1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.07.2019 bis 31.12.2019

Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Vollzitat: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
(SächsBRKG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen

Vom 24. Juni 2004

[Berichtigt 5. November 2004 (SächsGVBl. S. 647)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Juli 2019

Abschnitt 1
Aufgaben und Träger

§ 1
Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und Katastrophen zu gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
den Rettungsdienst
 
a)
des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes,
 
b)
der Gruben- und Gasschutzwehren der Bergbaubetriebe innerhalb des Betriebsgeländes sowie
 
c)
mit Flugzeugen,
2.
die Beförderung von kranken Personen, die keiner Beförderung in einem Rettungsmittel oder während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten),
3.
Fahrten mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche,
4.
den Brandschutz in Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei sowie der Bergaufsicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben begründen keine Rechtsansprüche einzelner Personen.

(4) Dienst-, Amts- und Funktionsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.1a

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfe. 2Technische Hilfe ist die Hilfeleistung für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt bei Schäden und öffentlichen Notständen durch Naturereignisse und Unglücksfälle unter Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr. 3Öffentlicher Notstand ist ein Ereignis, bei dem gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können. 4Unglücksfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen, Sachen oder die Umwelt verursacht und den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderlich macht.

(2) 1Rettungsdienst umfasst Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe. 2Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. 3Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten. 4Krankentransport ist die anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls geleistete Hilfe und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung. 5Die Bergwacht und die Wasserrettungsdienste sind Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit sie Aufgaben gemäß Satz 2 wahrnehmen. 6Die Rettungswache ist die Einrichtung, in der sich das Personal für Einsätze bereithält und in der die erforderlichen Rettungsmittel bereitstehen. 7Die Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle (Großschadensereignis) ist Bestandteil des Rettungsdienstes.

(3) 1Katastrophenschutz umfasst die Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Bekämpfung von Katastrophen und die Mitwirkung bei der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden. 2Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschehen, welches das Leben, die Gesundheit, die Versorgung zahlreicher Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter der einheitlichen Leitung einer Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

(4) 1Die Leitstelle ist eine ständig einsatzbereite und erreichbare, örtlich und räumlich zusammengefasste, in der Regel bereichsübergreifende Einrichtung, die die Einsätze des Rettungsdienstes veranlasst und lenkt, die Feuerwehren alarmiert und deren Einsätze unterstützt und die Katastrophenschutzeinheiten alarmiert. 2Sie ist nach einheitlichen Organisationsregeln für Personal und Technik zu betreiben. 2

§ 3
Aufgabenträger und Aufgaben

Aufgabenträger

1.
sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz,
2.
sind die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz, 
3.
sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, für den bodengebundenen Rettungsdienst,
4.
sind die Landkreise und Kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz,
5.
ist der Freistaat Sachsen für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des bodengebundenen Rettungsdienstes,
6.
ist der Freistaat Sachsen für den Luftrettungsdienst.

§ 4
Behördenaufbau

(1) Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind 

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

(2) Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden.3

§ 5
Aufsicht

(1) 1Die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. 2Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach diesem Gesetz auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Auf dem Gebiet des Rettungsdienstes ist das Weisungsrecht auf das Verfahren nach § 31 beschränkt.

(2) 1Aufsichtsbehörden sind 

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
3.
die Landkreise als untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

2Die Rechtsaufsicht über den Brandschutz üben die Aufsichtsbehörden aus.

(3) Es führen die Aufsicht über

1.
die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2.
die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
3.
die kreisangehörigen örtlichen Brandschutzbehörden die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.4

§ 6
Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden

(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

1.
Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen,
2.
Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,
3.
Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,
4.
Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung,
5.
Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückordnungen sowie Einsatzplänen,
6.
rechtzeitige Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Leitstellen,
7.
Förderung der Brandschutzerziehung,
8.
Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22,
9.
zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr,
10.
Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen.

(2) Für Kreisfreie Städte gilt § 7 entsprechend.4a

§ 7
Sachliche Zuständigkeit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände

(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

1.
Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz,
2.
Einrichtung und Unterhaltung von gemeindeübergreifenden Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssystemen,
3.
Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, die das gemeindeübergreifende Zusammenwirken der öffentlichen Feuerwehren zum Gegenstand haben,
4.
Festlegung der überörtlichen Einsatzbereiche der öffentlichen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden,
5.
Aufstellung und Fortschreibung gemeindeübergreifender Alarm- und Ausrückordnungen sowie Einsatzpläne,
6.
Ermittlung gemeindeübergreifender Gefahrenpotenziale,
7.
Festlegung der notwendigen Beschaffung von auch gemeindeübergreifend einzusetzenden Ausrüstungen gemeinsam mit den Gemeinden,
8.
Planung und Durchführung gemeindeübergreifender Brandschutzübungen sowie Übungen nach Maßgabe des § 13,
9.
Unterstützung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung der Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21,
10.
Unterstützung der Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22,
11.
Bildung besonderer Führungseinrichtungen in der Behörde und für den Einsatzort,
12.
Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,
13.
Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen und die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden,
14.
Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12,
15.
Information der Bevölkerung im Katastrophenfall.

(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1.

(3) Die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, sind sachlich zuständig für die

1.
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes, mit Ausnahme des Sicherstellungsauftrages nach § 28 Abs. 2 Satz 1,
2.
Bestellung eines Bereichsbeirates für jeden Rettungsdienstbereich,
3.
Vorbereitung auf und Bewältigung von Großschadensereignissen nach Maßgabe des § 35,
4.
Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12.

(4) 1Die Landkreise sollen in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzbehörden Feuerwehrtechnische Zentren zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Ausrüstung sowie zur Ausbildung einrichten. 2Landkreise und Kreisfreie Städte können die gegenseitige Aufgabenerfüllung oder die Bildung gemeinsamer Feuerwehrtechnischer Zentren vereinbaren. 3Die Zentren können auch für Aufgaben des Katastrophenschutzes genutzt werden. 4Für die Benutzung können die Landkreise Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. 5§ 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.5

§ 8
Sachliche Zuständigkeit der obersten und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden

(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die

1.
Bestellung des gemeinsamen Landesbeirates für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
2.
Einrichtung und Unterhaltung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung,
3.
Unterstützung der Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Feuerschutzsteueraufkommens,
4.
Unterstützung der Gemeinden mit Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A bei der Errichtung von Löschwasserentnahmestellen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes,
5.
Förderung der Brandschutzforschung und -normung,
6.
Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen an Angehörige der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen sowie an nach § 54 Absatz 1 zur Hilfeleistung verpflichtete Personen oder nach § 54 Absatz 4 freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung tätige Personen
a)
bei Unfällen, die sie im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung erlitten haben,
b)
bei Krankheiten, die sie sich im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben sowie
c)
bei Verschlimmerung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung,
7.
Aufstellung und Fortschreibung eines Landesrettungsdienstplanes,
8.
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Luftrettung,
9.
Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren,
10.
Bereitstellung eines Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement,
11.
Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Spezialausrüstung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms, ihre Bereitstellung für Zwecke des Katastrophenschutzes sowie die angemessene Unterstützung ihrer Unterbringung und Unterhaltung,
12.
Bildung einer besonderen Führungseinrichtung in der Behörde sowie
13.
Festlegung einheitlicher Alarmierungs- und Warnsignale.

(2) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die

1.
Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren,
2.
Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden. 2Absatz 1 Nr. 9, 11 und 12 gilt entsprechend.

(3) Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Leitung selbst übernehmen oder einer anderen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Übernahme der Leitung zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist.

(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
Aufgaben von unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder einzelnen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auch für das Gebiet anderer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,
2.
Aufgaben des Freistaates Sachsen der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen zuzuweisen,
3.
Aufgaben der Fördermittelverwaltung der oberen und den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zuzuweisen,

wenn dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, zur Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsdienstleistung, zur Verringerung des Koordinierungsbedarfs oder zur bürgernahen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung landeseinheitliche Alarmierungs- und Warnsignale festzulegen und Regelungen zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden, der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren und des Rettungsdienstes zu treffen.

