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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.06.2019 bis 31.12.2022

Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung – SächsFöSchülBetrVO)1

Vom 19. Juni 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juni 2019

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 13 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Kultus sowie im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Heime an allgemeinbildenden Förderschulen gemäß § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes und
2.
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,

soweit in ihnen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreut und gefördert werden, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben (Einrichtungen).

(2) Finden Betreuungsangebote nach Absatz 1 Nummer 2 in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statt, gelten die §§ 4 und 9 entsprechend.2

§ 2
Trägerschaft

Einrichtungen können

1.
von den jeweiligen Schulträgern im Sinne von § 22 des Sächsischen Schulgesetzes,
2.
wenn ein Landkreis Schulträger ist, von seinen kreisangehörigen Gemeinden oder
3.
von einem Träger der freien Jugendhilfe

betrieben werden.3

§ 3
Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit, Zusammenarbeit, Mitwirkung

(1) 1Für Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit gilt § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen entsprechend. 2Dem speziellen Förderbedarf der Schüler ist angemessen Rechnung zu tragen. 3Die Einrichtung arbeitet eng mit der Schule und den Erziehungsberechtigten zusammen.

(2) Für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und Schüler gilt § 6 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen entsprechend.4

§ 4
Personalschlüssel

(1) 1Die Einrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit Kindern verfügen. 2Die Arbeit der Fachkräfte kann unter deren Anleitung durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.

(2) 1Es sollen folgende Personalschlüssel nicht unterschritten werden:

1.
für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1: 1 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 12 Schüler sowie 1 Nachtwache für bis zu 30 Schüler, bezogen auf eine Öffnungszeit des Heimes von Montag bis Freitag an 250 Betreuungstagen jährlich bei 8 Stunden Nachtwache und durchschnittlich 4 Stunden Beschulung pro Betreuungstag; aufgrund der besonderen Betreuungserfordernisse in den Heimen ist eine tägliche Doppelbesetzung der Gruppen mit pädagogischen Fachkräften von 4 Stunden vorgesehen,
2.
für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2:
 
a)
0,8 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 15 Schüler bezogen auf eine 5-stündige Betreuung,
 
b)
0,9 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 15 Schüler bezogen auf eine 6-stündige Betreuung,
c)
0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft,
3.
1 pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Einrichtung für je 10 einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.

2Das Landesjugendamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) 1Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens

1.
eine Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
2.
zwei Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche

innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen. 2Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.5

§ 5
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte

(1) Pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 sind Personen mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):

1.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschul- oder Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschul- oder Hochschulabschluss,
2.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
3.
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
4.
Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
5.
Lehramtsbefähigung Lehramt Sonderpädagogik.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind auch Personen mit folgenden Berufsqualifikationen und einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht:

1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
3.
Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik oder
4.
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik.

(3) 1Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit Berufsqualifikationen, die denen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen, als pädagogische Fachkräfte zulassen. 2Die Zulassung kann unter Auflagen und mit zeitlicher Befristung erfolgen.

(4) 1Jede pädagogische Fachkraft in einer Einrichtung soll sich regelmäßig fortbilden. 2Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass durch Fortbildung die berufliche Eignung seiner pädagogischen Fachkräfte aufrechterhalten und weiterentwickelt wird und dass diese regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben.6

§ 6
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben

(1) 1Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung sollen über eine der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen. 2§ 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung, die über eine Berufsqualifikation

1.
als staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss oder als staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss oder
2.
gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1

verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen. 2Dieser muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.7

§ 7
Baukosten

1Die Kosten der Errichtung und Sanierung der Einrichtung tragen deren Träger. 2Wird eine Einrichtung von einem Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 betrieben, soll der öffentliche Schulträger die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 Eigenleistungen nicht erbringen kann.8

§ 8
Betriebskosten

1§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt. 2Die ermittelten Betriebskosten sind an die oberste Schulaufsichtsbehörde bis zum 31. August zu melden.9

§ 9
Elternbeiträge

(1) 1Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der nach § 8 bekannt gemachten Betriebskosten ermittelt. 2Der ungekürzte Elternbeitrag darf höchstens 25 Prozent der bekannt gemachten Betriebskosten betragen.

(2) 1§ 15 Absatz 1 und 4 bis 6 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt. 2Absenkungen für die Elternbeiträge nach Absatz 1 entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sind auch vorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Einrichtung oder eine Einrichtung und eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen besuchen.10

§ 10
Eigenanteil des freien Trägers

§ 16 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen gilt entsprechend.11

§ 11
Leistungen des öffentlichen Schulträgers

(1) Bei Einrichtungen eines öffentlichen Schulträgers trägt dieser die durch Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten.

(2) 1Bei Einrichtungen eines Trägers nach § 2 Nummer 2 oder 3 hat der öffentliche Schulträger den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen. 2Die Höhe und das Verfahren der Übernahme sind mit dem Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 vertraglich zu vereinbaren.

(3) 1Ist der Landkreis öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einem Schüler besucht, dessen Wohnort in einem anderen Landkreis liegt, hat dieser Landkreis dem öffentlichen Schulträger einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren. 2Ist die Gemeinde öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einem Schüler besucht, dessen Wohnort sich in einer anderen Gemeinde befindet, hat die Wohnortgemeinde dem öffentlichen Schulträger auf dessen Verlangen einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren.

(4) Erhält ein öffentlicher Schulträger den Landeszuschuss für einen Schüler, der nicht mehr in einer Einrichtung in dessen Zuständigkeitsbereich betreut wird, hat er den Landeszuschuss anteilig an den öffentlichen Schulträger weiterzuleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schüler betreut wird.12

§ 12
Landeszuschuss

(1) 1Der öffentliche Schulträger erhält zur Förderung der Aufgaben nach § 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes einen jährlichen Landeszuschuss. 2Dieser beträgt je Schüler

1.
in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1: 5 172 Euro,
2.
in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2
 
a)
bezogen auf eine 5-stündige Betreuungszeit: 1 902 Euro oder
 
b)
bezogen auf eine 6-stündige Betreuungszeit: 2 093 Euro.

3Bei von Satz 2 Nummer 2 abweichenden Betreuungszeiten erfolgt bei weniger als fünf Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und bei mehr als sechs Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Zuständige Behörde für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses ist die Landesdirektion Sachsen.

(3) 1Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der öffentliche Schulträger der Landesdirektion Sachsen die Anzahl der aufgenommenen Schüler, untergliedert nach Einrichtungsart und Betreuungszeit, zum Stichtag 10. September bis zum 30. September zu melden. 2Grundlage der Meldung sind die zum Stichtag wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens 2 Monaten. 3Bei Einstellung des Betriebes einer Einrichtung erlischt der Anspruch auf bereits bewilligte Teilzahlungen für die Kalendermonate ab der Betriebseinstellung, sofern die Schüler nicht in einer anderen Einrichtung weiterhin betreut werden.

(4) 1Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt auf der Basis der zum Stichtag 10. September gemeldeten Schülerzahlen ab 1. Januar des Folgejahres. 2Auf den Landeszuschuss werden jeweils am 1. Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.13

§ 13
Übergangsvorschriften

(1) Personen, die nicht über die in § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 oder die in § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen, die am 29. Oktober 2016 in einer Einrichtung als pädagogische Fachkräfte oder als deren Leitung tätig sind und die durch das Landesjugendamt dafür zugelassen sind, können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.

(2) 1§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 auf 1 735 Euro beläuft. 2§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 auf 1 893 Euro beläuft.14

§ 14
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), außer Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 11, S. 494
    Fsn-Nr.: 710-1.71

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022