1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Außerkraftsetzung von Richtlinien auf dem Gebiet der Jugendhilfe des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Außerkraftsetzung von Richtlinien auf dem Gebiet der Jugendhilfe des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 20. November 2001 (SächsABl. S. 1241)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Außerkraftsetzung von Richtlinien auf dem Gebiet der Jugendhilfe des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Vom 20. November 2001

1
Außer-Kraft-Setzung von Richtlinien
1.1
Am 31. Dezember 2001 treten außer Kraft:
1.1.1
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich präventiver Jugendarbeit im Freistaat Sachsen vom 5. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 81), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Änderung der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich präventiver Jugendarbeit im Freistaat Sachsen vom 9. April 2001 (SächsABl. S. 631)
1.1.2
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm zur Verbesserung der Struktur der Jugendarbeit im Freistaat Sachsen sowie zur Fachkraftförderung in der Jugendarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 28. Mai 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 7/1997 S. S368)
1.1.3
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung der Landjugend (Landjugendförderungsrichtlinie) vom 1. Januar 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1997 vom 22. April 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 9/1997 S. S519)
1.1.4
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur weiteren Anwendung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung der Landjugend (Landjugendförderungsrichtlinie) vom 1. Januar 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1997 vom 26. April 2001 (SächsABl. S. 607)
1.1.5
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 7/1997 S. S346), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe vom 30. Juni 1999 (SächsABl. S. 682)
1.1.6
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Maßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit – Jugendberufshilfe vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 7/1997 S. S361), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit – Jugendberufshilfe vom 30. Juni 1999 (SächsABl. S. 682)
1.1.7
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche im Freistaat Sachsen vom 9. Januar 1999 (SächsABl. S. 445)
1.2
Am 31. Dezember 2002 treten außer Kraft:
1.2.1
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit gemäß §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) vom 28. Mai 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 7/1997 S. S370)
1.2.2
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur weiteren Gültigkeit der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Jugendarbeit/Jugendverbandsarbeit vom 7. Januar 2000 (SächsABl. S. 108)
1.2.3
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Gewährung investiver Zuwendungen für Jugendeinrichtungen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 7/1997 S. S348)
2
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. November 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 51, S. 1241

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 2001