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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Sächsisches Kostenverzeichnis

Vollzitat: Drittes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 28. September 1999 (SächsGVBl. S. 573)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Drittes Sächsisches Kostenverzeichnis – 3. SächsKVZ)

Vom 28. September 1999

Aufgrund von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7, § 12 Abs. 2 und § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338), wird im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Anlagen 1 bis 8, die Bestandteil dieser Verordnung sind, regeln

1.
die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338),
2.
Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 7 SächsVwKG ,
3.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 2 SächsVwKG ,
4.
die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Satz 2 SächsVwKG .

§ 2
Übergangsregelung

Diese Verordnung ist für alle Amtshandlungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten beendet werden.

§ 3
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zweites Sächsisches Kostenverzeichnis – 2. SächsKVZ) vom 4. März 1997 (SächsGVBl. S. 133, 480), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 481), außer Kraft.

(2) Anlage 1 laufende Nummer 83 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Anlage 1 laufende Nummer 102 tritt mit Wirkung vom 25. März 1998 in Kraft.

Dresden, den 28. September 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1
(zu § 1)

Inhaltsverzeichnis

Lfd. Nr.
Seite
1
Allgemeine Amtshandlungen
2
Schreibauslagen
3
Abfall, Altlasten, Boden
4
Acetylenanlagen, Calciumcarbidlager
5
Amtsärztliche Tätigkeiten
6
Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztliche sowie sonstige Untersuchungen
7
Anerkennung von Bildungsabschlüssen
8
Apothekenwesen
9
Apotheker
10
Apothekerassistenten
11
Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
12
Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
13
Arzneimittelwesen
14
Ärzte
15
Aufzugsanlagen
16
Ausbildungseinrichtungen
17
Baurecht
18
Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
19
Berufsbildungsrecht
20
Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
21
Bestattungswesen
22
Betäubungsmittelrecht
23
Blindenwarenvertrieb
24
Brennbare Flüssigkeiten
25
Chemikalienrecht
26
Dampfkesselanlagen
27
Denkmalschutz
28
Dolmetscherprüfung
29
Druckbehälterverordnung
30
Druckluftverordnung
31
Eisenbahnrecht
32
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
33
Energiewirtschaft
34
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
35
Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz
36
Erziehungsgeld
37
Fahrpersonalverordnung
38
Feuerwehrwesen
39
Fischereiwesen
40
Forstverwaltung
41
Futtermittel
42
Gashochdruckleitungen
43
Gaststättenwesen
44
Gentechnik
45
Getränkeschankanlagen
46
Gewerberecht
47
Glücksspiele, Lotterien
48
Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung
49
Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle
50
Handwerksordnung
51
Heilhilfs- und Assistenzberufe
52
Heimarbeit
53
Heime
54
Hufbeschlag
55
Immissionsschutz
56
Investitionsvorranggesetz
57
Jagdrecht
58
Jugendarbeitsschutz
59
Juristenausbildung
60
Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
61
Ladenschlussgesetz
62
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau,Düngeverordnung
63
Lebensmittel tierischer Herkunft
64
Lebensmittelüberwachung
65
Medizinisch-technische Geräte
66
Medizinproduktegesetz
67
Melderecht
68
Mietrecht
69
Mutterschutz
70
Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade
71
Naturschutz
72
Orderlagerscheine
73
Personenbeförderung
74
Pflanzenschutz
75
Polizeivollzugswesen
76
Psychotherapeuten
77
Raumordnung
78
Rettungsdienst
79
Röntgenverordnung
80
Saatgut
81
Sanierung
80
Schornsteinfegerwesen
83
Schuldnerberatung
84
Schulen im Sinne des Schulgesetzes
85
Steuerrecht
86
Strahlenschutz
87
Straßenrecht
88
Technische Arbeitsmittel
89
Technische Überwachung
90
Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
91
Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierkörperbeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
92
Tierzuchtrecht
93
Titel, Orden, Ehrenzeichen
94
Umweltinformationsrecht
95
Umweltverträglichkeitsprüfung
96
Vereine und Stiftungen
97
Vermessungsingenieure, Öffentlich bestellte
98
Vermessungswesen
99
Wasserrecht
100
Weinanbau
101
Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
102
Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Freistaates Sachsen
103
Zahnärzte
104
Zulassung von Kontrollstellen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
Allgemeine Amtshandlungen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
    Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 ff. gehen den Vorschriften der laufenden Nummern 1 und 2 vor.  
1   Allgemeine Amtshandlungen  
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 3043), in der jeweils geltenden Fassung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG)
Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807), in der jeweils geltenden Fassung
1. Beglaubigungen  
1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 5 bis 100
1.2 Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen 1
je angefangene Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens 5,
höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr
A n m e r k u n g :
Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 1 DM je angefangene Seite, mindestens jedoch 5 DM.
1.2.1 bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind 2
je angefangene Seite,
mindestens 6
1.2.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat 5
ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten
A n m e r k u n g :
Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen  gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 5 DM ermäßigt werden.
2. Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 100
3. Einsichtgewährung, Auskünfte  
3.1 Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird 1
je Akte oder Buch,
mindestens 5
3.2 Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen 50 bis 500
4. Überlassung von Akten  
4.1 für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen 20 bis 100
4.2 über abgeschlossene Verfahren 20
5. Fristverlängerungen  
5.1 Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde 10 vom Hundert bis 25 vom Hundert der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5
5.2 Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 5 bis 50
6. Erteilung einer Zweitschrift 10 vom Hundert bis 50 vom Hundert der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5;
ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 1 je angefangene Seite,
mindestens 5
7. Aufnahme einer Niederschrift 5 bis 50
je angefangene Stunde
8. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren  
8.1 Mahnung nach § 13 SächsVwVG 5 bis 50
8.2 Pfändung nach §§ 14, 15 SächsVwVG Pfändungsgebühr nach Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher
8.3 Verwertung von Sicherheiten nach § 16 SächsVwVG in Verbindung mit § 327 AO 2,5fache Pfändungsgebühr unter Beachtung des § 21 Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher
8.4 Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 SächsVwVG , soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 20 bis 100
8.5 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 SächsVwVG 5 bis 2 000
8.6 Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach §§ 24 oder 25 SächsVwVG 50 bis 2 000
8.7 Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen  
8.7.1 bei Geldansprüchen 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 8.2,
mindestens 10
8.7.2 sonstige 10 bis 200
9. Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind  
9.1 Beglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 5 bis 100
9.2 Erteilung einer Apostille gemäß Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 5 bis 100
9.3 Prüfung der Übereinstimmung der in der Apostille gemachten Angaben mit denen des Registers oder des Verzeichnisses gemäß Artikel 7 Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 5 bis 100
Schreibauslagen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
2   Schreibauslagen  
1. ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für  die ersten 50 Seiten 1
je Seite
  für jede weitere Seite 0,30
    A n m e r k u n g :
    Angefangene Seiten werden voll berechnet.
2. Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Abschrift Gebühr nach Tarifstelle 1 kann bis auf das 5fache erhöht werden
3. Ausfertigung und Abschrift für den Dienstgebrauch einer Behörde oder für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke 0,10
je angefangene Seite
4. Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind als Auslagen nach § 12 SächsVwKG zu erheben.  
Abfall, Altlasten, Boden
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
3   Abfall, Altlasten, Boden  
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzKrW-/AbfG)
Umweltrahmengesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-BodenschutzgesetzBBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ( SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) in der jeweils geltendenFassung
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung
KlärschlammverordnungAbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung
AltölverordnungAltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EntsorgungsfachbetriebeverordnungEfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung – AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisverordnungNachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 25. September 1994 (SächsGVBl. S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung
1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz  
1.1 Übertragung von Pflichten auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG 1 000 bis 10 000
1.2 Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG 1 000 bis 10 000
1.3 Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG 100 bis 2 000
1.4 Genehmigung der Gebührensatzung nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG 75 bis 5 000
1.5 Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG 1 000 bis 10 000
1.6 Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG 100 bis 50 000
1.7 Anordnungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG 75
1.8 Anordnungen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG 100 bis 1 000
1.9 Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 100 bis 2 000
1.10 Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung  
1.10.1 von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen 5 bis 2 500
1.10.2 sonstiger Abfälle 50 bis 10 000
1.11 Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 28 Abs. 1 KrW-/AbfG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung 2 500 bis 10 000
1.12 Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG 500 bis 9 000
1.13 Entscheidung nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung 500 bis 8 000
1.14 Planfeststellung von Deponien nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von  
1.14.1 bis zu 250 000 DM 0,5 vom Hundert der Errichtungs- oder Änderungskosten
mindestens 1 000
1.14.2 über 250 000 DM bis 500 000 DM 1 250, zuzüglich 0,4 vom Hundert der 250 000 DM übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.14.3 über 500 000 DM bis 1 000 000 DM 2 250, zuzüglich 0,3 vom Hundert der 500 000 DM übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.14.4 über 1 000 000 DM bis 5 000 000 DM 3 750, zuzüglich 0,2 vom Hundert der 1 000 000 DM übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.14.5 über 5 000 000 DM 11 750, zuzüglich 0,05 vom Hundert der 5 000 000 DM übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.14:
 
  Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.  
1.15 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses 100 bis 2 000
1.16 Genehmigung von Deponien nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von  
1.16.1 bis zu 250 000 DM 0,25 vom Hundert der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 500
1.16.2 über 250 000 DM bis 500 000 DM 625, zuzüglich 0,2 vom Hundert der 250 000 DM übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.16.3 über 500 000 DM bis 1 000 000 DM 1 125, zuzüglich 0,15 vom Hundert der 500 000 DM übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.16.4 über 1 000 000 DM bis 5 000 000 DM 1 875, zuzüglich 0,2 vom Hundert der 5 000 000 DM übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.16.5 über 5 000 000 DM 5 875, zuzüglich 0,025 vom Hundert der 5 000 000 DM übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten

A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.16:
 
  Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.

 

1.17 Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen  
1.17.1 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG 500 bis 10 000
1.17.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG 100 bis 5 000
1.17.3 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG 500
1.17.4 Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG 100 bis 10 000
1.17.5 Anordnung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 36 KrW-/AbfG 100 bis 10 000
1.18 Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG 50 bis 1 000
    A n m e r k u n g :
    Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art (zum Beispiel telefonische Auskunft) handelt.
1.19 Überwachung  
1.19.1 Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG  
1.19.1.1 wenn die Überwachungsmaßnahme zu keiner Beanstandung geführt hat gebührenfrei
1.19.1.2 im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen 100 bis 3 500
1.19.1.3 im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung 50 bis 2 500
1.19.2 Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Anlagen zur Beseitigung oder Mitbenutzung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG 50 bis 5 000
1.19.3 abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
1.19.4 Anordnung des Nachweisverfahrens über die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 26 NachwV 100 bis 500
1.19.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG 50 bis 500
1.20 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrW-/AbfG 100 bis 5 000
1.21 Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 100 bis 1 000
1.22 Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 100 bis 1 000
1.23 Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG 100 bis 5 000
1.24 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG 100
1.25 Gestattung nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 12 Satz 2 Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. S. 109909) 100
2. Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und Umweltrahmengesetz  
2.1 Festlegung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 SächsABG 100 bis 1 000
2.2 Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 5 Abs. 3 SächsABG 100 bis 500
2.3 Anordnung im Rahmen der abfall- und bodenschutzrechtlichen Überwachung nach § 12 Abs. 2 SächsABG 100 bis 50 000
2.4 Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes oder § 8 SächsABG 100 bis 50 000
2.5 Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SächsABG 100 bis 1 000
3. Betriebsbeauftragte für Abfall  
3.1 Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 1 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 100
3.2 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 100
je Betriebsbeauftragter
3.3 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 100
3.4 Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 100
3.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 100
je Betriebsbeauftragter
4. Klärschlammverordnung  
4.1 Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2
AbfKlärV
500
4.2 abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV 50 bis 300
4.3 Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AbfKlärV 50 bis 300
4.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 oder § 4 Abs. 5 AbfKlärV 50 bis 400
4.5 Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 oder § 4 Abs. 7 AbfKlärV 50 bis 400
4.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 AbfKlärV, soweit nicht in den Tarifstellen 4.4 und 4.5 erfasst 50 bis 400
5. Verpackungsverordnung  
5.1 Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV 1 000 bis 50 000
5.2 Jährliche Überprüfung der Erfassungs- und Sortierungsquoten sowie der Verwertungsnachweise nach § 6 Abs. 3 VerpackV sowie des Anhangs I (zu § 6 Abs. 3) Nummer 3 Abs. 3 und 4, Nummer 4 Abs. 3 Satz 1 VerpackV 2 000 bis 30 000
5.3 teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 auf Grund § 6 Abs. 4 VerpackV 5 000 bis 25 000
6. Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AltölV 50
7. Entsorgungsfachbetriebeverordnung  
7.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV 100 bis 1 500
7.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV 1 000
7.3 Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 EfbV 100 bis 5 000
7.4 Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV 50 bis 2 500
7.5 Gestattung nach § 16 EfbV 100
8. Entsorgergemeinschaften  
8.1 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 1 000 bis 30 000
8.2 Widerruf der Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 500 bis 10 000
9. Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 9 AbfKoBiV 100 bis 1 000
10. Nachweisverordnung  
10.1 Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NachwV 75
10.2 unverzügliche Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NachwV 25
10.3 Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV 50 bis 5 000
10.4 Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV 100 bis 10 000
10.5 Prüfung der Anzeige oder Änderungsanzeige auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und Entscheidung, dass das Grundverfahren nicht angeordnet wird nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 NachwV 50 bis 150
10.6 Freistellung nach § 13 Abs. 1 NachwV 250 bis 10 000
10.7 nachträgliche Auflagen nach § 13 Abs. 3 NachwV 50 bis 250
10.8 Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV 100 bis 500
10.9 Zulassung der Nachweisführung nach § 22 NachwV 50 bis 1 000
10.10 Nachweisverlängerung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz NachwV 50 bis 5 000
Acetylenanlagen, Calciumcarbidlager
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
4   Acetylenanlagen, Calciumcarbidlager  
Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung – AcetV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914, 1922), in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 AcetV  
1.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 800
1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 50 bis 500
2. Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 AcetV  
2.1 Zulassung einer Ausnahme 200 bis 1 000
2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 100 bis 500
3. Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Acetylenanlage nach § 7 AcetV 150 bis 2 000
4. Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 AcetV 50 bis 1 000
5. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 AcetV 100 bis 1 000
6. Bauartzulassung nach § 10 Abs. 2 AcetV 500 bis 3 000
7. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 10 Abs. 2 AcetV 200 bis 2 000
8. Bauartzulassung für Teile von Acetylenanlagen nach § 10 Abs. 2 AcetV 150 bis 1 500
9. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung für Teile von Acetylenanlagen nach § 10 Abs. 2 AcetV 100 bis 1 000
10. Feststellung nach § 10 Abs. 5 oder Abs. 6 letzter Satz AcetV 20 bis 150
11. Bestimmung nach § 12 Abs. 3 AcetV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 150
12. Fristverlängerung nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 AcetV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 200
13. Fristverkürzung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 AcetV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 100
14. Bestimmung nach § 13 Abs. 2 AcetV 100
15. Anordnung nach § 14 AcetV 100 bis 300
16. Anerkennung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AcetV 100 bis 500
17. Anerkennung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 AcetV 100 bis 500
18. Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 5 AcetV 1 000 bis 10 000
19. Anordnung nach § 20 Abs. 2 AcetV 100 bis 300
20. Zulassung nach § 21 Abs. 1 AcetV 300 bis 1 000
21. Änderung oder Ergänzung einer Zulassung nach § 21 Abs. 3 AcetV 150 bis 500
22. Feststellung nach § 21 Abs. 6 AcetV 50
23. Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3 AcetV 100 bis 200
24. Anordnung nach § 25 Abs. 2 AcetV 100 bis 300
25. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Erlaubnis, Bauartzulassung, Zulassung oder Anerkennung 100 bis 800
Amtsärztliche Tätigkeiten
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
5   Amtsärztliche Tätigkeiten  
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz – BSeuchG)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen – SächsGDG)
A n m e r k u n g :
Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7.2 abgegolten.
1. Ärztliche Untersuchung  
1.1 mit Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung 15 bis 25
1.2 mit kurzem Gutachten 25 bis 60
1.3 mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten 60 bis 200
2. Ausstellen eines Zeugnisses nach § 18 oder § 47 BSeuchG  
2.1 körperliche Untersuchung und Zeugnis 10
2.2 Stuhl- und Urinuntersuchung 30
je Probe
2.3 für Schüler bis zum 18. Lebensjahr sowie für Arbeitslose, die dieses Zeugnis für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt kostenfrei
3. Ausfertigung von Zeugnisduplikaten  
3.1 Ausfertigung einer Zweitschrift für Zeugnisse nach § 18 oder § 47 BSeuchG 5
3.2 Ausstellen einer Zweitschrift des Impfbuches 10
3.3 Ausstellen eines internationalen Impfausweises 10
4. aufwendige apparative Zusatzdiagnostik (zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie) 8 bis 70
je Untersuchung
5. Blutentnahme  
5.1 Entnahme einschließlich Materialkosten (zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung) 12
5.2 allgemeine Untersuchung, Niederschrift und kurzes Gutachten (zum Beispiel im Rahmen der Blutalkoholbestimmung) Gebühr nach Tarifstelle 1.2
    A n m e r k u n g :
    Gebühren der Tarifstellen 5.1 und 5.2 werden nebeneinander erhoben.
6. Laboratoriumsuntersuchung  
  Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden  
  blutchemische Untersuchungen  
  sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen 5 bis 1 000
7. Tuberkulintest (Durchführung und Auswertung)  
7.1 Stempeltest 6
7.2 Inracutantest nach Mendel-Mantoux 9
8. Röntgenaufnahme  
8.1 Übersichtsaufnahme ohne Befundung  
8.1.1 Thorax-Übersichtsaufnahme (Format 35 cm x 35 cm) 20
je Aufnahme
8.1.2 Übersichtsaufnahme anderer Formate 18
je Aufnahme
8.1.3 Mittelformataufnahme (Format 100 mm x 100 mm) 18
je Aufnahme
8.2 Schichtaufnahme ohne Befundung  
8.2.1 bis zu vier Aufnahmen 24
8.2.2 bis zu sechs Aufnahmen 30
8.2.3 mehr als sechs Aufnahmen 38
8.3 Befundung  
8.3.1 Übersichtsaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme) 15
je Aufnahme
8.3.2 Schichtaufnahme 6
je Aufnahme
9. Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 19 BSeuchG 200 bis 500
Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztliche sowie sonstige Untersuchung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
6   Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztliche sowie sonstige Untersuchung  
Fleischhygienegesetz (FlHG)
Tierschutzgesetz
Tierseuchengesetz (TierSG)
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG)
Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), geändert durch Artikel 2 § 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), in der jeweils geltenden Fassung
Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnungBmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Betriebe, die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu Futtermitteln oder zu pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen verarbeiten (Futtermittelherstellungs-Verordnung) vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung
Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV) vom
3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498, 509), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung – FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498, 505), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung) vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1935, 1937), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln (Fischhygiene-Verordnung – FischHV) vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1999 (BGBl. I S. 938), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte (Eiprodukte-Verordnung) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807, 1808), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), geändert durch Artikel 7 § 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1674)
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierschutztransportverordnungTierSchTrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung – HFlV) vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2839), in der jeweils geltenden Fassung
1. Untersuchung von Tieren nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG, § 35 TierSchTrV, § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Tierschutzgesetz einschließlich Zertifizierung  
1.1 Pferde 8
je Tier,
mindestens 25,
höchstens 250
1.2 sonstige Großtiere 4
je Tier,
mindestens 25,
höchstens 250
1.3 Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel 2,50
je Tier,
mindestens 25,
höchstens 250
1.4 Ferkel, Kälber bis 80 kg und  Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen 0,80
je Tier,
mindestens 25,
höchstens 250
1.5 Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden 0,20
je Tier,
mindestens 15,
höchstens 35 je Fahrzeug
1.6 Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche 5
je Tier,
mindestens 15,
höchstens 250
1.7 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen 0,20
je Tier,
mindestens 15,
höchstens 250
1.8 sonstige Vögel und Eintagsküken 0,05
je Tier,
mindestens 15,
höchstens 150
1.9 Fische 10
je Hälterungseinheit,
mindestens 25
1.10 Bienen 3
je Volk,
mindestens 15
1.11 Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 14 Abs. 1 und 2 Viehverkehrsverordnung  
1.11.1 bis zu 300 Schafe 40
1.11.2 für jedes weitere angefangene Hundert 8
1.12 Untersuchung nach § 6 Nr. 3 Tollwut-Verordnung, § 16 Abs. 3 TierSG  
1.12.1 Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere in der Dienststelle, einschließlich Attest

 

1.12.1.1 ein Tier 15
1.12.1.2 jedes weitere Tier 4
1.12.2 Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest 20
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 1.12.1,
mindestens 40
1.12.3 Heimtiere, Eichhörnchen, Hamster und dergleichen  
1.12.3.1 ein Tier 10
1.12.3.2 jedes weitere Tier 2
mindestens 30 je Sendung
1.12.4 gefahrene Kilometer im Rahmen der unter 1.12.1 bis 1.12.3.2 aufgeführten Untersuchungen 0,50
je Kilometer
2. amtstierärztliche Bestätigung der Unterschrift des impfenden Tierarztes im Impfpass und Bestätigung der Identität des Tieres im Impfpass 6
je Tier
3. Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 16 TierSG, § 8 Viehverkehrsverordnung  
3.1 am ersten Tag 25 bis 250
3.2 je Folgetag 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
4. Überwachung von Sportveranstaltungen mit Tieren nach § 16 TierSG, § 8 Viehverkehrsverordnung  
4.1 am ersten Tag 60 bis 500
4.2 je Folgetag 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.1
5. Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 19 Viehverkehrsverordnung 25 bis 250
6. Einfuhr, grenztierärztliche Untersuchung einschließlich Zertifizierung gemäß § 27 Abs. 1 BmTierSSchV  
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 6:
    Die Gebühren der Tarifstelle 6 entsprechen den Vorgaben in der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1).
6.1 Tiere  
6.1.1 Klauentiere, Einhufer, Geflügel, Kaninchen, Kleinwild 9,50
je Tonne,
mindestens 57,
höchstens 250 je Sendung
6.1.2 Hunde, Katzen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchse, Nerze 10
je Tier,
mindestens 57,
höchstens 150 je Sendung
6.1.3 Vögel, Bienen, andere Wirbellose, Nagetiere, Reptilien, andere Zootiere 15
je Transporteinheit,
mindestens 30,
höchstens 150 je Sendung
6.1.4 Tiere der Aquakultur 9,50
je Tonne,
mindestens 57,
höchstens 150 je Sendung
6.1.5 sonstige Tierarten 10
je Transporteinheit,
höchstens 200 je Sendung
6.2 Tierische Erzeugnisse  
6.2.1 Fleisch von Klauentieren und Einhufern 9,50
je Tonne mit Knochen,
mindestens 57 je Sendung
6.2.2 Geflügelfleisch 9,50
je Tonne mit Knochen,
mindestens 57 je Sendung
6.2.3 Fleisch erlegten Wildes 9,50
je Tonne mit Knochen,
mindestens 57 je Sendung
6.2.4 Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild 9,50
je Tonne mit Knochen,
mindestens 57 je Sendung
6.2.5 Fischereierzeugnisse 9,50
je Tonne,
mindestens 57 je Sendung
6.2.6 andere tierische Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind 9,50
je Tonne,
mindestens 57 je Sendung
6.2.7 tierische Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind 7,50
je Tonne,
mindestens 57 je Sendung
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 6.1 und 6.2:
    (1) Von den in den Tarifstellen 6.1 und 6.2 genannten Gebühren kann bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten nach oben abgewichen werden.
    (2) Gebühren für weitergehende Laboruntersuchungen werden nach dem Gebührentarif der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA-Benutzungsgebührenverordnung – LUABgVO) vom 9. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 317) berechnet.
    (3) Bei bestehenden EG-rechtlichen Regelungen zur Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern sind diese anzuwenden.
    (4) Für die Untersuchung von Sendungen aus Drittländern, mit denen Äquivalenzabkommen geschlossen sind, sind die in dem Abkommen festgelegten Pauschalgebühren anzuwenden.
7. Durchfuhr, grenztierärztliche Untersuchung einschließlich Zertifizierung bei tierischen Erzeugnissen nach § 37 Abs. 2 BmTierSSchV 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 6.2
8. Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 12 TierSG 20
je angefangene Viertelstunde
9. Kennzeichnung von Tieren nach § 19a Viehverkehrsverordnung 2
je Tier
10. Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 23 TierSG  
10.1 Einzelentnahme 10
10.2 bis 10 Entnahmen 3
je Entnahme
10.3 jede weitere Entnahme 1
je Entnahme
11. Entnahme von Blutproben nach § 23 TierSG  
11.1 Einzelentnahme 12
11.2 im Bestand  
11.2.1 bei Großtieren und Schweinen vom zweiten bis zehnten Tier 5
je Entnahme
11.2.2 jedes weitere Tier 4
je Entnahme
11.2.3 bei Schafen und Ziegen vom zweiten bis zehnten Tier 4
je Entnahme
11.2.4 jedes weitere Tier 1,50
je Entnahme
11.2.5 bei Geflügel
vom ersten bis fünfzigsten Tier
1,50
je Entnahme
11.2.6 jedes weitere Tier 0,80
je Entnahme
12. Tuberkulinprobe nach § 23 TierSG  
12.1 Monotest 6
je Tier
12.2 Doppeltest 9
je Tier
12.3 bei Geflügel und Schafen 1,50
je Tier
13. amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen nach § 16 TierSG oder § 16 Abs. 1 Tierschutzgesetz sowie Gutachten 20
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 40
14. amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben zur gewerbsmäßigen Herstellung von Futtermitteln tierischer Herkunft nach § 2 Abs. 2 Futtermittelherstellungs-Verordnung 50 bis 250
15. Genehmigung und/oder Prüfung der Sachkunde für das Züchten und Handeln mit Psittaciden nach § 17g Abs. 1 TierSG 25 bis 100
16. Fleischhygiene  
16.1 Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 FlHV, § 8 Abs. 1 GFlHV 3
je angefangene 100 kg,
mindestens 30,
höchstens 150
16.2 Gesundheitsbescheinigung nach § 5 GFlHG 10 bis 30
17. Überwachung nach § 21 FlHG 20
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 40
18. Begutachtung tierischer Erzeugnisse einschließlich Zertifizierung

 

18.1 tierische Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind nach § 15 GFlHV, § 5 Abs. 3 Nr. 4 und § 12 FlHV, § 21 Milchverordnung, § 21 FischHV, § 11 Eiprodukte-Verordnung 3
je angefangene 100 kg,
mindestens 30,
höchstens 150
18.2 Rückstandsuntersuchung entsprechend den geltenden Bestimmungen in Verbindung mit Tarifstelle 18.1 nach § 22 Milchverordnung in Verbindung mit Anlage 12 Milchverordnung, § 13 FlHV, § 13 GFlHV, § 17 FischHV, § 2 FlHG 0,25
je angefangene 100 kg
19. Beaufsichtigung  
19.1 Zerlegung von Finnenfleisch zur Durchführung der Kältebehandlung nach § 23 Abs. 1 FlHG in Verbindung mit Kapitel III Nr. 5.3/5.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Untersuchungen (VwVFlHG) 20
je angefangene Viertelstunde
19.2 Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach § 1 FlHG 20
je angefangene Viertelstunde
19.3 Brauchbarmachung von Fleisch durch Hitzebehandlung nach § 10 Abs. 10 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 1 FlHV 20
je angefangene Viertelstunde
20. amtstierärzliche Überprüfung  
20.1 von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten nach § 11b FlHV, außer zugelassene und registrierte Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sowie Kühl- und Gefrierhäuser, und § 13 GFlHV, außer zugelassene und registrierte Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie Kühl- und Gefrierhäuser  
20.1.1 nach Zeitaufwand 20
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 40
20.1.2 Entnahme von Tupferproben 4
je Probe,
mindestens 5
20.1.3 Verfolgsproben 10
je Probe
20.2 über laufender Nummer 64 Tarifstelle 5 hinausgehend von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten nach §§ 41 und 42 LMBG  
20.2.1 nach Zeitaufwand 20
je angefangene Viertelstunde
mindestens 40
20.2.2 Entnahme von Tupferproben 4
je Probe,
mindestens 5
20.2.3 Verfolgsproben 10
je Probe
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1. bis 20.2.3:
    (1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 vom Hundert.
    (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde einschließlich Hin- und Rückfahrt um 20 DM erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
21. Auslagen  
  bei grenztierärztlicher Kontrolle im Bereitschaftdienst gefahrene Kilometer 0,50
je Kilometer
22. Erteilung einer Bescheinigung 10 bis 75
23. Zulassung und Widerruf als EG-Betrieb nach § 7 Eiprodukte-Verordnung, § 20 Milchverordnung, § 19 FischHV, § 11 FlHV, § 11 GFlHV 100 bis 500
24. Genehmigung zum Betrieb von Milcherhitzern und Anerkennung von Einrichtungen zur Ultrahocherhitzung von Milch nach § 4 Abs. 5 Milchverordnung 50 bis 500
25. Zulassung als Abgabestelle von Isolierschlachtbetrieben nach § 11d Abs. 2 FlHV 50 bis 200
26. Genehmigung zur Vorbehandlung von Eiprodukten nach § 3 Abs. 3 Eiprodukte-Verordnung 120
27. Sachkundeprüfung einschließlich Bescheinigung beim Verkehr mit Hackfleisch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 HFlV 50
28. Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Milch- und Margarinegesetz 60 bis 100
Anerkennung von Bildungsabschlüssen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
7   Anerkennung von Bildungsabschlüssen  
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885)
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe ( EU-EWR-Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
1. Anerkennung von Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen) und ähnlichen Vorbildungsnachweisen nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag 20 bis 60
2. Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen) und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang, soweit sie nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung der Landesaufnahmestelle für Aussiedler und Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung und über Kosten für Amtshandlungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und anderen Kriegsfolgengesetzen (Eingliederungskostenverordnung – EglKVO) vom 19. April 1993 (SächsGVBl. S. 422) kostenfrei sind 30 bis 150
3. Erteilen einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit § 2 Abs. 15 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages außer Tarifstelle 1 und 2 60
4. Bescheinigung der Gleichstellung ausländischer Lehramtszeugnisse nach § 1 EU-EWR-Lehrer 80 bis 120
5. Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses 15
6. Erteilung einer Bescheinigung über die bundesweite Anerkennung als Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit Nummer 2.1 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" 60
7. Erteilung einer Teilanerkennung des Erzieherabschlusses in einem Tätigkeitsfeld nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit Nummer 2.1 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" 40
8. Erteilung einer Bescheinigung über die Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 6 Einigungsvertrag 20
9. Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstellen 3, 6 bis 8 kostenfrei
10. Nichtzulassung zur Anpassungsfortbildung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit Nummer 4.1 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" kostenfrei
Apothekenwesen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
8   Apothekenwesen  
Gesetz über das Apothekenwesen (ApothekengesetzApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2189), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApothekenbetriebsordnungApBetrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752, 1759), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1999 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung
1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 ApoG 300 bis 2 000
2. Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 ApoG 300 bis 1 000
3. Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b ApoG 50 bis 500
4. Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 ApoG 100 bis 1 000
5. Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 und 5 ApoG 50 bis 500
6. Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG 50 bis 150
7. Rücknahme und Widerruf einer Amtshandlung nach den Tarifstellen 1 bis 6 50 bis 500
8. Apothekenbesichtigung  
8.1 Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG 100 bis 500
8.2 amtliche turnusmäßige Besichtigung nach § 64 Arzneimittelgesetz 50 bis 500
8.3 Nachbesichtigung (aufgrund von Auflagen) 100 bis 500
8.4 Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 Arzneimittelgesetz 50 bis 250
9. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Apothekengesetz 50 bis 500
10. Ausnahmegenehmigung nach der Apothekenbetriebsordnung 50 bis 500
11. sonstige Genehmigung nach der Apothekenbetriebsordnung 50 bis 250
Apotheker
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
9   Apotheker  
Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden Fassung
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 514), in der jeweils geltenden Fassung
1. Approbation nach § 4 Abs. 1 oder 1a Bundes-Apothekerordnung 200 bis 400
2. Approbation nach § 4 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung 300 bis 600
3. Approbation nach § 4 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung 400 bis 600
4. Rücknahme nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder 3 Bundes-Apothekerordnung und Widerruf nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung der Approbation oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung 200 bis 600
5. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung 200 bis 600
6. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 oder § 11 Bundes-Apothekerordnung  
6.1 für die Dauer eines halben Jahres 50
6.2 für die Dauer eines Jahres 100
6.3 für die Dauer eines jeden weiteren angefangenen Jahres 50
je Jahr
7. Anrechnung nach § 22 AAppO von  
7.1 Studienzeiten und Prüfungen bei verwandten Studien 50 bis 200
7.2 im Ausland nachgewiesenen Studien 50 bis 200
8. sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker 50 bis 500
Apothekerassistenten
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
10   Apothekerassistenten  
Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) in der jeweils geltenden Fassung
Untersagung der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder Aufhebung der Untersagung nach § 2 Abs. 1 oder 3 Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter 100 bis 200
Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
11   Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz  
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 6d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843, 3849), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbeitsschutzgesetzArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843, 3849), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019, 1021), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Arbeitsstätten (ArbeitsstättenverordnungArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1845), in der jeweils geltenden Fassung
1. Arbeitsstättenverordnung  
1.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 ArbStättV 100 bis 2 000
1.2 Anordnung nach § 56 Abs. 2 ArbStättV 100 bis 1 000
2. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit  
2.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 100 bis 500
2.2 Anordnung nach § 12 Abs. 1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 50 bis 300
2.3 Gestattung nach § 18 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 50 bis 300
3. Verordnung über Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März  
3.1 Bewilligung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Verordnung über Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März 50 bis 600
3.2 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 2 Abs. 4 Verordnung über Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März 100 bis 1 000
4. Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG 30 bis 2 000
Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
12   Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen  
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1255), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen ( SächsSFG)
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1181), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie;_?Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1181), in der jeweils geltenden Fassung
1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG 100 bis 500
2. Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG 50 bis 500
3. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG  
3.1 für 1 bis 10 Arbeitnehmer 60
je Sonn- und Feiertag
3.2 für 11 bis 20 Arbeitnehmer 100
je Sonn- und Feiertag
3.3 für 21 bis 50 Arbeitnehmer 140
je Sonn- und Feiertag
3.4 für 51 bis 100 Arbeitnehmer 200
je Sonn- und Feiertag
3.5 für über 100 Arbeitnehmer 300
je Sonn- und Feiertag
4. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG 750 bis 4 000
5. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG 1 000 bis 5 000
6. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG  
6.1 für 1 bis 3 Wochen  
6.1.1 für 1 bis 20 Arbeitnehmer 200
6.1.2 für 21 bis 50 Arbeitnehmer 300
6.1.3 für 51 bis 100 Arbeitnehmer 400
6.1.4 für über 100 Arbeitnehmer 500
6.2 für 4 bis 6 Wochen  
6.2.1 für 1 bis 20 Arbeitnehmer 300
6.2.2 für 21 bis 50 Arbeitnehmer 400
6.2.3 für 51 bis 100 Arbeitnehmer 500
6.2.4 für über 100 Arbeitnehmer 600
6.3 für jeweils 2 weitere Wochen 25 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 6.2
7. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG 100 bis 5 000
8. Maßnahme nach § 17 Abs. 2 ArbZG  
8.1 für 1 bis 20 Arbeitnehmer 100
8.2 für 21 bis 50 Arbeitnehmer 300
8.3 für 51 bis 100 Arbeitnehmer 500
8.4 für über 100 Arbeitnehmer 1 000
9. Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie 50
10. Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie 50
11. Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG 50 bis 1 000
Arzneimittelwesen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
13   Arzneimittelwesen  
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1999 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung
1. Herstellungserlaubnis sowie Rücknahme und Widerruf nach §§ 13 bis 18 Arzneimittelgesetz 500 bis 4 000
2. Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 20 Arzneimittelgesetz 100 bis 2 000
3. Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Arzneimittelgesetz  
3.1 Besichtigung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Arzneimittelgesetz unterliegen (außer Apotheken) 30 bis 1 000
3.2 Nachbesichtigung (auf Grund von Beanstandungen oder Auflagen) 100 bis 1 500
3.3 Vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 Arzneimittelgesetz 100 bis 500
3.4 Sicherstellung oder Untersagung nach § 69 Abs. 2, 2a und 3 Arzneimittelgesetz 100 bis 1 000
4. Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Arzneimittelgesetz sowie Rücknahme und Widerruf 100 bis 1 000
5. Erstellung eines PIC-Berichtes einschließlich Inspektion nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz 500 bis 4 000
6. Erteilung eines GMP-, GLP- oder GCP-Zertifikats, einschließlich Besichtigung nach § 72a Arzneimittelgesetz 500 bis 4 000
7. Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Arzneimittelgesetz, soweit nicht von Tarifstelle 6 erfasst 50 bis 250
8. Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Arzneimittelgesetz 50 bis 250
9. Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Arzneimittelgesetz 100 bis 500
10. Zulassung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Arzneimittelgesetz sowie Rücknahme und Widerruf 100 bis 500
11. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz 100 bis 1 000
Ärzte
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
14   Ärzte  
Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 515), in der jeweils geltenden Fassung
Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 140), in der jeweils geltenden Fassung
1. Approbation nach § 3 Abs. 1 oder § 14b Bundesärzteordnung 200 bis 400
2. Approbation nach § 3 Abs. 2 Bundesärzteordnung 300 bis 400
3. Approbation nach § 3 Abs. 3 Bundesärzteordnung 300 bis 600
4. Approbation nach § 14 Abs. 2 Bundesärzteordnung 100
5. Approbation nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Bundesärzteordnung 100
6. Approbation nach § 14 Abs. 4 Satz 6 Bundesärzteordnung 300 bis 600
7. Zurücknahme oder Widerruf nach § 5 Bundesärzteordnung 200 bis 500
8. Anordnung nach § 6 Abs. 1 Bundesärzteordnung 200 bis 600
9. Aufhebung nach § 6 Abs. 1 Bundesärzteordnung 200 bis 600
10. Zulassung nach § 6 Abs. 4 Bundesärzteordnung 400 bis 600
11. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach
§ 8 Bundesärzteordnung
 