(6) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 durch Rechtsverordnung der Unfallkasse Sachsen übertragen. 2Der Unfallkasse Sachsen sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden erforderlichen Kosten zu erstatten. 3Die Kostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geregelt. 4Das Nähere zu Inhalt, Voraussetzungen und Höhe der zu gewährenden Leistungen wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt.6

Abschnitt 2
Zusammenarbeit

§ 9
Gemeinsamer Landesbeirat

(1) 1Zur Beratung in Fragen des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes bestellt die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einen gemeinsamen Landesbeirat für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Angelegenheiten und vor Erlass von Rechtsverordnungen zu hören ist. 2Ihm gehören insbesondere an Vertreter

1.
des Staatsministeriums des Innern,
2.
des Staatsministeriums für Soziales,
3.
des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
4.
des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages,
5.
der Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen,
6.
des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen,
7.
der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen,
8.
des Landesverbandes der Berufsgenossenschaften,
9.
der Sächsischen Landesärztekammer,
10.
der Krankenhausgesellschaft Sachsen,
11.
der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Sachsen sowie
12.
der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte,
13.
des Sächsischen Landtages,
14.
der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Kreisbrandmeister.

3Für die Fachbereiche des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes können jeweils Fachbeiräte gebildet werden.

(2) 1Zu den Beratungen können Sachverständige und sonstige Personen, die mit Brandschutz, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz befasst sind, hinzugezogen werden. 2Die Reisekosten der Beiratsmitglieder sowie die Kosten für Sachverständige trägt der Freistaat Sachsen. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung, die auch die Zusammensetzung der Beiräte sowie das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt.

§ 10
Landesfeuerwehr- und
Katastrophenschutzschule

(1) 1Der Freistaat Sachsen unterhält eine Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule als Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz. 2Ihr obliegt die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind. 3Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule untersteht dem Staatsministerium des Innern.

(2) 1Für den Besuch der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch Angehörige der öffentlichen Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind, werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. 2Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtung.

(3) Der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule können weitere Ausbildungsaufgaben, insbesondere der Aus- und Fortbildung im Rettungsdienst, übertragen werden, wenn die Aufgabe nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann und tatsächlich auch erfüllt wird.

(4) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, über Absatz 2 hinausgehende persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.

(5) 1Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule kann einen Einsatzdienst zur Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Bränden, Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen einrichten. 2Die Einrichtung des Einsatzdienstes begründet keinen Rechtsanspruch auf die Hilfeleistung.7

§ 11
Leitstellen

(1) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Leitstellen zu treffen, insbesondere über die

1.
innere Organisation, den Betrieb und die Aufgaben,
2.
einzusetzende Leitstellen- und Funktechnik,
3.
Mindestbesetzung sowie die fachliche Qualifikation und die Aus- und Fortbildung des einzusetzenden Personals und
4.
Zusammenarbeit mit den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

2Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung Leitstellen zu errichten und zu unterhalten. 3Landkreise, Kreisfreie Städte und Rettungszweckverbände können zur Errichtung und zum Betrieb von Leitstellen eine Zweckvereinbarung schließen.

(2) 1Die Leitstelle arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, den Krankenhäusern, den Behandlungseinrichtungen und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Leistungserbringern zusammen. 2Sie soll auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln. 3Der Träger des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen treffen über die Vermittlung Vereinbarungen, in denen auch die Kostenerstattung zu regeln ist.

(3) 1Die Leitstelle führt einen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis. 2Die Krankenhäuser und Behandlungseinrichtungen sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Benachbarte Leitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.8

§ 12
Schnell-Einsatz-Gruppen

1Die Aufgabenträger nach § 3 Nr. 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von

1.
Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen,
2.
Großschadensereignissen, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder
3.
Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten

Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. 2Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln.9

§ 13
Übungen

(1) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen regelmäßig gemeinsame Übungen unter Einbeziehung insbesondere der Feuerwehren, der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 sowie der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes durchführen.

(2) Bei den Übungen können insbesondere auch Einsatzkräfte anderer Länder, der Nachbarstaaten, der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Europäischen Union beteiligt werden.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung regelmäßiger Übungen, insbesondere zu den zeitlichen Abständen zwischen den Übungen und den einzubeziehenden Teilnehmern, durch Rechtsverordnung zu regeln.9a

§ 14
Überörtliche und auswärtige Einsätze

(1) 1Gemeinden haben mit ihrer Feuerwehr auf Anforderung Hilfe zu leisten, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. 2Die Gemeinden sind mit ihrer Feuerwehr auch verpflichtet, auf Anforderung in Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr Hilfe zu leisten.

(2) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben auf Anforderung einer benachbarten unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz von erforderlichen Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Zuständigkeitsbereich der benachbarten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. 2Für die obere Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörde gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

(3) 1Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach §39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden außerhalb der Landkreise und Kreisfreien Städte anordnen, in denen sie ihren Standort haben. 2Sie bestimmt dabei zugleich, wem sie unterstellt werden.

(4) Einsätze von Kräften und Mitteln des Katastrophenschutzes außerhalb des Freistaates Sachsen bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

(5) 1Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist. 2Dem Einsatz im benachbarten ausländischen Grenzgebiet kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und erforderlich erscheint. 3Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die den Einsatz anordnende Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann Einsätze im Ausland anordnen.10

Abschnitt 3
Brandschutz

§ 15
Arten der Feuerwehren

(1) 1Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind als Einrichtungen der Gemeinde öffentliche Feuerwehren ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (betriebliche Feuerwehren) sind privatrechtlich organisierte Feuerwehren, die dem Schutz der Betriebe und Einrichtungen dienen.

(2) 1In jeder Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr) aufzustellen. 2Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt. 3Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern haben eine Berufsfeuerwehr aufzustellen. 4In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bildet diese gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr die Gemeindefeuerwehr.

(3) 1In Gemeinden mit Ortsteilen bilden Ortsfeuerwehren die Gemeindefeuerwehr. 2Die Ortsfeuerwehren führen den Namen der Gemeinde. 3Sie können daneben den Ortsteilnamen führen.

(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde sind, soweit sie sich nicht aus diesem Gesetz ergeben, durch Satzung zu regeln.11

§ 16
Pflichten der Feuerwehren

(1) 1Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 mit und leisten bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe. 2Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt.

(2) 1Die Feuerwehren haben bei der Brandbekämpfung und bei der technischen Hilfe die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr insoweit zu treffen, als es zur Bekämpfung der Gefahr oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. 2Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln

1.
die Mindeststärke und Ausrüstung der Feuerwehren unter Berücksichtigung von Fläche, Einwohnerzahl und Gefährdungspotenzialen der Gemeinde,
2.
die Organisation, die Aus- und Fortbildung, Dienstgrade, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
3.
die Alarmierung der Feuerwehren.

(4) 1Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, zu hören. 2Gemeinden, Betriebe oder Einrichtungen, deren Feuerwehren Mitglieder eines Feuerwehrverbandes sind, tragen die Beiträge, wenn der Feuerwehrverband dem Landesfeuerwehrverband angehört. 3Der Freistaat Sachsen und die Landkreise stellen den Feuerwehrverbänden finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.

§ 17
Gemeindewehrleiter

(1) 1Der Gemeindewehrleiter leitet die Gemeindefeuerwehr. 2Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter geleitet. 3Sie unterliegen den Weisungen des Gemeindewehrleiters.

(2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten.

(3) 1Das Nähere zur Bestellung und Abberufung der Gemeindewehrleiter und der Ortswehrleiter sowie ihrer Stellvertreter regelt die Gemeinde durch Satzung. 2Ehrenamtliche Gemeindewehrleiter und Ortswehrleiter sowie die Stellvertreter der Gemeindewehrleiter und Ortswehrleiter werden gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen.11a

§ 18
Freiwillige Feuerwehren

(1) 1Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in der Regel ehrenamtlich tätig. 2Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden. 3Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

(2) 1In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. 2Aktiven Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. 3Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 17 Absatz 1 und 3 Satz 1 genannten Führungs- und Stellvertretungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. 4Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. 5Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(3) 1Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. 2Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter. 3Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 4Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

(4) 1Ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind Personen, die

1.
den gesundheitlichen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes nicht mehr entsprechen,
2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3.
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind oder
4.
unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, soweit nicht der Betreuer oder Vormund und der Gemeindewehrleiter zustimmen.

