.
sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
3.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungen übertreffen und
4.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann Abweichungen von Absatz 1 Nummer 3 zulassen.

(3) 1Die zugelassenen Beamten werden durch Teilnahme an dem für die Laufbahn eingerichteten Hochschulstudium nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes und an der Laufbahnprüfung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2In Laufbahnen, in denen ein solches Studium nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 3Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die einzelnen Ausbildungszeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden.

(4) 1Von der Einführung und Aufstiegsprüfung kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, davon mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, absolviert hat. 2Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn schriftlich fest.

(5) 1Dienstzeiten nach Absatz 4 Satz 1 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurde, können angerechnet werden, wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat. 3§ 20 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 10
Laufbahn- und Schwerpunktwechsel

§ 25
Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten

(1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen.

(2) Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes darf nur anerkannt werden, wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes entspricht und den Schwerpunkt der Tätigkeit dargestellt haben.

§ 26
Schwerpunktwechsel

(1) 1Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien können für den Wechsel von Schwerpunkten innerhalb einer Fachrichtung eine Qualifizierung des Beamten voraussetzen. 2Hierbei sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen.

(2) Der Schwerpunktwechsel ist ausgeschlossen, wenn der Beamte die für den neuen fachlichen Schwerpunkt durch besondere Rechtsvorschrift bestimmte oder nach seiner Eigenart zwingend erforderliche Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung nicht besitzt.

Abschnitt 11
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

§ 27
Laufbahnbefähigung für Lehrämter

(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gemäß den Verordnungen nach den Nummern 1 bis 9 sowie die abgeschlossene berufsbegleitende Qualifizierung gemäß der Verordnung nach Nummer 10 sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:

1.
Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333),
2.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76),
3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174),
4.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310),
5.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81),
6.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist,
7.
Lehramtsprüfungsordnung vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist,
9.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
10.
Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584).

(3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind.3

§ 28
Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz

(1) 1Regelmäßig zu durchlaufen sind Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R des Sächsischen Besoldungsgesetzes. 2Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht, eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts und des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter oder Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

(3) 1Dienstzeiten gemäß Absatz 2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 20 Nummer 2 zurückgelegt werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. 3Als Dienstzeit gelten bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 genannten Zeiten.

§ 29
Wechsel zwischen den Fachrichtungen Justiz und Allgemeine Verwaltung

(1) Wechselt ein Richter in die Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, gilt Folgendes:

1.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren verliehen werden.
2.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden.
3.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsordnung R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.

(2) Für den Wechsel nach Absatz 1 ist abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 2 das Staatsministerium der Justiz zuständig, wenn er innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz erfolgt.

(3) 1Wechselt ein Beamter der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung in den richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst, muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen. 2Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. 3Einem Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.

(4) Für die Dienstzeiten in den Absätzen 1 und 3 gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

§ 30
Aufstieg in der Fachrichtung Justiz

(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht und
2.
sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung, ihren fachlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen.

(2) 1In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zum erleichterten Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 erfüllen und
2.
zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

sowie, wenn sie im Justizvollzugsdienst tätig sind,

3.
in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst wahrgenommen haben und
4.
an einem mindestens 18-monatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und dabei eine Prüfung abgelegt haben.

2Die Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. 3Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche fest. 4Es kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 1 Nummer 2 zulassen.

(3) 1Die Beamten werden in den Fällen des Absatzes 2 in einer Einführungszeit von sechs Monaten in die Aufgaben der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz eingeführt. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest. 3Mit der Feststellung wird die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz zuerkannt. 4Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.

(4) Für Dienstzeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt § 24 Absatz 5 entsprechend.

§ 31
Einstellung in der Fachrichtung Polizei

(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeit nachweist.

(2) 1Beamte der Fachrichtung Polizei können für Aufgaben der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei eingesetzt werden. 2Werden Beamte der Schutzpolizei in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweiges, in den sie übernommen wurden.

§ 32
Beförderungen in der Fachrichtung Polizei

(1) 1Für die Qualifizierung zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sind abweichend von § 22 Absatz 1 nur Beamte zuzulassen, die

1.
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
3.
sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei bewährt haben,
4.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben und
5.
die Laufbahnprüfung für die Fachrichtung Polizei mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben.

2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 zulässig.

(2) Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) 1Für eine erleichterte Qualifizierung können abweichend von Absatz 1 nur Beamte zugelassen werden, die

1.
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und
3.
sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben.

2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässig. 4Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.

(4) 1Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit der ersten Verleihung eines Amtes einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2. 2Als Dienstzeiten gelten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 und 2 genannten Zeiten.

§ 33
Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

(1) 1Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.
sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung, ihren fachlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und
3.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 3 zulassen.

(2) 1In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 erfüllen,
2.
eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren, davon mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, absolviert haben und
3.
zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.

2Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden. 3Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Art, Inhalt und Umfang der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung; § 24 Absatz 3 gilt insoweit nicht. 4Es kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 1 Nummer 3 zulassen.

(3) 1Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2§ 20 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 34
Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung

Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erworben.

§ 35
Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr

In eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nachweist.

§ 36
Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr

(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht und
2.
sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung, ihren fachlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen.

(2) 1Abweichend von § 24 Absatz 3 umfasst die Einführung für Beamte, die zum Aufstieg in die höhere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr zugelassen wurden, eine theoretische Ausbildung von in der Regel sieben Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel 17 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 2Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abgekürzt werden.

Abschnitt 12
Landespersonalausschuss

§ 37
Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss darf Ausnahmen nach dem Sächsischen Beamtengesetz und dieser Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.

Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38
Überleitung von Laufbahnen und Beamten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen und vorhandenen Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen (Anlage) zugeordnet (§ 158 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes).

§ 39
Übergangsvorschriften für den Aufstieg

Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften.

§ 40
Teilnahme am Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst in der Fachrichtung Justiz vor Inkrafttreten dieser Verordnung

(1) Beamte im Justizvollzugsdienst, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen eines mindestens achtzehnmonatigen Lehrganges für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.

(2) Vom Erfordernis der Prüfung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann für Beamte, die an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und diesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn nach den fachlichen Leistungen und Fähigkeiten des Beamten zu erwarten ist, dass er nach der Einführungszeit gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 die Aufgaben der Ämter des Verwendungsbereichs in der höheren Laufbahn erfüllen kann.

§ 41
Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009

Für Beamte, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung.

§ 42
Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung

1Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrung verfügen, können von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 befreit werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Anlage

1
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458, 468)
2
Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
3
§ 27 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 13, S. 485
    Fsn-Nr.: 240-2.11/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 28. August 2020