11.1 für die Dauer bis zu einem halben Jahr 50
11.2 für die Dauer bis zu einem Jahr 100
11.3 für jedes weitere angefangene Jahr 50
je Jahr
12. Widerruf einer nach §§ 8 oder 10 Bundesärzteordnung erteilten Erlaubnis 200 bis 600
13. Erteilung einer Bescheinigung für Ausländer über die Beendigung des Studiums oder der Praktikumszeit (AiP) nach §§ 34 bis 36 ÄAppO 50 bis 100
14. Feststellung des Ausbildungsstandes bei Ärzten mit ausländischer Ausbildung und der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfung bei verwandten Studien nach § 12 ÄAppO 50 bis 200
15. Beglaubigung von Zeugnissen über die Abschnitte der ärztlichen Prüfung oder über die gesamte ärztliche Prüfung 10 bis 100
16. Erteilung der Erlaubnis als Arzt im Praktikum (AiP) nach § 10 Abs. 4 Bundesärzteordnung 50 bis 100
17. Erteilung einer Berufserlaubnis an einen ausländischen Arzt mit vollständiger abgeschlossener Ausbildung zur abhängigen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 Bundesärzte-
ordnung
 
17.1 für den Zeitraum von 2 Jahren nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung 100 bis 400
17.2 für jedes weitere Jahr nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Bundesärzteordnung 100 bis 200
17.3 für einen befristeten Zeitraum nach § 10 Abs. 3 Bundesärzteordnung 100 bis 200
18. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach der Bundesärzteordnung oder Approbationsordnung für Ärzte 10 bis 100
Aufzugsanlagen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
15   Aufzugsanlagen  
Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410) in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 AufzV  
1.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 2 000
1.2 Zulassung einer Ausnahme für Behindertenaufzug kostenfrei
1.3 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 100 bis 1 000
1.4 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme für Behindertenaufzug kostenfrei
2. Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 AufzV  
2.1 Zulassung einer Ausnahme 250 bis 2 500
2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 150 bis 1 500
3. Genehmigung  nach § 5 Abs. 3 AufzV 100 bis 300
4. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 4 AufzV 50 bis 400
5. Entscheidung nach § 9 Abs. 5 AufzV 100 bis 300
6. Fristverlängerung nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 AufzV 200
7. Fristverkürzung nach § 10 Abs. 6 Nr. 2 AufzV 100
8. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Satz 3 AufzV 100
9. Anordnung nach § 13 AufzV 100 bis 300
10. Anordnung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 2 Satz 1 AufzV 100 bis 300
11. Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 AufzV 100 bis 300
12. Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AufzV 100 bis 300
13. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Bauartzulassung 100 bis 800
Ausbildungseinrichtungen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
16   Ausbildungseinrichtungen  
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271, 272), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgotherapeutengesetzErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16.  Juni 1998 (BGBl. I S. 1311, 1319), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), geändert gemäß Artikel 11 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebammengesetzHebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert gemäß Artikel 7 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 8.  März 1994 (BGBl. I S. 446, 448), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert gemäß Artikel 9 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert gemäß Artikel 8 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychotherapeutengesetzPsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung
1. Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach §§ 4 und 5 SächsFrTrSchulG 275 bis 2 000
2. Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8  SächsFrTrSchulG 385 bis 3 000
3. sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft 5 bis 3 000
4. Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten  
4.1 nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 10 KrPflG 20 bis 50
4.2 nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HebG 20 bis 50
4.3 nach § 7 Abs. 1 MPhG 20 bis 50
4.4 nach § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG 20 bis 50
5. Rücknahme oder Widerruf einer Ermächtigung nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.4 50
6. staatliche Anerkennung  
6.1 einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG 500 bis 2 000
6.2 einer Schule nach § 4 Satz 2 DiätAssG 500 bis 2 000
6.3 einer Schule nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG 500 bis 2 000
6.4 einer Schule nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 KrPflG 500 bis 2 000
6.5 einer Schule nach § 4 Abs. 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden 500 bis 2 000
6.6 einer Schule nach § 4 Satz 2 MTAG 500 bis 2 000
6.7 einer Schule nach § 4 Satz 2 OrthoptG 500 bis 2 000
6.8 einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Satz 2 MPhG 500 bis 2 000
6.9 einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 500 bis 2 000
6.10 einer Schule nach § 4 Satz 2 RettAssG 500 bis 2 000
6.11 einer Einrichtung nach § 6 Abs. 2 PsychThG 500 bis 2 000
7. Zurücknahme der staatlichen Anerkennung nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.11, Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt 100
Baurecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
17   Baurecht  
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2926), in der jeweils geltenden Fassung
Baugesetzbuch (BauGB)
Sächsische Bauordnung ( SächsBO)
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – SächsBO-DurchführVO)
Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (BauproduktengesetzBauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung – WärmeschutzV) vom 16. August 1994  (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung – HeizAnlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über HeizkostenabrechnungHeizkostenV) vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) in der jeweils geltenden Fassung
1. Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen  
1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO . Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.  
1.2 Rohbausumme  
  Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist.  
  Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 1995. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl für Wohngebäude vervielfältigt. Sie werden auf volle Deutsche Mark gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.  
  Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 79 Abs. 1 SächsBO fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sind. Zu der Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Rohbaubesichtigung fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.  
1.3 Herstellungssumme  
  Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zu Grunde gelegt werden. Es sind die Kosten zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Rohbaubesichtigung fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.  
  Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zu Grunde zulegen.  
  Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden.  
1.4 Zeitaufwand  
  Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.  
  Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 102 DM erhoben.  
  Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.  
1.5 Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise  
1.5.1 Bautechnische Nachweise von Gebäuden  
  Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen  
  Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 DM aufzurunden.  
  Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.  
  Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.  
  Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.  
1.5.2 Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen  
  Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen.  
1.5.3 Bautechnische Nachweise in Sonderfällen  
  Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:  
  (1) Änderungen und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht,  
  (2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen,  
  (3) für die in den Tarifstellen 4.8.7.1 genannten Fälle.  
  Als Mindestgebühr wird der 2fache Stundensatz erhoben.  
2. Auslagen  
  Neben den Gebühren nach den folgenden Tarifstellen werden als Auslagen erhoben:  
2.1 Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfstelle nach § 18 SächsBO-DurchführVO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsBO-DurchführVO einen Auftrag erhalten haben,  
2.2 Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfstelle nach § 18 Abs. 2 SächsBO-DurchführVO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsBO-DurchführVO einen Auftrag erhalten haben,

 

2.3 Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach HOAI, die von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 60 Abs. 3 SächsBO herangezogen werden.  
  Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.  
3. Ermäßigungen  
3.1 Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
3.2 Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage  
  (1) auf ein Fünftel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,  
  (2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.  
  Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
3.3 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.7) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.7 um 50 vom Hundert bis 80 vom Hundert. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.  
3.4 Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.  
3.5 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 angerechnet.

 

  Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 vom Hundert auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.2 und 4.3 angerechnet.  
4. Grundgebühren  
4.1 Baugenehmigung nach § 62, § 62a SächsBO sowie Bauanzeigeverfahren nach § 63 SächsBO für die Errichtung und Änderung

 

4.1.1 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 SächsBO (Sonderbauten) nach § 62 SächsBO 8,5
je angefangene 1 000 der Rohbausumme
oder Herstellungssumme,
mindestens 60
4.1.2 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 62a Abs. 1 SächsBO 6,5
je angefangene 1 000 der Rohbausumme
oder Herstellungssumme,
mindestens 60
  A n m e r k u n g :  
  Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch für das Zeugnis darüber zu erheben, dass die Genehmigung nach § 67 Abs. 8 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).  
4.1.3 Bauanzeigeverfahren nach § 63 SächsBO  
4.1.3.1 Prüfung der Bauanzeigeunterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 63 Abs. 7 SächsBO 100 bis 300
je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
4.1.3.2 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 63 Abs. 7 SächsBO 60 bis 100
je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
4.1.3.3 Mitteilung darüber, dass ein Anzeigeverfahren wegen Unvollständigkeit der Unterlagen nicht stattfindet, wenn bereits eine Nachforderung nach § 63 Abs. 7 SächsBO erfolgte 60 bis 150
je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
4.1.3.4 Untersagung des Baubeginns nach § 63 Abs. 8 SächsBO 60 bis 300
je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.4 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO vorliegt.
4.1.3.5 Erteilung einer Bestätigung, dass wegen Fristablaufs nach § 63 Abs. 8 SächsBO mit der Bauausführung begonnen werden kann 60
je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
4.1.4 Erteilung einer Baugenehmigung für bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind und nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung von unter 4.1.1 und 4.1.2 genannten Gebäuden stehen 6,5
je angefangene 1 000 der Herstellungssumme,
mindestens 60
4.1.5 Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen und Warenautomaten 5
je angefangene 100 der Herstellungssumme,
mindestens 60
4.2 Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 62 SächsBO  
4.2.1 ohne genehmigungsbedürftige oder anzeigebedürftige bauliche Maßnahmen 60 bis 5 000
4.2.2 mit genehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen baulichen Maßnahmen 60 bis 5 000
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.2.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3 erhoben.
4.3 Erteilung einer Abbruchgenehmigung nach § 62 SächsBO 60 bis 3 000
4.4 Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 71 SächsBO 60 bis 500
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr wird neben der Gebühr nach
Tarifstelle 4.1 erhoben.
4.5 Erteilung eines Vorbescheides nach § 66 SächsBO 60 bis zur Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.3
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.3 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.
4.6 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides und erneute Erteilung  
4.6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 72 Abs. 2 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 66 Abs. 1 SächsBO 20 vom Hundert der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 60,
höchstens 1 000
4.6.2 erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines Vorbescheides nach § 66 Abs. 1 SächsBO , wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen 33 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.5,
mindestens 60,
höchstens 1 000
4.7 Auskunftserteilung oder Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht Gebühr nach Tarifstelle 1.4
    A n m e r k u n g :
    Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
4.8 Prüfung bautechnischer Nachweise  
4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2
oder 1.5.3
4.8.2 Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandklasse der tragenden Bauteile 5 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 100
4.8.3 Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 30 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
    A n m e r k u n g :
    Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in Tarifstelle 4.8.3 vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.
4.8.4 Prüfung von Ausführungszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.8.5 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 multipliziert mit dem Verhältnis des seitenmäßigen Umfanges der zusätzlichen Nachweise zum seitenmäßigen Umfang der Hauptberechnung
4.8.6 Lastvorprüfung 25 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.8.7 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen  
4.8.7.1 Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, kann die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Höchstgebühr der Tarifstelle 4.8.3 findet keine Anwendung.  
4.8.7.2 Die Gebühren nach Tarifstelle 4.8.1 bis 4.8.6 können bis auf das Fünffache erhöht werden  
  (1) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall-, Ingenieurholz-, Stahlbeton- und Spannbetonbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,  
  (2) wenn Sicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können.  
4.8.7.3 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.  
4.8.8 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 genannten Nachweisen Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
4.9 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigungen  
4.9.1 Bauüberwachung nach § 78 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 200,
höchstens 40 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.3
  A n m e r k u n g :  
  Tarifstelle 4.9.7 bleibt unberührt.  
4.9.2 Bauzustandsbesichtigung einschließlich Bescheinigung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen, nach Fertigstellung des Rohbaus 15 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.1
mindestens 60
4.9.3 Bauzustandsbesichtigung einschließlich Bescheinigung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen, nach abschließender Fertigstellung  
4.9.3.1 von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 15 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 60
4.9.3.2 von Werbeanlagen und Warenautomaten 33 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.5,
mindestens 60
4.9.3.3 des Abbruchs baulicher Anlagen 33 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.3,
mindestens 60
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 4.9.1 bis 4.9.3:
    Maßgeblich für die Berechnung der Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.1 bis 4.9.3 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zu Grunde lag.
    Für nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen erfolgt die Gebührenerhebung analog den Tarifstellen 4.9.1 bis 4.9.3.
4.9.4 Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 79 Abs. 6 Satz 3 SächsBO 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.3.1,
mindestens 60
4.9.5 für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung 50 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 4.9.2 oder 4.9.3,
höchstens für alle Wiederholungen das 2fache der Gebühr nach den Tarifstellen 4.9.2 oder 4.9.3,
mindestens 60
4.9.6 Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung auf Grund einer Anzeige nach § 79 Abs. 3  SächsBO 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 oder 4.9.3
4.9.7 Bauüberwachung nach § 78 SächsBO oder Bauzustandsbesichtigung nach § 79 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob  
  (1) entsprechend den genehmigten Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 SächsBO-DurchführVO gebaut wurde,
  (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 200,
höchstens 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.9.8 Bauüberwachung nach § 78 SächsBO oder Bauzustandsbesichtigung nach § 79 SächsBO von baulichen Anlagen zu Prüfung, ob  
  (1) entsprechend den genehmigten Nachweisen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes nach § 12  SächsBO-DurchführVO gebaut wurde,  
  (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des vorbeugenden baulichen Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 200,
höchstens 30 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
  A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 4.9.7 und 4.9.8:
 
  (1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.7 und 4.9.8 werden neben der Gebühr nach den Tarifstellen 4.9.1 bis 4.9.3 erhoben.  
  (2) Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde oder ein staatlich anerkannter Sachverständiger oder eine sachverständige Stelle im Sinne der nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SächsBO erlassenen Rechtsverordnung verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten nach § 79 Abs. 3 SächsBO anzuzeigen. Für die Berechnung der Höchstgebühr gilt die Anmerkung zu den Tarifstellen 4.9.1 bis 4.9.3 entsprechend.  
  (3) Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in den Tarifstellen 4.9.7 und 4.9.8 jeweils
vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.
 
4.10 Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 76 bis 77a SächsBO 60 bis 5 000
5. Zustimmung nach § 75 SächsBO Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.8
6. Sondergebühren

 

6.1 Bauvorlagen  
6.1.1 Bearbeitung unvollständiger Bauvorlagen, die dem Antragsteller zur Ergänzung oder Änderung zurückgegeben werden sowie Abweisung eines Bauantrages wegen erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 67 Abs. 2 SächsBO 60 bis 500
6.1.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die auf Grund eines geänderten Standsicherheitsnachweises oder eines geänderten Nachweises zum vorbeugenden baulichen Brandschutz erforderlich werden 20 vom Hundert bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.4
6.1.3 Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen  
6.1.3.1 je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben bis zur Höhe der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.3,
mindestens 60
6.1.3.2 wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt 60 bis 500
6.2 ungenehmigte bauliche Anlagen  
6.2.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden das 1,7fache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.3
6.2.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt oder nicht belassen werden Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 4.8
  A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2 :
 
  (1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.  
  (2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.  
6.3 Befreiungen  
6.3.1 Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 BauGB sowie nach § 68 Abs. 3 SächsBO 100 bis 5 000
je Befreiungstatbestand
6.3.2 Anhörung Beteiligter nach § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG sowie Beteiligung von Nachbarn nach § 69 SächsBO 60 bis 500
je Beteiligten oder je Nachbar
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühren nach den Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 werden nebeneinander erhoben.
6.4 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird (zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen) 60 bis 500
je Raum oder Platz
6.5 Nachprüfungen und deren Wiederholung auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 SächsBO oder solche, die nach § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 200
6.6 Anerkennung von Sachverständigen auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 82 Abs. 4 SächsBO 200 bis 1 000
6.7 Fliegende Bauten nach § 74 SächsBO  
6.7.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 74 Abs. 2 SächsBO für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme 7
je angefangene 1 000 der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
mindestens 100
    A n m e r k u n g :
    Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.7.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
6.7.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme nach § 74 Abs. 4 SächsBO 100 bis 2 500
6.7.3 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen Gebühr nach Tarifstelle 1.4
6.7.4 Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte nach § 74 Abs. 5 SächsBO 100
6.7.5 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 74 Abs. 6 SächsBO 20 bis 300
je Aufstellungsort
6.8 Baulasten nach § 80 SächsBO  
6.8.1 Eintragung einer Baulast 60 bis 500
6.8.2 Löschung einer Baulast 60 bis 100
6.8.3 Erteilung von Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis 20 bis 60
7. sonstige Gebühren  
7.1 Prüfingenieure  
7.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung nach §§ 20, 21, 22 SächsBO-DurchführVO und als Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz nach §§ 20, 21, 23 SächsBO-DurchführVO 2 000
    A n m e r k u n g e n :
    (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG für die Entschädigung von Mitgliedern des Gutachterausschusses im Sinne von § 25 SächsBO-DurchführVO nicht erhoben.
    (2) Bei Ablehnung des Antrages auf Anerkennung als Prüfingenieur ist § 10 Abs. 1 SächsVwKG anzuwenden.
7.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung und als Prüfingenieur für baulichen Brandschutz nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SächsBO-DurchführVO 300
7.2 Typenprüfungen nach § 73 SächsBO  
7.2.1 Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen
(Typenprüfungen)
 
7.2.1.1 bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen das 10fache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
7.2.1.2 bei einzelnen Bauelementen das 3fache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.2.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides das 2fache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.3 Bauprodukte und Bauarten  
7.3.1 Zustimmungserteilung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zur Anwendung oder  Verwendung von Bauprodukten nach § 22 Abs. 1 SächsBO und  Bauarten nach § 23 SächsBO 100 bis 10 000
7.3.2 Gestattung bereits verwendeter neuer Bauprodukte und Bauarten, für deren Verwendung nachträglich keine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 und § 23   SächsBO erteilt werden kann 100 bis 10 000
7.3.3 Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 21a Abs. 1 und § 23 Abs. 1 SächsBO 500 bis 10 000
7.3.4 Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 21a Abs. 1 und § 23 Abs. 1 SächsBO 500 bis 2 000
7.3.5 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 und 3 SächsBO 500 bis 20 000
7.3.6 Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach § 11 Abs. 1 BauPG 500 bis 40 000
7.3.7 Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauPG durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle 500 bis 10 000
7.3.8 Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 22 Abs. 2  SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 60
8. Energieeinsparungsvorschriften  
8.1 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 und 3 WärmeschutzV 100 bis 1 000
8.2 Erteilung einer Befreiung nach § 14 WärmeschutzV 100 bis 300
8.3 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV 100 bis 500
8.4 Erteilung einer Befreiung nach § 12 HeizAnlV 100 bis 300
8.5 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV 100 bis 500
8.6 Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeizkostenV 100 bis 300
9. Wohnungseigentumsgesetz  
9.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz 60
9.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz
(Abgeschlossenheitsbescheinigung)
60
je Sondereigentum
9.2.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 60
je Sondereigentum
9.2.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 100 bis 300
je Sondereigentum
9.3 für jede Mehrfertigung 20 bis 60
9.4 Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 BauGB 20 bis 60
je Sondereigentum
10. Rückenteignung nach § 102 BauGB 300 bis 500
11. Beurkundungen  
11.1 Beurkundung einer Einigung nach § 110 Abs. 2 BauGB 0,3 vom Hundert des vereinbarten Entgeltes,
mindestens 60
11.2 Beurkundung einer Teileinigung nach § 111 BauGB 0,2 vom Hundert der zu erwartenden Entschädigung,
mindestens 60
12. Entscheidungen  
12.1 Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB 80 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 11.1, jedoch bezogen auf die angeordnete Vorauszahlung
12.2 Entscheidung durch Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 2 BauGB 4 vom Hundert der festgesetzten Entschädigung,
mindestens 150
13. Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 2 BauGB 45 bis 300
14. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB  
14.1 Besitzeinweisungsbeschluss nach § 116 Abs. 1 BauGB 35 bis 700
14.2 Änderung oder Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 20 bis 330
14.3 gesonderte Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung nach § 116 Abs. 4 oder Abs. 6 BauGB 35 bis 330
15. Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 BauGB 20 bis 70
16. Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 120 Abs. 1 BauGB 50 bis 300
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 16:
    Bei Vereinbarung oder Festsetzung einer jährlichen Nutzungsentschädigung ist in den Fällen der Tarifstellen 11.1, 12.1 und 12.2 der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 12,5fache Jahresbetrag, und bei der Entschädigung in Land oder Rechten der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zu Grunde zu legen.
Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
18   Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume  
Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), in der jeweils geltenden Fassung
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung
Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereich-Bergverordnung – EinwirkungsBergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz – MarkG) vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493) in der jeweils geltenden Fassung
Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen (Hohlraumverordnung – HohlrV) vom 2. August 1996 (SächsGVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung
1. Bergbauberechtigungen  
1.1 Erlaubnisse nach §§ 6, 7, 11 BBergG  
1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 1 000 bis 10 000
1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 500 bis 2 000
1.2 Bewilligungen nach §§ 6, 8, 12 BBergG 2 000 bis 25 000
1.3 Verleihung von Bergwerkseigentum nach §§ 6, 9, 13 BBergG 2 000 bis 30 000
1.4 Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG gebührenfrei
1.5 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG 500 bis 5 000
1.6 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG 250 bis 2 500
1.7 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 1 000 bis 12 500
1.8 Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG 500 bis 2 000
1.9 Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 BBergG 50 bis 500
1.10 Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 Abs. 1 BBergG 200 bis 1 000
1.11 Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 Abs. 1 BBergG 200 bis 2 000
1.12 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 BBergG 200 bis 1 000
1.13 Genehmigung zur Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 BBergG 200 bis 1 000
1.14 Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG 300 bis 5 000
1.15 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG 300 bis 3 000
1.16 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG 200 bis 2 000
1.17 Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 100 bis 1 000
1.18 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG 100 bis 1 000
1.19 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Abs. 1, § 43 BBergG 100 bis 2 000
1.20 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, § 43, § 45 Abs. 2 BBergG 100 bis 2 000
1.21 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten nach § 45 Abs. 1 BBergG 100 bis 1 000
1.22 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Abs. 4 BBergG 100 bis 1 000
2. Einsichtnahme, Auskunft  
2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG
2.1.1 persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft Gebühr nach Tarifstelle 6
2.1.2 schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
2.2 Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen  
2.2.1 bis Format DIN A 3 3 bis 5
je Seite
2.2.2 Format DIN A 2 5 bis 10
je Seite
2.2.3 ab Format DIN A 1 10 bis 20
je Seite
2.2.4 bei Verwendung von Folien als Zeichenträger  
2.2.4.1 bis Format DIN A 3 Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 5
2.2.4.2 Format DIN A 2 Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 10
2.2.4.3 ab Format DIN A 1 Gebühr nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 20
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2.2.4:
 
  Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format  
  DIN A 3 bis zu 0,2 m²
DIN A 2 ab 0,2 m² bis 0,4 m²
DIN A 1 ab 0,4 m²
 
2.3 Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge nach Tarifstelle 2.2 5
je Blatt
2.4 Datenbankauszüge, gegebenenfalls mit Abgabe digitaler Daten auf Datenträger  
2.4.1 bei Standardabfragen und Abfragen mit geringem Personalaufwand 0,50 bis 5
je Objekt
2.4.2 bei aufwendiger Datenaufbereitung Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 6
2.5 Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
2.6 schriftliche Auskünfte und Bauanfragen bei Nichtvorhandensein haftungspflichtiger Unternehmer oder Bergbauberechtigter (Baugrundbeurteilungen) nach §§ 115, 116 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
2.7 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
3. Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten  
3.1 Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG  
3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 500 bis 30 000
3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 1 000 bis 50 000
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3.1.2:
 
  Sind im Zusammenhang mit einer bergrechtlichen Entscheidung zugleich eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren gesondert zu erheben.  
3.1.3 Hauptbetriebsplan 500 bis 15 000
3.1.4 Sonderbetriebsplan 200 bis 10 000
3.1.5 Abschlussbetriebsplan 500 bis 15 000
3.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG 100 bis 800
3.3 Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG 100 bis 1 000
3.4 Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 54 Abs. 1 BBergG 50 bis 3 000
3.5 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG 200 bis 5 000
3.6 Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG 100 bis 500
3.7 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG 1 000 bis 50 000
3.8 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung nach §§ 65 ff., § 176 Abs. 3 BBergG 200 bis 10 000
3.9 Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach § 65 ff., § 176 Abs. 3 BBergG 100 bis 5 000
3.10   Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeinen Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach Tarifstellen 3.8 und 3.9 100 bis 5 000
3.11 Anerkennung einer Person als Sachverständiger oder einer Prüfstelle nach einer Bergverordnung nach § 65 BBergG 100 bis 1 000
3.12 Bergaufsicht  
3.12.1 Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG 50 bis 10 000
3.12.2 sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach §§ 71 ff. BBergG 200 bis 5 000
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3:
    Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 1/10 vermindert werden.
4. Grundabtretung  
4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 BBergG 150 bis 1 500
4.2 Grundabtretung nach §§ 77, 78 BBergG 500 bis 15 000
4.3 Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 BBergG 300 bis 10 000
4.4 Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 BBergG 300 bis 5 000
4.5 Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG 100 bis 1 000
4.6 Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG 100 bis 1 000
4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG 200 bis 5 000
4.8 Vorabentscheidung nach § 91 BBergG 200 bis 5 000
4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG 100 bis 1 000
4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG 100 bis 1 000
4.11 Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 BBergG 100 bis 1 000
4.12 Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG 100 bis 1 000
4.13 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG 100 bis 10 000
4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG 100 bis 1 000
4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG 100 bis 1 000
4.16 Festsetzung der Entschädigung oder Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 BBergG 300 bis 3 000
4.17 Festsetzung einer Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG 300 bis 3 000
5. Markscheiderische Angelegenheiten  
5.1 Markscheidergesetz  
5.1.1 Anerkennung als Markscheider nach § 1 MarkG 500 bis 1 000
5.1.2 Widerruf der Anerkennung nach § 5 Abs. 1 MarkG auf Antrag des Markscheiders 50
5.1.3 Verlängerung der Anerkennung um ein Jahr nach § 5 Abs. 2  MarkG 50
5.2 Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens 100 bis 250
5.3 Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV 200
5.4 Anerkennung anderer Personen nach § 13 MarkschBergV  
5.4.1 erstmalige Anerkennung einer Person für einen Betrieb 100 bis 500
5.4.2 Anerkennung einer bereits früher in Sachsen nach § 13 MarkschBergV anerkannten Person für einen Betrieb 50
5.4.3 Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.1 oder 5.4.2 30
je Betrieb
5.4.4 Verlängerung der Anerkennung nach der Vollendung des 65. Lebensjahres unabhängig von der Anzahl der Betriebe 50
je Jahr
5.5 Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG 100 bis 700
5.6 Festlegung eines Einwirkungswinkels nach § 4 EinwirkungsBergV 100 bis 1 000
6. Gebühr nach Zeitaufwand 34 bis 150
je Stunde
  A n m e r k u n g e n :  
  Es sind die Personalkosten der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung ( VwV Kostenfestlegung) in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.  
  Eine angefangene halbe Stunde gilt als halbe Stunde.  
7. Hohlraumverordnung  
7.1 Prüfung einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 HohlrV 50 bis 1 000
7.2 Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HohlrV 50 bis 500
7.3 Mitteilungen nach § 7 Abs. 1 HohlrV 50 bis 1 000
Berufsbildungsrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
19   Berufsbildungsrecht  
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), in der jeweils geltenden Fassung
1. Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz 10 bis 50
2. Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Abs. 1, 2 Berufsbildungsgesetz 50 bis 1  000
3. Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz 10 bis 180
4. Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz 10 bis 180
5. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 10 bis 180
6. Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz 10 bis 80
7. widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung mit Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte nach § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 1, § 94 Abs. 2 oder § 96 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 20 bis 100
8. Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 22, § 82 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 20 bis 300
9. Anerkennung als Bildungseinrichtung für die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Meisterprüfungen durch Verordnungen nach § 82 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 200 bis 400
  A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 9:
 
  Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 9 werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.  
10. Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach Rechtsverordnungen auf Grund von § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz  
10.1 Zulassung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 100 bis 300
10.2 Zulassung zur Wiederholungsprüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse 50 bis 150
11. Eintragung in das Praktikantenverzeichnis 10
12. Zulassung zur Zwischenprüfung nach § 42 BBiG 50 bis 100
13. Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz 50 bis 300
14. Zulassung zur Wiederholung der Abschlussprüfung nach § 34 Berufsbildungsgesetz 50 bis 200
15. Zulassung zur Praktikantenprüfung 50
16. Zulassung zur Meisterprüfung nach § 81 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz 300
17. Zulassung zu Fortbildungsprüfungen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen) 50 bis 300
18. Zulassung zur Wiederholung der Meister- oder Fortbildungsprüfung nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz 50 bis 150
  A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 17 und 18:
 