2Ist die Eignung nicht mehr gegeben, endet der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

(5) Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann auf seinen Antrag beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(6) 1Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann aus wichtigem Grund beendet werden. 2Dies gilt insbesondere

1.
bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2.
bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht,
3.
bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
4.
bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

(7) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 6 kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.

(8) 1Entscheidungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. 2Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. 3Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Gemeinde kann das Nähere zur Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes durch Satzung regeln.

(10) 1In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren, Alters- und Ehrenabteilungen sowie andere Abteilungen gebildet werden. 2Mitglied der Jugendfeuerwehr kann in der Regel sein, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. 3Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend.12

§ 19
Berufsfeuerwehren

1In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nimmt der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Gemeindewehrleiters wahr. 2Er ist für die Leistungsfähigkeit sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet verantwortlich.12a

§ 20
Pflichtfeuerwehren

(1) 1Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt. 2Zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner und Gemeindebedienstete zum Dienst verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrdienstpflichtig sind.

(2) 1Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner einer Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und 65. Lebensjahr. 2Wer in mehreren Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, ist feuerwehrdienstpflichtig nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat. 3Nicht feuerwehrdienstpflichtig ist, wer den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht entspricht oder einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, vorbringen kann.

(3) Die Gemeinde zieht die Feuerwehrdienstpflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran.

(4) Für die Pflichtfeuerwehren gelten die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.12b

§ 21
Betriebliche Feuerwehren

(1) 1Betriebliche Feuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben und Einrichtungen. 2Die Verpflichtung der Gemeinde zur Hilfeleistung durch ihre Gemeindefeuerwehr bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Betriebsfeuerwehren können auf Antrag ihres Trägers nach Prüfung durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn Leistungsstand und Ausrüstung den Anforderungen entsprechen. 2Die Kosten der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung hat der Träger des Betriebes oder der Einrichtung zu tragen. 3Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann jederzeit den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen. 4Erfüllt eine Werkfeuerwehr die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nicht mehr, ist die Anerkennung zu widerrufen.

(3) 1Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr sind für den abwehrenden Brandschutz im eigenen Bereich zuständig. 2Wenn die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann, ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. 3Gemeinden sind bei Anforderung durch den Träger der Werkfeuerwehr zur Hilfeleistung verpflichtet.

(4) 1Besonders brand- oder explosionsgefährdete Betriebe oder Einrichtungen können durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 2Gleiches gilt, wenn durch andere besondere Gefahren im Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet ist und durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr die Gefährdung gemindert wird.

(5) 1Auf Ersuchen einer Gemeinde ist eine Werkfeuerwehr auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung zur Brandbekämpfung und technischen Hilfe verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung eigener Aufgaben vorrangig ist. 2Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde, zu erstatten.

(6) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anerkennung von Werkfeuerwehren, Mindestanforderungen an Personal, Ausrüstung und Unterhaltung sowie ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen durch Rechtsverordnung zu regeln.13

§ 22
Brandverhütungsschau

(1) 1Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen unterliegen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. 2Das gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind. 3Die Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.

(2) 1Brandverhütungsschauen werden in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt. 2Gemeinden ohne geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stellt der Landkreis sein geeignetes Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschauen zur Verfügung. 3Er kann Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. 4§ 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

(3) In Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde durch Angehörige der Werkfeuerwehr durchgeführt werden.

(4) Brandverhütungsschauen sind durch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen zu dulden.

(5) Die Brandverhütungsschau hat unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu erfolgen.

(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den fachlichen Voraussetzungen der Angehörigen der Feuerwehr, die Brandverhütungsschauen durchführen, zur Mitwirkung anderer Behörden und zur Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu regeln.13a

§ 23
Brandsicherheitswachen

(1) 1Veranstaltungen und Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. 2Andere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) 1Veranstaltungen nach Absatz 1 sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. 2Wird die Brandsicherheitswache nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet.

(3) Brandsicherheitswachen sind durch Angehörige der Feuerwehren oder durch andere Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu besetzen.

(4) Die Brandsicherheitswache darf Anordnungen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege der Feuerwehr treffen.

§ 24
Landesbranddirektor, Bezirks- und Kreisbrandmeister

(1) 1Der Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister. 2Dieser muss für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst befähigt sein oder eine entsprechend geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausüben. 3Der Kreisfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.

(2) 1Der Kreisbrandmeister überprüft Aufstellung, Ausrüstung, Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren. 2Er unterstützt die überörtliche Zusammenarbeit. 3Ihm können auch Aufgaben des Katastrophenschutzes übertragen werden.

(3) 1Der Landkreis kann einen oder mehrere Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellen. 2Die Aufgabe kann ehrenamtlich wahrgenommen werden. 3Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. 4Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 5Den Stellvertretern können Aufgaben des Kreisbrandmeisters für einen Teilbereich des Landkreises übertragen werden.

(4) 1Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten mit feuerwehrtechnischer Ausbildung zum Bezirksbrandmeister. 2Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.

(5) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten mit der Befähigung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst zum Landesbranddirektor. 2Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.14

Abschnitt 4
Rettungsdienst

§ 25
Rettungszweckverbände,
Bereichsbeirat für den Rettungsdienst

(1) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde setzt im Benehmen mit den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden sowie den Kostenträgern durch Rechtsverordnung Rettungsdienstbereiche fest. 2Ein Rettungsdienstbereich kann mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen.

(2) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Zweckverband (Rettungszweckverband). 2Kommt innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist der Rettungszweckverband nicht zustande, verfügt die Aufsichtsbehörde die Bildung des Rettungszweckverbandes und erlässt die Rettungszweckverbandssatzung.

(3) 1Zur Beratung und Unterstützung in Fragen des Rettungsdienstes bestellt der Träger des Rettungsdienstes für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist. 2Dem Bereichsbeirat gehören insbesondere an

1.
ein Vertreter der Aufsichtsbehörde,
2.
jeweils ein Vertreter der Leistungserbringer, denen im Rettungsdienstbereich die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport übertragen worden ist,
3.
jeweils ein Vertreter der Verbände oder örtlichen Gliederungen der Kostenträger,
4.
jeweils ein Vertreter der örtlichen Krankenhäuser, die im Rettungsdienst mitwirken,
5.
ein Vertreter der Sächsischen Landesärztekammer,
6.
ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und
7.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte oder ein im Rettungsdienstbereich tätiger Leitender Notarzt.

(4) 1Der Träger des Rettungsdienstes erlässt eine Geschäftsordnung, beruft den Bereichsbeirat für den Rettungsdienst bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. 2Zu den Sitzungen können Vertreter von Behörden und fachkundige Personen hinzugezogen werden. 3Die Kosten des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst trägt der Träger des Rettungsdienstes.

§ 26
Rettungsdienstplanung

(1) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern einen Landesrettungsdienstplan auf und passt ihn der Entwicklung an. 2Die Erfordernisse der Raumordnung sind zu beachten. 3Im Landesrettungsdienstplan werden die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes festgelegt. 4Der Landesrettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt und durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Rechtsverordnung erlassen. 5Auf das Einvernehmen mit den Kostenträgern ist hinzuwirken. 6Der Landesrettungsdienstplan enthält auch Festlegungen zu den Bereichen und Standorten der Leitstellen.

(2) 1Der Träger des Rettungsdienstes stellt auf der Grundlage des Landesrettungsdienstplans nach Anhörung des Bereichsbeirats für den Rettungsdienst im Benehmen mit den Kostenträgern für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsplan auf. 2Dieser bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Vor Erteilung der Genehmigung hört die Aufsichtsbehörde die Kostenträger und die Träger des Rettungsdienstes. 4Im Bereichsplan sind insbesondere die Anzahl der Rettungswachen, deren Standorte und Einsatzbereiche, geeignete Behandlungseinrichtungen sowie die Anzahl und Vorhaltedauer der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen. 5Die Rettungswachen sollen zu funktionell und wirtschaftlich tragfähigen Rettungswachenbereichen zusammengefasst werden. 6Die Bereiche und Standorte der Leitstellen sind zu übernehmen. 7Zur Notfallrettung soll der Einsatzort mit bodengebundenen Rettungsmitteln innerhalb einer Fahrzeit von zehn Minuten erreichbar sein; dies gilt nicht für Bergwacht und Wasserrettungsdienst. 8Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zum Inhalt des Bereichsplans und zur Einhaltung einer Hilfsfrist im Landesrettungsdienstplan zu regeln.15

§ 27
Rettungsmittel

Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin angepasst werden.

