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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

Vollzitat: Sächsisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist

§ 15
Schulversuche

(1) 1Zur Weiterentwicklung des Schulwesens oder zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden. 2Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. 3Voraussetzung für die Genehmigung ist eine von der Schulkonferenz beschlossene und im Einvernehmen mit dem Schulträger entwickelte Konzeption. 4Schulversuche sollen wissenschaftlich begleitet werden, die Ergebnisse sind zu veröffentlichen. 5Von bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere zur inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts, zur Unterrichtsorganisation, zum sonstigen Prüfungswesen sowie zur Personal- und Sachmittelverwaltung einschließlich Stellenbewirtschaftung, kann abgewichen werden.

(2) 1Schulversuche können auch als wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Kooperation mit einer Hochschule durchgeführt werden. 2Soweit dafür die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung aller am Schulversuch Beteiligten, bei minderjährigen Schülern auch der schriftlichen Einwilligung der Eltern, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes. 3Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist vor Beginn eines solchen Schulversuchs anzuhören.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648
Fsn-Nr.: 710-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 17. August 2024