  Die Gebühren nach den Tarifstellen 17 und 18 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund).  
19. Zweitausfertigung eines Zeugnisses 20
20. Zweitausfertigung eines Meisterbriefes 20
21. Gleichstellung von Abschlusszeugnissen nach § 108a Berufsbildungsgesetz 5 bis 30
22. Anerkennung von Lehrgängen nach § 47 Abs. 1, 3 und 4 Berufsbildungsgesetz  
22.1 Anerkennung von Lehrgängen 250 bis 500
22.2 Wiedererteilung der Anerkennung von Lehrgängen 125 bis 250
22.3 Erlaubnis von zustimmungsbedürftigen Veränderungen nach Anerkennung eines Lehrgangs 100 bis 200
23. anerkannte Ausbildungsberufe nach § 25 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz, den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz und anderen Rechtsvorschriften  
23.1 staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bei Nachweis der im Geltungsbereich vorgeschriebenen Aus- oder Weiterbildung und Prüfung 30
23.2 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach Tarifstelle 23.1 30
23.3 staatliche Anerkennung oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ohne Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfung 40
23.4 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach Tarifstelle 23.3 40
23.5 Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten für die vorgenannten Berufe 60
23.6 Rücknahme und Widerruf der Ermächtigung nach Tarifstelle 23.5 60
23.7 Genehmigung und sonstige Bescheinigungen nach den für die vorgenannten Berufe geltenden Vorschriften 20 bis 30
23.8 Genehmigung einzelner Bildungsmaßnahmen für die vorgenannten Berufe 100 bis 500
23.9 Änderung, Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung einzelner Bildungsmaßnahmen für die vorgenannten Berufe 30 bis 60
23.10 notwendige Maßnahmen bei wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung von Bildungsmaßnahmen und Ausbildungsgängen für die vorgenannten Berufe 100 bis 300
24. Entsendung von Vertretern der Schulaufsichtsbehörden zur Abnahme staatlicher Prüfungen bei Trägern, die zur Prüfungsabnahme nicht berechtigt sind 30 bis 60
  A n m e r k u n g :  
  Die Erhebung von Auslagen nach § 12 SächsVwKG bleibt unberührt.  
Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
20   Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung  
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Heilpraktikergesetz – HPG) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 550), in der jeweils geltenden Fassung
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HPG 200
2. Zurücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Erste Durchführungsverordnung über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 150 bis 250
3. Überprüfung eines Heilpraktikers 300
  A n m e r k u n g :  
  Aufwendungen für Tätigkeiten der Beisitzer werden als Auslagen erhoben.  
Bestattungswesen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
21   Bestattungswesen  
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG)
1. Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG 20 bis 30
2. Unbedenklichkeitserklärung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 SächsBestG 15 bis 20
Betäubungsmittelrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
22   Betäubungsmittelrecht  
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetäubungsmittelgesetzBtMG)
Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 BtMG 25 bis 150
Blindenwarenvertrieb
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
23   Blindenwarenvertrieb  
  Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475, 3484), in der jeweils geltenden Fassung  
1. Anerkennung nach § 5 Abs. 1 BliwaG 10 bis 30
2. Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 BliwaG 10 bis 30
3. Erteilung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises nach § 6 Abs. 2 BliwaG kostenfrei
4. Entzug eines Blindenwaren-Vertriebsausweises nach § 6 Abs. 4 BliwaG 5 bis 20
Brennbare Flüssigkeiten
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
24   Brennbare Flüssigkeiten  
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447) in der jeweils geltenden Fassung
Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche – Explosionsschutzverordnung – 11. GSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausnahmen nach § 6 VbF  
1.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 800
1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 50 bis 500
2. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF zur Montage, Installation und dem Betrieb einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VbF  
2.1 bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 500
2.2 ab 50 m³ bis zu 600 m³ Fassungsvermögen 500, zuzüglich 2 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen
2.3 ab 600 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen 1 600, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 600 m³ Fassungsvermögen
2.4 ab 6 000 m³ Fassungsvermögen 7 000, zuzüglich 0,5 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen
  A n m e r k u n g :  
  Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A III mit solchen einer höheren Gefahrenklasse ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen ohne Rücksicht auf die Gefahrenklasse zu Grunde zulegen (vergleiche VbF Anhang II Nr. 100.1 Abs. 5 und Nr. 200.1 Abs. 4).  
3. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF zur Montage, Installation und dem Betrieb einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VbF 150 bis 1 000
4. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF zur Montage, Installation und dem Betrieb einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 VbF    
4.1 bis zu 20 m³ Fassungsvermögen 20
je angefangener Kubikmeter,
mindestens 300
4.2 ab 20 m³ bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 400, zuzüglich 10 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 20 m³ Fassungsvermögen
4.3 ab 50 m³ bis zu 100 m³ Fassungsvermögen 700, zuzüglich 5 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen
4.4 ab 100 m³ Fassungsvermögen 950, zuzüglich 3 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m³ Fassungsvermögen
5. Erteilung einer Ersterlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF zur Montage, Installation und dem Betrieb einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 VbF  
5.1 bis 2 000 000 DM Errichtungskosten 4 vom Tausend der Errichtungskosten
5.2 ab 2 000 000 DM bis 10 000 000 DM Errichtungskosten 8 000, zuzüglich 2 vom Tausend der die 2 Millionen DM übersteigenden Errichtungskosten
5.3 ab 10 000 000 DM Errichtungskosten 24 000, zuzüglich 1 vom Tausend der die 10 Millionen DM übersteigenden Errichtungskosten
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 2 bis 5:
    Soweit in einer Erlaubnis im Sinne der Tarifstellen 2 bis 5 nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der nach laufender Nummer 17 für die sonst erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.
6. Verlängerung oder Neuerteilung einer befristeten Erlaubnis für Anlagen, die vor Einführung des Erlaubnisvorbehalts bereits errichtet waren, nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 VbF 350 bis 50 000
7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 VbF für eine Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VbF
 
7.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens Gebühr nach Tarifstelle 2
  A n m e r k u n g :  
  Kommt die Änderung einer Neuerrichtung gleich,  ist die Gebühr nicht nach dem Fassungsvermögen der hinzukommenden Menge, sondern nach dem Gesamtfassungsvermögen des/der neuen oder verlegten Tanks zu bemessen.  
7.2 sonstige 100 bis 1 000
8. Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 VbF für eine Anlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 VbF Gebühr nach Tarifstelle 5 oder 6
9. Bauartzulassung für Geräte und Schutzsysteme, für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande nach § 7 Abs. 1  11. GSGV 500 bis 3 000
10. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach Tarifstelle 9 150 bis 2 000
11. Feststellung, dass Gefahren für Beschäftigte nicht zu befürchten sind, bei vor Rücknahme oder Widerruf der Bauartzulassung in Verkehr gebrachten oder verwendeten Einrichtungen nach § 7 Abs. 1  11. GSGV 100 bis 500
12. Erteilung einer Bescheinigung für eine Sonderanfertigung auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen nach § 7 Abs. 1  11. GSGV 100 bis 1 000
13. Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 VbF 100 bis 500
14. Anordnung nach § 14 VbF 100 bis 300
15. Fristverlängerung nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 VbF, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 200
16. Fristverkürzung nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 VbF, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 100
17. Anerkennung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VbF 100 bis 500
18. Entscheidung nach § 19 Abs. 2 VbF 100 bis 500
19. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Bauartzulassung oder Anerkennung 100 bis 800
Chemikalienrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
25   Chemikalienrecht  
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemikaliengesetzChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950, 969), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Artikel 8 § 19 des  Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I  S. 1416, 1423), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-VerbotsverordnungChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefahrstoffverordnungGefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50, 60), in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 ChemG 1 000 bis 20 000
2. Überwachungsmaßnahmen nach § 21 ChemG  
2.1 Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung 1 000 bis 10 000
2.2 Überwachung der Anmelde- und Mitteilungspflichten  bei neuen Stoffen  
2.2.1 wenn kein Verstoß gegen die Anmelde- oder Mitteilungspflicht vorliegt kostenfrei
2.2.2 im Übrigen 200 bis 5 000
2.3 sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 enthalten sind  
2.3.1 wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind kostenfrei
2.3.2 im Übrigen 50 bis 5 000
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2:
    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
3. Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG  
3.1 Anordnung nach § 23 Abs. 1 ChemG 100 bis 5 000
3.2 Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG 100 bis 5 000
3.3 Anordnung nach § 23 Abs. 2 ChemG 100 bis 5 000
3.4 Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 ChemG 50 bis 500
4. FCKW-Halon-Verbots-Verordnung  
4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 3 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 100 bis 5 000
4.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 100 bis 2 000
5. Chemikalien-Verbotsverordnung  
5.1 Widerruf einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 ChemVerbotsV 50 bis 1 000
5.2 Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV 100 bis 2 000
5.3 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 ChemVerbotsV 50 bis 300
5.4 Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV 100 bis 200
5.5 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 3 ChemVerbotsV 50 bis 300
5.6 Zulassung von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs ChemVerbotsV 100 bis 5 000
5.7 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs ChemVerbotsV 50 bis 500
5.8 Genehmigung von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs ChemVerbotsV 100 bis 5 000
5.9 Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs ChemVerbotsV 50 bis 500
5.10 Genehmigung von Ausnahmen nach Abschnitt 17 Spalte 3 Abs. 7 des Anhangs ChemVerbotsV 100 bis 5 000
6. Gefahrstoffverordnung  
6.1 Sachkundelehrgänge nach § 15a Abs. 3 GefStoffV  
6.1.1 Anerkennung des Lehrganges 100 bis 1 000
6.1.2 Abnahme der Prüfung 20 bis 50
6.2 Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15d Abs. 2 GefStoffV 100 bis 5 000
6.3 Entscheidung über ausgestellte ärztliche Bescheinigungen nach § 31 Abs. 5 GefStoffV  
6.3.1 soweit dem Antrag stattgegeben wird kostenfrei
6.3.2 sonstige 100 bis 1 000
6.4 Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach § 39 Abs. 1 GefStoffV 200 bis 5 000
6.5 Veränderung von Fristen für Vorsorgeuntersuchungen auf Antrag nach § 41 Abs. 2 GefStoffV 50 bis 100
6.6 Erteilung einer Ermächtigung für Ärzte nach § 41 Abs. 5 GefStoffV  
6.6.1 erstmalig 250 bis 2 500
6.6.2 Verlängerung 125 bis 1 250
6.3 Entscheidung über ausgestellte ärztliche Bescheinigungen nach § 31 Abs. 5 GefStoffV  
6.3.1 soweit dem Antrag stattgegeben wird kostenfrei
6.3.2 sonstige 200 bis 5 000
6.4 Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach § 39 Abs. 1 GefStoffV 200 bis 5 000
6.5 Veränderung von Fristen für Vorsorgeuntersuchungen auf Antrag nach § 41 Abs. 2 GefStoffV 50 bis 100
6.6 Erteilung einer Ermächtigung für Ärzte nach § 41 Abs. 5 GefStoffV  
6.6.1 erstmalig 250 bis 2 500
6.6.2 Verlängerung 125 bis 1 250
6.7 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 41 Abs. 6 GefStoffV 50 bis 100
6.8 Untersagung der Verwendung von krebserzeugenden Gefahrstoffen im Einzelfall nach § 41 Abs. 8 GefStoffV 50 bis 500
6.9 Untersagung der Anwendung von Verfahren nach § 41 Abs. 9 GefStoffV 100 bis 5 000
6.10 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall, wenn keine Gefährdung zu erwarten ist, nach § 42 GefStoffV 100 bis 5 000
6.11 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 43 Abs. 1 GefStoffV 1 000 bis 5 000
6.12 Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 2 GefStoffV 100 bis 5 000
6.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 3 GefStoffV 100 bis 5 000
6.14 Fristverlängerung nach § 43 Abs. 4 GefStoffV 100 bis 5 000
6.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 5 GefStoffV 100 bis 5 000
6.16 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach § 43 Abs. 5 GefStoffV 50 bis 500
6.17 Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 6 GefStoffV 100 bis 5 000
6.18 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach § 43 Abs. 6 GefStoffV 50 bis 500
6.19 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 43 Abs. 7 GefStoffV 1 000 bis 5 000
6.20 Zulassung der Verwendung von § 15d Abs. 1 abweichenden Begasungsmitteln nach § 43 Abs. 8 GefStoffV 100 bis 5 000
6.21 Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Abs. 1 GefStoffV 100 bis 5 000
6.22 Zulassung vereinfachter Anzeigen nach § 44 Abs. 3 GefStoffV 50 bis 500
6.23 Anerkennung eines Betriebs nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 200 bis 2 000
6.24 Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers nach Anhang V Nr.  2.3 Abs. 10 GefStoffV  
6.24.1 soweit dem Antrag stattgegeben wird kostenfrei
6.24.2 sonstige 100 bis 5 000
6.25 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV 50 bis 200
6.26 Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV 100 bis 500
6.27 Abnahme der Prüfung zur Sachkunde für Begasungen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV 20 bis 50
6.28 Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 3 GefStoffV 50 bis 150
6.29 Verlängerung des Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4 GefStoffV 50 bis 100
6.30 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV 50 bis 1 000
6.31 Zulassung der Begasung auf Schiffen nach Anhang V Nr. 5.6 GefStoffV 100 bis 1 000
6.32 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 GefStoffV 100 bis 500
6.33 Rücknahme der Zulassung oder Erlaubnis nach § 15d, § 39 Abs. 1, § 42, § 43 Abs. 1, 7, 8, § 44 Abs. 3; Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 2; Anhang V Nr. 5.6 GefStoffV 100 bis 1 000
Dampfkesselanlagen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
26   Dampfkesselanlagen  
Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung – DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914, 1917), in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 DampfkV  
1.1 Zulassung einer Ausnahme 1/10 bis 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 3,
mindestens 200
1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 1/10 bis 1/8 der Gebühr nach Tarifstelle 3,
mindestens 100
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 DampfkV 200 bis 5 000
3. Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage nach § 10 Abs. 1 DampfkV einschließlich einer Entscheidung nach § 15 Abs. 5 DampfkV mit einem Dampfkessel  
3.1 der Gruppe I  
3.1.1 mit zulässigem Betriebsüberdruck bis 32 bar 300 bis 800
3.1.2 mit zulässigem Betriebsüberdruck über 32 bar 500 bis 1 000
3.2 der Gruppen II und III mit einer Beheizungsleistung  
3.2.1 bis 1 MW 300 bis 800
3.2.2 über 1 MW bis 2 MW 600 bis 1 000
3.2.3 über 2 MW 1 000, zuzüglich 100 je angefangenes MW
3.3 der Gruppe IV mit einer Beheizungsleistung  
3.3.1 bis 1 MW 600 bis 1 000
3.3.2 über 1 MW bis 2 MW 800 bis 1 500
3.3.3 über 2 MW bis 10 MW 1 000 bis 3 000
3.3.4 über 10 MW bis 100 MW 3 000, zuzüglich 100 je angefangenes MW,
höchstens 7 000
3.3.5 über 100 MW 7 000, zuzüglich 150 je angefangene 10 MW
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.3:
    Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.
3.4 bei einer Dampfkesselanlage mit einem Abhitzedampfkessel 80 vom Hundert der Gebühren nach Tarifstelle 3.1, 3.2 oder 3.3,
mindestens 500
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3.4 :
 
  Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.  
    A n m e r k u n g en
zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.4:
    (1) Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 um den Betrag, der nach laufender Nummer 17 für die sonst erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.
    (2) Die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 werden auch dann in voller Höhe erhoben, wenn bereits Gebühren nach Tarifstelle 4 erhoben wurden.
4. Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV 1/10 bis 1/2 der Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.4,
mindestens 300
5. Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 DampfkV einschließlich der Entscheidung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 DampfkV 1/10 bis zur Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.4,
mindestens 300
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 4 und 5:
    Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der nach laufender Nummer 17 für die sonst erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.
6. Bauartzulassung nach § 14 DampfkV  
6.1 für eine Dampfkesselanlage oder einen Dampfkessel mit Ausrüstung 500 bis 8 000
6.2 für Teile einer Dampfkesselanlage oder eines Dampfkessels 250 bis 5 000
6.3 für die Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung 100 bis 2 000
7. Feststellung nach § 14 Abs. 5 DampfkV 200
8. Bestimmung nach § 16 Abs. 3 DampfkV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 200
9. Fristverlängerung nach § 17 Abs. 7 Nr. 1 DampfkV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 200
10. Fristverkürzung nach § 17 Abs. 7 Nr. 2 DampfkV, soweit sie nicht in einer Erlaubnis erfolgt 100
11. Bestimmung nach § 18 Abs. 4 DampfkV 200
12. Anordnung nach § 20 DampfkV 100 bis 500
13. Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 4 DampfkV 1 000 bis 10 000
14. Anordnung nach § 25 Abs. 2 DampfkV 100 bis 300
15. Anordnung nach § 26 Abs. 3 DampfkV 100 bis 300
16. Zulassung nach § 27 Abs. 2, 4 und 5 DampfkV 300 bis 1 000
17. Änderung oder Ergänzung einer Zulassung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 DampfkV 100 bis 300
18. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Erlaubnis oder Zulassung 100 bis 800
Denkmalschutz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
27   Denkmalschutz  
  Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG)  
1. Entscheidung über die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG 20 bis 50
2. Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SächsDSchG 20 bis 50
  A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 und 2 :
 
  Die Gebühr entfällt, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung (Baugenehmigung) getroffen wird.  
3. Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG 20
4. Entscheidung nach § 14 Abs. 1 und 2 SächsDSchG 30 bis 50
5. Entscheidung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG 20 bis 50
6. Entscheidung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG 20 bis 50
Dolmetscherprüfung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
28   Dolmetscherprüfung  
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen als Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 12. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 285) in der jeweils geltenden Fassung
1. Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung nach § 5 SächsDolmPrüfVO 50
2. Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung nach §§ 9 bis 12 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses oder der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme 400 bis 600
3. Bearbeitung eines Antrages auf Gleichwertigkeit der Prüfungen als Dolmetscher oder Übersetzer zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung nach § 16  SächsDolmPrüfVO 60
Druckbehälterverordnung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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29   Druckbehälterverordnung  
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung – DruckbehV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435, 1436), in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 DruckbehV  
1.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 800
1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 50 bis 500
2. Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 DruckbehV  
2.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 1 000
2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 50 bis 500
3. Entscheidung nach § 9 Abs. 7 DruckbehV 100 bis 300
4. Fristveränderungen nach § 10 Abs. 4 DruckbehV  
4.1 Fristverlängerung 200
4.2 Fristverkürzung 100
5. Entscheidung nach § 10 Abs. 11 DruckbehV 100 bis 300
6. Anordnung nach § 11 Abs. 5 DruckbehV 50 bis 150
7. Anordnung nach § 13 Abs. 2 DruckbehV 50 bis 150
8. Entscheidung nach § 16 Abs. 4 DruckbehV 200 bis 500
9. Fristverlängerung nach § 18 Abs. 5 DruckbehV 200
10. Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 DruckbehV 100 bis 200
11. Bauartzulassung nach § 22 Abs. 1 DruckbehV 500 bis 3 000
12. Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 DruckbehV, soweit sie nicht in einer Bauartzulassung erfolgt 160
13. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 22 Abs. 4 letzter Satz DruckbehV 150 bis 2 000
14. Bauartzulassung für Ausrüstungsteile nach § 22 Abs. 6 DruckbehV 150 bis 1 500
15. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 22 Abs. 6 DruckbehV 100 bis 1 000
16. Feststellung nach § 22 Abs. 7 DruckbehV 50
17. Zulassung nach § 22 Abs. 9 DruckbehV 200 bis 3 000
18. Änderung oder Ergänzung einer Zulassung für poröse Massen oder Lösungsmittel nach § 22 Abs. 9 DruckbehV 500 bis 2 000
19. Fristverlängerung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV, soweit sie nicht in einer Zulassung erfolgt 200
20. Fristverkürzung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 DruckbehV, soweit sie nicht in einer Zulassung erfolgt 100
21. Anordnung nach § 25 Abs. 1 DruckbehV 100 bis 300
22. Anordnung nach § 25 Abs. 2 DruckbehV 100 bis 300
23. Erteilung einer Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 DruckbehV 200 bis 2 000
24. Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 26 Abs. 4 letzter Satz DruckbehV 100 bis 1 000
25. Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 DruckbehV 100 bis 1 000
26. Bestimmung nach § 28 Abs. 2 DruckbehV 100 bis 300
27. Bestimmung nach § 28 Abs. 3 DruckbehV 100 bis 300
28. Anordnung nach § 28 Abs. 4 DruckbehV 100 bis 300
29. Untersagung nach § 30 Abs. 3 DruckbehV 100 bis 300
30. Entscheidung nach § 30a Abs. 4 DruckbehV 100 bis 300
31. Fristverlängerung nach § 30b Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV 200
32. Fristverkürzung nach § 30b Abs. 2 Nr. 2 DruckbehV 100
33. Entscheidung nach § 30b Abs. 7 DruckbehV 100 bis 300
34. Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 30b Abs. 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 DruckbehV 100 bis 300
35. Anordnung nach § 30c Abs. 3 DruckbehV 100 bis 300
36. Anerkennung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 DruckbehV 100 bis 500
37. Anerkennung nach § 31 Abs. 7 DruckbehV 1 000 bis 10 000
38. Rücknahme oder Widerruf nach § 37 Abs. 2 DruckbehV 100 bis 200
39. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme, Bauartzulassung oder Erlaubnis 100 bis 800
Druckluftverordnung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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30   Druckluftverordnung  
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), in der jeweils geltenden Fassung
1. Anordnung nach § 5 Druckluftverordnung 50 bis 500
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Abs. 2 Druckluftverordnung 50 bis 500
3. Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Druckluftverordnung 50 bis 500
4. Anordnung einer anderen Prüfung nach § 7 Abs. 3 Druckluftverordnung 50 bis 500
5. Anordnung nach § 7 Abs. 4 Druckluftverordnung 50 bis 200
6. Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Druckluftverordnung 100 bis 500
7. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 Druckluftverordnung 50
8. Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung 100 bis 500
9. Ermächtigung nach § 13 Druckluftverordnung 100
je Einzelermächtigung
10. Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Druckluftverordnung 100 bis 500
11. Zulassung nach § 17 Abs. 1 Druckluftverordnung 100
12. Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Druckluftverordnung 50
Eisenbahnrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
31   Eisenbahnrecht  
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2422), in der jeweils geltenden Fassung
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 132 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2423), in der jeweils geltenden Fassung
Anordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen – BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1080), weiterhin gültig gemäß Nummer 16 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151)
Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB), weiterhin gültig gemäß Nummer 15 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151)
1. Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
1.1 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 AEG 250 bis 20 000
1.2 Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 AEG 250 bis 20 000
1.3 Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 250 bis 20 000
1.4 Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 250 bis 20 000
1.5 Versagung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 250 bis 20 000
1.6 Widerruf einer Genehmigung nach § 7 AEG oder § 11 LEisenbG 250 bis 20 000
1.7 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7 LEisenbG 250 bis 20 000
1.8 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 LEisenbG 250 bis 20 000
1.9 Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG 100 bis 2 000
1.10 Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG 100 bis 2 000
1.11 Entscheidung über die Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach §§ 5, 12 LEisenbG 100 bis 2 000
1.12 Prüfung und Bestätigung des Obersten Betriebsleiters, Anschlussbahnleiters, Betriebsleiters und eines jeweiligen Stellvertreters nach §§ 6, 14 LEisenbG 100 bis 2 000
1.13 Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 200 bis 10 000
1.14 Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 LEisenbG 200 bis 10 000
1.15 Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 LEisenbG 100 bis 500
1.16 Festsetzung einer Ordnungsstrafmaßnahme nach
§ 19 LEisenbG
100 bis 2 000
2. Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 AEG bei  
2.1 signaltechnischen Anlagen 0,25 vom Hundert der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen
2.2 technischer Bahnübergangssicherung 0,25 vom Hundert der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung
2.3 Baukosten, die nicht unter Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind  
  für die ersten 4 000 000 DM 0,1 vom Hundert der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
  für die weiteren 6 000 000 DM 0,05 vom Hundert der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
  für die weiteren 10 000 000 DM 0,03 vom Hundert der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
  für die weiteren Beträge 0,02 vom Hundert der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühren für die Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
3. Tarife  
3.1 Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 12 AEG 50 bis 1 000
3.2 Genehmigung der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 AEG 50 bis 1 000
4. Entscheidungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
4.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz 50 bis 5 000
4.2 Anordnungen im Kreuzungsrechtsverfahren nach §§ 6 und 7 Eisenbahnkreuzungsgesetz 50 bis 1 000
4.3 Genehmigung einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz 50 bis 1 000
4.4 Entscheidung nach § 10 Abs. 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz 50 bis 1 000
5. Entscheidungen nach der EBO, BOA, ESBO und BOP für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
5.1 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11, § 27 Abs. 1 BOA und § 21 BOP 100 bis 2 000
5.2 Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 EBO und § 32 ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis 200 bis 2 000
5.3 Abnahme der Untersuchungen von Schienenfahrzeugen nach § 32 EBO, § 32 ESBO, § 50 BOA und § 7 BOP 200 bis 2 000
5.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 BOA, § 4 Abs. 2 und Abs. 4 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO 200 bis 2 000
5.5 Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen oder Änderungen; Erteilung der Genehmigung nach § 8 und § 9 Abs. 1 BOA, §§ 7, 8 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 100 bis 2 000
5.6 Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, §§ 3, 32 EBO und §§ 3, 32 ESBO 100 bis 2 000
5.7 Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 BOA; § 6 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 100 bis 2 000
5.8 Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 BOA, § 45 BOP, § 54 EBO, § 47 ESBO 100 bis 1 000
5.9 Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach
§ 52 BOA, § 3 Abs. 5 BOP
100 bis 1 000
5.10 Ausübung der Aufsicht nach § 5 AEG, § 16 LEisenbG und Durchführung weiterer bahnaufsichtlicher Verfahren 50 bis 10 000
5.11 Abnahme der Probefahrt und Prüfung von Triebfahrzeugführern nach § 54 Abs. 2 EBO, § 47 ESBO, § 53 BOA und § 45 BOP 100 bis 1 000
5.12 Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO, § 33 ESBO, Anerkennung von geeigneten Personen (Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern) nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 BOP 100 bis 500
5.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 EBO, § 3 ESBO, § 66 BOA, § 52 BOP 200 bis 5 000
5.14 sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen 100 bis 5 000
5.15 Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag 100 bis 1 000
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
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Gegenstand Gebühren
 DM
32   Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen  
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931) in der jeweils geltenden Fassung
Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche – Explosionsschutzverordnung – 11. GSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausnahmen nach § 5 ElexV  
1.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 2 000
1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 100 bis 1 000
2. Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 ElexV, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist nach § 7 Abs. 1  11. GSGV
2.1 Zulassung einer Ausnahme 250 bis 2 500
2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 150 bis 1 500
3. Entscheidung nach § 9 Abs. 3 ElexV 100 bis 300
4. Anordnung nach § 12 Abs. 4 ElexV 100 bis 300
5. Anordnung nach § 13 Abs. 2 ElexV 100 bis 300
6. Anerkennung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElexV 100 bis 500
7. Anerkennung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ElexV 100 bis 500
8. Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 15 ElexV 100 bis 300
9. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme oder Anerkennung 100 bis 800
Energiewirtschaft
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
33   Energiewirtschaft  
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(EnergiewirtschaftsgesetzEnWG)
Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in der jeweils geltenden Fassung
1. Genehmigung der allgemeinen Tarife nach § 12 Abs. 1 BTO Elt, Genehmigung des Durchleitungstarifs nach § 7 Abs. 3 EnWG  
1.1 Grundgebühr 500
1.2 Zusatzgebühr nach Umsatz an Tarifkunden  
1.2.1 bis 25 GWh 1 000
1.2.2 über 25 bis 50 GWh 1 250
1.2.3 über 50 bis 75 GWh 1 550
1.2.4 über 75 bis 100 GWh 1 950
1.2.5 über 100 bis 125 GWh 2 450
1.2.6 über 125 bis 150 GWh 3 050
1.2.7 über 150 bis 300 GWh 4 100
1.2.8 über 300 bis 600 GWh 5 400
1.2.9 über 600 bis 1 000 GWh 7 200
1.2.10 über 1 000 bis 1 500 GWh 10 750
1.2.11 über 1 500 bis 2 000 GWh 14 000
1.2.12 über 2 000 GWh 18 000
2. Genehmigung zur Aufnahme der Versorgung anderer mit Energie nach § 3 EnWG 500 bis 20 000
3. Bewilligung der Netzzugangsalternativen nach § 7 Abs. 1 EnWG 500 bis 10 000
4. Genehmigung nach § 13 BTO Elt 200 bis 2 000
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
34   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften  
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3837), in der jeweils geltenden Fassung
1. Verleihung des Prüfrechts nach § 63 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 100 bis 1 000
2. Entziehung des Prüfrechts nach § 64a Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 50 bis 500
3. sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 10 bis 200
Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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35   Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz  
Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544), in der jeweils geltenden Fassung
Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Widerruf einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 und 4 Marktstrukturgesetz 200 bis 1 000
Erziehungsgeld
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
36   Erziehungsgeld  
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)
1. Bescheidung eines Antrages nach § 18 Abs. 1 BErzGG  
1.1 Zulässigkeitserklärung 80 bis 300
1.2 Entscheidung über den Widerspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers gegen eine Zulässigkeitserklärung kostenfrei
Fahrpersonalverordnung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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37   Fahrpersonalverordnung  
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FahrpersonalverordnungFPersV) vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2360), in der jeweils geltenden Fassung
Aufforderung nach § 3 Abs. 3 FPersV 50
Feuerwehrwesen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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38   Feuerwehrwesen  
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen ( SächsBrandSchG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Werkfeuerwehren ( WFwVO) vom 29. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 18), geändert durch Verordnung vom 20. April 1995 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung
1. Betriebliche Feuerwehren (Werkfeuerwehren)  
1.1 Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBrandSchG 400 bis 2 000
1.2 Widerruf der Anerkennung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsBrandSchG 50 bis 100
1.3 Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 12 Abs. 3 SächsBrandSchG 400
1.4 Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 10 Abs. 1 WFwVO 50 bis 200
Fischereiwesen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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39   Fischereiwesen  
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG)
1. Fischereischeine  
1.1 Jahresfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsFischG 5
1.2 Dreijahresfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 SächsFischG 10
1.3 Fünfjahresfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 SächsFischG 15
1.4 Jugendfischereischein nach § 29 in Verbindung mit § 31 SächsFischG 5
1.5 Unternehmensfischereischein (1 Jahr) nach § 29 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (1. DVO zum SächsFischG) 50
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1:

 

  Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines wird nach § 36 SächsFischG in Verbindung mit § 14 1. DVO SächsFischG eine Fischereiabgabe erhoben.  
2. Fischereiprüfung nach § 30 SächsFischG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 1. DVO SächsFischG 50
3. Verzeichnis der Fischereirechte  
3.1 Eintragung im Fischereirechtsregister nach § 9 SächsFischG 20 bis 500
3.2
Übertragung von Eigentumsfischereirechten nach § 10  SächsFischG
50 bis 300
3.3 Übertragung von selbständigen Fischereirechten nach § 11  SächsFischG 50 bis 300
3.4 Aufhebung von selbständigen Fischereirechten nach § 12  SächsFischG 50 bis 300
4. sonstige Bescheide  
4.1 Erlaubnis des Besatzes mit nicht einheimischen Fischen nach § 15 Abs. 3 SächsFischG 10 bis 150
4.2 Erlaubnis des erstmaligen Besatzes bisher fischfreier Gewässer nach § 15 Abs. 3 SächsFischG 10 bis 150
4.3 Aussetzen der Hegepflicht nach § 15 Abs. 4 SächsFischG 10 bis 150
4.4 Genehmigung der Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 25 Abs. 2 SächsFischG 100 bis 500
4.5 Genehmigung eines Bewirtschaftungsplanes nach § 27 Abs. 3 SächsFischG 50 bis 500
4.6 Genehmigung der Vereinbarung nach § 28 Abs. 1 SächsFischG 50 bis 500
4.7 Fristverlängerung nach § 28 Abs. 3 SächsFischG zur Abwicklung einer Fischereigenossenschaft 50 bis 500
4.8 Einzug eines Fischereischeines nach § 35 SächsFischG  
4.8.1 Einziehung eines persönlichen Fischereischeines 20 bis 100
4.8.2 Einziehung eines Unternehmensfischereischeines 50 bis 200
4.9 Befreiung von Restriktionen bei Fischfangmethoden nach § 37 Abs. 2 SächsFischG 50 bis 100
4.10 Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 40 Abs. 4 SächsFischG 50 bis 500
4.11 Genehmigung von Fischfang in Fischwegen nach § 41 Abs. 4 SächsFischG 10 bis 100
4.12 Verbot des Fischfangs ober- und unterhalb von Fischwegen nach § 41 Abs. 5 SächsFischG 10 bis 50
5. Pachtverträge  
5.1 Prüfung eines Pachtvertrages nach § 20 SächsFischG 20 bis 100
5.2 Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 20 Abs. 2 SächsFischG 20 bis 100
Forstverwaltung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
40   Forstverwaltung  
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG)
Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, 847), in der jeweils geltenden Fassung
1. Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 SächsWaldG)  
1.1 Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 5
je Ar umzuwandelnde Waldfläche,
mindestens 50
1.2 bei allen anderen Flächen 10
je Ar umzuwandelnde Waldfläche,
mindestens 100
1.3 Genehmigung zur vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und zur vorübergehenden Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG  
1.3.1 bis zehn Jahre vorübergehende Umwandlung 6
je Ar betroffene oder befristet umzuwandelnde Fläche,
mindestens 100
1.3.2 über zehn Jahre vorübergehende Umwandlung und Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke 10
je Ar betroffene oder befristet umzuwandelnde Fläche,
mindestens 100
2. Festsetzung der Walderhaltungsabgabe nach § 8 Abs. 5 SächsWaldG kostenfrei
3. Genehmigung zur Beseitigung eines Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 SächsWaldG

 