§ 28
Notärztliche Versorgung

(1) 1Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte mit. 2Die Eignungsvoraussetzungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Satzung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt. 3Der Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Bestimmungen zur Art der Dokumentation der Notarzteinsätze werden im Landesrettungsdienstplan festgelegt. 

(2) 1Die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen stellen einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. 2Dies schließt die Erstellung des Dienstplanes für den Notarztdienst ein. 3Bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages wirken die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern, der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer und den Trägern des Rettungsdienstes zusammen koordinierend. 4Die durch die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes; eine Kostenerstattung durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die Träger des Rettungsdienstes ist ausgeschlossen. 5Die Kosten der Krankenhäuser für den Einsatz von Krankenhausärzten im Rettungsdienst sind gesondert zu erfassen und getrennt von der Vergütung der übrigen Krankenhausleistungen zu vereinbaren.

(3) 1Die Krankenhäuser stellen Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung. 2Die niedergelassenen Ärzte haben im Rettungsdienst mitzuwirken. 3Die in Absatz 2 Satz 1 Genannten schließen einheitlich und gemeinsam die zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung erforderlichen Verträge.

(4) 1Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Sächsische Landesärztekammer sind verpflichtet, die in Absatz 2 Satz 1 Genannten bei der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung zu unterstützen. 2Die in Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Genannten sowie die Krankenhausgesellschaft Sachsen können zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Rahmenvereinbarungen schließen.

(5) 1Bei Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen. 2Krankenhaus und Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten.

(6) 1Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, dem insbesondere die Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung obliegt. 2Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. 3Die Kosten des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind Kosten des Rettungsdienstes.16

§ 29
Personal, Fahrzeuge, Ausstattung und Ausrüstung

(1) 1Bei Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen haben mindestens zwei fachlich geeignete Personen mitzuwirken. 2Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.

(2) 1Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind geeignete Krankenkraftwagen einzusetzen. 2Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.

(3) 1Die Beschaffung der zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport benötigten Fahrzeuge und der Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände erfolgt durch den Leistungserbringer oder den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. 2Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes entscheidet im Benehmen mit den Kostenträgern nach Bedarf und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

(4) 1Für den Betrieb, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2§ 9 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 14a der Verordnung vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.17

§ 30
Luftrettungsdienst

(1) 1Der Luftrettungsdienst ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst. 2Im Landesrettungsdienstplan sind die Art der Einsätze, die Anzahl der zur Durchführung von Notfallrettung und Verlegung von Notfallpatienten verwendeten Luftfahrzeuge, ihre Standorte und Einsatzbereiche sowie die Qualifikation des einzusetzenden Personals festzulegen.

(2) 1Die Leitstelle, die für den Standort des Luftfahrzeugs zuständig ist, veranlasst und lenkt Einsätze im Rahmen des Luftrettungsdienstes ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde darf die örtliche Zuständigkeit von Leitstellen im Landesrettungsdienstplan abweichend von Satz 1 regeln. 3Die Leitstelle führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und erhebt auf dieser Grundlage eine Vermittlungspauschale für die Einsatzvermittlung und die Koordination von den jeweiligen Leistungserbringern.

(3) 1Der Träger des Luftrettungsdienstes richtet eine Zentrale Koordinierungsstelle ein, die die Verlegung von Notfallpatienten mit Luftfahrzeugen steuert. 2Das Nähere regelt der Landesrettungsdienstplan.

(4) 1Die Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 31
Mitwirkung im Rettungsdienst

(1) 1Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. 2Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes nach einem Vergabeverfahren durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). 3Für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

(2) Vor Einleitung einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken.

(3) 1Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. 2Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans eindeutig und umfassend zu beschreiben.

(4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass

1.
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und
2.
der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

(5) 1Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 2Als Zuschlagskriterien sollen insbesondere der Angebotspreis, ein Umsetzungskonzept und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.

(6) 1Der Vertrag soll auf die Dauer von sieben Jahren befristet werden. 2Er enthält insbesondere Bestimmungen zu:

1.
den geltenden Rechtsvorschriften,
2.
dem Leistungsumfang,
3.
der Qualifikation und Fortbildung des Personals,
4.
der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,
5.
der Haftung und dem Versicherungsschutz,
6.
der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers,
7.
den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes,
8.
den Dokumentationspflichten sowie
9.
der Beendigung des Vertrages.

3Das Vergabeverfahren soll ein Jahr vor Vertragsablauf durchgeführt werden.

(7) 1In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, kann der Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für die Stadt festgelegten Einsatzbereiche absehen. 2Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen.

(8) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach den Absätzen 1 und 7 sichergestellt ist, führt der Träger des Rettungsdienstes diese selbst durch.

(9) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zu den rettungsdienstlichen Anforderungen im Vergabeverfahren im Landesrettungsdienstplan zu regeln.18

§ 32
Benutzungsentgelte

(1) 1Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst. 2Die Entgelte sind so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet ist. 3Die Entgelte umfassen insbesondere die nach § 31 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 vereinbarten Vergütungen, die Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz, wenn Träger der Ausbildung ein Durchführender des Rettungsdienstes ist, die Kosten der Errichtung und Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen nach § 34 einschließlich Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes. 4Fehleinsätze und uneinbringliche Forderungen sind grundsätzlich in die Entgeltbemessung einzubeziehen.

(2) 1Der Träger des Rettungsdienstes führt einen Kosten- und Leistungsnachweis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, der es ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu beurteilen. 2Die Kostenträger haben einen Anspruch auf Offenlegung aller Daten, die der Berechnung leistungsgerechter Entgelte zu Grunde liegen.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Entgelte innerhalb von drei Monaten nicht zustande, hat die Schiedsstelle für den Rettungsdienst auf Antrag einer der Beteiligten zu entscheiden.

(4) 1Für die Leistungen der Luftrettung vereinbaren die Leistungserbringer mit den Kostenträgern leistungsgerechte Benutzungsentgelte. 2Kommt eine Vereinbarung über ein Benutzungsentgelt innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle für den Rettungsdienst.

(5) 1Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Benutzer des Rettungsdienstes verbindlich. 2Für andere Benutzer können Gebühren durch Satzung festgelegt werden.19

§ 33
Schiedsstelle für den Rettungsdienst

(1) Die Schiedsstelle für den Rettungsdienst besteht bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 aus

1.
einem Vorsitzenden, den die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz benennt,
2.
drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,
3.
zwei Mitgliedern auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages,
4.
einem Mitglied auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages.

(2) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 besteht sie aus

1.
dem Vorsitzenden gemäß Absatz 1 Nr. 1,
2.
drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,
3.
zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Luftrettungsunternehmen und
4.
einem Mitglied benannt durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

(3) 1Für jedes Mitglied ist auch ein Vertreter vorzuschlagen. 2Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter werden durch die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt.

(4) 1Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen drei Monaten nach ihrer Anrufung. 2Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 3Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.

(6) 1Bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 tragen die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen. 2Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 tragen die Kostenträger, das Luftrettungsunternehmen und der Freistaat Sachsen die Kosten zu gleichen Teilen. 3Die Kosten der Schiedsstelle sind nicht Kosten des Rettungsdienstes.

(7) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf. 2Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eingerichtet. 3Die entsendenden Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Vorschläge für die Benennung des Vorsitzenden machen.20

§ 34
Einrichtungen des Trägers
des bodengebundenen Rettungsdienstes

(1) 1Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen die betriebsnotwendige Unterhaltung der Leitstellen nach § 11 Abs. 1 und § 76 Abs. 2. 2Für die dem Rettungsdienst zuordenbaren Kosten gilt § 32.