3.1 Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen 20 bis 50
3.2 Beseitigung des Baumbestandes bei Leitungsschneisen 5
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 50,
höchstens 100
4. Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 SächsWaldG kostenfrei
5. Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG 50 bis 200
6. Genehmigung der Sperrung von Wald nach § 13 Abs. 2 SächsWaldG 50 bis 200
7. Erlaubnis für organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Waldfrüchten und Pflanzen nach § 14 Abs. 2 SächsWaldG 20 bis 100
8. Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG 50 bis 300
    A n m e r k u n g :
    In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
9. Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar oder von mehr als 25 m Schlagbreite nach § 19 Abs. 3 SächsWaldG 1
je Ar Gesamtfläche (angrenzende Kahlfläche und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind zuzurechnen),
mindestens 5
10. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 SächsWaldG 20 bis 50
11. Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG 50 bis 200
12. Forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 oder 5 SächsWaldG 50 bis 500
13. Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 SächsWaldG 20 bis 50
14. Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG kostenfrei
15. Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 22 BGB 50
16. Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 19 und § 38 Abs. 1 Bundeswaldgesetz 50
17. Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 50 bis 500
Futtermittel
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
41   Futtermittel  
Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850) in der jeweils geltenden Fassung
Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466), in der jeweils geltenden Fassung
1. Anerkennung von Betrieben 100 bis 2 000
je Betriebsstätte
2. Registrierung von Betrieben nach § 31 Futtermittelverordnung 200 bis 1 000
je Betriebsstätte
3. Erteilung einer besonderen Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben nach § 29a Futtermittelverordnung 50 bis 500
je Betriebsstätte
4. Erteilung einer besonderen Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben nach § 31a Futtermittelverordnung 50 bis 500
je Betriebsstätte
Gashochdruckleitungen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
42   Gashochdruckleitungen  
Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914, 1916), in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen  
1.1 Zulassung einer Ausnahme 500 bis 5 000
1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 250 bis 2 500
2. Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4 Verordnung über Gashochdruckleitungen 200 bis 2 000
3. Überprüfung von Anzeigen nach § 5 Abs. 1 Verordnung über Gashochdruckleitungen 200 bis 5 000
4. Beanstandung nach § 5 Abs. 2 Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 5 000
5. Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 Verordnung über Gashochdruckleitungen 50 bis 500
6. Untersagung nach § 6 Abs. 4 Verordnung über Gashochdruckleitungen 200 bis 2 000
7. Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 Verordnung über Gashochdruckleitungen 200 bis 2 000
8. Anordnung nach § 8 Abs. 3 Verordnung über Gashochdruckleitungen 200 bis 2 000
9. Anordnung nach § 10 Abs. 1 Verordnung über Gashochdruckleitungen 200 bis 2 000
10. Anordnung nach § 10 Abs. 2 Verordnung über Gashochdruckleitungen 200 bis 2 000
11. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme 100 bis 800
12. Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Verordnung über Gashochdruckleitungen 400
13. Anordnung nach § 15 Verordnung über Gashochdruckleitungen 200 bis 2 000
Gaststättenwesen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
43   Gaststättenwesen  
Gaststättengesetz
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO)
1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz 50 bis 4 000
2. Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz bei Änderung der Betriebsart oder der Räume 20 bis 2 000
3. Erteilung von Auflagen oder Erlass von Anordnungen nach § 5, § 12 Abs. 3 Gaststättengesetz 30 bis 300
4. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 3 Gaststättengesetz 20 bis 100
5. Fristverlängerung nach § 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 oder § 24  Abs. 1 Satz 3 Gaststättengesetz 10 bis 200
6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Satz 1 Gaststättengesetz 30 bis 500
7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Gaststättengesetz 30 bis 100
8. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Gaststättengesetz 20 bis 50
9. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz 30 bis 1 500
10. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GastVO 30 bis 100
11. Rücknahme oder Widerruf nach § 15 Gaststättengesetz 30 bis 500
12. Verbot nach § 19 Gaststättengesetz 30 bis 200
13. Vorverlegung des Beginns oder Hinausschiebung des Endes der Sperrzeit nach § 10 GastVO 30 bis 300
14. Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 10  GastVO  
14.1 für vorübergehende Anlässe (befristet auf höchstens drei Nächte) 20 bis 200
14.2 in sonstigen Fällen  
14.2.1 bis zu einer Stunde 20 bis 100
14.2.2 bis zu zwei Stunden 30 bis 200
14.2.3 über zwei Stunden 100 bis 750
je angefangenen Monat
15. Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 10 GastVO  
15.1 für vorübergehende Anlässe (befristet auf höchstens drei Nächte) 20 bis 200
15.2 in sonstigen Fällen 25 bis 300
je angefangenen Monat
16. Aufhebung der Sperrzeit nach § 10 GastVO  
16.1 für vorübergehende Anlässe (befristet auf höchstens drei Nächte) 30 bis 300
16.2 in sonstigen Fällen 100 bis 750
je angefangenen Monat
17. Untersagung nach § 21 Gaststättengesetz 30 bis 100
18. Anordnung nach § 11 Abs. 1 GastVO 30 bis 100
19. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 GastVO 30 bis 100
Gentechnik
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
44   Gentechnik  
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GentechnikgesetzGenTG)
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-SicherheitsverordnungGenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung
1. Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
1.1 bis zu 250 000 DM 0,5 vom Hundert der Errichtungskosten,
mindestens 1 000
1.2 über 250 000 DM bis 500 000 DM 1 250, zuzüglich 0,4 vom Hundert der 250 000 DM übersteigenden Errichtungskosten
1.3 über 500 000 DM bis 1 000 000 DM 2 250, zuzüglich 0,3 vom Hundert der  500 000 DM übersteigenden Errichtungskosten
1.4 über 1 000 000 DM bis 5 000 000 DM 3 750, zuzüglich 0,2 vom Hundert der 1 000 000 DM übersteigenden Errichtungskosten
1.5 über 5 000 000 DM 11 750, zuzüglich 0,05 vom Hundert der 5 000 000 DM übersteigenden Errichtungskosten
2. Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 GenTG 75 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 1
3. Teilgenehmigungen  
3.1 Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
3.2 Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 3.1 200 bis 10 000
3.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den Anlagenteil
4. Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG  
4.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
4.2 Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 200 bis 10 000
5. Entscheidungen über Anmeldungen  
5.1 zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Abs. 2 GenTG 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2
5.2 zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 GenTG 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
5.3 Anmeldung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 150 bis 7 000
5.4 zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach § 9 Abs. 1 GenTG oder weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Abs. 1 GenTG 150 bis 10 000
6. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Abs. 2 GenTG 200 bis 10 000
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 1 bis 6:
    (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
    (2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 22 GenTG, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
    (3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 18 Abs. 3 GenTG durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 1 500 DM.
    (4) Wird eine Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 GenTG auf Grund von § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 GenTG erteilt, kann die Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2 bis auf 2/3 ermäßigt werden.
    (5) Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenTG sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen zu erheben.
7. Untersagung von angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 11 GenTG 300 bis 1 000
8. Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG 300 bis 1 000
9. nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 sowie § 12 Abs. 10 und § 41 Abs. 4 GenTG 300 bis 5 000
10. Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 300 bis 3 000
11. Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG 100 bis 2 000
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 11:
    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
12. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 GenTG 300 bis 5 000
13. Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG 300 bis 5 000
14. Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG 300 bis 5 000
15. Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG   1 000 bis 10 000
16. Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG 300
17. Beschränkung des Nachweises der Sachkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV im Rahmen von Anzeigen nach § 21 Abs. 1 GenTG 100 bis 500
18. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 GenTSV 500 bis 2 000
19. Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV 50
je Person
20. Ermächtigung von Ärzten nach Anhang VI Buchst. C Abs. 1 GenTSV 100 bis 500
21. Entscheidung nach Anhang VI Buchst. E Abs. 1 GenTSV  
21.1 auf Antrag des untersuchten Beschäftigten bei Abweichung der behördlichen Entscheidung von der Aussage der ärztlichen Bescheinigung kostenfrei
21.2 im Übrigen 50 bis 500
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 21:
    In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
Getränkeschankanlagen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
45   Getränkeschankanlagen  
Verordnung über Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung – SchankV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung
1. Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 SchankV  
1.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 800
1.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 50 bis 300
2. Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 SchankV  
2.1 Zulassung einer Ausnahme 100 bis 1 000
2.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme 50 bis 500
3. Zulassung von Baumustern nach § 6 Abs. 3 SchankV 100 bis 2 000
4. Betriebsgenehmigung für Getränkebehälter nach § 7 Abs. 8 SchankV 100 bis 500
5. wiederkehrende Prüfungen nach § 12 Abs. 1 SchankV 100 bis 300
6. Fristveränderungen nach § 12 Abs. 2 SchankV  
6.1 Fristverlängerung 50 bis 200
6.2 Fristverkürzung 25 bis 75
7. Entscheidung über den ordnungsgemäßen Zustand des Getränkebehälters der Gruppe IV nach § 12  Abs. 7 SchankV 100 bis 500
8. Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SchankV 1 000 bis 10 000
9. Anerkennung von Lehrgängen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 SchankV 200 bis 500
10. Anordnung von nachträglichen Auflagen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SchankV 100 bis 200
Gewerberecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
46   Gewerberecht  
Gewerbeordnung (GewO)
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG)
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (PfandleiherverordnungPfandlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291, 1296), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung – VerStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291, 1297), in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen  
1.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb  
1.1.1 einfache Gewerbeauskunft 10
1.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft 20
1.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe  
1.2.1 einfache Gewerbeauskunft 10
für den ersten, zuzüglich 5 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
1.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft 20
für den ersten, zuzüglich 5 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO 20 bis 60
3. Maßnahme nach § 15 Abs. 2 GewO 50 bis 1 000
4. Erteilung einer Konzession nach § 30 GewO 300 bis 5 000
5. Änderung einer Konzession nach § 30 GewO 100 bis 3 000
6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 GewO 50 bis 1 000
7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO 100 bis 800
8. Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO 50 bis 100
9. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 GewO 50 bis 650
10. Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 4 oder Abs. 5 GewO 50 bis 150
11. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO 200 bis 1 000
12. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 GewO 100 bis 1 000
13. Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV 10 bis 40
14. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO 200 bis 1 000
15. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO 200 bis 1 000
16. Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 GewO 50 bis 400
17. Verkürzung der Frist nach § 5 Abs. 1 VerstV 10 bis 50
18. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Satz 2  VerstV 30 bis 80
19. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 VerstV 30 bis 300
20. Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 23 VerstV 30 bis 100
21. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO 200 bis 3 000
22. Zulassung eines Betreuungsunternehmens nach § 37 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG 250
23. Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO 50 bis 2 000
24. Erteilung einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2 GewO 40 bis 200
25. Gestattung nach § 35 Abs. 6 GewO 30 bis 500
26. Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO 400
27. Erteilung einer Erlaubnis nach § 46 Abs. 3 GewO 30 bis 500
28. Bestimmung nach § 47 GewO 30 bis 200
29. Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO für Konzessionen und Erlaubnisse nach §§ 30, 33a und 33i GewO 25 vom Hundert der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr
mindestens 25,
höchstens 1 000
30. Rücknahme oder Widerruf der Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen nach den §§ 30, 33a, § 33c Abs. 1, §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 GewO 50 bis 1 000
31. Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO 50 bis 300
    A n m e r k u n g :
    Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 10 DM ermäßigt werden.
32. Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO 20 bis 80
33. Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 GewO 20 bis 150
34. Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 GewO 30 bis 150
35. Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 GewO 20 bis 60
36. Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 GewO 20 bis 80
37. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO 25 bis 80
38. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO 20 bis 80
39. Untersagung nach § 56 Abs. 3 GewO 30 bis 50
40. Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte 30 bis 200
41. Untersagung nach § 59 GewO 50 bis 300
42. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 GewO 30 bis 200
43. Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 GewO 50 bis 300
44. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 GewO 30 bis 200
45. Maßnahmen nach § 60d GewO 20 bis 200
46. Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte  
46.1 Namens- und Anschriftenänderung kostenfrei
46.2 sonstige Änderungen 5 bis 20
47. Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 GewO 50 bis 2 000
48. nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 GewO 30 bis 200
49. abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 GewO 30 bis 200
50. Zurücknahme oder Widerruf nach § 69b Abs. 2 GewO 50 bis 500
51. Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 GewO 30 bis 200
52. Untersagung nach § 70a GewO 50 bis 500
53. Anordnungen nach § 120d Abs. 1, §§ 120f, § 139g Abs. 1 und § 139i GewO 50 bis 2 000
54. Anordnung nach § 120d Abs. 4 GewO 30 bis 500
Glücksspiele, Lotterien
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
47   Glücksspiele, Lotterien  
Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen ( SächsLottG)
1. Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 2 Abs. 1 SächsLottG 1,3 vom Tausend des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils,
mindestens 50,
höchstens 15 000
2. Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis nach § 8 SächsLottG gebührenfrei
3. Änderung der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung im Sinne von Tarifstelle 1 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose 20 bis 100
  A n m e r k u n g :  
  Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus dem Bezug der Erhöhung nach Tarifstelle 1 zu bemessen.  
Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
48   Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung  
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180, 3187), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
(SachenrechtsbereinigungsgesetzSachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3840), in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG  
1.1 Grundgebühr 500
je Grundbuchbezirk
1.2 flurstücksbezogene Gebühr 5
je betroffenes Flurstück,
höchstens 10 000
je Grundbuchbezirk
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.
2. Antragsänderung (Nach-, Neu-, Ummeldungen von Flurstücken) nach Tarifstelle 1 5
je Flurstück
3. Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 GBBerG 500
je Grundbuchbezirk
4. Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 GBBerG in Verbindung mit § 10 Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts 100
je Grundbuchbezirk
5. Gutachten nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG oder Stellungnahme nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG 60 bis 200
Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
49   Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle  
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (NutzungsentgeltverordnungNutzEV) vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339), geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschußverordnung)
1. schriftliche Auskunft aus den Bodenrichtwertkarten nach § 11 Abs. 4 Gutachterausschußverordnung  
1.1 bis 5 Richtwerte 50 bis 100
1.2 für jeden weiteren Richtwert 30
2. Verkauf und Vervielfältigung von Bodenrichtwertkarten nach § 11 Abs. 4 Gutachterausschußverordnung 20 bis 80
je Blatt
3. Grundstücksmarktbericht 20 bis 50
4. schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung  
4.1 je Auskunft bis 5 Fälle 150
4.2 je Auskunft für 6 bis 20 Fälle 350
4.3 je weitere 5 Fälle betreffend Eigentumswohnungen 5
4.4 je weitere 5 Fälle betreffend sonstige Auskünfte 10
4.5 je weitere 5 Fälle betreffend unbebaute Grundstücke 10
4.6 je weitere 5 Fälle betreffend bebaute Grundstücke 20
5. schriftliche Auskünfte über sonstige, zur Wertermittlung erforderliche Daten 50 bis 100
6. Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken nach § 193 Abs. 1 und 2 BauGB  
  A n m e r k u n g :  
  Die nach Tarifstelle 6 zu erhebenden Gebühren für Amtshandlungen nach § 193 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 BauGB erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.  
6.1 Gutachten über den Verkehrswert von bebauten Grundstücken  
6.1.1 bis 200 000 DM 4,70 vom Tausend des Verkehrswertes,
zuzüglich 265,
mindestens 450
6.1.2 über 200 000 bis 500 000 DM 3,15 vom Tausend des Verkehrswertes,
zuzüglich 575
6.1.3 über 500 000 bis 1 000 000 DM 1,45 vom Tausend des Verkehrswertes,
zuzüglich 1 425
6.1.4 über 1 000 000 bis 5 000 000 DM 0,82 vom Tausend des Verkehrswertes,
zuzüglich 2 055
6.1.5 über 5 000 000 bis 10 000 000 DM 0,67 vom Tausend des Verkehrswertes,
zuzüglich 2 805
6.1.6 über 10 000 000 bis 50 000 000 DM 0,50 vom Tausend des Verkehrswertes,
zuzüglich 4 505
6.1.7 über 50 000 000 bis 100 000 000 DM 0,40 vom Tausend des Verkehrswertes,
zuzüglich 9 505
6.1.8 über 100 000 000 DM 0,15 vom Tausend des Verkehrswertes,
zuzüglich 34 505
6.2 Gutachten über den Verkehrswert von unbebauten Grundstücken (Bodenwert) 85 vom Hundert nach Tarifstelle 6.1,
mindestens 450
6.3 Gutachten über ein Recht an einem Grundstück, über die Höhe der Entschädigung für einen Rechtsverlust und die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile  
6.3.1 sofern ein Verkehrswertgutachten über das Grundstück innerhalb der letzten zwei Jahre erstellt wurde, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben  
6.3.1.1 bei bebauten Grundstücken Gebühr nach Tarifstelle 6.1, nach dem Verkehrswert des Rechts an dem Grundstück oder der Höhe der Entschädigung,
mindestens 150
6.3.1.2 bei unbebauten Grundstücken 85 vom Hundert nach Tarifstelle 6.3.1.1,
mindestens 150
6.3.2 sofern zur Wertermittlung ein Verkehrswertgutachten über das Grundstück erstellt werden muss  
6.3.2.1 bei bebauten Grundstücken 50 vom Hundert nach Tarifstelle 6.1,
mindestens 250
6.3.2.2 bei unbebauten Grundstücken 50 vom Hundert nach Tarifstelle 6.2,
mindestens 250
    A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 6:
    (1) Wird ein Grundstück innerhalb von zwei Jahren erneut bewertet, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Tarifstelle 6.3.1 bleibt unberührt.
    (2) Bei Wertermittlungen mehrerer Grundstücke eines gleichen Eigentümers (wirtschaftliche Einheit) wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte errechnet.
    (3) Erfolgt eine Wertermittlung bei gleichzeitiger Beantragung für unterschiedliche Stichtage, errechnet sich die Gebühr aus der Summe des höchsten ermittelten und der Hälfte der auf die übrigen Stichtage ermittelten Werte.
    (4) Die Anmerkungen (2) und (3) gelten für Gutachten nach Tarifstelle 6.3 sinngemäß.
7. Gutachten und Auskünfte über ortsübliche Nutzungsentgelte nach § 7 NutzEV  
7.1 Gutachten über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NutzEV 300 bis 1 500
  A n m e r k u n g :  
  Die nach Tarifstelle 7.1 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.  
7.2 Auskünfte in anonymisierter Form über die vereinbarten Nutzungsentgelte unter Angabe der Gemarkung, in der die Grundstücke liegen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NutzEV 35 bis 150
8. Wertermittlung von Pachten  
  A n m e r k u n g :  
  Die nach Tarifstelle 8 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.  
8.1 Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 2 BKleingG 300 bis 1 000
8.2 sonstige Wertermittlung von Pachten und Nutzungsentgelten 300 bis 1 500
9. sonstige Amtshandlungen 60
je angefangene Stunde
Allgemeine Amtshandlungen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
50   Handwerksordnung  
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
1. Anordnung über die Leitung eines Handwerksbetriebes durch einen befähigten Handwerker nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Handwerksordnung 30 bis 150
2. Anordnung über die Leitung eines Handwerksbetriebes durch einen befähigten Handwerker nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Handwerksordnung 30 bis 150
3. Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung 50 bis 500
4. Ablehnung eines Antrages auf Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung 30 bis 100
5. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Handwerksordnung 50 bis 500
6. Ablehnung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Handwerksordnung 30 bis 100
7. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung 50 bis 500
8. Ablehnung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung 30 bis 100
9. Untersagung nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung 50 bis 500
10. Schließung oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme nach § 16 Abs. 4 Handwerksordnung 50 bis 400
11. Zuerkennung nach § 22 Abs. 2 Handwerksordnung 30 bis 150
12. Zuerkennung nach § 22 Abs. 3 Handwerksordnung 30 bis 150
  A n m e r k u n g :  
  Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.  
13. Fristverlängerung nach § 22 Abs. 4 letzter Satz Handwerksordnung 20 bis 100
14. Untersagung nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 Handwerksordnung 50 bis 100
  A n m e r k u n g :  
  Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.  
15. Zulassung einer Ausnahme nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Handwerksordnung 50 bis 300
16. Erteilung einer Satzungs- oder Änderungsgenehmigung nach § 80 Satz 2 Handwerksordnung 50 bis 300
17. Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung entsprechend einer gemäß § 80 Satz 2 Handwerksordnung genehmigten Satzung 50
Heilhilfs- und Assistenzberufe
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
51   Heilhilfs- und Assistenzberufe  
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebammengesetzHebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert gemäß Artikel 7 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und Diätassistenten (Diätassistentengesetz DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), geändert gemäß Artikel 11 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446, 448), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert gemäß Artikel 8 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert gemäß Artikel 9 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgotherapeutengesetzErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311, 1319), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten;_?Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung  
1.1 Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Abs. 1 HebG 50
1.2 Krankenschwester oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegerhelferin oder Krankenpflegerhelfer nach § 1 Abs. 1 KrPflG 50
1.3 Masseur(in) und medizinische(r) Bademeister(in), Physiotherapeut(in) nach § 1 Abs. 1 MPhG 50
1.4 Medizinisch-technische(r) Laborassistent(in), Medizinisch-technische(r) Radiologieassistent(in), Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in), Medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funkdiagnostik nach § 1 Abs. 1 MTAG 50
1.5 Diätassistent(in) nach § 1 DiätAssG 50
1.6 Logopäde oder Logopädin nach § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden 50
1.7 Rettungsassistent(in) nach § 1 RettAssG 50
1.8 Orthoptist(in) nach § 1 OrthoptG 50
1.9 Ergotherapeut(in) nach § 1 ErgThG 50
1.10 Pharmazeutisch-technische(r) Assistent(in) nach § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 50
2. Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen  
2.1 nach § 2 Abs. 2 und 3, §§ 27a, 28 und § 30 (Wochenpflegerinnen) HebG 50 bis 100
2.2 nach § 2 Abs. 3 und 4 KrPflG 50 bis 100
2.3 nach § 2 Abs. 2 MPhG 50 bis 100
2.4 nach § 2 Abs. 2, § 7 MTAG 50 bis 100
2.5 nach § 2 Abs. 2 DiätAssG 50 bis 100
2.6 nach § 2 Abs. 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden 50 bis 100
2.7 nach § 2 Abs. 2 RettAssG 50 bis 100
2.8 nach § 2 Abs. 2 OrthoptG 50 bis 100
2.9 nach § 2 Abs. 2 ErgThG 50 bis 100
2.10 nach § 2 Abs. 2 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 50 bis 100
  A n m e r k u n g :  
  Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 12 SächsVwKG erhoben.  
3. Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Anerkennung nach Tarifstellen 1 und 2  
3.1 nach § 3 HebG 50
3.2 nach § 3 KrPflG 50
3.3 nach § 3 DiätAssG 50
3.4 nach § 3 Gesetz über den Beruf des Logopäden 50
3.5 nach § 3 ErgThG 50
3.6 nach § 3 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 50
4. Sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe 20 bis 100
Heimarbeit
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
52   Heimarbeit  
Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2966), in der jeweils geltenden Fassung
1. Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6 Heimarbeitsgesetz 50 bis 100
2. Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 7, § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 50 bis 100
3. Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 7a, § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 100 bis 300
4. Aufforderung zur Erstellung und zum Aushang von Entgeltverzeichnissen nach § 8, § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 50 bis 100
5. Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 50 bis 100
6. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 100 bis 300
7. Anordnung nach § 10 Heimarbeitsgesetz 50 bis 300
8. Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 15 Heimarbeitsgesetz 50 bis 100
9. Anordnung nach § 16a Heimarbeitsgesetz 50 bis 1 000
10. Bewilligung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 Heimarbeitsgesetz kostenfrei
11. Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz 20 bis 300
je Berechnungsstück
12. Förmliche Aufforderung nach § 24 Heimarbeitsgesetz 10 bis 100
je Beschäftigter
13. Anordnung nach § 26 Heimarbeitsgesetz 50 bis 300
14. Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Satz 1 Heimarbeitsgesetz nach erfolglosem Hinweis 50 bis 500
15. Verbot nach § 30 Heimarbeitsgesetz 100 bis 1 000
Heime
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
53   Heime  
Heimgesetz (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)' data-name='HeimMindBauV' data-id='232'>HeimmindestbauverordnungHeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung – HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung
1. Prüfung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 HeimG 50
je Bett,
mindestens 500
2. Änderung nach § 7 Abs. 2 HeimG  
2.1 Änderung der Art der Einrichtung und Verlegung des Heims 200 bis 4 000
2.2 Änderung der Bettenzahl 50
je Bett,
mindestens 500
2.3 Personelle Änderung bei Heimleitung oder Geschäftsführung und vertretungsberechtigten Personen des Trägers 200 bis 4 000
2.4 Änderung, Beendigung und Neuabschluss des Versorgungsvertrages 100 bis 1 000
2.5 Änderung hinsichtlich der Finanzierung der Investitionskosten im Sinne von § 7 Abs. 2 HeimG 100 bis 1 000
3. Erteilung einer Anordnung nach § 12 HeimG 100 bis 1 000
4. Untersagung nach § 13 HeimG 100 bis 1 000
5. Untersagung nach § 16 HeimG 100 bis 1 000
6. Heimmindestbauverordnung  
6.1 Verlängerung der Fristen nach § 30 HeimMindBauV 100 bis 1 000
6.2 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV 100 bis 1 000
7. Verordnung über personelle Anforderungen für Heime  
7.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV 100 bis 1 000
7.2 Befreiung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV 100 bis 1 000
8. Heimbegehung nach § 9 Abs. 2 HeimG  
8.1 wenn keine oder geringfügige Mängel festgestellt werden kostenfrei
8.2 im Übrigen, wenn gravierende, über das übliche Maß hinausgehende Mängel festgestellt werden 100 bis 1 000
Hufbeschlag
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
54   Hufbeschlag  
Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung) vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265, 270), in der jeweils geltenden Fassung
1. Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Hufbeschlagsverordnung nach § 7 Abs. 1 und 3 Hufbeschlagverordnung 20 bis 50
2. Hufbeschlagprüfung nach § 11 Abs. 1 Hufbeschlagverordnung 150
3. Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 20 Abs. 1 Hufbeschlagverordnung 30
4. Wiedererteilung der Anerkennung nach § 20 Abs. 3 Hufbeschlagverordnung 30 bis 80
Immissionsschutz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
55   Immissionsschutz  
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218, 1219), in der jeweils geltenden Fassung
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff – 3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2640), in der jeweils geltenden Fassung
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen4. BImSchV)
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung
Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung – 8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 528), in der jeweils geltenden Fassung
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren9. BImSchV)
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 1809), in der jeweils geltenden Fassung
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723, 724), in der jeweils geltenden Fassung
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung
Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung – 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513), in der jeweils geltenden Fassung
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), in der jeweils geltenden Fassung
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen (Smog-Verordnung – SmogVO)
1. Genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
1.1.1 bis zu 250 000 DM 0,5 vom Hundert der Errichtungskosten,
mindestens 1 000
1.1.2 über 250 000 DM bis 500 000 DM 1 250, zuzüglich 0,4 vom Hundert der
250 000 übersteigenden Errichtungskosten
1.1.3 über 500 000 DM bis 1 000 000 DM 2 250, zuzüglich 0,3 vom Hundert der
500 000 übersteigenden Errichtungskosten
1.1.4 über 1 000 000 DM bis 5 000 000 DM 3 750, zuzüglich 0,2 vom Hundert der
1 000 000 übersteigenden Errichtungskosten
1.1.5 über 5 000 000 DM 11 750, zuzüglich 0,05 vom Hundert der
5 000 000 übersteigenden Errichtungskosten
1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG 75 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
1.3 Teilgenehmigungen

 

1.3.1 Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage nach § 8 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
1.3.2 Genehmigung des Betriebs einer Anlage oder eines Teils einer Anlage nach Erteilung einer Teilgenehmigung entsprechend Tarifstelle 1.3.1 200 bis 20 000
1.3.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage nach § 8 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den Anlagenteil
1.4 Änderungsgenehmigungen  
1.4.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.4.2 Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 200 bis 10 000
1.5 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 200
1.6 Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 BImSchG 10 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 1.5 oder 1.7,
mindestens 100
1.7 Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zu Grunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 200 bis 20 000
1.8 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 200
1.9 Widerruf der Zulassung nach § 8a Abs. 2 BImSchG 20 bis 20 000
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 1.9 darf die Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 1.8 nicht überschreiten.
1.10 Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 2a oder 3 oder § 13 Satz 1 BImSchG 100 bis 10 000
höchstens 50 vom Hundert der für die Genehmigung oder Zulassung erhobenen Gebühr
1.11 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 BImSchG  
1.11.1 wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zu Grunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 150 bis 7 000
1.11.2 im Übrigen 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.12 Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG 300 bis 5 000
1.13 Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV 10 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 100
1.14 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 500 bis 5 000
1.15 Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 500 bis 5 000
1.16 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 1 000 bis 10 000
1.17 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 300 bis 3 000
1.18 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 100 bis 200
1.19 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 BImSchG  
1.19.1 bei gleichzeitiger Begründung einer Entschädigungspflicht nach § 21 Abs. 4 BImSchG kostenfrei
1.19.2 im Übrigen 300 bis 5 000
1.20 Durchführung der Störfall-Verordnung  
1.20.1 Befreiung nach § 10 Abs. 1 12. BImSchV 200 bis 5 000
1.20.2 Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 12. BImSchV 100 bis 1 000
1.21 Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen  
1.21.1 Zulassung einer Abweichung nach § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 5, § 20 Abs. 4 13. BImSchV 500 bis 5 000
1.21.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Abs. 1 13. BImSchV bei  
1.21.2.1 unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 2 000 bis 20 000
1.21.2.2 befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 000 bis 10 000
1.21.2.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 200 bis 5 000
1.22 Durchführung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe  
1.22.1 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 3 17. BImSchV 200 bis 5 000
1.22.2 Verlangen der kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 11 Abs. 5 17. BImSchV 300 bis 1 000
1.22.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 17. BImSchV bei  
1.22.3.1 Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 000 bis 20 000
1.22.3.2 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 200 bis 5 000
1.23 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen  
1.23.1 Zulassung von Ausnahmen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV 200 bis 10 000
1.23.2 Zulassung einer Ausnahme für eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 100 bis 5 000
1.24 immissionsschutzrechtliche Entscheidung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.23, die von einer Entscheidung nach anderen Vorschriften umfasst wird 1/2 bis 3/4 der Gebühr nach den entsprechenden Tarifstellen
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.24:
    (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
    (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
    (3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
    (4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.
    (5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.
    (6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
    a) um 1 500 DM für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden,
    b) um 1/10 bis 1/2, wenn als Bestandteil der Antragsunterlagen eine Sicherheitsanalyse nach § 7 12. BImSchV vorzulegen war,
    c) in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 1/10,
    d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 1 000 bis 10 000 DM, wenn die Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens durch Dritte auf Kosten des Antragstellers erfolgte, um 1 000 bis 20 000 DM im Übrigen.
    (7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um1/10, wenn auf Grund von § 16 Abs. 2 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.
    (8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
2. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen  
2.1 Anordnung nach § 24 BImSchG 50 bis 5 000
2.2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG 300 bis 5 000
2.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 1. BImSchV 10 bis 1 000
2.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 2. BImSchV 30 bis 5 000
2.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV 30 bis 3 000
2.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 8. BImSchV 20 bis 200
2.7 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen  
2.7.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 20. BImSchV 500 bis 10 000
2.7.2 Zulassung von Ausnahmen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV 100 bis 5 000
2.7.3 Zulassung einer Ausnahme für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 100 bis 5 000
2.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 100 bis 5 000
2.9 Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder  
2.9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 100 bis 5 000
2.9.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 3 26. BImSchV 100 bis 5 000
2.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 100 bis 5 000
3. Messungen, sicherheitstechnische Prüfungen  
3.1 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 BImSchG 300 bis 500
3.2 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 BImSchG 300 bis 500
3.3 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG 300 bis 1 000
3.4 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG 300 bis 500
3.5 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG 300 bis 2 000
4. Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 BImSchG 0,2 vom Hundert der festgesetzten Entschädigung
5. Immissionsschutzbeauftragte, Störfallbeauftragte  
5.1 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG 300 bis 500
5.2 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 300
5.3 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV 300 bis 500
5.4 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV 50
5.5 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten oder eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach § 5 5. BImSchV 50
je Person
5.6 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV 200
5.7 Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 50
5.8 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 50
6. EWG-Baumusterprüfverfahren für Baumaschinen  
6.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfbescheinigung nach § 4 Abs. 4 15. BImSchV 200 bis 5 000
6.2 Vorübergehende Außerkraftsetzung oder Entzug der EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 4 Abs. 5 und 6 15. BImSchV 20 bis 500
7. Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 3. BImSchV 100
8. Überwachung  
8.1 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 BImSchG  
8.1.1 an genehmigungsbedürftigen Anlagen 100 bis 10 000
8.1.2 an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 30 bis 5 000
8.1.3 im Übrigen 50 bis 500
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 8.1:
    Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
8.2 Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 30 bis 60
8.3 Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 11. BImSchV 30 bis 60
8.4 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 7 11. BImSchV 100 bis 1 000
9. Bekanntgaben, Anerkennungen, Benennungen  
9.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG 300 bis 3 000
9.2 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG 300 bis 3 000
9.3 Anerkennung einer Prüfstelle nach § 13 Abs. 2 1. BImSchV 200 bis 500
9.4 Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 2. BImSchV 200 bis 800
9.5 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 5. BImSchV 200 bis 800
9.6 Bekanntgabe einer Messstelle nach § 4 Abs. 2 8. BImSchV 250 bis 500
9.7 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 1 13. BImSchV 200 bis 800
9.8 Benennung einer Stelle nach § 7 Abs. 1 15. BImSchV 300 bis 1 500
9.9 Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 und 3 17. BImSchV 200 bis 800
9.10 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 27. BImSchV 200 bis 800
10. Verkehrsverbote bei erhöhten Ozonkonzentrationen  
10.1 Ausgabe einer Plakette nach § 40c Abs. 2 BImSchG 5
10.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 40e BImSchG  
10.2.1 nach § 40e Abs. 1 BImSchG 10 bis 150
10.2.2 Ausnahmen nach Tarifstelle 10.2.1, wenn die Ausnahmen ausschließlich im öffentlichen Interesse zugelassen werden kostenfrei
10.2.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 40e Abs. 2 BImSchG 10 bis 150
11. Durchführung der Smog-Verordnung  
11.1 Ausgabe einer G-KAT-Plakette nach § 10 SmogVO 5
11.2 Zulassung von Ausnahmen  
11.2.1 nach § 11 Abs. 2 SmogVO 10 bis 150
11.2.2 nach § 13 Abs. 3 SmogVO 50 bis 500
11.2.3 nach § 14 Abs. 4 SmogVO 50 bis 500
11.2.4 Zulassung von Ausnahmen nach den Tarifstellen 11.2.1 bis 11.2.3 ausschließlich im öffentlichen Interesse kostenfrei
11.3 Gestattung des Betriebs bei Versäumung der Anzeigefrist nach § 14 Abs. 3 SmogVO 50 bis 500
Investitionsvorranggesetz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
56   Investitionsvorranggesetz  
Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (InvestitionsvorranggesetzInVorG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung eines Bescheides nach § 8 InVorG (und allen weiteren Verfahrensarten außer § 18 InVorG) 0,05 vom Hundert des Investitionsvolumens laut Bescheid je angefangene 100 000 Investitionssumme,
mindestens 300,
höchstens 7 500
2. Erteilung eines Bescheides nach § 21 InVorG (Investitionsantrag des Anmelders) Gebühr nach Tarifstelle 1
3. Erteilung eines Bescheides zur Aussetzung der Verfügungssperre zur Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 InVorG 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 1,
mindestens 150,
höchstens 3 000
4. Änderungs- oder Ergänzungsbescheide 25 vom Hundert der Erteilungsgebühr,
mindestens 100
5. Widerruf eines Investitionsvorrangbescheides nach § 15 InVorG 100 vom Hundert der Erteilungsgebühr,
mindestens 100
6. Verlängerung der Durchführungsfrist nach § 14 Abs. 1 InVorG 25 vom Hundert der Erteilungsgebühr,
mindestens 100
7. Feststellung, dass der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen durchgeführt hat (§ 13 Abs. 2 InVorG) 100 vom Hundert der Erteilungsgebühr
    A n m e r k u n g e n :
    (1) Investitionsvolumen laut Bescheid ist die reine Investitionssumme ohne Kaufpreis des Vermögenswertes.
    (2) Bei der Berechnung der Gebühren kommt nur derjenige Anteil am Gesamtinvestitionsvolumen in Betracht, der auf Vermögenswerte entfällt, für die die Verfügungssperre aufgehoben wird.
    (3) Bei der Erhebung von Kosten der Tarifstelle 1 ist zu berücksichtigen, dass der Kostenschuldner abhängig vom Ausgang der Entscheidung (Vergleich der Konzepte) vom ursprünglichen Veranlasser zum Begünstigten wechseln kann.
    (4) Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Kostenschuldner stets der Antragsteller ist, kann ferner in Fällen erfolgen, in denen die Behörde den Bescheid aus Gründen aufhebt, die im Verhalten des Begünstigten begründet sind. Kostenschuldner ist dann dieser.
    (5) Für die Einholung von Stellungnahmen sind keine gesonderten Gebühren zu erheben.
    (6) In besonders arbeitsaufwendigen Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
Jagdrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
57   Jagdrecht  
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Sächsisches Landesjagdgesetz ( SächsLJagdG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPrO) vom 1. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 589) in der jeweils geltenden Fassung
1. Festlegung nach § 3 SächsLJagdG 20 bis 50
2. Zustimmung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG kostenfrei
3. Abrundung von Amts wegen nach § 4 Abs. 2 SächsLJagdG kostenfrei
4. Festsetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsLJagdG 5 vom Hundert der für ein Jahr festgesetzten Entschädigung,
mindestens 20
5. Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsLJagdG kostenfrei
6. Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsLJagdG 5
je angefangene 10 ha der Fläche,
mindestens 20
7. Gestattung nach § 6 Satz 2 BJagdG und § 6 Abs. 4 SächsLJagdG 10
8. Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsLJagdG oder § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG 10 bis 50
9. Aufforderung, eine nach § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder § 20 Satz 1 SächsLJagdG verantwortliche Person zu benennen 10
10. Aufforderung nach § 7 Abs. 4 SächsLJagdG 10
11. Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLJagdG 5
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche
12. Erklärung nach § 7 Abs. 3 BJagdG 25 bis 100
13. Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 BJagdG 5
je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche,
mindestens 80
14. Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG 5
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche
15. Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG 25 bis 100
16. Beanstandung nach § 12 Abs. 1 BJagdG, § 14 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 25
17. Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG 3 vom Hundert der für 1 Jahr zu entrichtenden Jagdpacht,
mindestens 20
18. Zulassung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG 20 bis 50
19. Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 4 BJagdG 10 bis 25
20. Fristsetzung nach § 19 SächsLJagdG 10
21. Anordnung nach § 21 Abs. 4 SächsLJagdG kostenfrei
22. Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 20
23. Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs. 2 SächsLJagdG 50 bis 500
24. Anordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 3 SächsLJagdG 20 bis 100
25. Anerkennung nach § 25 Abs. 1 SächsLJagdG 50 bis 500
26. Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 25 Abs. 1 SächsLJagdG 25 bis 500
27. Amtshandlung im Vollzug des § 26 SächsLJagdG kostenfrei
28. Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 18 BJagdG 100 bis 200 vom Hundert der Erteilungsgebühr
29. Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG 10 bis 25
je Fangeinrichtung
30. Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG 10
31. Anerkennung nach § 19 Abs. 3 BJagdG 50 bis 200
32. Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 SächsLJagdG 10 bis 30
33. Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SächsLJagdG 30 bis 60
34. Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 BJagdG  
34.1 für ein Jagdjahr 10 bis 25
34.2 für zwei oder drei Jagdjahre 20 bis 50
  A n m e r k u n g :  
  Innerhalb dieser Gebührenrahmen sind insbesondere Zahl und Art der zum Abschuss zugelassenen Tiere zu berücksichtigen.  
34.3 Festsetzung des Abschussplanes durch die Jagdbehörde, weil der Abschussplan trotz Aufforderung nicht fristgemäß vorgelegt wurde 50 bis 100
35. Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG

 

35.1 wegen Bestandsbedrohung auf Grund übermäßiger Jagdnutzung 50 bis 100
35.2 sonstiges kostenfrei
36. Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG 20 bis 100
37. Anordnung nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdG 20 bis 100
38. Anordnung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 SächsLJagdG kostenfrei
39. Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und § 43 Abs. 2 SächsLJagdG 10 bis 20
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 39:
    Der Aufwand für das Dienstabzeichen wird gesondert als Auslage erhoben.
40. Genehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Nr. 3 SächsLJagdG zum Aushorsten  
40.1 von Nestlingen 50
je Nestling
40.2 von Ästlingen 60
je Ästling
41. Anordnung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 SächsLJagdG 20 bis 50
42. Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG, § 46 SächsLJagdG  
42.1 erstmalige Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG kostenfrei
42.2 Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 46 SächsLJagdG , eingewechseltes Schalenwild zu erlegen 10 bis 25
43. Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 BJagdG 20 bis 50
44. Bestimmung eines Jägernotweges nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG 10 bis 25
45. Festsetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10 vom Hundert der für ein Jahr festgesetzten Entschädigung,
mindestens 20
46. Ersatzbewilligung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLJagdG 10 bis 25
47. Festsetzung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10 vom Hundert der für ein Jahr festgesetzten Entschädigung,
mindestens 20
48. Anordnung nach § 40 Abs. 2 SächsLJagdG 10 bis 25
49. Aufforderung nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 SächsLJagdG 20 bis 50
    A n m e r k u n g :
    Mit der Gebühr sind etwaige Kontrollen abgegolten.
50. Anordnung der Ersatzvornahme nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 SächsLJagdG 20 bis 50
51. Vorläufige Anordnung nach § 57 SächsLJagdG 20 bis 100
52. Zulassung zur Jägerprüfung oder zur Falknerprüfung 10
53. Jägerprüfung nach dem ersten Abschnitt JPrO 240 bis 350
54. Falknerprüfung nach dem zweiten Abschnitt JPrO 210 bis 320
55. Jägerprüfung für Falkner nach § 14 Abs. 1 JPrO , Falknerprüfung für Jäger nach § 20 Abs. 1 JPrO 60 bis 100
  A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 53 bis 55:
 
  Die Erteilung des Prüfungszeugnisses beziehungsweise die Mitteilung des Prüfungsergebnisses ist in den Gebühren enthalten.  
56. Erteilung einer Zweitschrift des Zeugnisses über die Jägerprüfung oder die Falknerprüfung 10
57. Erlass eines Vorbescheids durch die Gemeinde auf Grund einer Verordnung nach § 49 Nr. 3 SächsLJagdG 20 bis 200
58. Niederschrift einer Gemeinde über die gütliche Einigung zu einer Wildschadenssache kostenfrei
59. Erteilung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach §§ 15, 16 BJagdG  
59.1 eines Dreijahresjagdscheines 100
59.2 eines Einjahresjagdscheines 40
59.3 eines Tagesjagdscheines 20
59.4 eines Jugendjagdscheines 20
59.5 eines Falknerdreijahresjagdscheines 50
59.6 eines Falknereinjahresjagdscheines 20
59.7 für Angehörige der Sächsischen Landesforstverwaltung, die aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichtet sind, nach Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung der zuständigen Forstbehörde  
59.7.1 für den Dreijahresjagdschein 12
59.7.2 für den Einjahresjagdschein 5
59.8 für Revierjäger (einschließlich in Ausbildung befindlicher Personen)  
59.8.1 für den Dreijahresjagdschein 12
59.8.2 für den Einjahresjagdschein 5
59.9 für Studierende der Forstwissenschaft und Forstwirtschaft nach bestandener Jägerprüfung oder einer Prüfung  
59.9.1 für den Dreijahresjagdschein 12
59.9.2 für den Einjahresjagdschein 5
59.10 für aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichteter Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst stehen, sofern sie eine anerkannte forstliche Ausbildung, die Revierjägerprüfung, die Prüfung als Meister der Jagdwirtschaft oder als Fachingenieur für Wildbewirtschaftung und eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können  
59.10.1 für den Dreijahresjagdschein 12
59.10.2 für den Einjahresjagdschein 5
    A n m e r k u n g
zu Tarifstellen 59.1 bis 59.10.2:
    Bei der Erteilung des Jagdscheines einschließlich des Falknerjagdscheines ist nur die Gebühr für den Jagdschein zu erheben.
    Zusätzlich zu den jeweiligen Jagdscheingebühren nach § 27 Abs. 1 SächsLJagdG wird eine Jagdabgabe erhoben.
Jugendarbeitsschutz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
58   Jugendarbeitsschutz  
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG)
1. Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 6 oder 7 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG  
1.1 für 1 bis 15 Tage  
1.1.1 für 1 bis 5 Kinder oder Jugendliche 60
1.1.2 für 6 bis 10 Kinder oder Jugendliche 80
1.1.3 für 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche 100
1.1.4 für 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche 140
1.1.5 für mehr als 50 Kinder oder Jugendliche 200
1.2 für 16 Tage bis 1 Monat  
1.2.1 für 1 bis 5 Kinder oder Jugendliche 80
1.2.2 für 6 bis 10 Kinder oder Jugendliche 110
1.2.3 für 11 bis 20 Kinder oder Jugendliche 140
1.2.4 für 21 bis 50 Kinder oder Jugendliche 200
1.2.5 für mehr als 50 Kinder oder Jugendliche 300
1.3 für jeden weiteren angefangenen Monat 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 1.2,
höchstens 600
2. Anordnung nach § 27 Abs. 1 und 2 JArbSchG 50 bis 500
3. Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG 50 bis 1 000
4. Anordnung nach § 30 Abs. 2 JArbSchG 50 bis 300
5. Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG 50 bis 300
6. Maßnahmen nach § 51 JArbSchG 50 bis 1 000
Juristenausbildung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
59   Juristenausbildung  
Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG)
Entscheidung im Widerspruchsverfahren nach § 3a SächsJAG , soweit der Widerspruch keinen vollen Erfolg hat 100 bis 1 000
Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
60   Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind  
Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens
1. Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens 20 bis 40
je Person
2. Bestätigung der Austrittserklärung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens  
2.1 durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung 10
je Person
2.2 bei einer schriftlichen Erklärung über einen Austritt 10 bis 20
je Person
Ladenschlussgesetz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
61   Ladenschlussgesetz  
Gesetz über den Ladenschluss
(Ladenschlussgesetz – LSchG)
1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 8 LSchG  
1.1 für 1 Sonn- oder Feiertag  
1.1.1 für 1 bis 5 Arbeitnehmer 30
1.1.2 für 6 bis 10 Arbeitnehmer 50
1.1.3 für 11 bis 20 Arbeitnehmer 100
1.1.4 für 21 bis 50 Arbeitnehmer 150
1.1.5 für 51 bis 100 Arbeitnehmer 200
1.1.6 für über 100 Arbeitnehmer wie Tarifstelle 1.1.5, zuzüglich 100 je weitere 100 Beschäftigte
1.2 Bewilligung einer Ausnahme nach Tarifstelle 1.1 für jeden weiteren Sonn- und Feiertag 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 2a LSchG 50 bis 500
3. Bewilligung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 LSchG 100 bis 2 000
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau, Düngeverordnung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
62   Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau, Düngeverordnung  
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2520/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 346 S. 41), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 219 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 766/97 vom 28. April 1997 (ABl. EG Nr. L 112 S. 10), in der
jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 (ABl. EG Nr. L 247 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhaltes des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Abs. 4 (ABl. EG Nr. L 25 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission vom 26. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 58 S. 38), in der jeweils geltenden Fassung
Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2029), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851), in der jeweils geltenden Fassung
1. Qualitätskontrollen auf Anforderung bei Obst und Gemüse nach Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder nach Artikel 3 Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 40 bis 85
je angefangene halbe Arbeitsstunde
2. Qualitätskontrollen auf Anforderung bei Speisekartoffeln nach § 5 Handelsklassengesetz 40 bis 85
je angefangene halbe Arbeitsstunde
3. Ausstellung einer EG-Kontrollbescheinigung für den Export von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 4 Abs. 4 Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 40 bis 60
4. Durchführung einer zusätzlichen Gesamtprobe einschließlich der Ausstellung eines Kontrollberichtes mit Anlage und Bescheid nach Artikel 3 Abs. 10 Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 80 bis 100
5. Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 3 Verordnung (EWG) 2251/92 40 bis 85
je angefangene halbe Arbeitsstunde
6. ökologischer Landbau  
6.1 Zulassung einer Kontrollstelle, Erweiterung oder Einschränkung der Zulassung nach Artikel 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 50 bis 5 000
6.2 Nachkontrollen wegen Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen 200 bis 2 000
6.3 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Ermächtigungen nach Artikel 6 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 6 und Anhang I Ziffer 1 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EWG) Nr. 207/93 50 bis 3 000
6.4 Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Entzug der Ausnahmegenehmigungen und Ermächtigungen nach Artikel 6 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 6 und Anhang I Ziffer 1 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie Artikel 3 Verordnung (EWG) Nr. 207/93 25 bis 2 500
7. Anerkennung von Untersuchungseinrichtungen  
7.1 erstmalige amtliche Anerkennung als Untersuchungseinrichtung nach § 3 Abs. 6 Düngeverordnung mit Geltung für ein Jahr 200
7.2 Verlängerung der Anerkennung nach Tarifstelle 7.1 um ein Jahr 100
Lebensmittel tierischer Herkunft
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
63   Lebensmittel tierischer Herkunft  
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2059/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 121 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 505/98 der Kommission vom 3. März 1998 (ABl. EG Nr. L 63 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 282 S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 305 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung
Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2029), in der jeweils geltenden Fassung
Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung) vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 294), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper außerhalb von notierungspflichtigen Märkten (Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 4. ViehFlGDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1904, 1905), in der jeweils geltenden Fassung
1. Genehmigung zur Bezeichnung "Markenkäse" sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorherigem Entzug nach § 11 Abs. 2 Käseverordnung 150 bis 800
2. Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorausgegangenem Entzug nach § 8 Abs. 1 und 3 Butterverordnung 800 bis 2 500
3. Eier und Geflügel  
3.1 Zulassung von Eierpackstellen nach Artikel 5 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 50 bis 700
3.2 Erweiterung der Zulassung von Eierpackstellen nach Tarifstelle 3.1 50 bis 100
3.3 Zulassung von Erzeugern von Eiern aus alternativen Haltungsformen oder mit Angabe des Legedatums nach Artikel 17 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 50 bis 300
3.4 Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 3  Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 50 bis 100
3.5 Zulassung für die Erzeugung und den Verkehr mit Bruteiern nach Artikel 3 Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 50 bis 100
3.6 Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 1 Handelsklassengesetz 40 bis 85
pro angefangene halbe Stunde
4. Fleisch  
4.1 Bestellung eines Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung nach § 9 Abs. 2 4. ViehFlGDV 100 bis 300
4.2 Zusätzliche Handelskontrollen bei Reklamationen oder auf besondere Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Handelsklassengesetz 40 bis 85
je angefangene halbe Arbeitsstunde
4.3 Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 1 Handelsklassengesetz 40 bis 85
je angefangene halbe Arbeitsstunde
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 4.2 und 4.3:
    Die Personalkostensätze der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung ( VwV Kostenfestlegung) in der jeweils geltenden Verfassung sind zu Grunde zu legen.
Lebensmittelüberwachung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
64   Lebensmittelüberwachung  
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG)
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 120), in der jeweils geltenden Fassung
Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925, 1926), in der jeweils geltenden Fassung
Vorläufiges Biergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), geändert durch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 298), in der jeweils geltenden Fassung
Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347, 1350), in der jeweils geltenden Fassung
Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Spirituosen vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 297), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung – ZVerkV) vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 924), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3773), in der jeweils geltenden Fassung
1. Überprüfung und/oder Abnahme eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 2 Abs. 2 SächsAGLMBG 100 bis 500
2. Begutachtung von Bauplänen für Lebensmittelbetriebe oder Einrichtungen nach § 2 SächsAGLMBG in Verbindung mit § 60 Abs. 3 SächsBO 50 bis 500
3. Gutachten auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene nach § 2 SächsAGLMBG 50 bis 400
4. Exportbescheinigung nach § 50 LMBG 100 bis 150
5. allgemeine Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring auf Grund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften kostenfrei
6. Amtshandlungen, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen nach Tarifstelle 5 hinausgehen bei
a) begründeten Verdachtsfällen
b) begründeten Beschwerdefällen
c) Nachkontrollen von Beanstandungen
 
6.1 nach Zeitaufwand 20
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 40
6.2 Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben 4
je Probe,
mindestens 5
6.3 Entnahme von Verfolgsproben 10
je Probe
7. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Wein-Überwachungsverordnung 100 bis 200
8. Befreiung von der Weinbuchführung 20
9. Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein b. A. und Qualitätsschaumwein mit Rebsortenangabe nach § 19 Weingesetz  
  Anerkennung  
9.1 bis 1 000 l 20
9.2 über 1 000 bis 5 000 l 25
9.3 über 5 000 bis 10 000 l 30
9.4 je weitere angefangene 10 000 l 40
9.5 über 50 000 l 200
10. Zuteilung oder Inaussichtstellung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. nach §§ 19, 20 Weingesetz  
10.1 Anerkennung  
10.1.1 bis 1 000 l 20
10.1.2 über 1 000 bis 5 000 l 25
10.1.3 über 5 000 bis 10 000 l 30
10.1.4 über 10 000 l 40
10.2 Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Weinverordnung 20
11. Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Verordnung über Spirituosen  
11.1 Anerkennung  
11.1.1 bis 500 l 20
11.1.2 über 500 l 40
11.2 Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Verordnung über Spirituosen 20
12. Ausstellung von Begleitbescheinigungen 10 bis 100
13. Erteilung einer Versuchsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung 100 bis 150
14. Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung 50 bis 100
15. Genehmigung eines Analysenbuches nach § 13 Abs. 2 Wein-Überwachungsverordnung 50 bis 100
16. Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Wein-Überwachungsverordnung 100 bis 150
17. Amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung entsprechend der Förderleistung des Brunnens (m³/d)  
17.1 unter 50 400
17.2 über 50 bis 100 600
17.3 über 100 bis 150 800
17.4 über 150 bis 200 1 000
17.5 über 200 bis 300 1 200
17.5 über 300 bis 400 1 400
17.7 über 400 bis 500 1 600
17.8 über 500 bis 600 1 800
17.9 über 600 2 000
18. Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 100 bis 2 000
19. Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 200 bis 1 000
20. Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG 100 bis 5 000
21. Genehmigung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LMBG 100 bis 5 000
22. Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 ZVerkV 100
23. Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Speisesalz nach § 5a Abs. 1 ZVerkV in Verbindung mit Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht vom 16. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3175) 100
24. Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten nach § 11 Abs. 1 Diätverordnung 100
25. Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz nach § 11 Abs. 1 Diätverordnung 100
26. Genehmigung zur Herstellung von diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Diätverordnung 100
27. Genehmigung nach § 9 Abs. 7 Vorläufiges Biergesetz 100
28. Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Vorläufiges Biergesetz 100
29. sonstige Ausnahmebewilligungen bei der Lebensmittelüberwachung nach § 37 LMBG 15 bis 500
30. Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 9 Kosmetik-Verordnung 120 bis 310
Medizinisch-technische Geräte
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
65   Medizinisch-technische Geräte  
Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer Geräte (Medizingeräteverordnung – MedGV) vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762, 1767), in der jeweils geltenden Fassung
1. Bauartzulassung nach § 5 Abs. 1 MedGV 500 bis 3 000
2. Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung nach § 5 Abs. 2 MedGV 250 bis 1 500
3. Widerruf einer Zulassung nach § 5 Abs. 7 MedGV 100 bis 500
4. Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 10 MedGV 150 bis 1 000
5. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 MedGV 120 bis 500
6. Entscheidung nach § 28 Abs. 5 MedGV kostenfrei
7. Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme oder Bauartzulassung 50 bis 500
Medizinproduktegesetz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
66   Medizinproduktegesetz  
Gesetz über Medizinprodukte (MedizinproduktegesetzMPG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), in der jeweils geltenden Fassung
1. Entscheidung im Klassifizierungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MPG 150 bis 5 000
2. Entscheidung zur klinischen Prüfung nach § 17 Abs. 6 Satz 3 MPG 150 bis 3 000
3. Überwachung von Betrieben, Einrichtungen sowie von Personen nach § 26 Abs. 1 MPG 50 bis 3 000
4. Stichprobenartige Prüfung der Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme nach § 26 Abs. 3 Satz 2 MPG 50 bis 1 000
5. Vorläufige Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 2 MPG 100 bis 5 000
6. Untersagung, Einschränkung, Anordnung von Auflagen sowie Anordnung des Rückrufs oder der Sicherstellung nach § 26 Abs. 4 Satz 3 MPG 100 bis 5 000
7. Verlangen nach einer Prüfung durch die benannte Stelle nach § 27 Abs. 1 MPG 50 bis 500
8. Anweisung zur rechtmäßigen Anbringung des CE-Zeichens nach § 27 Abs. 2 Satz 1 MPG 50 bis 500
9. Einschränkung des Inverkehrbringens, Anordnung von Auflagen, Untersagen des Inverkehrbringens sowie Veranlassung der Marktrücknahme nach § 27 Abs. 2 Satz 2 MPG 100 bis 5 000
10. Veranlassung einer Prüfung nach § 28 Abs. 2 MPG 50 bis 500
11. Veranlassung einer Warnung nach § 28 Abs. 2 MPG 100 bis 500
12. Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 MPG 100 bis 5 000
Melderecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
67   Melderecht  
Sächsisches Meldegesetz (SächsMG)
Gesetz über Personalausweise
1. Melderegisterauskünfte  
1.1 einfache Melderegisterauskunft über eine Person nach § 32 Abs. 1 SächsMG  
1.1.1 mündliche Auskunft 5
je Betroffener
1.1.2 schriftliche Auskunft 7
je Betroffener
1.1.3 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände) 10 bis 50
je Betroffener
1.2 erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 32 Abs. 2 SächsMG  
1.2.1 schriftliche Auskunft 10
je Betroffener
1.2.2 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände) 15 bis 50
je Betroffener
1.3 mündliche oder schriftliche Auskünfte an den Betroffenen oder dessen gesetzlichen Vertreter über die zu seiner Person gespeicherten Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SächsMG gebührenfrei
1.4 mündliche oder schriftliche Auskünfte an Pfleger oder Betreuer, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört gebührenfrei
1.5 Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft)  
1.5.1 Gruppenauskünfte, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen nach § 32 Abs. 3 SächsMG  
1.5.1.1 Grundgebühr 100
1.5.1.2 zuzüglich für jeden registrierten Einwohner 0,001 bis 0,05
1.5.1.3 zuzüglich für jeden ausgewählten Einwohner 0,05 bis 0,15
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.5.1:
    Die Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1.1 wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1.2 oder 1.5.1.3 erhoben.
1.5.2 Gruppenauskünfte vor Wahlen nach § 33 Abs. 1 SächsMG 0,01 bis 0,30
je Person,
mindestens 10
1.5.3 Gruppenauskünfte zur Veröffentlichung von Daten nach § 33 Abs. 2 SächsMG 5
je Jubiläumsfall,
mindestens 10
1.5.4 Gruppenauskünfte zur Veröffentlichung von Daten in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken nach § 33 Abs. 3 SächsMG 0,01 bis 0,50
je Person,
mindestens 150
2. Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung 7
3. Bescheinigung über im Melderegister gespeicherte Daten (§ 23 Abs. 3 SächsMG) 10
4. Ausgabe der Meldescheine, Bearbeitung der An-, Ab- und Ummeldung sowie Erteilung der Meldebestätigung nach § 13 Abs. 6 SächsMG gebührenfrei
5. Prüfung einer Auskunftssperre über eine Person nach § 34 SächsMG 30
6. Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute 200
7. Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 25 Abs. 1 SächsMG gebührenfrei
8. Übermittlung von Daten an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die Gebühreneinzugszentrale nach § 29 SächsMG 1
je Person,
mindestens 5
9. Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach §§ 29, 31 SächsMG gebührenfrei
10. Personaldokumente (Pass, Passersatz und Personalausweis)  
10.1 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises nach § 1 Abs. 2 Gesetz über Personalausweise, unabhängig von dessen Gültigkeit 10
10.2 Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die nicht der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über Personalausweise unterliegen 15
10.3 Bescheinigung der Verlustanzeige eines Passes, Passersatzes oder Personalausweises 15
10.4 Beglaubigung der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters auf einer Zustimmungserklärung zur Ausstellung eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderausweises als Passersatz oder eines Seefahrtbuches gebührenfrei
10.5 Änderung des Personalausweises wegen Wechsels der Anschrift gebührenfrei
Mietrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
68   Mietrecht  
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung
1. Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 1 Abs. 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum 300 bis 1 000
2. Erteilung eines Negativattestes nach § 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum 300 bis 1 000
Mutterschutz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
69   Mutterschutz  
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
(MutterschutzgesetzMuSchG)
1. Anordnung nach § 2 Abs. 5 MuSchG 50 bis 200
2. Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 MuSchG 50 bis 200
3. Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 MuSchG 50 bis 100
4. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 MuSchG 50 bis 200
5. Bescheidung eines Antrages nach § 9 Abs. 3 MuSchG  
5.1 Zulässigkeitserklärung 80 bis 300
5.2 Entscheidung über den Widerspruch einer werdenden Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung kostenfrei
6. Anordnung nach § 20 MuSchG 50 bis 300
Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
70   Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade  
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885)
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG)
1. Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen 40
2. nachträgliche Verleihung der Diplombezeichnung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen 80
    A n m e r k u n g :
    Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.
3. Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades nach § 31 Abs. 1 SächsHG in Verbindung mit § 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Verfahren zur Genehmigung und Form der Führung ausländischer akademischer Grade vom 20. Oktober 1998 120
4. Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 3 gebührenfrei
Naturschutz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
71   Naturschutz  
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(BundesnaturschutzgesetzBNatSchG)
Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)
Verordnung zum Schutz wildlebender Tier und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtenSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1997 (BGBl. I S. 1327), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2214/98 der Kommission vom 15. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 279 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1006/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 145 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Naturschutzbeauftragten oder Naturschutzhelfern nach § 46 SächsNatSchG kostenfrei
2. Amtshandlungen im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 8 ff. SächsNatSchG  
2.1 Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft mit Ausgleichsanordnungen im Rahmen einer Gestattung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG 50 bis 10 000
2.2 Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zur Einstellung von Arbeiten oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 50 bis 10 000
2.3 Untersagung eines Eingriffs, der weder einer Gestattung noch einer Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf 20 bis 1 000
3. Abbau und Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steine oder anderen Bodenbestandteilen für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche, einschließlich Überwachung und Schlussabnahme nach § 12  SächsNatSchG 200 bis 3 000
4. Anordnung zur Beseitigung von Werbeanlagen nach § 13 Abs. 3 SächsNatSchG 20 bis 1 000
5. Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften 20 bis 3 000
6. Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 53 SächsNatSchG und § 31 BNatSchG 20 bis 10 000
7. Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders geschützte Biotope nach § 26 SächsNatSchG 20 bis 5 000
8. Genehmigung von Tiergärten, Tiergehegen oder Anlagen zur Haltung von Vögeln (Gehegen) je Tierart nach § 27 Abs. 3 SächsNatSchG bei einem Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) der Tiere von  
8.1 bis zu 30 DM gebührenfrei
8.2 über 30 DM bis 100 DM 10
8.3 über 100 DM bis 1 000 DM 20
8.4 über 1 000 DM bis 2 000 DM 40
8.5 über 2 000 DM bis 3 000 DM 60
8.6 über 3 000 DM bis 5 000 DM 100
8.7 über 5 000 DM bis 7 500 DM 150
8.8 über 7 500 DM bis 10 000 DM 200
8.9 über 10 000 DM 200
je 10 000 DM des Verkaufswertes der Tiere, höchstens 5 000
    A n m e r k u n g e n :
    (1) Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 30 DM gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen.
    (2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für das Tier mit dem höchsten Wert die volle, für die weiteren jeweils 20 vom Hundert der entsprechenden Gebühren erhoben. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen.
    (3) In den Fällen, in denen nach § 24 Sächsisches Jagdgesetz eine Genehmigung für die Anlage zu erteilen ist, ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 8.1 bis 8.9 um die Hälfte.
9. Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier und Pflanzenarten  
9.1 Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten nach § 20g Abs. 5 BNatSchG 20 bis 1 000
9.2 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder Ausnahmen für Zwecke der Forschung, Lehre, Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienenden Maßnahmen der Aufzucht oder künstliche Vermehrung nach § 20g Abs. 6 Satz 1 BNatSchG und § 13 Abs. 3 BArtenSchV kostenfrei
9.3 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 8 Abs. 1 BArtenSchV 50 bis 1 000
9.4 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 BArtenSchV 50 bis 500
9.5 Ausnahmen vom Vermarktungsverbot für gezüchtete Wirbeltiere nach § 12 Abs. 3 BArtenSchV  
  Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) der Tiere  
9.5.1 bis 100 DM gebührenfrei
9.5.2 über 100 DM bis 1 000 DM 20
9.5.3 über 1 000 DM bis 2 000 DM 40
9.5.4 über 2 000 DM bis 3 000 DM 60
9.5.5 über 3 000 DM bis 5 000 DM 100
9.5.6 über 5 000 DM bis 7 500 DM 150
9.5.7 über 7 500 DM bis 10 000 DM 200
9.5.8 über 10 000 DM 200
je 10 000 DM des Verkaufswertes der Tiere, höchstens 5 000
    A n m e r k u n g e n :
    (1) Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 100 DM gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen.
    (2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für das Tier mit dem höchsten Wert die volle, für die weiteren jeweils 20 vom Hundert der entsprechenden Gebühren erhoben. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen.
10. Amtshandlungen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft  
10.1 Genehmigung von Sperren nach § 32 Abs. 3 SächsNatSchG 50 bis 2 000
10.2 Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 32 Abs. 4 SächsNatSchG 20 bis 1 000
10.3 Anordnung von Durchgängen nach § 33 SächsNatSchG kostenfrei
11. Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 34 Abs. 2 SächsNatSchG 50 bis 3 000
12. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen eines Vorkaufsrechts nach § 36 SächsNatSchG kostenfrei
13. Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung für Nutzungseinschränkungen oder Enteignungen nach § 38  SächsNatSchG kostenfrei
14. Amtshandlungen nach Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 939/97  
14.1 Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 4 und Artikel 10  Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 und 4 und Artikel 24, 33 Verordnung (EG) Nr. 939/97  
  Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis  
14.1.1 100 DM gebührenfrei
14.1.2 1 000 DM 20
14.1.3 2 000 DM 40
14.1.4 3 000 DM 60
14.1.5 5 000 DM 100
14.1.6 7 500 DM 150
14.1.7 10 000 DM 200
14.1.8 je weitere 10 000 DM 200,
höchstens 5 000
    A n m e r k u n g e n :
    (1) Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 100 DM gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen.
    (2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die EG-Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren EG-Bescheinigungen jeweils 20 vom Hundert der entsprechenden Gebühren. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen.
14.2 Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 10 bis 200
14.3 Erteilung von Auskünften, fachliche Beratungen oder Herausgabe von Daten an anerkannte Naturschutzverbände nach § 29 SächsNatSchG zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei
Orderlagerscheine
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
72   Orderlagerscheine  
Verordnung über Orderlagerscheine in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1604), in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung einer Ermächtigung nach § 1 Abs. 1 Verordnung über Orderlagerscheine 50 bis 500
2. Erteilung einer Genehmigung zur Änderung einer Lagerordnung nach § 5 Abs. 2 Verordnung über Orderlagerscheine 10 bis 100
3. Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Verordnung über Orderlagerscheine 10 bis 100
4. Widerruf nach § 13 Verordnung über Orderlagerscheine 50 bis 200
5. Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 3 letzter Satz Verordnung über Orderlagerscheine 10 bis 100
Personenbeförderung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
73   Personenbeförderung  
Personenbeförderungsgesetz
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und BetriebsordnungBOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in der jeweils geltenden Fassung
1. Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von:  
1.1 bis zu 250 000 DM 300
1.2 über 250 000 DM bis zu 500 000 DM 600
1.3 über 500 000 DM bis zu 750 000 DM 900
1.4 über 750 000 DM bis zu 1 000 000 DM 1 200
1.5 über 1 000 000 DM 600
je angefangene 500 000
2. Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz 50 bis 600
3. Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 1
4. Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz 50 bis 500
5. Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 und § 26 Nr. 1b Personenbeförderungsgesetz 100 bis 600
6. Planfeststellung nach § 28 Abs. 1, Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz 100 bis 10 000
7. Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße 50 bis 250
8. Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Personenbeförderungsgesetz 50 bis 400
9. Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 Personenbeförderungsgesetz 50 bis 150
10. Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz 50 bis 3 000
11. Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz 50 bis 400
12. Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz 50 bis 400
13. Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 BOStrab 100 bis 6 000
14. Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 BOStrab 100 bis 2 500
15. Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab 100 bis 6 000
16. Erteilung von Typzulassungen für Fahrzeuge nach § 62 BOStrab 2 000 bis 10 000
17. sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 100 bis 2 500
18. Genehmigung von Schleppaufzügen 200 bis 2 000
19. Erteilung der Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Schleppaufzügen 100 bis 1 000
20. sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen 100 bis 10 000
21. Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (Straßenbau) 20 bis 500
Pflanzenschutz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
74   Pflanzenschutz  
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
(PflanzenschutzgesetzPflSchG)
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720, 1733), in der jeweils geltenden Fassung
1. Genehmigung und Registrierung nach § 6 Abs. 3, § 9 und § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG 100 bis 850
2. Phytosanitäre Bearbeitung von pflanzlichen Ausfuhrsendungen nach Drittländern sowie pflanzlichem Warenverkehr im EU-Binnenmarkt nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG 5 bis 200
3. Phytosanitäre Kontrolle von pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG 18 bis 300
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3:
 
  Diese Kontrollen schließen ein:
a) Identitätskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern oder
b) Phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung von Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe.
 
4. Nachkontrolle von Lohnbeizanlagen nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG 30 bis 150
5. sonstige Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz außer nach § 9 PflSchG 100 bis 850
6. Zulassung zur Prüfung, Ausstellung eines Zeugnisses beziehungsweise Bescheiderteilung nach § 2 Abs. 4 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 15 bis 150
Polizeivollzugswesen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
75   Polizeivollzugswesen  
Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ( SächsPolG)
1. polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen Transporten und gefährdeten Transporten  
1.1 auf Straßen für jeden angefangenen Begleitkilometer 5
je Begleitfahrzeug,
mindestens je Transport 60
1.2 auf Wasserstraßen für jede angefangene Betriebsstunde 300
je Begleitboot
2. Ingewahrsamnahme von unter Alkoholeinfluss oder unter der Einwirkung anderer berauschender Mittel stehender Personen nach § 22 SächsPolG  
2.1 Transport mit Polizeifahrzeug 40
2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen  
2.2.1 nach Aufenthaltsdauer 35
je angefangene 24 Stunden
    A n m e r k u n g :
    In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
2.2.2 Auslagen  
  Bei Verpflegung des Ingewahrsamgenommenen, Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen bei vom Verwahrten verursachter Verschmutzung sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben.  
  Bei ärztlicher Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit ist der Aufwand als Auslage zu erheben.  
3. Transport von Sachen mit Polizeifahrzeug 40 bis 500
4. Abtransport von Fahrzeugen  
4.1 mittels Polizeifahrzeug 150
  A n m e r k u n g :  
  Wird nach Eintreffen des Polizeiabschleppfahrzeuges das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug durch den Fahrzeughalter entfernt, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben.  
4.2 durch Dritte 40
  A n m e r k u n g :  
  Zusätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben.  
5. Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge oder anderer Sachen nach § 29 Abs. 1 SächsPolG  
5.1 Grundgebühr 40
  A n m e r k u n g :  
  Mit der Grundgebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehen, insbesondere die Aufforderung, die Sache abzuholen, und die Herausgabe der Sache, abgegolten.