(2) Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz obliegen der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) von Leitstellen nach § 11 Abs. 1.

(3) 1Dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt der Umbau, die Erweiterung oder der Neubau (Errichtung) und die Unterhaltung von Rettungswachen und sonstigen für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransportes benötigten baulichen Anlagen. 2Die hierfür erforderlichen Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes, soweit diese Einrichtungen der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport dienen.21

§ 35
Großschadensereignis

(1) 1Die Träger des Rettungsdienstes stellen die rettungsdienstliche Versorgung bei einem Großschadensereignis sicher. 2§ 37 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Nähere Bestimmungen zu den organisatorischen und planerischen Vorsorgemaßnahmen sowie zu den Aufgaben der Träger werden im Landesrettungsdienstplan geregelt.

(2) 1Die ärztliche Versorgung soll durch einen Leitenden Notarzt koordiniert werden. 2Er wird bei taktischen und organisatorischen Aufgaben durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. 3Sie sind ehrenamtlich tätig und werden vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. 4Die durch ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.22

Abschnitt 5
Katastrophenschutz

§ 36
Vorbereitende Aufgaben

(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf den Eintritt von Katastrophen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere

1.
besondere Führungseinrichtungen in der Behörde und für den Einsatzort zu bilden,
2.
zu untersuchen, welche Katastrophengefahren drohen,
3.
auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen,
4.
die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren,
5.
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
6.
die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten,
7.
die schnelle Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,
8.
die zur Warnung der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten,
9.
regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens (§ 56 Abs. 2) durchzuführen sowie
10.
für die Durchführung einer Analyse von Katastrophengefahren unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement zu sorgen.

(2) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren und Anwendung eines Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 37
Aufgaben bei Katastrophen

(1) 1Nach dem Auslösen des Katastrophenalarms leitet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung. 2Sie hat dazu alle Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, insbesondere

1.
die Arbeitsfähigkeit ihrer besonderen Führungseinrichtung und der Technischen Einsatzleitung zu gewährleisten,
2.
auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne von § 2 Abs. 3 vor den Einwirkungen des Katastrophengeschehens hinzuwirken,
3.
den Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophengeschehens und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet sind, anzuordnen,
4.
erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,
5.
Auskunftsstellen zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einzurichten,
6.
die Sammlung und Auswertung von Schadensmitteilungen zu veranlassen.

(2) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden dürfen bis zur Aufhebung des Katastrophenalarmes personenbezogene Daten bei Dritten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erforderlich ist. 2Diese haben die personenbezogenen Daten zu übermitteln. 3Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen das Errichten und Betreiben von Auskunftsstellen nach Absatz 1 Nr. 5 dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. 4Die in den Auskunftsstellen gesammelten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. 5Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

§ 38
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln, die unter einheitlicher Führung stehen und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung im Katastrophenschutz gehört, insbesondere in den Bereichen

1.
Abwehr von Gefahren durch Freisetzung atomarer, biologischer oder chemischer Stoffe (ABC-Gefahrenabwehr),
2.
Brandschutz,
3.
Sanitätswesen,
4.
Betreuung,
5.
Wasserrettung,
6.
Bergwacht,
7.
Rettungshundestaffel.

(2) 1Träger der Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzes und der ABC-Gefahrenabwehr-Einheiten sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung und der Wasserrettung sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden.

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke und Gliederung der Einheiten und Einrichtungen durch Rechtsverordnung zu regeln.22a

§ 39
Mitwirkung von anderen Behörden und sonstigen Dritten

(1) 1Zur Mitwirkung im Katastrophenschutz sind verpflichtet

1.
alle Behörden des Freistaates Sachsen,
2.
die Landkreise,
3.
die Gemeinden,
4.
die kommunalen Zweckverbände und
5.
die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und im Gebiet der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen.

2Die Verpflichtung besteht nur, soweit die Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich gefährdet wird.

(2) Die Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich insbesondere darauf,

1.
die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Aufstellung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen und externen Notfallplänen zu unterstützen,
2.
Mitglieder für die besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu benennen und auszubilden,
3.
die unverzügliche Abgabe von Meldungen über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen,
4.
Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden auszuarbeiten und fortzuschreiben,
5.
an gemeinsamen Katastrophenschutzübungen unter Leitung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden teilzunehmen sowie
6.
an der Bekämpfung von Katastrophen und der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten unterrichten die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung der zur Bekämpfung von Katastrophen verfügbaren Kräfte und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.

(4) Die zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rahmen der dieser obliegenden Aufgaben nach dem THW-Gesetz vom 22.Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Hilfeleistung anfordern.

(5) 1Den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll die seelsorgerische Betreuung der Opfer und der Einsatzkräfte ermöglicht werden. 2Das Gleiche gilt für andere Helfer der psychosozialen Notfallversorgung. 3Deren Tätigkeit wird durch eine durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmte zentrale Stelle unterstützt.22b

§ 40
Mitwirkung von Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz

(1) 1Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und private Hilfsorganisationen wirken nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit ihren zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeigneten Kräften und Mitteln im Katastrophenschutz mit, wenn und soweit sie von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannt worden sind. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erkennt die in Satz 1 Genannten, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutz erklärt haben, nach ihrer allgemeinen Eignung sowie der Art, dem Ort und dem Umfang des Bedarfs an. 3Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden entscheiden gegenüber dem Träger über die Eignung der zur Mitwirkung angebotenen Einheiten und Einrichtungen im Einzelnen. 4Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, nach Maßgabe der Bereitschaftserklärung einsatzbereite Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen, auszubilden, auszurüsten, zu unterhalten, entsprechende Einrichtungen nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zu errichten und zu unterhalten sowie insbesondere auf Anordnung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Einsätze durchzuführen.

§ 41
Helfer im Katastrophenschutz

(1) Helfer im Katastrophenschutz sind Frauen und Männer, die sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten freiwillig für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben.

(2) Wehrpflichtige Helfer oder Helfer, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, werden Helfern nach Absatz 1 gleichgestellt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 42
Übermittlung von Daten

1Die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Verpflichteten sowie die Kreisfreien Städte, insbesondere die Bauaufsichtsbehörden, die Bergbehörden, die Wasserbehörden und ihre technischen Fachbehörden sowie die für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 51 und 57 erforderlichen Daten, insbesondere

1.
für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung oder Verarbeitung von Stoffen oder gentechnisch veränderten Organismen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Gefahren für die Umgebung ausgehen können,
 
a)
den Ort und die Lage,
 
b)
die Namen und Anschriften der Betreiber,
 
c)
die Entstehung, Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, die Gefahren für die Umgebung verursachen können,
 
d)
das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,
 
e)
die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Anlage und
 
f)
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden,
2.
für Grundstücke, aus denen sich Gefahren aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen ergeben können,
 
a)
den Ort und die Lage,
 
b)
die Namen und Anschriften der Eigentümer und der Besitzer,
 
c)
die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Grundstücke und
 
d)
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

2Die Pflicht zur Übermittlung beschränkt sich auf die Daten, die von den zuständigen Behörden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben sind. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird in den Fällen der Nummer 2 ermächtigt, das Nähere zu den Gefahren durch Rechtsverordnung zu regeln.23

§ 43
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes für alle Betriebe zu erstellen, für die gemäß § 9 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist.

(2) Die externen Notfallpläne werden erstellt, um

1.
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
3.
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit und betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
4.
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

1.
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2.
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
3.
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,
4.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5.
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
7.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Staaten, anderer Bundesländer und benachbarter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei einem schweren Unfall mit möglichen gebiets-, länder- oder grenzüberschreitenden Folgen.

(4) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann im Benehmen mit der für die Prüfung des Sicherheitsberichts gemäß § 13 der Störfall-Verordnung zuständigen Behörde aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes erübrigt. 2Die Entscheidung ist zu begründen und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) 1Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einem Betrieb im Sinne von Absatz 1 betroffen sein könnte, machen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. 2Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 4. 3Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(6) Soweit das Gebiet einer anderen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder eines benachbarten Bundeslandes von den Wirkungen eines Störfalls betroffen sein kann, ist die dort zuständige Behörde zu informieren und in die Planung einzubeziehen.24

§ 44
Öffentliche Auslegung der externen Notfallpläne

(1) 1Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentlicher Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Wenn durch die öffentliche Auslegung bestimmte Informationen eines externen Notfallplanes eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnten, sind die entsprechenden Abschnitte von der Auslegung auszunehmen und in allgemeiner Form wiederzugeben. 3Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. 4Die fristgemäß vorgebrachten Einwendungen sind zu prüfen. 5Das Ergebnis der Prüfung der einzelnen Einwendungen ist dem jeweils die Einwendung Erhebenden mitzuteilen. 6Haben mehr als 50 Personen Einwendungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. 7Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Wird der Entwurf des externen Notfallplanes oder einer wesentlichen Planänderung nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut öffentlich entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 3 auszulegen. 2Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Einwendungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. 3Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde von einer erneuten öffentlichen Auslegung absehen.

(3) Datenschutzrechtliche Regelungen zum Schutze des Betreibers bleiben von den vorstehenden Verpflichtungen zur öffentlichen Auslegung unberührt.25

§ 45
Überprüfung der externen Notfallpläne

1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat die von ihr erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren seit dem Tag der letzten öffentlichen Auslegung unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes zu überprüfen, zu erproben und fortzuschreiben. 2Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betriebsbereichen und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. 3Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Überprüfung nach Satz 1 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. 4Die Regelungen des § 44 gelten entsprechend.

§ 46
Katastrophenvoralarm

(1) Bei Bekanntwerden eines Schadensereignisses, bei dem tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass eine Katastrophe eintreten wird, und bei dem ein Tätigwerden der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen.

(2) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Katastrophenvoralarmes und das Gebiet, in dem der Katastrophenvoralarm gilt. 2§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarmes ordnet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf ihren Eintritt erforderlichen Maßnahmen an. 2§§ 37 und 51 gelten entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenvoralarm aufzuheben.

(5) Während der Dauer eines Katastrophenvoralarmes kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde allen an der Katastrophenbekämpfung beteiligten Einsatzkräften und Behörden die notwendigen Weisungen erteilen.

(6) 1Durch Rechtsverordnung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Voraussetzungen der Auslösung von Katastrophenvoralarm im Falle eines Hochwasserereignisses durch Verknüpfung mit der Bekanntgabe der Alarmstufen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, die Verknüpfung mit weiteren bestehenden Alarm- und Meldesystemen durch Rechtsverordnung zu regeln.25a

§ 47
Katastrophenalarm

(1) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. 2§ 46 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne des § 2 Abs. 3 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

(3) Die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenalarmes, ihr Zeitpunkt und das Katastrophengebiet sind von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu dokumentieren und den übergeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und allen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten in geeigneter Weise umgehend mitzuteilen.

§ 48
Datenverarbeitung zum Zwecke der Gewährung von Zuwendungen

(1) 1Öffentliche Stellen dürfen die zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2Die Betroffenen sind über die Verarbeitung schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen bei Dritten erheben und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen sich oder einer Fördermittel verwaltenden Stelle oder der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank übermitteln und in einer gemeinsamen Datenbank speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Staatsregierung regelt das Nähre durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 6
Führungsorganisation

§ 49
Einsatzleitung

(1) 1Bei Bränden, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen führt die Einsatzleitung den Einsatz vor Ort. 2Der Einsatzleitung obliegt am Einsatzort die

1.
Führung der Einsatzkräfte,
2.
Auswahl und Anordnung der Einsatzmaßnahmen,
3.
Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln.

3Ihr sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Einsatzkräfte unterstellt.

(2) 1Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr des Schadensortes, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. 2Beim gemeinsamen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr im eigenen Gemeindegebiet übernimmt die Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung. 3Wenn die Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eingesetzt wird, übernimmt die Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. 4Die Einsatzleitung kann einem Kreisbrandmeister nach § 24 Abs. 1 oder nach § 24 Abs. 3 übertragen werden.

(3) Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen.

(4) Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen.

(5) 1Bei Unglücksfällen oder Notständen mit einer großen Anzahl von Verletzten und bei Großschadensereignissen veranlassen die Träger des Rettungsdienstes die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung am Einsatzort. 2Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt, dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst und dem erforderlichen Hilfspersonal. 3Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt. 4Der Leitende Notarzt untersteht, außer in medizinischen Fragen, der Einsatzleitung.26

§ 50
Technische Einsatzleitung

1In Katastrophenfällen führt die Technische Einsatzleitung den Einsatz am Einsatzort. 2Sie wird durch die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt und nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde am Einsatzort wahr. 3Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann der Technischen Einsatzleitung Weisungen erteilen. 4§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 5Die Anforderung von Kräften und Mitteln erfolgt über die besondere Führungseinrichtung in der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

§ 51
Besondere Führungseinrichtung in der Behörde

1Zur Bewältigung von Katastrophen hat die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine besondere Führungseinrichtung in der Behörde zu bilden. 2In ihr wirken Vertreter der Fachbehörden, der Feuerwehren, des Rettungsdienstes, der privaten Hilfsorganisationen, der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Polizei, der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich geeignete Personen in der erforderlichen Weise mit. 3Sie wird von einem Beschäftigten der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geleitet und unterstützt diese bei der Bewältigung von Katastrophen. 4Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Aufbau und zu den Aufgaben der besonderen Führungseinrichtung in der Behörde und der Technischen Einsatzleitung, einschließlich deren personeller Besetzung, sowie zu den Führungsgrundsätzen im Katastrophenschutz durch Rechtsverordnung zu regeln.26a

Abschnitt 7
Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung

§ 52
Aufklärung und Selbsthilfe der Bevölkerung

1Die Aufgabenträger nach § 3 Nr. 2 bis 5 sollen die Bevölkerung zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen durch geeignete Maßnahmen insbesondere über potenzielle Gefahren durch Brände, Explosionen, Schadstofffreisetzungen, Naturereignisse und Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung und Bekämpfung dieser Gefahren aufklären und die Bevölkerung über Möglichkeiten zur Selbsthilfe informieren. 2Hierzu können insbesondere in Schulen und Ausbildungsstätten Schriften verbreitet sowie Beratungen und Veranstaltungen durchgeführt werden.

§ 53
Gefahrenmeldepflicht

(1) Wer einen Brand oder einen Unglücksfall, durch den Menschen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf zu melden.

(2) Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.

§ 54
Hilfeleistungspflicht

(1) Bei Katastrophen, Bränden oder Unglücksfällen sind natürliche und juristische Personen zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies

1.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen Einzelnen,
2.
zur Katastrophenbekämpfung oder
3.
zur dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden

erforderlich ist und sie von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, der Technischen Einsatzleitung oder einer von ihr beauftragten Person dazu herangezogen werden.

(2) 1Zur Hilfeleistung dürfen nur Personen herangezogen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden. 3Die Hilfeleistung darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen würde.

(3) 1Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4Die Gemeinde kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung durch öffentliche Aufforderung heranziehen.

(4) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, werden für die Dauer ihrer Hilfeleistung im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Gebiet sie Hilfe leisten.

§ 55
Pflichten von Eigentümern und Besitzern

(1) 1Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung oder ihre Beauftragten dürfen Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Schiffe betreten, benutzen, verändern oder beseitigen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, öffentlichen Notständen oder Katastrophen oder für die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden erforderlich ist. 2Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden haben die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern für Zwecke der Brand- und Katastrophenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr sowie von Anlagen, in denen gefährliche Stoffe im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung vorhanden sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden,

1.
die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte, Anlagen und Schutzausrüstungen zu beschaffen und zu unterhalten,
2.
ausreichend Sonderlöschmittel und sonstige Einsatzmittel auf eigene Kosten zu beschaffen, bereitzuhalten und sie der öffentlichen Feuerwehr für Ausbildungs- und Einsatzzwecke im Zusammenhang mit diesen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung zu stellen,
3.
sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, einen Gefahrenabwehrplan aufzustellen und den öffentlichen Feuerwehren auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sowie
4.
bei abgelegener Lage eine ausreichende Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen.