 

  Die Grundgebühr ist auch zu erheben, wenn die Verwahrung durch Dritte erfolgt.  
5.2 Tagesgebühr je angefangene 24 Stunden  
5.2.1 je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 5
5.2.2 je Kraftrad 8
5.2.3 je PKW und LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge (einschließlich Boote) entsprechender Größe 12
5.2.4 je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge (einschließlich Boote) entsprechender Größe 15
5.3 Tagesgebühr bei Verwahrung von Fahrzeugen in geschlossenen Räumen das 2fache der Gebühr nach Tarifstelle 5.2
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 5.1 wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 5.2 oder 5.3 erhoben.
5.4 Verwahrung anderer Sachen, je nach Größe 5 bis 100
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4:
    Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr gemäß Tarifstelle 5.2 nur zu entrichten
    (1) bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle
    (2) ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung.
5.5 Bei Verwahrung durch Dritte sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben.  
6. Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen nach § 29 Abs. 2 SächsPolG  
6.1 durch eigene Dienststellen 100 bis 300
6.2 durch Dritte  
  Bei Verwertung durch Dritte ist der tatsächlich entstandene Aufwand als Auslage zu erheben.  
7. Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern leichtfertig herbeigeführten Notfällen  
7.1 Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes 100
7.2 Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht 200
8. Einsatz von Polizeikräften auf Grund missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage)  
8.1 Einsatz eines Polizeifahrzeuges 150
je eingesetztes Polizeifahrzeug
8.2 ohne Einsatz eines Polizeifahrzeuges 50
je eingesetzten Bediensteten
9. Einsatz von Polizeikräften auf Grund der Alarmgebung einer Alarmanlage 50 bis 500
  A n m e r k u n g :  
  Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.  
10. Absperr- und Sicherungsmaßnahmen für private Zwecke  
10.1 allgemein 50
je angefangene Stunde und
je eingesetzten Bediensteten
10.2 aus Anlass von Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird und aus Anlass von ortsüblichen Umzügen kostenfrei
10.3 Einsatz eines Polizeifahrzeuges 150
je eingesetztes Polizeifahrzeug
11. Suche, Rettung oder Bergung von Menschen, Rettung oder Bergung von Tieren oder Bergung von Sachen auf Grund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat  
11.1 Einsatz von Polizeikräften 50
je angefangene Stunde und
je eingesetzten Bediensteten
11.2 Einsatz eines Polizeifahrzeuges 150
je eingesetztes Polizeifahrzeug
12. unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 30 SächsPolG  
12.1 Einsatz von Polizeikräften 50
je angefangene Stunde und
je eingesetzten Bediensteten
12.2 Einsatz eines Polizeifahrzeuges 150
je eingesetztes Polizeifahrzeug
Psychotherapeuten
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
76   Psychotherapeuten  
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) in der jeweils geltenden Fassung
Ausbildungs und Prüfungsordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung einer Approbation nach  
1.1 § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 PsychThG 200 bis 400
1.2 § 2 Abs. 2 Satz 5 oder § 2 Abs. 3 PsychThG 300 bis 600
1.3 § 12 PsychThG 200 bis 500
2. Maßnahmen für Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG  
2.1 Festlegung zur Eignungsprüfung nach § 20 Abs. 2 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 2 KJPsychTh-APrV 75 bis 200
2.2 Festlegungen zum Anpassungslehrgang nach § 20 Abs. 3 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 3 KJPsychTh-APrV 50 bis 200
3. Rücknahme und Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 PsychThG 200 bis 600
4. Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 PsychThG 200 bis 600
5. Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 PsychThG 400 bis 600
6. Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 PsychThG  
6.1 erstmalige Erteilung für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren 100 bis 400
6.2 Verlängerung 50 bis 200
je weiteres angefangenes Jahr
7. Widerruf einer nach § 4 PsychThG erteilten befristeten Erlaubnis 200 bis 600
8. Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 5 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PsychTh-APrV oder § 6 Abs. 2 KJPsychTh-APrV 50 bis 200
Raumordnung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
77   Raumordnung  
Raumordnungsgesetz (ROG)
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)
1. Zulassung von Zielabweichungen nach § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3 SächsLPlG 100 bis 20 000
2. Raumordnerische Beurteilung nach § 14 SächsLPlG , § 15 ROG 100 bis 45 000
Rettungsdienst
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
78   Rettungsdienst  
Gesetz über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG)
1. Erteilung einer Genehmigung für Notfallrettung und Krankentransport nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsRettDG 100 bis 2 000
2. Genehmigung für Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsRettDG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 1
3. Rücknahme und Widerruf einer Genehmigung nach § 20  SächsRettDG 30 bis 500
4. Fristsetzung nach § 21 Abs. 2 SächsRettDG 30
5. Genehmigung für die Luftrettung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsRettDG 500 bis 5 000
6. Genehmigung für Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes nach § 25 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsRettDG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 5
7. Rücknahme und Widerruf einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SächsRettDG 100 bis 2 000
8. Fristsetzung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsRettDG 100
Röntgenverordnung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
79   Röntgenverordnung  
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172), in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV  
1.1 Dentalgeräte  
1.1.1 für ein Dentalgerät 120 bis 350
1.1.2 für jedes weitere Dentalgerät 60 bis 200
1.2 Röntgengeräte im medizinischen Bereich  
1.2.1 für ein Gerät 120 bis 450
1.2.2 für jedes weitere Gerät 60 bis 300
1.3 Röntgengeräte im technischen Bereich  
1.3.1 für ein Gerät 120 bis 450
1.3.2 für jedes weitere Gerät 60 bis 300
1.4 Röntgengeräte im tiermedizinischen Bereich  
1.4.1 für ein Gerät 120 bis 450
1.4.2 für jedes weitere Gerät 60 bis 300
2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2a RöV 50 bis 150
3. Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 4 RöV 50 bis 200
4. Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1a Satz 1 RöV 500 bis 5 000
5. Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 RöV 50 bis 500
6. Untersagung nach § 4 Abs. 4 RöV 50
7. Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 RöV  
7.1 für Beschleunigungsanlagen mit Beschleunigungsspannungen über 1 MW 150 bis 2 000
7.2 sonstige 60 bis 450
8. Anordnung nach § 5 Abs. 7 RöV 50
9. Untersagung nach § 7 RöV 50 bis 200
10. Zulassung nach § 8 Abs. 2 RöV  
10.1 von Röntgenstrahlern, Hochschutz- und Vollschutzgeräten 250 bis 5 000
10.2 von Störstrahlern 250 bis 2 000
11. Widerruf oder Rücknahme einer Zulassung nach § 8 Abs. 2 RöV sowie Festsetzung nachträglicher Auflagen, soweit nach § 18 Abs. 2 Atomgesetz eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist (§ 17 Atomgesetz) 50 bis 2 000
12. Fristverlängerung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 RöV  
12.1 von Röntgenstrahlern, Hochschutz- und Vollschutzgeräten 50 bis 1 000
12.2 für Störstrahler 50 bis 700
13. Feststellung nach § 8 Abs. 3 RöV 50 bis 1 000
14. Bestimmung nach § 9 Satz 1 Nr. 2 RöV 100 bis 1 000
15. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Satz 2 RöV 50 bis 200
16. Entscheidung nach § 14 Abs. 5 RöV 50 bis 100
17. Festlegung nach § 16 Abs. 2 RöV 50
18. Bestimmung nach § 16 Abs. 4 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 RöV 50 bis 100
19. Anordnung nach § 19 Abs. 4 RöV 50
20. Gestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 RöV 50 bis 500
21. Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 RöV 50 bis 100
22. Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs. 2 RöV 100 bis 1 000
23. Anordnung einer Hinterlegung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RöV 100
24. Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 RöV 50 bis 100
25. Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen nach §§ 3, 5, § 20 Abs. 3 Nr. 4, § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 4 RöV sowie Festsetzung nachträglicher Auflagen, soweit nach § 18 Abs. 2 Atomgesetz eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist (§ 17 Atomgesetz) 50 bis 500
26. Zulassung nach § 32 Abs. 2 RöV 50 bis 100
27. Anordnung nach § 33 Abs. 1 RöV 50 bis 100
28. Anordnung nach § 33 Abs. 2 RöV 50 bis 500
29. Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 RöV 50 bis 100
30. Festsetzung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 RöV 50 bis 500
31. Anordnung und Festlegung nach § 35 Abs. 6 RöV 50 bis 100
32. Festlegung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 RöV 50
33. Fristverkürzung nach § 37 Abs. 3 RöV 50
34. Anordnung nach § 37 Abs. 4 oder 5 RöV 50 bis 100
35. Entscheidung nach § 39 RöV 50 bis 500
36. Anordnung nach § 40 Abs. 2 RöV 50 bis 200
37. Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 RöV 100 bis 1 000
38. Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Atomgesetz bei Tätigkeiten nach der Röntgenverordnung 50 bis 500
Saatgut
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
80   Saatgut  
Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 3123), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946) in der jeweils geltenden Fassung
Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906), in der jeweils geltenden Fassung
1. Saatgut  
1.1 Prüfung des Feldbestandes einschließlich einer Mitteilung über das Ergebnis nach § 4 Saatgutverkehrsgesetz in Verbindung mit §§ 4, 5, 7, 9 Saatgutverordnung sowie Mitteilung des Anerkennungsbescheides nach § 14 Saatgutverordnung 30 bis 90
1.2 Nachkontrollen oder Nachbesichtigungen nach § 8 Saatgutverordnung 50 bis 90
je Vermehrungsvorhaben
1.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Saatgutverordnung 135 bis 185
je Vermehrungsvorhaben
1.4 Prüfung der Antragstellung nach §§ 15, 27 Saatgutverordnung 15 bis 45
1.5 Probeentnahme nach § 11 Saatgutverordnung 20 bis 80
    A n m e r k u n g :
    Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 20 DM zu berechnen.
1.6 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach §§ 12 und 15 Saatgutverordnung 7 bis 100
je Probe
1.7 zusätzliche Beschaffenheitsprüfung bei Saatgut nach § 12 Saatgutverordnung sowie Saatgutmischungen nach § 26 Saatgutverordnung 5 bis 250
je Probe und Prüfung
1.8 Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Saatgutverordnung 5 bis 20
2. Pflanzkartoffeln  
2.1 Prüfung des Feldbestandes einschließlich einer Mitteilung über das Ergebnis nach § 4 Saatgutverkehrsgesetz in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 Pflanzkartoffelverordnung sowie Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach § 19 Pflanzkartoffelverordnung 60 bis 95
je ha
2.2 Nachkontrolle und Nachbesichtigung nach § 10 Pflanzkartoffelverordnung 50 bis 90
je Vermehrungsvorhaben
2.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 12 Pflanzkartoffelverordnung 130 bis 185
je Vermehrungsvorhaben
2.4 Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Pflanzkartoffelverordnung 30 bis 45
2.5 Prüfung der Beschaffenheit einschließlich der Mitteilung nach §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Pflanzkartoffelverordnung 20 bis 370
je Probe
Sanierung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
81   Sanierung  
Baugesetzbuch (BauGB)
1. Grundgebühr für Bestätigung als Sanierungsträger nach § 167 Abs. 2 in Verbindung mit § 158 BauGB  
1.1 Neuantrag 1 000
1.2 Aufstockungs- oder Änderungsantrag 600
2. zuzüglich je angefangene 10 Mio. DM bestätigtes Finanzierungsvolumen der gleichzeitig übernommenen oder zu übernehmenden Sanierungsmaßnahmen 400
Schornsteinfegerwesen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
82   Schornsteinfegerwesen  
Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 605, 1999 I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung
1. Bewerberliste  
1.1 Eintrag in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 SchfG 100
1.2 Eintrag in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 100
1.3 Wiedereintragung nach § 4 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 100
  A n m e r k u n g :  
  Die Wiedereintragung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ist in Tarifstelle 1.3 nicht erfasst.  
1.4 Wiedereintragung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gebührenfrei
2. Bestellung  
2.1 als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG 1 000
2.2 als Bezirksschornsteinfegermeister im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 250
2.3 als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG 100
2.4 eines Stellvertreters nach § 20, § 21 Abs. 2 und § 28 Satz 3 SchfG 120
2.5 Widerruf nach § 11 Abs. 3 SchfG gebührenfrei
2.6 Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 5 SchfG gebührenfrei
2.7 Streichung nach § 3 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gebührenfrei
3. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 SchfG 100
4. zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Kehrung und Überprüfung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchfG 20 bis 100
5. Feststellung der rückständigen Gebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG 20 bis 100
6. Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 SchfG 50 bis 300
Schuldnerberatung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
83   Schuldnerberatung  
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung ( SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG ( SächsInsOAGVO) vom 7. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
1. Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 4 SächsInsOAG kostenfrei
2. Festsetzung der Pauschalvergütung nach § 1 SächsInsOAGVO kostenfrei
Schulen im Sinne des Schulgesetzes
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
84   Schulen im Sinne des Schulgesetzes  
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ( SchulG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchzulassungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 595) in der jeweils geltenden Fassung
A n m e r k u n g :
Die in den Tarifstellen 1 und 2 bezeichneten Amtshandlungen unterliegen nicht § 3 Abs. 1 Nr. 13 SächsVwKG .
1. Prüfung eines Lehrbuches (Zulassung als Schulbuch für öffentliche Schulen) nach § 1 Schulbuchzulassungsverordnung 50 bis 600
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1:
 
  Aufwendungen für Gutachter und Sachverständige werden gesondert als Auslagen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG erhoben.  
2. sonstige Amtshandlungen 10 bis 500
Steuerrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
85   Steuerrecht  
Abgabenordnung (AO 1977)
Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) in der jeweils geltenden Fassung
Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, 847), in der jeweils geltenden Fassung
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 (EStDV 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, 483), in der jeweils geltenden Fassung
1. Umsatzsteuer  
1.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1999 50 bis 1 000
1.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1999 50 bis 1 000
2. Einkommensteuer  
2.1 Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG 1997 20 bis 60
2.2 Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG 1997 60 bis 600
3. Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen  
3.1 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO 1977 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks und § 3 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 0,15
je Beitragsberechtigten
3.2 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO 1977 in Verbindung mit § 197 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung 0,15
je Beitragsberechtigten
4. Mitteilung des Grunderwerbsteueraufkommens  
4.1 Grundgebühr 100
4.2 Abgabe von Grunderwerbsteuerdaten 10
je Betrag
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 4.2 zu erheben.
Strahlenschutz
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
86   Strahlenschutz  
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrahlenschutzverordnungStrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 341) und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 348, I 1987 Nr. 18 S. 196), die jeweils nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgelten, in der jeweils geltenden Fassung
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. DDR I Nr. 34 S. 347), die nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgilt, in der jeweils geltenden Fassung
1. Strahlenschutzverordnung  
1.1 Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder zur Lagerung, Bearbeitung oder Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 3 Abs. 1 StrlSchV 100 bis 50 000
1.2 Untersagung des anzuzeigenden Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 5 StrlSchV 50
1.3 Ausstellung von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer oder Landeszahnärztekammer zuständig ist 50 bis 500
1.4 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 29 Abs. 5 StrSchV kostenfrei
1.5 Genehmigung zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 8 Abs. 1 StrlSchV 100 bis 1 000
1.6 Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 StrlSchV 50
1.7 Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 15 StrlSchV bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
1.7.1 bis zu 250 000 DM 0,4 vom Hundert der Errichtungskosten,
mindestens 750
1.7.2 über 250 000 DM bis 500 000 DM 1 000, zuzüglich 0,3 vom Hundert der
250 000 übersteigenden Errichtungskosten
1.7.3 über 500 000 DM bis 1 000 000 DM 1 750, zuzüglich 0,2 vom Hundert der
500 000 übersteigenden Errichtungskosten
1.7.4 über 1 000 000 DM bis 5 000 000 DM 2 750, zuzüglich 0,1 vom Hundert der
1 000 000 übersteigenden Errichtungskosten
1.7.5 über 5 000 000 DM 6 750, zuzüglich 0,04 vom Hundert der
5 000 000 übersteigenden Errichtungskosten
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.7:
    Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
1.8 Genehmigung nach § 16 StrlSchV  
1.8.1 zum Betrieb einer Anlage 200 bis 20 000
1.8.2 zur Änderung einer Anlage oder ihres Betriebs 200 bis 10 000
    A n m e r k u n g
zu Tarifstellen 1.8:
    Die Obergrenzen der Rahmengebühren in Tarifstelle 1.8.1 und 1.8.2 erhöhen sich um die Hälfte, wenn sich die Genehmigung auf die Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung nach § 41 Abs. 12 StrlSchV erstreckt.
1.9 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 17 Abs. 3 StrlSchV 50 bis 200
1.10 Genehmigung einer Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 StrlSchV 50 bis 2 000
1.11 Bauartzulassungen  
1.11.1 Zulassung der Bauart nach § 23 Abs. 1 StrlSchV 250 bis 5 000
1.11.2 Fristverlängerung nach § 23 Abs. 2 StrlSchV 250 bis 2 000
1.12 Schutzvorschriften nach §§ 28 bis 43 StrlSchV  
1.12.1 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 StrlSchV 50 bis 5 000
1.12.2 Gestattung der Abweichung von Schutzvorschriften nach § 33 StrlSchV 50 bis 10 000
1.13 Schutz von Luft, Wasser und Boden  
1.13.1 Festlegung von Aktivitätsabgaben nach § 46 Abs. 2 StrlSchV 100 bis 10 000
1.13.2 Vorschreiben niedrigerer Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben nach § 46 Abs. 5 StrlSchV 100 bis 10 000
1.13.3 Zulassung höherer Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben nach § 46 Abs. 5 StrlSchV 100 bis 10 000
1.14 Strahlenpässe  
1.14.1 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2 StrlSchV 20
1.14.2 bei Beantragung der Registrierung von mehr als 30 Strahlenpässen in einem Antrag nach Tarifstelle 1.14.1 10
je den 30. übersteigenden Strahlenpass
1.14.3 Bestätigung von Änderungen im Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit Nummern 4 und 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 62 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung 15
1.15 Ermittlung der Körperdosen  
1.15.1 Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 63 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 50 bis 500
1.15.2 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 63 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV 50 bis 2 000
1.16 Entscheidung nach § 69 Abs. 1 StrlSchV  
1.16.1 auf Antrag der zu überwachenden Person bei Abweichung der behördlichen Entscheidung von der Aussage der ärztlichen Bescheinigung kostenfrei
1.16.2 im Übrigen 50 bis 500
1.17 Ermächtigung von Ärzten nach § 71 Abs. 1 StrlSchV 100 bis 1 000
1.18 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Atomgesetz im Bereich von Anlagen, Geräten und sonstigen Vorrichtungen sowie Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung  
1.18.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
1.18.2 im Übrigen 100 bis 3 000
    A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 1.18:
    (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
    (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
1.19 sonstige Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung, die nicht in den vorstehenden Tarifstellen enthalten sind 100 bis 1 000
2. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz  
2.1 Genehmigung nach § 4 Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 400 bis 50 000
2.2 Registrierungen und Anmeldungen nach § 4 Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 50 bis 200
2.3 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Atomgesetz bei Tätigkeiten nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und nach der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz  
2.3.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
2.3.2 im Übrigen 100 bis 6 000
    A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 2.3:
    (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
    (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
2.4 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz, die nicht in Tarifstellen 2.1 bis 2.3 enthalten sind 100 bis 1 000
3. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien  
3.1 Genehmigung nach § 4 Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 400 bis 50 000
3.2 Zustimmung nach § 5 Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 200 bis 4 000
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 3.1 und 3.2:
    Falls auch Gebühren nach Tarifstelle 2.1 erhoben werden können, sind nur diese zu erheben.
3.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 100 bis 2 000
3.4 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Atomgesetz bei Tätigkeiten nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien  
3.4.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder Zustimmung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
3.4.2 im Übrigen 100 bis 6 000
    A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 3.4:
    (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
    (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
3.5 sonstige Amtshandlungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien, die nicht in Tarifstellen 3.1 bis 3.4 enthalten sind 100 bis 1 000
Straßenrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
87   Straßenrecht  
Bundesfernstraßengesetz (FStG)
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544), in der jeweils geltenden Fassung
Sächsisches Straßengesetz ( SächsStrG)
1. Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStG oder § 18 Abs. 1 SächsStrG 10 bis 5 000
2. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG 10 bis 5 000
3. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG oder § 24 Abs. 9 SächsStrG 20 bis 5 000
4. Erteilung einer Zustimmung nach § 50 Abs. 3 TKG 20 bis 7 500
Technische Arbeitsmittel
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
88   Technische Arbeitsmittel  
Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz)
1. Anordnung nach § 5 Abs. 1, 3 oder 4 Gerätesicherheitsgesetz 100 bis 500
2. Anordnung oder Untersagung nach § 6 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz 100 bis 500
3. Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Gerätesicherheitsgesetz 100 bis 500
4. Anordnung nach § 12 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz 100 bis 500
5. Anordnung nach § 12 Abs. 2 Gerätesicherheitsgesetz 100 bis 1 000
6. Untersagung nach § 12 Abs. 3 Gerätesicherheitsgesetz 100 bis 1 000
Technische Überwachung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
89   Technische Überwachung  
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung vom 11. November 1991 (SächsGVBl. S. 375) in der jeweils geltenden Fassung
1. Anerkennung nach §§ 1 und 2 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 400
2. Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung nach §§ 1 und 2 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 50 bis 200
3. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen amtlichen Ausweises nach § 2 Abs. 3 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 100
4. Ersatzausfertigung eines in Verlust geratenen amtlichen Ausweises nach § 2 Abs. 3 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 50
5. Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach § 5 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 50 bis 100
6. Anerkennung nach § 6 Abs. 1 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 1 000 bis 10 000
7. Widerruf der Anerkennung als technische Überwachungsorganisation nach § 8 Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung 100 bis 500
Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
90   Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen  
Bundes-Tierärzteordnung (BTO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 549), in der jeweils geltenden Fassung
Approbationsordnung für Tierärzte (TAppO) vom 22. April 1986 (BGBl. I S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 551), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG)
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 120), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie für die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht tierärztliche Personal (Sächsische Fleischkontrolleur-Verordnung – SächsFlKV) vom 22. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1074) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen ( Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1), zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. Dezember 1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 1 S. 385), in der jeweils geltenden Fassung
1. Approbation  
1.1 Erteilung der Approbation für Tierärzte nach §§ 4 oder 15a BTO 150
1.2 Approbationsurkunde für Ausländer nach Tarifstelle 1.1 300
2. Berufserlaubnis  
2.1 Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Abs. 1 BTO 100 bis 180
2.2 Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker 150
2.3 Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung 20
2.4 Zulassung von Sachverständigen gemäß § 7 Abs. 1 SächsAGLMBG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LMBG 300
2.5 Erlaubnis zur Erweiterung der Zulassung nach Tarifstelle 2.4 100
2.6 Bescheinigung nach EG-Richtlinie 78/1026/EWG 30
2.7 Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 18 Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst 100
2.8 Ausnahmegenehmigung für Studenten in Studien- und Prüfungssachen 30
2.9 Anrechnung für Studienzeiten und Prüfungen für das Studium der Tiermedizin 50
2.10 Rücknahme oder Widerruf der Approbation nach §§ 6, 7 BTO 50 bis 100
2.11 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 BTO 50 bis 100
2.12 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation, Wiedererteilung nach § 8 Abs. 2 BTO 100
2.13 Prüfung für Fleischkontrolleure nach § 2 SächsFlKV , Geflügelfleischkontrolleure einschließlich Befähigungsnachweis 30
Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierkörperbeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
91   Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierkörperbeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen  
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1999 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) in der jeweils geltenden Fassung
Tierschutzgesetz
Tierseuchengesetz (TierSG)
Verordnung über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung) vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3136), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), geändert durch Artikel 7 § 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierschutztransportverordnungTierSchTrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung
Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung
1. Erteilung von Ein- und Durchfuhrgenehmigungen 15 bis 1 000
2. Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern 150 bis 1 000
3. Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute nach § 17c Abs. 4 TierSG 25 bis 100
4. Ausnahmegenehmigung nach § 34 Tierimpfstoff-Verordnung 25 bis 300
5. sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 25 bis 1 000
6. Erlaubnis nach §§ 6, 8 und 12 Tierkörperbeseitigungsgesetz 15 bis 500
7. Zulassung von Ausnahmen und Verfahren nach der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung 50 bis 500
8. Zulassung eines Verarbeitungsbetriebes nach Artikel 4 der Richtlinie 90/667/EWG 50 bis 1 000
9. Erlaubnis zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz 100 bis 250
10. Verlängerung, Änderung oder Erweiterung von Tierversuchen nach § 8 Tierschutzgesetz 75
11. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Abs. 1 Tierschutzgesetz 100 bis 250
12. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutz-
gesetz
50 bis 400
13. Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Tierschutzgesetz 25 bis 75
14. Genehmigung zum Einmischen von Tierarzneimitteln in Kraftmischfutter nach § 13 Arzneimittelgesetz 200
15. Erlaubniserteilung zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke 50
16. sonstige Ausnahmebewilligungen 15 bis 500
17. Bescheinigung über den Sachkundenachweis nach § 13 Abs. 3 TierSchTrV 20 bis 45
18. Bescheinigung über den Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 3 TierSchlV 20 bis 45
Tierzuchtrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
92   Tierzuchtrecht  
Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245, 1246), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) in der jeweils geltenden Fassung
1. Leistungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Tierzuchtgesetz für Hengste und Stuten 50 bis 200
2. Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 Tierzuchtgesetz  
2.1 Züchtervereinigung 100 bis 2 500
2.2 Zuchtunternehmen 1 000 bis 5 000
3. Zustimmung nach § 7 Abs. 6 Tierzuchtgesetz (Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen) 100 bis 500
4. Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 1 Tierzuchtgesetz 1 000 bis 2 500
5. Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsbereiches von Besamungsstationen nach § 9 Abs. 7 Tierzuchtgesetz 100 bis 500
6. Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 9 Abs. 11 Satz 1 Tierzuchtgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 100
7. Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 9 Abs. 11 Satz 2 Tierzuchtgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 40
8. Erteilung einer Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Tierzuchtgesetz für  
8.1 Hengste 50 bis 150
je Zuchttier
8.2 Bullen 20 bis 110
je Zuchttier
8.3 Eber 10 bis 55
je Zuchttier
8.4 Schafböcke 10 bis 25
je Zuchttier
8.5 Ziegenböcke 10 bis 25
je Zuchttier
9. Erteilung einer Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen nach § 12 Abs. 1 Tierzuchtgesetz für Samen von  
9.1 Hengsten 75 bis 500
9.2 Bullen 50 bis 150
9.3 Eber 20 bis 75
9.4 Schafböcken 10 bis 30
9.5 Ziegenböcken 10 bis 30
10. Zulassung einer Ausnahme zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen ohne Eintragungsnachweis nach § 12 Abs. 3 Tierzuchtgesetz für Samen von  
10.1 Hengsten 75 bis 500
10.2 Bullen 50 bis 150
10.3 Eber 20 bis 75
10.4 Schafböcken 10 bis 30
10.5 Ziegenböcken 10 bis 30
11. Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 1 Tierzuchtgesetz 200 bis 1 500
12. Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 Tierzuchtgesetz 50 bis 1 000
13. Ausstellen einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren 1
je Tier,
mindestens 26
14. Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 9 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 100
Titel, Orden, Ehrenzeichen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
93   Titel, Orden, Ehrenzeichen  
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 1433), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens ( WappenVO)
1. Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen 25
2. Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen 25
3. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen 25
4. Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 1 Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen 40
5. Genehmigung der Verwendung des sächsischen Staatswappens nach § 3 Abs. 2 WappenVO 60
Umweltinformationsrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
94   Umweltinformationsrecht  
Umweltinformationsgesetz (UIG)
1. Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft 5 bis 500
2. Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern  
2.1 in einfachen Fällen 5 bis 100
2.2 bei umfangreichen Anfragen 50 bis 1 000
2.3 bei außergewöhnlich umfangreichen Anfragen 500 bis 5 000
Umweltverträglichkeitsprüfung
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
95   Umweltverträglichkeitsprüfung  
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Unterrichtung über den vorläufigen Untersuchungsrahmen nach § 5 UVPG 10 vom Hundert der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren nach § 2 UVPG
  A n m e r k u n g :
  Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.
Vereine und Stiftungen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
96   Vereine und Stiftungen  
Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB, Genehmigung zur Errichtung einer Stiftung nach § 15 Stiftungsgesetz 200 bis 1 000
2. Genehmigung zur Änderung einer Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB oder einer Stiftung nach § 21 Stiftungsgesetz 50 bis 1 000
3. Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen 50 bis 600
4. sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen auf Grund der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung 50 bis 200
5. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 100 bis 1 000
6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Stiftungsgesetz 50 bis 600
Vermessungsingenieure, Öffentlich bestellte
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
97   Vermessungsingenieure, Öffentlich bestellte  
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Qualifikation zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbV-Qualifikationsverordnung – ÖbVQuVO) vom 30. März 1994 (SächsGVBl. S. 865), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung
1. Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach § 5 Abs. 1 SVermG oder § 26 ÖbVVO 900
2. Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ÖbVVO 220
3. Genehmigung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 2 ÖbVVO 280
4. Widerruf der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 ÖbVVO 280
5. Genehmigung der Vertragsänderung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ÖbVVO 150
6. Bestellung eines Vertreters nach § 13 Abs. 1 und 2
ÖbVVO
125
7. Entlassung nach § 16 ÖbVVO und Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes 300
8. Amtshandlungen aus Anlass eines Amtsverlustes nach § 17  ÖbVVO 600
9. Amtsenthebung nach § 18 ÖbVVO und Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes 900
10. Bestellung eines Amtsverwesers nach § 20 ÖbVVO 600
11. Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur a. D." nach § 21 Abs. 2 ÖbVVO 100
12. Vorläufige Amtsenthebung nach § 22 ÖbVVO 600
13. Erteilung einer einzelfallbezogenen Genehmigung nach § 24 ÖbVVO zur Durchführung von Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG 50
14. Erteilung der Erlaubnis nach § 25 ÖbVVO zur Durchführung von Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG 300
15. Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes bei einer Rückgabe der Erlaubnis nach § 25 ÖbVVO 150
16. Amtshandlungen aus Anlass eines Amtsverlustes nach § 25 in Verbindung mit § 17 ÖbVVO 450
17. Amtsenthebung nach § 25 in Verbindung mit § 18 ÖbVVO und Amtshandlungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes 450
18. Überprüfung von Fachkräften nach § 9 ÖbVVO 60
19. Ausstellen einer Bescheinigung für Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure und Inhaber einer Erlaubnis nach § 25 ÖbVVO zur Ausführung von Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG , für Fachkräfte zur Mitwirkung bei solchen Arbeiten 20
20. Qualifikation nach ÖbVQuVO  
20.1 Bewertung der praktischen Arbeiten nach § 3 ÖbVQuVO 550
20.2 Zulassung zur schriftlichen Arbeit nach §§ 1 und 4 ÖbVQuVO 120
20.3 Zulassung zum Abschlussgespräch nach §§ 1 und 5 ÖbVQuVO 80
20.4 Bestätigung nach § 2 ÖbVQuVO 10
Vermessungswesen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
98   Vermessungswesen  
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG)
Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VermögenszuordnungsgesetzVZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180, 3187), in der jeweils geltenden Fassung
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), in der jeweils geltenden Fassung
Baugesetzbuch (BauGB)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden (Liegenschaftskatasterverordnung – LiKaVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO)
1. Allgemeines  
1.1 Amtshandlungen aus Anlass  
1.1.1 der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- und Flurgrenzen kostenfrei
1.1.2 der Verschmelzung von Flurstücken kostenfrei
1.1.3 der Berichtigung von Fehlern im Liegenschaftskataster kostenfrei
1.1.4 der Grenzfestlegung nach § 15 Abs. 3 SVermG mit Ausnahme der Behebung von Abmarkungsmängeln kostenfrei
1.1.5 der Übernahme von Änderungen in den Eigentümerangaben, Flurstücksnummern, Nutzungsarten und Bodenschätzungsergebnissen oder Lagebezeichnungen in das Liegenschaftskataster kostenfrei
1.1.6 der Erhebung und gegebenenfalls notwendigen Einmessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände von Amts wegen mit Ausnahme der Gebäudeaufnahme kostenfrei
1.1.7 der Führung von weiteren flurstücksbezogenen Angaben im Liegenschaftskataster kostenfrei
1.1.8 der Grenzfeststellung wegfallender Grenzpunkte bei Katasterfortführungsvermessungen, soweit nicht besonders beantragt kostenfrei
1.1.9 der Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken kostenfrei
1.10 der Sicherung gefährdeter Vermessungs- und Grenzmarken kostenfrei
1.2 Auslagen  
1.2.1 Zusätzlich zu § 12 Abs. 1 SächsVwKG werden für Verpackungs- und Versandkosten Auslagen erhoben, soweit es sich nicht um Standardsendungen handelt.  
1.2.2 Auslagen werden nicht erhoben für
a) Aufwendungen für Messgehilfen oder andere Hilfskräfte und Geräte,
b) Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb des Amtssitzes,
c) Ver- und Abmarkungsmaterial
 
1.3 Begriffe und allgemeine Vorgaben zur Gebührenberechnung  
1.3.1 Amtshandlungen, bei denen es sich nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 UStG 1999 um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, sind durch eine Fußnote (*) bei der entsprechenden Tarifstelle gekennzeichnet. Die jeweilige Gebühr erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.  
1.3.2 Zusammenhängend bearbeitete Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen sind in einem Kostenbescheid abzurechnen. Die Fertigung der Vermessungsschriften ist in den Gebühren enthalten.  
1.3.3 Bodenwert im Sinne der Tarifstellen der laufenden Nummer 98 ist der Verkehrswert ohne Gebäude und sonstige Gegenstände sowie ohne Aufwuchs, bezogen auf einen Quadratmeter. Der Bodenwert richtet sich nach der zukünftigen Nutzbarkeit.  
  Für öffentliche Verkehrsflächen und andere Flächen, die dem Gemeingebrauch dienen, ist für die Gebührenfestsetzung als fiktiver Bodenwert in der Regel festzusetzen
a) innerhalb der bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Ortsteile 25 vom Hundert des durchschnittlichen Verkehrswertes angrenzender Flächen baulicher Nutzung,
b) Außerhalb der bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Ortsteile der durchschnittliche Verkehrswert der angrenzenden Flächen.
 
  Für Flächen, die nach § 2 VZOG zugeordnet werden, gilt als Bodenwert der von der Kommune festgesetzte Preis. Ist kein Preis festgesetzt, ist als Bodenwert 5 vom Hundert des Verkehrswertes anzunehmen. Kann davon ausgegangen werden, dass die Flächen zum Verkehrswert veräußert werden, ist dieser zu Grunde zu legen.  
1.3.4 Erstellung und Bereitstellung der notwendigen Bearbeitungsgrundlagen aus dem Kataster für die Bearbeitung von Katastervermessungen durch Vermessungsbehörden nach § 2 Abs. 2 SVermG  
1.3.4.1 für das Flurstück, an dem Vermessungsarbeiten beantragt sind 160
1.3.4.2 für jedes Flurstück, an dem Vermessungsarbeiten beantragt sind und das an ein Flurstück nach Tarifstelle 1.3.4.1 angrenzt oder weiter angrenzt 80
je Flurstück
1.3.4.3 für die Bearbeitung der Vermessung langgestreckter Anlagen 100, zuzüglich 100 je 100 m angefangener
Streckenlänge der Anlage
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.3.4:
    Die Gebühr wird einmalig zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 2 bis 7 erhoben
2. Flurstücksbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 SVermG  
2.1* Bildung von Flurstücken (auch durch Sonderung beziehungsweise Bodensonderung) einschließlich der hierzu erforderlichen Vermessungsarbeiten mit Ausnahme der Tarifstellen 1.1.2, 2.2, 2.3, 2.4, 4 und 5 Gebühr nach Anlage 6 für jedes Flurstück, dessen Entstehung beantragt oder an dessen Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist
    A n m e r k u n g :
    Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 150 DM gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.
  A n m e r k u n g :  
  Erforderliche Vermessungsarbeiten sind insbesondere die Feststellung der Grenzen und die Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung der vorhandenen Aufnahmepunkte sowie die Abmarkung der neuen Grenzpunkte.  
2.2* Bildung von mehr als drei gebührenpflichtigen Flurstücken für denselben Gebührenschuldner in einer zeitlich und räumlich zusammenhängend bearbeiteten Vermessungssache nach Tarifstelle 2.1 50 vom Hundert bis 96 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
    A n m e r k u n g e n :
    (1) Die Gebührenhöhe nach Tarifstelle 2.1 verringert sich je gebührenpflichtigem Flurstück um 1 vom Hundert.
Ab 30 gebührenpflichtigen Flurstücken sind 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 zu berechnen.
    (2) Zusätzlich gilt:
Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 150 DM gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.
2.3* Rückführung von Verschmelzungen im Rahmen von Restitutionsverfahren 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
2.4* Bildung von Straßenflurstücken anlässlich des Wechsels der Straßenbaulast, sofern nicht Tarifstelle 5 anzuwenden ist 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
2.5* Schaffung von neuen Aufnahmepunkten bei der Flurstücksbildung im Rahmen der Amtshandlungen nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 400
je Aufnahmepunkt,
höchstens 1 200
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 2.5 wird zusätzlich zu Tarifstelle 2.1 oder 2.2 erhoben.
Tarifstelle 1.3.2 ist zu beachten.
3. Gebäudeaufnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 SVermG  
  A n m e r k u n g :  
  Die Gebühren für die Gebäudeaufnahmen umfassen die hierzu erforderlichen Vermessungsarbeiten, einschließlich der Schaffung neuer Aufnahmepunkte.  
3.1 Aufnahme von Gebäuden und Gebäudeteilen auf ein und demselben Flurstück, die nach dem 25. Juni 1991 bezugsfertig wurden, auch wenn gleichzeitig mehrere Gebäude oder Gebäudeteile desselben Kostenschuldners aufgenommen wurden – mit Ausnahme der Tarifstelle 3.2  
3.1.1* bis zu 4 Gebäude oder Gebäudeteile Gebühr nach Anlage 8
(Rohbausumme gegebenenfalls geschätzt)
3.1.2* 5 bis 10 Gebäude oder Gebäudeteile 130 vom Hundert der Gebühr nach Anlage 8
(Rohbausumme gegebenenfalls geschätzt)
3.1.3* mehr als 10 Gebäude oder Gebäudeteile 150 vom Hundert der Gebühr nach Anlage 8
(Rohbausumme gegebenenfalls geschätzt)
3.2* Gebäudeaufnahmen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Vermessungen nach den Tarifstellen 2, 4, 5 oder 7 40 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.3* Aufnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen desselben Kostenschuldners, die bis zum 25. Juni 1991 bezugsfertig wurden mit einer Gesamtfläche aller Gebäude oder Gebäudeteile auf demselben Flurstück von  
  bis 150 m² 150
  über 150 m² bis 1 000 m² 300
  über 1 000 m² bis 3 000 m² 600
  über 3 000 m² 1 200
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3.3:
 
  Diese Tarifstelle findet auch dann Anwendung, wenn die Übernahme der Gebäude oder Gebäudeteile aus geeigneten Unterlagen nach § 19 Abs. 1 SVermG erfolgt.  
  Gebäude oder Gebäudeteile, die auf mehreren Flurstücken stehen, werden so behandelt, als stünden sie auf einem Flurstück.  
3.4 Aufnahme infolge der Änderung der Zweckbestimmung oder Beseitigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen kostenfrei
4. Baulandumlegungen, Grenzregelungen und Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz  
4.1 vermessungstechnische Bearbeitung von Grenzregelungen und Umlegungen nach den §§ 45 ff. und 80 ff. BauGB – mit Ausnahme von Tarifstelle 4.4  
  A n m e r k u n g :  
  Die Bearbeitung umfasst die zur Abgrenzung des Umlegungsgebietes und gegebenenfalls von neuzuordnendem Ersatzland nach § 55 Abs. 5 BauGB außerhalb des Umlegungsgebiets erforderlichen Vermessungsarbeiten, insbesondere die Feststellung der Grenzen und die Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung der vorhandenen Aufnahmepunkte sowie die Abmarkung der neuen Grenzpunkte.  
4.1.1* für alle im Umlegungsgebiet gelegenen neuen Flurstücke, ausgenommen die Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB
Gebühr nach Anlage 6
je Flurstück
    A n m e r k u n g :
    Der Bodenwert entspricht dem Zuteilungswert.
4.1.2* für Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB Gebühr nach Anlage 6
je Flurstück
    A n m e r k u n g :
    Für die Bestimmung des Bodenwerts öffentlicher Verkehrsflächen gilt Tarifstelle 1.3.3.
4.1.3* für Flurstücke, die durch Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch neu gebildet wurden Gebühr nach Anlage 6
    A n m e r k u n g
zur Tarifstelle 4.1:
    Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 150 DM gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.
4.2 Vermessungstechnische Arbeiten zur  
4.2.1* Änderung eines Umlegungsplans vor dessen In-Kraft-Treten nach Tarifstelle 15,
höchstens Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.4
4.2.2* Änderung eines Beschlusses über die Grenzregelung vor dessen In-Kraft-Treten nach Tarifstelle 15,
höchstens Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.4
4.3* Katastertechnische Bearbeitung von Verfahren nach § 2 Abs. 2 und 2a VZOG einschließlich der erforderlichen Arbeiten zur Abgrenzung des Zuordnungsgebietes (insbesondere Feststellung der Grenzen und Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung der vorhandenen Aufnahmepunkte sowie Abmarkung der neuen Grenzpunkte) Gebühr nach Anlage 6
je im Zuordnungsgebiet gelegenen neuen Flurstück
    A n m e r k u n g :
    Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 150 DM gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.
4.4* Bildung von mehr als 3 gebührenpflichtigen Flurstücken nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3 50 vom Hundert bis 96 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3
    A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 4.4:
    (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3 verringert sich je gebührenpflichtigem Flurstück um 1 vom Hundert. Ab 30 Flurstücke sind 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3 zu berechnen.
    (2) Zusätzlich gilt:
Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 150 DM gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.3.
4.5* Schaffung von neuen Aufnahmepunkten bei Amtshandlungen nach den Tarifstellen 4.1, 4.3 oder 4.4 400
je Aufnahmepunkt,
höchstens 2 000
    A n m e r k u n g e n :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.5 wird zusätzlich zu den Tarifstellen 4.1, 4.3 oder 4.4 erhoben. Tarifstelle 1.3.2 ist zu beachten.
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.5 ist nicht zu erheben, wenn gleichzeitig eine Gebühr nach Tarifstelle 2.5 abgerechnet wurde.
5. Langgestreckte Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 SVermG  
  Flurstücksbildung aus Anlass des Neu- oder Ausbaus oder der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von öffentlichen Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer neuen Streckenlänge von mehr als 100 m (langgestreckte Anlagen)  
  A n m e r k u n g :  
  Die Vermessung umfasst die gleichzeitige Flurstücksbildung sonstiger – zur langgestreckten Anlage gehörender – Anlageflächen, soweit diese unmittelbar an die langgestreckte Anlage angrenzen und mit ihr im Wesentlichen gleichlaufen (hierzu zählen auch Vermessungen an seitlich einmündenden Anlagen bis zu einer Freigrenze von 20 m) und die hierzu erforderlichen Vermessungsarbeiten, insbesondere die Feststellung der Grenzen und Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung vorhandener Aufnahmepunkte sowie Abmarkung der neuen Grenzpunkte.  
5.1 Vermessungen von langgestreckten Anlagen bei  
5.1.1* Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Staatsstraßen, Bahnen, Gewässern I. Ordnung 500 vom Hundert der Gebühr nach Anlage 7
5.1.2* Kreisstraßen, Dämmen und Gewässern II. Ordnung 350 vom Hundert der Gebühr nach Anlage 7
5.1.3* Gemeindestraßen 250 vom Hundert der Gebühr nach Anlage 7
5.1.4* sonstigen öffentlichen Straßen Gebühr nach Anlage 7
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 5.1:
    Bei der Aussetzung der Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen wird für jeden nicht abgemarkten neuen Grenzpunkt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 150 DM gewährt. Die Ermäßigung beträgt insgesamt höchstens 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.
5.2* Vermessung langgestreckter Anlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 5.1
5.3* Vermessung langgestreckter Anlagen bei vier oder mehr Fahrspuren oder Gleisen 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 5.1
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 5.2 und 5.3:
    Die Gebühren nach den Tarifstellen 5.2 und 5.3 werden zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 5.1 erhoben.
5.4* Schaffung von neuen Aufnahmepunkten bei Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1 400
je Aufnahmepunkt,
höchstens 2 000
    A n m e r k u n g e n :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 5.4 ist nur dann zu erheben, wenn nicht gleichzeitig eine Gebühr nach den Tarifstellen 2.5 oder 4.5 abgerechnet wurde.
    Die Gebühr nach Tarifstelle 5.4 ist zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 5.1 zu erheben.
6.* Arbeiten zur Aufhebung einer Katasterfortführungsvermessung nach § 15 Abs. 6 SVermG oder § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG, sofern die Aufhebung durch den Antragsteller veranlasst ist und sich nicht eine Katasterfortführungsvermessung im gleichen Arbeitsgang anschließt nach Tarifstelle 15
  A n m e r k u n g :  
  Für die Aufhebung der Vermessung im Liegenschaftskataster gilt Tarifstelle 8.1.3.  
7. Grenzfeststellungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SVermG  
7.1 Grenzfeststellung mit Abmarkung im Zusammenhang mit Katasterfortführungsvermessungen nach den Tarifstellen 2, 4, 5 oder 7.3, wenn die Grenzmarke fehlte oder sich nicht mehr in der richtigen Lage befand oder wenn eine weitere Grenzmarke als Zwischenmarke nach § 5 Abs. 2 LiKaVO eingebracht wurde, mit Ausnahme der Tarifstellen 7.2, 7.5, 7.6 und 7.7  
  bei einem Bodenwert von  
7.1.1* bis 5 DM je Quadratmeter 50
je an den Grenzpunkt angrenzendes,
betroffenes Flurstück
7.1.2* mehr als 5 DM bis 20 DM je Quadratmeter 70
je an den Grenzpunkt angrenzendes,
betroffenes Flurstück
7.1.3* mehr als 20 DM bis 50 DM je Quadratmeter 90
je an den Grenzpunkt angrenzendes,
betroffenes Flurstück
7.1.4* mehr als 50 DM bis 100 DM je Quadratmeter 120
je an den Grenzpunkt angrenzendes,
betroffenes Flurstück
7.1.5* mehr als 100 DM bis 500 DM je Quadratmeter 150
je an den Grenzpunkt angrenzendes,
betroffenes Flurstück
7.1.6* mehr als 500 DM je Quadratmeter 180
je an den Grenzpunkt angrenzendes,
betroffenes Flurstück
7.2* Ersetzen einer schadhaft gewordenen oder die Flurstücksgrenze nicht mehr ordnungsgemäß kennzeichnenden Grenzmarke oder Höher- oder Tiefersetzen der Grenzmarke 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 7.1
7.3* Grenzfeststellung auf Antrag, ohne Zusammenhang mit Katasterfortführungsvermessungen nach den Tarifstellen 2, 4 oder 5, mit oder ohne Behebung von Abmarkungsmängeln, einschließlich der erforderlichen Feststellung, Überprüfung und Wiederherstellung der vorhandenen Aufnahmepunkte 150 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 7.1
je auf Antrag festgestelltem Grenzpunkt,
mindestens 300
7.4* Schaffung neuer Aufnahmepunkte bei Grenzfeststellung nach Tarifstelle 7.3 400
je Aufnahmepunkt,
höchstens 800
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 7.4 ist zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 7.3 zu erheben.
7.5* Nachholung einer Abmarkung neuer Flurstücksgrenzen nach § 12 LiKaVO Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 200
7.6* Amtshandlungen nach den Tarifstellen 7.1 bis 7.3 und 7.5 für die Feststellung des 31. bis 60. Grenzpunktes für denselben Gebührenschuldner bei katastertechnisch zusammenhängender Bearbeitung in einem Verfahren 80 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.5
7.7* Amtshandlungen nach den Tarifstellen 7.1 bis 7.3 und 7.5 für die Feststellung ab dem 61. Grenzpunkt für denselben Gebührenschuldner bei katastertechnisch zusammenhängender Bearbeitung im Verfahren 60 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.5
8. Liegenschaftskataster  
8.1 Fortführung des Liegenschaftskatasters nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 SVermG auf Grund von Fortführungsunterlagen aus Amtshandlungen  
8.1.1 nach Tarifstelle 2.1 bis 2.4, 3 oder 5.1 bis 5.3 30 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.4, 3 oder 5.1 bis 5.3
8.1.2 nach Tarifstelle 4.1, 4.3 oder 4.4 15 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.3 oder 4.4
8.1.3 nach Tarifstelle 6 30 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 6,
mindestens 50
8.1.4 nach Tarifstelle 7.3 30 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 7.3
8.1.5 Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund von Fortführungsunterlagen aus Amtshandlungen der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung, die der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Abschnitt 8 LwAnpG dienen, einschließlich der Übernahme von Bodenneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz kostenfrei
8.2 Rückgabe von eingereichten Fortführungsunterlagen zur Behebung wesentlicher Mängel, soweit diese in den Verantwortungsbereich des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs fallen 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 8.1
je Rückgabe,
mindestens 50,
höchstens 300
  A n m e r k u n g :  
  Diese Gebühr fällt nicht unter den Begriff der notwendigen Vermessungsgebühren nach § 10 Abs. 1 ÖbVVO und ist damit keine Auslage des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für seinen Auftraggeber.  
8.3 Gewährung der Einsichtnahme in das Liegenschafts-
kataster
 
8.3.1 durch Berechtigte nach § 16 Abs. 1 SVermG kostenfrei
8.3.2 durch Berechtigte nach § 16 Abs. 2 SVermG nach Tarifstelle 15.2.2
8.4 Erteilung von mündlichen und schriftlichen Auskünften, soweit eine halbe Stunde überschritten wird nach Tarifstelle 15.2.2
9. Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nach § 16 SVermG  
  A n m e r k u n g :  
  Für Berechtigte nach § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 SVermG gelten für die Abgabe von Unterlagen für Katastervermessungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG die Sonderregelungen der Tarifstelle 14.  
9.1 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem darstellenden Teil der Fortführungsrisse, Aufnahmepunkt (AP)-Festlegungsrissen oder sonstigen Rissen, AP-Übersichten, Karten des Liegenschaftskatasters oder sonstigen Karten und Darstellungen unabhängig vom Maßstab, der Art der Vervielfältigung und vom Fortführungsstand (einschließlich eventuell notwendiger Vergrößerung des Originals und einschließlich der Erlaubnis zur 10fachen analogen Vervielfältigung und Weitergabe für eigene, nicht gewerbliche Zwecke) mit Ausnahme der Tarifstellen 9.2, 9.3 und 9.4  
9.1.1 bis DIN A 4 30
je Auszug
9.1.2 größer als DIN A4 bis DIN A3 40
je Auszug
9.1.3 größer als DIN A3 bis DIN A2 50
je Auszug
9.1.4 größere Formate 2
je Quadratdezimeter des Auszugs
9.2 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus Karten des Liegenschaftskatasters mit Bodenschätzungsergebnissen 150 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 9.1
9.3 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen nach den Tarifstellen 9.1 und 9.2 bei Darstellungen auf besonderem Papier oder transparentem Bildträger 200 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 9.1 oder 9.2
9.4 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen nach den Tarifstellen 9.1 bis 9.3 mit besonders beantragter Bearbeitung, besonderen reproduktionstechnischen Arbeiten sowie Montage Gebühr nach Tarifstellen 9.1 bis 9.3 zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 15.2.2
9.5 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem schriftlichen Teil des Liegenschaftskatasters einschließlich der Erlaubnis zur 10fachen analogen Vervielfältigung für eigene, nicht gewerbliche Zwecke  
  A n m e r k u n g :  
  Hiervon ist Tarifstelle 9.9 ausgenommen.  
9.5.1 bei analog geführten Bestandteilen oder als Auszug aus dem automatisierten Liegenschaftsbuch 3
je angefangene Seite,
mindestens 20
9.5.2 aus dem analogen Koordinatenverzeichnis 0,90
je Punkt des Koordinatenverzeichnisses,
mindestens 30
9.6 Erteilung von unbeglaubigten Mehrfertigungen gleichzeitig mit dem Auszug nach den Tarifstellen 9.1 bis 9.5 20 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 9.1 bis 9.5
je Mehrfertigung
9.7 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen als Ergebnis der durch Digitalisierung von Karten des Liegenschaftskatasters gewonnenen Koordinaten einschließlich Punktübersicht nach Tarifstelle 15.2.2
9.8 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus Dateien des Liegenschaftskatasters nach § 16 SVermG auf maschinenlesbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung, soweit nicht in Tarifstelle 9.9 erfasst  
9.8.1 aus der Koordinatendatei (Punktdatei)  
9.8.1.1 bis 50 Punkte 115
9.8.1.2 über 50 Punkte 70, zuzüglich 0,90 je Punkt
9.8.2 Daten aus den Vorstufen zur Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK)  
9.8.2.1 Grundgebühr 200
je Datenabgabe oder je Abgabe von 10 Bilddateien
9.8.2.2 Abgabe von Punkten 0,11 bis 0,16
je Punkt
9.8.2.3 bei Mehrplatznutzung ab 3 bis 10 Benutzern 25 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 9.8.2.2
9.8.2.4 bei Mehrplatznutzung ab 11 Benutzern 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 9.8.2.2
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 9.8.2.3 und 9.8.2.4:
    Die Gebühren nach den Tarifstellen 9.8.2.3 und 9.8.2.4 werden zusätzlich zu der Gebühr nach der Tarifstelle 9.8.2.2 erhoben.
9.8.3 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch  
9.8.3.1 bis 50 Flurstücke 115
9.8.3.2 über 50 Flurstücke bis 500 Flurstücke 70, zuzüglich 0,90 je Flurstück
9.8.3.3 über 500 Flurstücke 245, zuzüglich 0,55 je Flurstück
9.8.4 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem Gemarkungsschlüsselkatalog auch in analoger Form  
9.8.4.1 für den gesamten Freistaat Sachsen 515
9.8.4.2 für das Gebiet eines Regierungbezirks 210
je Regierungsbezirk
9.8.4.3 für das Gebiet eines Landkreises 70
je Landkreis
9.8.4.4 für das Gebiet einer Gemeinde 30
je Gemeinde
9.8.5 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus der Automatisierten Liegenschaftskarte  
9.8.5.1 Grundgebühr 200
je Datenabgabe
9.8.5.2 Abgabe von Punkten für den 1. bis 20 000. Punkt 0,22
je Punkt
9.8.5.3 Abgabe von Punkten ab dem 20 001. Punkt 0,11
je Punkt
9.8.5.4 bei Mehrplatznutzung ab 3 bis zu 10 Benutzern 25 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstellen 9.8.5.2 und 9.8.5.3
9.8.5.5 bei Mehrplatznutzung ab 11 Benutzern 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstellen 9.8.5.2 und 9.8.5.3
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 9.8.5.4 und 9.8.5.5:
    Die Gebühren nach den Tarifstellen 9.8.5.4 und 9.8.5.5 werden zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 9.8.5.2 und 9.8.5.3 erhoben.
9.8.6 bei wiederholtem Bezug von Daten nach Tarifstellen 9.8.3 bis 9.8.5 zur Laufendhaltung auf Grund einer Vereinbarung 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstellen 9.8.3 bis 9.8.5
  A n m e r k u n g :  
  Der Bezug von Daten muss zumindest einmal jährlich erfolgen.  
9.8.7 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen nach den Tarifstellen 9.8.1 bis 9.8.6 an unmittelbare Landesbehörden des Freistaates Sachsen durch das Landesvermessungsamt und die Staatlichen Vermessungsämter gebührenfrei
    A n m e r k u n g :
    Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann.
9.9 Erteilung eines unbeglaubigten Auszugs als Ergebnis der Auswertung  
9.9.1 von Dateien nach den Tarifstellen 9.8.2 und 9.8.5 10 bis 50 000
je berührte Gemeinde,
mindestens 200
9.9.2 von Dateien nach der Tarifstelle 9.8.3 10 bis 50 000
je berührte Gemeinde,
mindestens 200
9.10 Erteilung eines unbeglaubigten Auszugs zum Zweck der Grundbuchführung auf Anforderung der Justizverwaltung, der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf Anforderung der Finanzverwaltung, der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach Abschnitt 8 LwAnpG auf Anforderung der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung kostenfrei
10. Beglaubigungen nach § 33 VwVfG  
10.1 Beglaubigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, sofern nicht anderweitig abgegolten 25 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstellen 9.1 und 9.5
je Beglaubigung,
mindestens 10
10.2 Beglaubigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu den in Tarifstelle 9.10 genannten Zwecken kostenfrei
10.3 Beglaubigung von Mehrfertigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster  
10.3.1 gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung 2
je Beglaubigung,
mindestens 5
10.3.2 nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung bei Vorlage der Erstbeglaubigung 5
je Beglaubigung
11. Erlaubnis zur Vervielfältigung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nach § 16 Abs. 6 SVermG  
11.1 von nach den Tarifstellen 9.1 und 9.5 hergestellten Auszügen in analoger Form einschließlich der Weitergabe  
11.1.1 zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange in einem behördlich geleiteten Verfahren oder zur Veröffentlichung, soweit gesetzlich vorgeschrieben kostenfrei
11.1.2 sonstige, soweit nicht in Tarifstelle 11.1.1 erfasst oder nach 9.1 bis 9.5 bereits erteilt 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 9.1 oder 9.5
je beantragte Vervielfältigung,
mindestens 10
11.2 von nach den Tarifstellen 9.1 und 9.5 hergestellten Auszügen in digitaler Form ohne die Erlaubnis zur Weitergabe 50 bis 50 000
11.3 von nach den Tarifstellen 9.7, 9.8 oder 9.9 hergestellten Auszügen in analoger Form ohne die Erlaubnis zur Weitergabe  
11.3.1 für den Zweck, zu dem sie ursprünglich erteilt wurden 10 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 9.7, 9.8 oder 9.9
je beantragte Vervielfältigung,
mindestens 10
11.3.2 für andere Zwecke 20 bis 50 000
11.4 von nach den Tarifstellen 9.7, 9.8 oder 9.9 hergestellten Auszügen in digitaler Form ohne die Erlaubnis zur Weitergabe 50 bis 50 000
11.5 Erlaubnis zur Vervielfältigung von Auszügen nach den Tarifstellen 11.2, 11.3 oder 11.4 für unmittelbare Landesbehörden des Freistaates Sachsen, soweit die Erteilung der Erlaubnis dem Landesvermessungsamt oder den Staatlichen Vermessungsämtern obliegt gebührenfrei
    A n m e r k u n g :
    Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann.
12. Festpunktunterlagen der Landesvermessung nach
§ 12 Abs. 1 SVermG
 