(4) Die Eigentümer und Besitzer von baulichen Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr oder von baulichen Anlagen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Personen oder Tieren, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden können, können von der Gemeinde verpflichtet werden, für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende Objektfunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf einem den Funkanlagen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 entsprechenden Stand der Technik zu halten.

(5) Wenn es für die Bekämpfung von Waldbränden erforderlich ist, kann die Gemeinde einen Grundstückseigentümer verpflichten, die Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserentnahmestelle auf seinem Grundstück zu dulden.

(6) Die Gemeinde kann Eigentümer und Besitzer ehemaliger Tagebauflächen, insbesondere von Braunkohlehalden, zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auf deren Kosten verpflichten, wenn dies zur Bekämpfung von Bränden auf diesen Flächen erforderlich ist und sie dazu mit dem üblichen Aufwand nicht in der Lage ist.26b

§ 56
Gesundheitswesen

(1) 1Hochschulkrankenhäuser und -kliniken sowie die Träger der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen worden sind, haben Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie mit der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Leitstelle abzustimmen. 2Sie haben der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde und der Leitstelle die Pläne zur Verfügung zu stellen. 3Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 Ausnahmen zulassen. 4In die Alarm- und Einsatzpläne sind insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Erweiterung der Aufnahme- und Behandlungskapazität aufzunehmen. 5Dabei sind die Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch Angehörige nichtakademischer Berufe des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

(2) 1Die niedergelassenen Ärzte bilden sich im Rahmen ihrer Fortbildungspflicht nach dem Sächsischen Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. 2Sie können verpflichtet werden, an den von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen; die Auswahl der Ärzte erfolgt im Benehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer.

(3) 1Die Sächsische Landesärztekammer und die Sächsische Landesapothekerkammer übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung folgende Daten der niedergelassenen Kammermitglieder:

1.
Familienname,
2.
Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.
gegenwärtige Anschrift,
4.
gegenwärtige Anschrift der Praxis, Apotheke oder Arbeitsstätte,
5.
Geburtsjahr,
6.
Berufsbezeichnung.

2Niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und die Träger der Krankenhäuser übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung Daten gemäß Satz 1 des bei ihnen tätigen Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technischen Laborpersonals. 3Die nach Satz 1 und 2 zur Übermittlung der Daten Verpflichteten unterrichten die betroffenen Personen von der Datenüberübermittlung und teilen der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde mindestens jährlich ihnen bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen der Daten mit. 4Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden dürfen die nach Satz 1 und 2 übermittelten Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Zwecken verarbeiten. 5Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(4) Die Sächsische Landesärztekammer übermittelt den mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Beauftragten die Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 geeigneten Ärzte, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben.27

§ 57
Pflichten bei besonderem Gefahrenpotenzial

(1) 1Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial sowie deren Betreiber sind verpflichtet, der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen geeignete Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen einer Gefahrenpotenzialfreisetzung einschließlich der Abgrenzung des Gefährdungsbereiches zu machen. 2Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die erhaltenen Angaben nach Anhörung des Betreibers auf dessen Kosten unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begutachten lassen. 3Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt worden sind, ist das Betreten zu dulden.

(2) 1Betreiber von Anlagen im Sinne von Absatz 1 mit einem Gefahrenpotenzial, das nach pflichtgemäßer Beurteilung durch die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Anzahl von Menschen außerhalb der Anlage führen kann, sind verpflichtet, die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im vorbereitenden Katastrophenschutz und bei der Katastrophenbekämpfung zu unterstützen. 2Sie haben insbesondere

1.
die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten,
2.
die unverzügliche Meldung von Störereignissen in der Anlage, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zur Freisetzung des Gefahrenpotenzials oder eines Teils davon führen können oder bei denen eine Beurteilung des Anlagenzustandes oder des Emissionsverhaltens nicht möglich ist, an die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen. Von der Meldung kann nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe bei den Annahmen über den weiteren Verlauf abzusehen ist, dass das Ereignis beherrscht wird und eine Gefährdung von Menschen oder eine Schädigung der Umwelt oder von Sachen Dritter nicht zu besorgen ist,
3.
gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einschließlich ihrer Meldestelle und Personen oder Einrichtungen, die für die Meldungen im Sinne von Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen,
4.
auf Anforderung sich an Übungen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 9 in dem von der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde festgelegten Umfang zu beteiligen.

§ 58
Platzverweis und Räumung

(1) Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung und ihre Beauftragten können das Betreten des Katastrophen- oder Einsatzgebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophen- oder Einsatzgebiet sperren und räumen lassen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Katastrophen oder die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden einschließlich der Vermeidung weiterer Einsätze am selben Einsatzort erforderlich ist.

(2) Alle im Katastrophen- oder Einsatzgebiet anwesenden Personen haben die Anordnungen nach Absatz 1 unverzüglich zu befolgen.

§ 59
Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die aufgrund von § 54 Abs. 1 und 3, §§ 55 und 58 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 60
Entschädigung

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) entschädigungslos zu dulden.

(2) 1Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes oder einer Sache unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, hat der Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. 2Die Entschädigung muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.

(3) 1Zur Entschädigung ist derjenige Aufgabenträger verpflichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich die eigentumsbeschränkende Maßnahme getroffen wurde. 2Die Entschädigung wird durch die zuständige Behörde auf Antrag festgesetzt.

(4) 1Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten. 2Sie kann ausnahmsweise auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen.

(5) 1Für Lohnfortzahlung, Verdienstausfall und Entschädigung für Sachschäden von herangezogenen Personen gelten §§ 62 und 63 Abs. 2 entsprechend. 2Ein Ersatzanspruch besteht nicht für entgangenen Gewinn und soweit die Maßnahme zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der herangezogenen Person, ihrer Haushalts- oder Betriebsangehörigen ergriffen wurde. 3Die Erstattung von Leistungen privater Arbeitgeber erfolgt von demjenigen Aufgabenträger, der die Maßnahme angeordnet hat.

(6) Für Personen, die auf Anforderung der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde an Übungen des Katastrophenschutzes teilnehmen, ohne Helfer des Katastrophenschutzes zu sein, gilt Absatz 5 entsprechend.

Abschnitt 8
Ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz

§ 61
Freistellung

(1) 1Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz sind verpflichtet, an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen der Freiwilligen Feuerwehr oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit, der sie angehören, teilzunehmen. 2Sie können von diesen aufgrund ihrer Verpflichtung hierzu herangezogen werden. 3Die Freiwillige Feuerwehr oder der Träger der Katastrophenschutzeinheit hat sie rechtzeitig zur Teilnahme an geplanten Übungen und Aus- und Fortbildungen aufzufordern. 4Die Aus- und Fortbildungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten.

(2) 1Den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz dürfen aus dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. 2Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig.

(3) 1Nehmen aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für einen notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. 2Ihre Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen haben sie dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig mitzuteilen.

§ 62
Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) 1Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. 2Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer aufgrund des Feuerwehrdienstes oder Katastrophenschutzes bedingten Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. 3Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von den

1.
Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
2.
Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer im Katastrophenschutz.

4Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat die anordnende Behörde die Lohnersatzkosten zu tragen.

(2) 1Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder einem Helfer im Katastrophenschutz, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag von den in Absatz 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Höchstgrenzen durch Rechtsverordnung festzulegen.28

§ 63
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung und Ersatz von Sachschäden

(1) 1Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen von den in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. 2Die Leiter von Freiwilligen Feuerwehren, deren Stellvertreter und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren können eine Aufwandsentschädigung erhalten. 3§ 21 Absatz 2 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Voraussetzungen und Höhe für die Gewährung von Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen zu erlassen.

(2) 1Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz bei Ausübung oder infolge ihres Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung entstehen, sind auf Antrag von den in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Trägern zu ersetzen, sofern der Betroffene den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeugs erleiden. 3Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemisst sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. 4Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen Dritte gehen auf die in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Träger in Höhe des von ihnen geleisteten Ersatzes über.

(3) 1Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 2 entsprechend. 2Die in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Träger haben die Feuerwehrangehörigen insoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen.

(4) Ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz, die während eines Einsatzes einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt waren, soll eine psychologische Nachbetreuung angeboten werden.29

Abschnitt 9
Kostentragung

§ 64
Kostentragung

1Die Aufgabenträger tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Gleiches gilt für die nach § 39 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten.

§ 65
Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm

Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten, die während eines Katastrophenvoralarmes oder eines Katastrophenalarmes bei der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen durch

1.
Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Abs. 2 und 3,
2.
vertragliche Heranziehung Dritter,
3.
den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Abs. 1,
4.
den Einsatz der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, soweit dieser auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte,
5.
Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund.

§ 66
Kostentragung durch den Freistaat Sachsen

(1) 1Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die

1.
Einrichtung und Unterhaltung der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie die Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer,
2.
von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannten Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz,
3.
von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Auslandseinsätze,
4.
Erstellung und Überprüfung der externen Notfallpläne nach § 43 nach Maßgabe des Absatzes 2.

2Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes beteiligt er sich durch Zuschüsse in angemessenem Umfang an den Kosten für die Durchführung der den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes. 3Der Freistaat Sachsen kann den Landesverbänden der privaten Hilfsorganisationen, deren Orts- und Kreisverbänden oder Ortsgruppen, die sich im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht engagieren, finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes für die Nachwuchsarbeit zur Verfügung stellen.

(2) 1Über den Antrag der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf Erstattung der Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 2Für die erstmalige Erstellung eines externen Notfallplans können die tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch 7 500 Euro, erstattet werden.30

§ 67
Kostentragung durch Leistungserbringer und private Hilfsorganisationen

Die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 68
Kostentragung durch Betreiber
von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial

Die Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial tragen die ihnen nach § 57 entstehenden Kosten und sind, soweit sie den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 unterliegen, verpflichtet,

1.
den Landkreisen und Kreisfreien Städten die nach § 65 entstandenen Kosten zu erstatten, die durch Bekämpfung gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die dringliche vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
2.
der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen,
3.
dem Freistaat Sachsen die Kosten von Übungen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Unglücksfällen in ihrer Anlage zu erstatten.

§ 69
Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr

(1) Die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet

1.
der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
3.
der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
4.
der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird,
5.
derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
6.
derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
7.
die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

(3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist:

1.
derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
2.
der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
3.
derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(4) 1Die Gemeinde kann durch Satzung Pauschalsätze für die Bemessung des Kostenersatzes nach den Absätzen 2 und 3 festlegen. 2Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. 3Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. 4Eine die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigende Eigenbeteiligung der Gemeinde an den zur Erfüllung der Pflichtaufgaben nach § 16 Absatz 2 Satz 1 entstehenden Vorhaltekosten ist vorzusehen. 5§ 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. 6Kosten, die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- oder Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstanden sind, sind nicht Teil der Pauschalsätze sondern werden gesondert abgerechnet. 7Im Regelfall ist davon auszugehen, dass mit einem Eigenanteil der Gemeinden in Höhe von 20 Prozent an den Vorhaltekosten die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt sind. 8Die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge sind auf der Grundlage der Jahreseinsatzstunden zu berechnen.

(5) 1Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2§ 3 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. 3Für die Festsetzungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit den für Kommunalabgaben nach § 3a Absatz 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes geltenden Maßgaben entsprechend anwendbar. 4Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.§ 75Absatz 4 und § 19 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

(6) Ersatz von Kosten soll nicht verlangt oder er soll angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.31

§ 70
Kostenerstattung und Zuwendungen im Katastrophenschutz

(1) 1Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten Zuweisungen für die nach § 65 entstandenen Kosten. 2Das Staatsministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Nähere zur Höhe der Erstattungen und zur Selbstbeteiligung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung.

(2) 1Der Freistaat Sachsen erstattet den nach §§ 39 und 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden die Kosten, die diesen bei einem nach § 14 Abs. 3 angeordneten Katastropheneinsatz außerhalb des Freistaates Sachsen entstehen und die nicht von anderer Seite übernommen werden. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(3) 1Der Freistaat Sachsen gewährt den nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Zuwendungen zu ihren Aufwendungen nach § 67, für den Einsatz ihrer Kräfte jedoch nur, soweit er auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte. 2Die Förderung der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bleibt unberührt.

§ 71
Aufwendungsersatz für Katastropheneinsätze

(1) 1Die nach § 65 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch Einsätze bei Katastrophen entstanden sind, von den in Absatz 2 Verpflichteten verlangen. 2Ansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt.

(2) 1Zum Aufwendungsersatz sind verpflichtet

1.
die Verursacher der Katastrophengefahr,
2.
die Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder die Eigentümer einer die Katastrophengefahr auslösenden Sache oder eines die Katastrophengefahr auslösenden Tieres.

2Die §§ 4 bis 6 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen sind entsprechend anzuwenden. 3Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) 1Auf Aufwendungsersatz aufgrund von Absatz 1 Satz 1 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht. 2Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verursacherbeitrages des Pflichtigen unverhältnismäßig wäre. 3Ob und inwieweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht oder unverhältnismäßig ist, entscheidet die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.31a

Abschnitt 10
Ergänzende Bestimmungen

§ 72
Datenschutz

(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Aufgabenträger, Feuerwehren, Leitstellen, Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 sowie die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule dürfen personenbezogene Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht schon durch besondere Vorschrift nach diesem Gesetz vorgesehen ist, nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

1.
für die Aufstellung und Unterhaltung von Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
2.
für die Erstellung von Einsatzunterlagen, allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen oder externen Notfallplänen,
3.
für die Durchführung eines Einsatzes des Rettungsdienstes und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes,
4.
für die unmittelbar anschließende Versorgung von Notfallpatienten, evakuierten Personen und anderen Betroffenen,
5.
im Rahmen der Brandverhütungsschau oder von Brandsicherheitswachen,
6.
für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes, insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistungen,
7.
für die Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst,
8.
für Auswertungen zur Qualitätssicherung des Rettungsdienstes, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) 1Die nach Absatz 1 Befugten dürfen personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 2Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke zwingend erforderlich ist.

(3) 1Die nach Absatz 1 Befugten sowie der Polizeivollzugsdienst sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 2Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(4) 1Die von den Leitstellen gespeicherten personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen. 2Die Leitstellen können personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.31b

§ 73
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine ihm nach den §§ 53, 54 Abs. 1 oder § 55 Absatz 3 oder Absatz 4 obliegende Pflicht nicht erfüllt,
2.
einer Anordnung nach § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 3 Satz 2 oder § 58 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3.
einer ihm nach § 55 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 obliegenden Duldungspflicht zuwiderhandelt,
4.
als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 57 seine Verpflichtungen trotz einer vollziehbaren Anordnung nicht erfüllt,
5.
eine Brandverhütungsschau nach § 22 ver- oder behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 die örtliche Brandschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen steht,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einer Katastrophe steht,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.31c

§ 74
Einschränkungen von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden

1.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3.
die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
4.
die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
5.
das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes),
6.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

§ 75
(aufgehoben) 32

§ 76
Übergangsvorschriften

(1) § 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist, findet weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreisbrandmeister sowie deren Stellvertreter nur für eine Amtszeit bis zum 31. Dezember 2010 bestellt werden.

(2) Bis zur Inbetriebnahme der Leitstellen nach § 11 nehmen die bestehenden Leitstellen deren Aufgaben wahr.

(3) 1Für Leistungserbringer, denen vor dem 1. Januar 2005 die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport genehmigt wurde, finden die §§ 14 bis 23 und 29 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279) geändert worden ist, bis zum Ablauf der Genehmigungsfrist weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungen unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 20 SächsRettDG bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern sind. 2Bis zu einer Vereinbarung oder Festsetzung von Benutzungsentgelten gelten Satzungen zur Festsetzung von Gebühren für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport nach § 26 Abs. 1 SächsRettDG fort, längstens jedoch bis zum 30. September 2005.

(4) Von § 24 Abs. 4 darf längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 abgewichen werden.

(5) Die Stelle des Landesbranddirektors darf abweichend von § 24 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 mit einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden.33

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 9, S. 245
    Fsn-Nr.: 28-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019