12.1 Erteilung unbeglaubigter Auszüge unabhängig von der Art der Herstellung  
12.1.1 aus der Datei der trigonometrischen Punkte, der Datei der Nivellementpunkte sowie der Datei der Schwerepunkte 25
je Festpunkt
12.1.2 aus der Festpunktbeschreibung 25
je Festpunkt
12.1.3 aus der Festpunktübersicht im Format bis DIN A4 30
je Auszug
12.1.4 aus der Festpunktübersicht je Auszug im Format DIN A4 bis DIN A3 40
je Auszug
12.1.5 aus der Festpunktübersicht 50
je Kartenblatt
12.2 Erteilung unbeglaubigter Auszüge aus der Datei der trigonometrischen Punkte, der Datei der Nivellementpunkte sowie der Datei der Schwerepunkte auf maschinenlesbarem Datenträger  
12.2.1 bis 20 Festpunkte 250
12.2.2 über 20 Festpunkte 100, zuzüglich 7,50 je Festpunkt
12.3 Erteilung unbeglaubigter Auszüge aus Festpunktunterlagen für Zwecke der Landesverteidigung 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstellen 12.1 bis 12.2
12.4 Erteilung unbeglaubigter Auszüge aus Festpunktunterlagen nach den Tarifstellen 12.1 bis 12.2 sowie sonstigen Höhenverzeichnissen zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Abschnitt 8 LwAnpG auf Anforderung der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung oder zum Zweck der Durchführung straßenbaulicher oder wasserwirtschaftlicher Maßnahmen durch Landesbehörden auf deren Anforderung kostenfrei
12.5 Erteilung unbeglaubigter Auszüge aus Festpunktunterlagen für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke kostenfrei
12.6 Erlaubnis zur Vervielfältigung von Auszügen aus Festpunktunterlagen nach § 12 Abs. 3 SVermG 10 bis 10 000
13. Bescheinigungen, Stellungnahmen, Auszüge aus sonstigen Plänen und Karten, sonstige Beglaubigungen  
13.1 Erteilung von Grenzbescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SVermG einschließlich bis zu 10 gleichzeitig hergestellten Mehrfertigungen  
  A n m e r k u n g :  
  Eine Grenzbescheinigung ist eine Bescheinigung, wie bauliche Anlagen im Bezug zu den Grenzen des Flurstücks oder zu den von Flurstücksgrenzen abhängigen Festpunkten des Bebauungsplans errichtet wurden.  
13.1.1* ohne örtliche Vermessungsarbeiten 115
13.1.2* mit örtlichen Vermessungsarbeiten, soweit nicht bereits durch Gebühren nach anderen Tarifstellen erfasst 115, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 15
13.2 Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus Plänen, Karten oder sonstigen Darstellungen nach § 16 Abs. 5 SVermG , die im Zusammenhang mit Vermessungsaufgaben stehen, jedoch keine Bestandteile des Liegenschaftskatasters sind und nicht von Tarifstelle 9.1 erfasst werden, unabhängig von der Art der Vervielfältigung und vom Fortführungsstand, einschließlich eventuell notwendiger Vergrößerung des Originals oder einfacher Montage – mit Ausnahme von den Tarifstellen 13.3, 13.4 und 13.5  
13.2.1 bis DIN A4 15
je Auszug
13.2.2 größer als DIN A4 bis DIN A3 20
je Auszug
13.2.3 größer als DIN A3 bis DIN A2 25
je Auszug
13.2.4 größer als DIN A2 1
je Quadratdezimeter des Auszugs
13.2.5 falls Mehrfertigungen gleichzeitig mit dem Auszug hergestellt werden 20 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4
je Mehrfertigung
13.3 Erteilung von Auszügen nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4 auf besonderem Papier oder transparentem Bildträger 200 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4
13.4 Erteilung von Auszügen nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4 bei besonders beantragter Bearbeitung, besondere reproduktionstechnische Arbeiten sowie Montagen Gebühr nach Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.4, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 15.2.2
13.5 Erteilung von Auszügen nach den Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.5 bei Auszugserteilung für Zwecke der Landesverteidigung 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstellen 13.2.1 bis 13.2.5
13.6 Beglaubigungen nach § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 33 VwVfG  
13.6.1 Beglaubigung der Erstfertigung 25 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 13.2,
mindestens 5
13.6.2 Beglaubigung von Mehrfertigungen gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung 2
je Beglaubigung
mindestens 5
13.6.3 Beglaubigung von Mehrfertigungen nicht gleichzeitig mit der Beglaubigung der Erstfertigung 5
je Beglaubigung
14. Abgabe von Unterlagen zur Ausführung von Katastervermessungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG an Berechtigte nach § 4 Abs. 1 und 3, § 5 SVermG  
14.1. Erstellung und Bereitstellung von unbeglaubigten Unterlagen, insbesondere nach den Tarifstellen 9.1, 9.3, 9.4, 9.5, 9.7, 9.8, 12.1, 12.2 und 13.2, soweit auf Grund vermessungstechnischer Vorschriften erforderlich  
14.1.1 zum Zweck der Bearbeitung von Katastervermessungen, ausgenommen Tarifstelle 14.1.2 160
je Flurstück, an dem Vermessungsarbeiten beantragt sind
14.1.2 zum Zweck der Bearbeitung von Katastervermessungen bei gleichzeitiger Beantragung von Unterlagen aneinandergrenzender Flurstücke für jedes an das erste oder weiter angrenzende Flurstück 80
je weiteres Flurstück
14.2 zum Zweck der Bearbeitung von Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen 100, zuzüglich 100 je angefangener 100 m
15. Gebühr nach Zeitaufwand  
  A n m e r k u n g e n :  
  Soweit die Amtshandlung bereits in anderen Tarifstellen erfasst ist oder vergleichbare Amtshandlungen in Tarifstellen erfasst sind, kommt eine Gebühr nach Zeitaufwand nicht in Betracht. Eine Gebühr nach Zeitaufwand wird erhoben, wenn der personelle Aufwand für die Amtshandlung im Vordergrund steht.  
  Für die Bestimmung der Gebührenhöhe bei den Tarifstellen 15.1 und 15.2 ist für die Berechnung die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung) zu Grunde zu legen.  
  Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.  
  Fehlen anderweitige Vorgaben, wird die Gebühr je angefangene halbe Stunde der Arbeitszeit berechnet. Reisezeiten oder Arbeitspausen zählen nicht als Arbeitszeit.  
15.1* Vermessungstechnische Außentätigkeit eines Vermessungstrupps 135 bis 300
je angefangene Stunde
15.2 Innentätigkeit eines Mitarbeiters  
15.2.1* bei Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVermG 45 bis 100
je angefangene halbe Stunde eines Mitarbeiters
15.2.2 im Übrigen 45 bis 100
je angefangene halbe Stunde eines Mitarbeiters
16. Abgabe von Auszügen aus dem Topographischen Landeskartenwerk und Luftbildarchiv nach § 12 SVermG  
  A n m e r k u n g :  
  Die nähere Ausgestaltung der Rahmengebühren wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.  
16.1 Erteilung von Auszügen oder Abgabe aus dem analogen Bestand in analoger Form, insbesondere in Form von Kartendrucken – mit Ausnahme der Tarifstellen 16.2 und 16.3  
16.1.1 einer topographischen Karte 5 bis 50
je Auszug
16.1.2 einer topographischen Karte mit Sonderthematik 5 bis 50
je Auszug
16.1.3 einer topographischen Gebietskarte 5 bis 100
je Auszug
16.1.4 einer geologischen Karte 5 bis 200
je Auszug
16.1.5 einer sonstigen Unterlage, Sonderkarte 5 bis 2 500
je Auszug
16.1.6 eines Luftbildes 14 bis 1 000
je Auszug
16.2 Erteilung von Auszügen nach den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.3 bei gleichzeitigem Bezug für den  
16.2.1 11. bis 100. Kartendruck 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.1.1, 16.1.2 oder 16.1.3
je Kartendruck
16.2.2 101. bis 200. Kartendruck 65 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.1.1, 16.1.2 oder 16.1.3
je Kartendruck
16.2.3 201. bis 500. Kartendruck 60 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.1.1, 16.1.2 oder 16.1.3
je Kartendruck
16.2.4 501. bis 1 000. Kartendruck 55 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.1.1, 16.1.2 oder 16.1.3
je Kartendruck
16.2.5 1 001. und jeden weiteren Kartendruck 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.1.1, 16.1.2 oder 16.1.3
je Kartendruck
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 16.2 :
    Die Gebühr nach den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.3 ist (für die ersten 10 Auszüge) zusätzlich zu der Tarifstelle 16.2 zu erheben.
16.3 Sonderanfertigungen von Auszügen nach Tarifstelle 16.1 insbesondere wegen besonderer Bearbeitung des Auszugs, besonderen reproduktionstechnischen Arbeiten, Vergrößerung, Verkleinerung, Montage oder Abgabe auf Film, besonderem Papier oder transparentem Filmträger 5 bis 50 000
16.4 Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung nach § 12 Abs. 3 SVermG von Unterlagen nach den Tarifstellen 16.1 und 16.3 mit Ausnahme der Tarifstellen 16.8 und 16.9  
16.4.1 in analoger Form einschließlich des Rechts zur Weitergabe der Vervielfältigungen 10 bis 50 000
16.4.2 in digitaler Form einschließlich des Rechts zur weiteren analogen Vervielfältigung und Weitergabe in analoger Form 10 bis 50 000
16.5 nachträgliche Zustimmung zur Vervielfältigung von Unterlagen nach den Tarifstellen 16.1 und 16.3 einschließlich des Rechts zur Weitergabe der Vervielfältigungen in analoger Form mit Ausnahme der Tarifstellen 16.8 und 16.9 150 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.4
16.6 Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe von Vervielfältigungen nach Tarifstelle 16.4.2 in digitaler Form 50 bis 50 000
16.7 nachträgliche Zustimmung zur Weitergabe von Vervielfältigungen nach Tarifstelle 16.4.2 in digitaler Form 150 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.6
16.8 Amtshandlungen nach den Tarifstellen 16.4 und 16.5, wenn die Vervielfältigung der Hintergrundgestaltung und Bildwirkung dient, ohne dass zusammenhängende topographische Informationen entnommen werden können 40 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.4 oder 16.5,
mindestens 10
16.9 Amtshandlungen nach den Tarifstellen 16.4 und 16.5, wenn die Vervielfältigung
a) ausschließlich wissenschaftlichen, heimatkundlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken,
b) schulischen Zwecken oder Zwecken der Aus- und Weiterbildung
ohne Erzielung von Gewinn dient
10 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.4 oder 16.5,
mindestens 10
16.10 Erteilung von Auszügen aus dem digitalen Bestand in analoger Form mit Ausnahme von Tarifstelle 16.12 5 bis 1 000
je Auszug
16.11 Erteilung von Auszügen aus dem digitalen Bestand in digitaler Form mit Ausnahme von Tarifstelle 16.12  
  A n m e r k u n g :  
  Die Gebühr nach den Tarifstellen 16.11 und 16.12 erhöht sich jeweils um die Gebühr für die Datenaufbereitung nach Tarifstelle 16.13.  
16.11.1 in Form von Rasterdaten mit Ausnahme der Tarifstellen 16.11.4, 16.11.11 und 16.11.12 100 bis 2 000
je zugrundeliegendem Kartenblatt
16.11.2 in Form von Rasterdaten nach Tarifstelle 16.11.1 bei Erteilung von zusätzlichen Kartensonderelementen mit Ausnahme der Tarifstellen 16.11.4, 16.11.11 und 16.11.12 10 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.11.1
je Kartensonderelement
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 16.11.2 wird zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 16.11.1 erhoben.
16.11.3 in Form von Rasterdaten nach Tarifstelle 16.11.1 bei Erteilung nur einzelner oder Verschmelzung aller Kartenelemente mit Ausnahme der Tarifstellen 16.11.4, 16.11.11 und 16.11.12 5 vom Hundert bis 95 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.11.1
16.11.4 in Form von Rasterdaten nach den Tarifstellen 16.11.1, 16.11.2 oder 16.11.3 bei gleichzeitiger Erteilung von Auszügen gleichen Maßstabs mit Ausnahme der Tarifstellen 16.11.11 und 16.11.12  
  für das 10. bis 199. Kartenblatt 80 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.11.1, 16.11.2 oder 16.11.3
je Kartenblatt
  für das 200. und jedes weitere Kartenblatt 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.11.1, 16.11.2 oder 16.11.3
je Kartenblatt
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 16.11.4:
    Die Gebühr nach den Tarifstellen 16.11.1 bis 16.11.3 ist (für die ersten 9 Auszüge) zusätzlich zu der Tarifstelle 16.11.4 zu erheben.
16.11.5 in Form von Vektordaten des Digitalen Landschaftsmodells (DLM) mit Ausnahme der Tarifstellen 16.11.6, 16.11.7, 16.11.11 und 16.11.12 5 bis 100
je Quadratkilometer Fläche,
mindestens 650
16.11.6 in Form von Vektordaten des Digitalen Landschaftsmodells nach Tarifstelle 16.11.5 bei Erteilung nur einzelner Objektbereiche mit Ausnahme der Tarifstellen 16.11.7, 16.11.11 und 16.11.12 10 bis 90 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.11.5,
mindestens 10
16.11.7 in Form von Vektordaten des Digitalen Landschaftsmodells nach den Tarifstellen 16.11.5 oder 16.11.6 bei Einplatznutzung 75 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.11.5 oder 16.11.6
16.11.8 in Form von Reliefdaten des Digitalen Geländemodells (DGM) oder des Digitalen Höhenmodells (DHM) mit Ausnahme der Tarifstellen 16.11.11 und 16.11.12 2 bis 100
je Quadratkilometer Fläche,
mindestens 200
16.11.9 in Form anderer Vektordaten mit Ausnahme der Tarifstellen 16.11.11 und 16.11.12 10 bis 80
je Quadratkilometer Fläche,
mindestens 200
16.11.10 in Form von digitalen Luftbilddaten mit Ausnahme der Tarifstellen 16.11.11 und 16.11.12 50 bis 300
je Luftbild,
mindestens 200
16.11.11 Erteilung von Auszügen aus dem digitalen Bestand in digitaler Form nach den Tarifstellen 16.11.1 bis 16.11.6, 16.11.8 bis 16.11.10 bei wiederholter Erteilung der Auszüge zur Laufendhaltung des Datenbestandes mit Ausnahme von Tarifstelle 16.11.12 20 vom Hundert bis 80 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 16.11.1 bis 16.11.6, 16.11.8 bis 16.11.10
16.11.12 Erteilung von Auszügen aus dem digitalen Bestand in digitaler Form nach den Tarifstellen 16.11.1 bis 16.11.6, 16.11.8 bis 16.11.11 bei Mehrplatznutzung  
  ab 3 bis 10 Benutzer 125 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 16.11.1 bis 16.11.6, 16.11.8 bis 16.11.11
  ab 11 bis 20 Benutzer 150 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 16.11.1 bis 16.11.6, 16.11.8 bis 16.11.11
  ab 21 Benutzer 200 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 16.11.1 bis 16.11.6, 16.11.8 bis 16.11.11
16.12 Erteilung von Auszügen nach den Tarifstellen 16.10 und 16.11, wenn die Abgabe
a) ausschließlich wissenschaftlichen, heimatkundlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken,
b) schulischen Zwecken oder Zwecken der Aus- und Weiterbildung
ohne Erzielung von Gewinn dient
10 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.10 oder 16.11,
mindestens 10
16.13 Datenaufbereitung für Erteilung von Auszügen aus dem digitalen Bestand in digitaler Form nach den Tarifstellen 16.11 und 16.12 einschließlich Datenträger 110 bis 20 000
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 16.13 wird zusätzlich zur Gebühr nach den Tarifstellen 16.11 und 16.12 erhoben.
16.14 Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung nach § 12 Abs. 3 SVermG von Daten nach den Tarifstellen 16.10 bis 16.12 mit Ausnahme von Tarifstelle 16.15  
16.14.1 in analoger Form einschließlich des Rechts zur Weitergabe der Vervielfältigungen mit Ausnahme von Tarifstelle 16.18 50 bis 50 000
je zugrundeliegendem Kartenblatt
16.14.2 in digitaler Form mit Ausnahme von Tarifstelle 16.19 50 bis 50 000
je zugrundeliegendem Kartenblatt
16.15 nachträgliche Zustimmung zur Vervielfältigung nach § 12 Abs. 3 SVermG von Daten nach den Tarifstellen 16.10 bis 16.12 150 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.14
16.16 Erteilung einer Erlaubnis zur Weitergabe von Vervielfältigungen nach Tarifstelle 16.14.2 mit Ausnahme von 16.17 5 bis 50 000
je Weitergabe
16.17 nachträgliche Zustimmung zur Weitergabe von Vervielfältigungen nach Tarifstelle 16.14.2 150 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.16
16.18 Erteilung einer Erlaubnis nach Tarifstelle 16.14.1, wenn die Vervielfältigung der Hintergrundgestaltung und Bildwirkung dient, ohne dass zusammenhängende topographische Informationen entnommen werden können 40 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.14
16.19 Erteilung einer Erlaubnis nach Tarifstelle 16.14.2, wenn die Vervielfältigung
a) ausschließlich wissenschaftlichen, heimatkundlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken,
b) schulischen Zwecken oder Zwecken der Aus- und Weiterbildung
ohne Erzielung von Gewinn dient
10 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 16.14,
mindestens 10
16.20 Erteilung von Auszügen nach Tarifstelle 16.11 an unmittelbare Landesbehörden einschließlich Gebühr für Datenaufbereitung nach Tarifstelle 16.13 gebührenfrei
16.21 Erlaubnis zur Vervielfältigung von Daten nach Tarifstelle 16.11 für unmittelbare Landesbehörden gebührenfrei
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 16.20 und 16.21:
    Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann.
16.22 Erlaubnis zur Weitergabe von Vervielfältigungen von Daten nach Tarifstelle 16.4.2 und 16.21 in digitaler Form an unmittelbare Landesbehörden zu deren ausschließlicher Nutzung gebührenfrei
16.23 Abgabe von geodätischen Blatteckenwerten nach § 12  SVermG  
16.23.1 in analoger Form nach Tarifstelle 15.2.2
16.23.1 in digitaler Form 80, zuzüglich 0,2 je Blatteckenwert,
mindestens 100
16.24 Abgabe von Entfernungsbescheinigungen nach § 12  SVermG nach Tarifstelle 15.2.2
Wasserrecht
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
99   Wasserrecht  
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz WHG)
Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG)
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwasserabgabengesetzAbwAG)
Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen ( SAbwAG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440, 1445), in der jeweils geltenden
Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( SächsVAwS) vom 28. April 1994 (SächsGVBl. S. 966) in der jeweils geltenden Fassung
1. Vorbemerkungen  
1.1 Gebührenfestsetzung  
1.1.1 Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist.  
1.1.2 Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.  
  Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind.  
  Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden.  
1.1.3 Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 94 Abs. 1 SächsWG , die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist, oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind.  
1.1.4 Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung (Planfeststellung, -genehmigung) sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 99 nichts anderes bestimmt ist.  
1.1.5 Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, können hierfür höchstens bis zu 100 vom Hundert der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden.  
1.2 Ermäßigungen  
1.2.1 Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft.  
1.2.2 Werden für die Einrichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen (zum Beispiel bei Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG) getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 vom Hundert und für die zum Betrieb 50 vom Hundert der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben.  
1.2.3 Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 vom Hundert der entsprechenden Gebühren zu erheben.  
1.2.4 Soweit bei Amtshandlungen nach dieser laufenden Nummer Bauabnahme und -überwachung, einschließlich der Erteilung des Abnahmescheines, teilweise oder gänzlich entfallen oder derartige Tätigkeiten in den festzusetzenden Gebühren mehrfach enthalten sind, obgleich der Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwand nur einmal anfällt, sind die Gebühren in Höhe des tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwands zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 vom Hundert der Summe der zugrundeliegenden Gebühren.  
1.3 Vorverfahren  
  Verfahren nach § 71c Abs. 1 und 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird 10 vom Hundert der jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsgebühr,
mindestens 100,
höchstens 10 000
  A n m e r k u n g :  
  Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt die laufende Nummer 95.  
1.4 Kostenbefreiung  
  Soweit eine Genehmigung oder Planfeststellung nach wasserrechtlichen Vorschriften unmittelbar und ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 SächsNatSchG , der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (zum Beispiel § 88 Abs. 1 , § 99 Abs. 2 SächsWG) dient, werden keine Kosten erhoben.  
  Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 SäHO) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt.  
2. Benutzung von Gewässern nach § 3 WHG und §§ 11 ff. SächsWG  
2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG, § 13 SächsWG oder Bewilligung nach § 8 WHG, § 14 SächsWG für das  
2.1.1 Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG  
2.1.1.1 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung 12
je kW,
mindestens 300
2.1.1.2 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung 600, zuzüglich 6 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung
2.1.1.3 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung 30 300, zuzüglich 1,20 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung
2.1.1.4 bei sonstigen nicht unter den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 erfassten Anlagen 100 bis 40 000
2.1.2 Zutageleiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG oder für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel  
2.1.2.1 bis 50 000 m³ 40
je angefangene 1 000 m³,
mindestens 300
2.1.2.2 über 50 000 m³ bis 500 000 m³ 2 000, zuzüglich 120 je angefangene 10 000 m³ über 50 000 m³
2.1.2.3 über 500 000 m³ 7 400, zuzüglich 240 je angefangene 50 000 m³ über 500 000 m³
  A n m e r k u n g :  
  Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.  
2.1.3 Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG oder Entnehmen und Ableiten aus oberirdischem Gewässer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG  
2.1.3.1 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis 10 000 m³ 300 bis 1 500
2.1.3.2 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m³ bis 100 000 m³ 1 500, zuzüglich 30 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 m³
2.1.3.3 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m³ bis 1 000 000 m³ 4 200, zuzüglich 6 je weitere angefangene 1 000 m³ über 100 000 m³
2.1.3.4 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m³ bis 10 000 000 m³ 9 600, zuzüglich 1,20 je weitere angefangene 1 000 m³ über 1 000 000 m³
2.1.3.5 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m³ 20 400, zuzüglich 0,40 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 000 m³
  A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:
 
  Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2.  
  Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel.  
2.1.3.6 bei Mineralwasserentnahme 300 vom Hundert der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5
2.1.3.7 bei Wasserkraftnutzungen Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
2.1.4 Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3 jedoch für das gesamte Abbaugut
2.1.5 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern  
2.1.5.1 bis zu 500 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 300
je angefangene 50 m³ radioaktives Abwasser,
mindestens 900
2.1.5.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 3 000, zuzüglich 150 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ radioaktives Abwasser
2.1.5.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 4 500, zuzüglich 80 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ radioaktives Abwasser
2.1.5.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 10 900, zuzüglich 230 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ radioaktives Abwasser
2.1.5.5 über 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 31 600, zuzüglich 340 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ radioaktives Abwasser
2.1.6 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser  
2.1.6.1 bis 500 m³ Abwasser je Tag 100
je angefangene 50 m³ Abwasser,
mindestens 300
2.1.6.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 1 000, zuzüglich 50 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
2.1.6.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 1 500, zuzüglich 25 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
2.1.6.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 3 500, zuzüglich 85 je weitere angefangene 500 m³ Abwasser
2.1.6.5 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 11 150, zuzüglich 120 je weitere angefangene 1 000 m³ Abwasser
2.1.7 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht häusliches, häuslichem entsprechendes oder kommunales Abwasser ist  
2.1.7.1 bis 500 m³ Abwasser je Tag 200
je angefangene 50 m³ Abwasser,
mindestens 600
2.1.7.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 2 000, zuzüglich 120 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
2.1.7.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 3 200, zuzüglich 60 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
2.1.7.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 8 000, zuzüglich 210 je weitere angefangene 500 m³ Abwasser
2.1.7.5 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 26 900, zuzüglich 300 je weitere angefangene 1 000 m³ Abwasser
2.1.8 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von Kühlwasser und sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist  
2.1.8.1 bei überwiegend nichtgewerblicher oder nichtbetrieblicher Nutzung 20
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
mindestens 400
2.1.8.2 bei überwiegend gewerblicher oder betrieblicher Nutzung 40
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
mindestens 800
2.1.9 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von Niederschlagswasser 50 bis 20 000
2.1.10 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
2.1.11 Umleiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG 100 bis 40 000
2.1.12 Genehmigung von Benutzungen zu sonstigen wasserwirtschaftlichen Zwecken nach § 46a SächsWG 50 bis 50 000
  A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 2.1:
 
  (1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen.  
  (2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen.  
2.2 Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1  
  Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei befristeten Benutzungen von  
2.2.1 bis zu einem Jahr 30 vom Hundert der Gebühren nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 100
2.2.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 vom Hundert der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr
2.2.3 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren 100 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr
2.2.4 über 30 Jahre oder unbefristet 150 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 1 200
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zu Tarifstelle 2.2:
 
  (1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt oder eine befristete verlängert, sollen die nach Tarifstelle 2.2 festgesetzten Gebühren auf die Gebühren nach Tarifstelle 2.1 zur Hälfte angerechnet werden.  
  (2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden.  
2.3 Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen  
2.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG bei Verfahren über Erlaubnisse nach § 7 WHG, § 13 SächsWG oder Bewilligungen nach § 8 WHG, § 14 SächsWG 20 vom Hundert der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2,
mindestens 150
2.3.2 Versagung oder Beschränkung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 6 WHG, § 17 SächsWG 50 bis 50 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2
2.3.3 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 WHG oder § 18 SächsWG 50 bis 50 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2
2.3.4 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach §§ 15, 16, 17 WHG, §§ 136, 139 SächsWG 100 bis 20 000
2.3.5 Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG, § 19 SächsWG 100 bis 5 000
2.3.6 Anordnung von Maßnahmen nach Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 21 SächsWG 50 bis 30 000
2.3.7 Nachträgliche Entscheidung nach § 10 WHG 10 vom Hundert bis 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2,
mindestens 50
3. Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach §§ 19a, 31 WHG, §§ 67, 91, 100, 128 SächsWG einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 94 Abs. 4 bis 6 SächsWG  
3.1 Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG, § 52 SächsWG zur  
3.1.1 Errichtung und zum Betrieb nach § 19a WHG, § 52 SächsWG mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeit
bei Investitionskosten in Höhe von
 
3.1.1.1 bis 2 000 000 DM 1 000 bis 50 000
3.1.1.2 über 2 000 000 DM bis zu 5 000 000 DM 50 000, zuzüglich 10 vom Tausend der Investitionskosten über 2 000 000 DM
3.1.1.3 über 5 000 000 DM bis zu 15 000 000 DM 80 000, zuzüglich 5 vom Tausend der Investitionskosten über 5 000 000 DM
3.1.1.4 über 15 000 000 DM bis zu 40 000 000 DM 130 000, zuzüglich 3 vom Tausend der Investitionskosten über 15 000 000 DM
3.1.1.5 über 40 000 000 DM 205 000, zuzüglich 2 vom Tausend der Investitionskosten über 40 000 000 DM
3.1.2 Errichtung und zum Betrieb nach § 19a WHG, § 52 SächsWG ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
bei Investitionskosten in Höhe von
 
3.1.2.1 bis 2 000 000 DM 500 bis 40 000
3.1.2.2 über 2 000 000 DM bis zu 5 000 000 DM 40 000, zuzüglich 5 vom Tausend der Investitionskosten über 2 000 000 DM
3.1.2.3 über 5 000 000 DM bis zu 10 000 000 DM 55 000, zuzüglich 3 vom Tausend der Investitionskosten über 5 000 000 DM
3.1.2.4 über 10 000 000 DM bis zu 25 000 000 DM 70 000, zuzüglich 2 vom Tausend der Investitionskosten über 10 000 000 DM
3.1.2.5 über 25 000 000 DM 100 000, zuzüglich 1 vom Tausend der Investitionskosten über 25 000 000 DM
3.1.3 befristeten Verlängerung oder befristeten Neuerteilung nach § 19a Abs. 1 WHG  
3.1.3.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung 400 bis 50 000
3.1.3.2 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung 200 bis 40 000
3.1.4 wesentlichen Änderung der Anlage oder des Betriebs nach § 19a Abs. 3WHG einschließlich Außerbetriebsetzung oder Beseitigung  
3.1.4.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
3.1.4.2 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1
3.1.4.3 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2
3.1.4.4 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2
3.2 Erteilung einer Genehmigung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins für  
3.2.1 Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen  
3.2.1.1 Planfeststellung 200 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
3.2.1.2 Genehmigung 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1
3.2.2 Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach §§ 18b, 18c WHG, § 67  SächsWG  
3.2.2.1 Planfeststellung nach § 18c WHG, § 67 Abs. 7 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.2.2 Genehmigung nach § 18b WHG, § 67 Abs. 1 SächsWG 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1
3.2.3 den Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 31 WHG, §§ 78, 80, 85, § 88 Abs. 3 SächsWG  
3.2.3.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.3.2 Genehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1
3.2.4 Wasserkraftanlagen nach § 91a SächsWG  
3.2.4.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.4.2 Genehmigung 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1
3.2.5 Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 41 SächsWG  
3.2.5.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.5.2 Genehmigung 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1
3.2.6 Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach §§ 91, 100 SächsWG , sowie Genehmigung nach sonstigen wasserwirtschaftlichen Zwecken  
3.2.6.1 Planfeststellung Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.6.2 Genehmigung 70 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1
3.3 Änderungen  
3.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG bei Verfahren über die Genehmigung von Anlagen nach § 31 WHG, §§ 67 und 91 SächsWG 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6,
mindestens 200
3.3.2 nachträgliche Entscheidungen nach §§ 10, 31 WHG und § 80 SächsWG 10 vom Hundert bis 50 vom Hundert der Gebühren nach Tarifstellen 3.1 oder 3.2
3.3.3 Versagung, Widerruf, Rücknahme einer § 19a WHG-Genehmigung nach §§ 19b, 19c WHG 50 bis 50 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.3.4 Versagung, Widerruf, Rücknahme einer sonstigen wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 Abs. 3 und 4  SächsWG 50 bis 50 vom Hundert der jeweiligen Genehmigungsgebühr
3.3.5 sonstige Änderungen, Entscheidungen 50 bis 20 000
4. weitere wasserrechtliche Entscheidungen  
4.1 Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG bei  
4.1.1 nichtgewerblichen Anlagen 50 bis 5 000
4.1.2 gewerblichen Anlagen 100 bis 10 000
4.2 Erteilung einer wasserrechtlichen Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g WHG oder nach § 67 Abs. 3 SächsWG für Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen oder für sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen oder Anlagenteile 100 bis 20 000
4.3 Anordnungen nach § 23 SächsVAwS , soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG getroffen wurden 50 bis 2 000
4.4 sonstige Anordnungen nach § 94 Abs. 1 und 2 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19a WHG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG 50 bis 3 000
4.5 Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen nach §§ 28 bis 30 WHG, § 69 SächsWG 50 bis 3 000
4.6 Setzen oder Veränderung von Staumarken zur Bezeichnung der Wasserstände nach § 38 SächsWG 50 bis 3 000
4.7 Überprüfung von Staumarken nach § 38 SächsWG 50 bis 500
4.8 Übertragung oder Aufteilung der Gewässerunterhaltungslast nach § 71 Abs. 2, § 72 SächsWG 20 bis 1 000
4.9 Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach § 19 WHG, §§ 46, 48 SächsWG  
4.9.1 staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 46 Abs. 2 SächsWG 300 bis 20 000
4.9.2 Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG, §§ 46, 48, 139 SächsWG  
4.9.2.1 Zone III oder B (weitere Schutzzone) 50 bis 5 000
4.9.2.2 Zone II oder A (engere Schutzzone) 100 bis 7 500
4.9.2.3 Zone I oder A (Fassungsbereich) 200 bis 15 000
4.9.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 1 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
4.10 befristete Abwasserentscheidungen (Indirekteinleitung)  
4.10.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 64 Abs. 1 oder Abs. 4 SächsWG für das Einleitung oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen bei einem Genehmigungszeitraum von  
4.10.1.1 bis zu einem Jahr 30 vom Hundert der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers,
mindestens 100
4.10.1.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.10.1.1, zuzüglich 7,5 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 (je nach Art des Abwassers) je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr
4.10.1.3 zehn Jahre 100 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers
4.10.1.4 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.10.1.3, zuzüglich 2,5 vom Hundert der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 (je nach Art des Abwassers) je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr
4.10.1.5 über 30 Jahre oder unbefristet 150 vom Hundert der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 4.10.1:
 
  Die Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend.  
4.10.2 Entscheidung über Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 63 Abs. 6 Satz 2 SächsWG , einschließlich Kontrolle und Überprüfung vor Ort 50 bis 5 000
4.11 Erhebung einer Wasserentnahme- oder Abwasserabgabe nach § 23 Abs. 1 und 6 SächsWG , § 1 AbwAG, § 1 SAbwaG einschließlich Widerspruchsverfahren kostenfrei
4.12 Festsetzung der Abwasserabgabe mittels Schätzung der Überwachungswerte nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG 20 bis 500
4.13 Anordnungen oder Entscheidungen bei Gewässerverunreinigung nach § 94 Abs. 2, § 97 SächsWG 100 bis 20 000
  A n m e r k u n g :  
  Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 97 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 vom Hundert.  
4.14 Bau- und Anlagenüberwachung und Abnahme nach § 94 Abs. 3 bis 6 SächsWG , soweit nicht in Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 abgegolten 50 bis 10 000
  A n m e r k u n g :  
  Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.  
4.15 Zustimmung zum Fernwasserbezug nach § 59 Abs. 1 SächsWG 50 bis 2 000
4.16 sonstige wasserrechtliche Entscheidungen 20 bis 20 000
5. private Sachverständige nach §§ 120, 120a SächsWG  
5.1 Anerkennung als Sachverständiger nach § 22 SächsVAwS oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen  
5.1.1 für den ersten Anerkennungsbereich 500 bis 5 000
5.1.2 für den zweiten und die folgenden Anerkennungsbereiche 200 bis 2 000
je Anerkennungsbereich
5.2 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger 100 bis 5 000
6. Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung  
6.1 Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern mit und ohne Anordnungen nach §§ 94 bis 97 SächsWG  
6.1.1 entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach §§ 46a, 67, 91 SächsWG 50 bis 3 000
6.1.2 im Rahmen der Abwassereinleitung nach § 96 Abs. 3, § 94  SächsWG 50 bis 3 000
6.1.3 im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht nach § 94 SächsWG , wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind 50 bis 20 000
6.2 Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 94 in Verbindung mit § 45 SächsWG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung 50 bis 5 000
6.3 Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 95 Abs. 4 SächsWG 50 bis 20 000
6.4 Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach §§ 94, 74 SächsWG 20 bis 20 000
6.5 Duldungsanordnung zum ordnungsgemäßen Gewässerunterhalt oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 77 SächsWG 50 bis 5 000
6.6 Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 78 Abs. 2 SächsWG 50 bis 5 000
6.7 Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 81 SächsWG 50 bis 2 000
6.8 Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken nach § 85 Abs. 4 SächsWG 50 bis 5 000
6.9 Anordnung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Deichen und deren Schutzstreifen nach §§ 87 bis 90 SächsWG 50 bis 5 000
6.10 Anordnungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach §§ 92, 93 SächsWG 50 bis 5 000
6.11 Anordnung von Maßnahmen  
6.11.1 zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 101 Abs. 2 SächsWG kostenfrei
6.11.2 zur Wasserabwehr nach § 102 Abs. 2 SächsWG kostenfrei
6.11.3 bei einem wassergefährdenden Vorfall nach § 103 Abs. 2 SächsWG , soweit dieser von einer Person zurechenbar veranlasst wurde 50 bis 5 000
6.12 vorläufige Anordnungen nach § 125 SächsVwKG 50 bis 5 000
6.13 sonstige wasserwirtschaftliche Anordnungen 50 bis 10 000
  A n m e r k u n g :  
  Für jede zusätzlich notwendige Nachschau, Kontrolle oder Anordnung ist nach § 96 Abs. 3 SächsWG eine weitere Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben.  
7. Zwangsverpflichtungen  
7.1 Begründung von Zwangsverpflichtungen nach §§ 107 bis 110 SächsWG 50 bis 5 000
7.2 Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten nach § 112 SächsWG 10 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 50
7.3 Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 SächsWG 10 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 50
7.4 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 114 SächsWG 20 vom Hundert der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 50
Weinanbau
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
100   Weinanbau  
Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925, 1926), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1960/95 der Kommission vom 9. August 1995 (ABl. EG Nr. L 189 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung
Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609) in der jeweils geltenden Fassung
1. Genehmigung der Anpflanzung von Reben bei Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Weingesetz für Grundstücke  
1.1 bis 15 Ar 30
1.2 von mehr als 15 Ar bis 30 Ar 60
1.3 von mehr als 30 Ar bis 50 Ar 90
1.4 von mehr als 50 Ar bis 75 Ar 120
1.5 von mehr als 75 Ar bis 100 Ar 150
1.6 von mehr als 100 Ar 200
2. Genehmigung zur Wiederbepflanzung nach Anhang V Buchst. e Satz 2 Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (eingefügt durch Artikel 2 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 vom 4. Dezember 1990 [ABl. EG L Nr. 353 S. 35]), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.6
3. Genehmigung zur Neubepflanzung von Reben nach § 7 Weingesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und
§ 7 Weinverordnung
Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.6
Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
101   Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle  
Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme kostenfrei
Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Freistaates Sachsen
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
102   Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Freistaates Sachsen  
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 4. September 1992 (SächsABl. S. 1657), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Januar 1994 (SächsABl. S. 334)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom
21. September 1995 (SächsABl. S. 1142)
1. Entscheidungen über Anträge auf Wohnungsfürsorgemaßnahmen kostenfrei
2. Widerrufsverfahren kostenfrei
3. Widerspruchsverfahren kostenfrei
Zahnärzte
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
103   Zahnärzte  
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 518), in der jeweils geltenden Fassung
Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 520), in der jeweils geltenden Fassung
1. Approbation nach § 2 Abs. 1, §§ 8 bis 10 oder § 20a Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 200 bis 400
2. Approbation nach § 2 Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 300 bis 600
3. Approbation nach § 2 Abs. 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 300 bis 600
4. Zurücknahme nach § 4 Abs. 1 oder Widerruf nach § 4 Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 200 bis 500
5. Anordnung nach § 5 Abs. 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 200 bis 500
6. Aufhebung nach § 5 Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 200 bis 500
7. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach §§ 7a oder 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde  
7.1 für die Dauer bis zu einem halben Jahr 50
7.2 für die Dauer bis zu einem Jahr 100
7.3 für die Dauer eines jeden weiteren angefangenen Jahres 50
je Jahr
8. Widerruf einer nach §§ 7a oder 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Approbation 50 bis 100
9. Approbation nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 100
10. Beglaubigung von Zeugnissen über die Abschnitte der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung 20 bis 100
11. Feststellung des Ausbildungsstandes bei Zahnärzten mit ausländischer Ausbildung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfung bei verwandten Studien nach § 19 Abs. 5 Approbationsordnung für Zahnärzte 50 bis 200
12. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 10 bis 100
>
Zulassung von Kontrollstellen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren DM
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 DM
104   Zulassung von Kontrollstellen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92  
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 156 S. 10)
1. Zulassung einer Kontrollstelle, Erweiterung oder Einschränkung der Zulassung nach Artikel 10 Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 200 bis 5 000
2. Nachkontrollen wegen Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen 200 bis 2 000
3. Entzug der Zulassung nach Artikel 10 Abs. 5 Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 100 bis 2 500

zzz

Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17)

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 1995 (Index = 1,00)
Anlage 2
Nr. Gebäudeart Rohbauwert DM/m³
Gebäudeart
Rohbauwert
 DM/m³
 1 Wohngebäude 191
 2 Wochenendhäuser 168
 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 256
 4 Schulen 243
 5 Kindergärten 217
 6 Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten, Gaststätten 217
 7 Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 255
 8 Krankenhäuser 283
 9 Versammlungsstätten (soweit nicht unter Nummer 7 oder Nummer 12) 217
10 Kirchen 243
11 Leichenhallen, Friedhofskapellen 202
12 Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 21) 147
13 Hallenbäder 235
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude
(zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern)
186
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 146
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 259
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 117
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 140
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 170
20 Tiefgaragen 261
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen,
soweit sie eingeschossig sind
 
21.1 mit nicht geringen Einbauten 128
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer3) 92
21.2.1.2 sonstige Bauart 79
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer3) 79
21.2.2.2 sonstige Bauart 63
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer3) 63
21.2.3.2 sonstige Bauart 50
21.2.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt Rohbausumme
nach Tarifstelle 1.2
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude bis 100 000 m³, soweit sie mehrgeschossig sind,
ohne oder mit geringen Einbauten
186
23 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude bis 100 000 m³, soweit sie mehrgeschossig sind,
mit nicht geringen Einbauten
211
24 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit diese 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt übersteigen Rohbausumme
nach Tarifstelle 1.2
25 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind
(soweit nicht unter Nummer 21)
156
26 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen
Güllekeller
wie Nummer 21
27 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 153
28 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 70
29 Gewächshäuser  
29.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 50
29.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 31

________

Fußnoten
Nr. Erläuterung
1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 vom Hundert zu reduzieren.
2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 vom Hundert zu reduzieren.
3) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 vom Hundert, bei Hochhäusern um 10 vom Hundert und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) um 10 vom Hundert zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen ist der Rohbauwert des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 50 DM/m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Anlage 3
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:
Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrten Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen.

Beispiele:

a)
Gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung,
b)
Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton,
c)
Biegeträger aus Holz oder Stahl.

Bauwerksklasse 2

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:
Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen.

Beispiele:

a)
Einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
b)
Einfache Dach- und Fachwerkbinder,
c)
Kehlbalkendächer,
d)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
e)
Flächengründungen einfacher Art,
f)
Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen,
g)
Einfache Gerüste.

Bauwerksklasse 3

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen.

Beispiele:

a)
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten,
b)
Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise,
c)
Einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
d)
Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken,
e)
Ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
f)
Ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
g)
Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
h)
Eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist,
i)
Flächengründungen,
j)
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen,
k)
Einfach verankerte Stützwände,
l)
Ebene Pfahlrostgründungen,
m)
Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind,
n)
Maste mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf,
o)
Behälter einfacher Konstruktion,
p)
Einfache Gewölbe
q)
Gerüste üblicher Bauart.

Bauwerksklasse 4

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind.

Beispiele:

a)
Vielfach statisch unbestimmte Tragwerke,
b)
Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke,
c)
Weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise,
d)
Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste,
e)
Turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
f)
Trägerroste und orthotrope Platten,
g)
Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen,
h)
Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet,
i)
Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet,
j)
Vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
k)
Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
l)
Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden,
m)
Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
n)
Gekrümmte Träger,
o)
Schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
p)
Schwierige, mehrfach verankerte Stützwände,
q)
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung,
r)
Maste, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher/einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen,
s)
Schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen,
t)
Abspannungen von Masten und anderen Bauwerken, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss,
u)
Seilbahnkonstruktionen,
v)
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion.

Bauwerksklasse 5

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:
Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten.

Beispiele:

a)
Vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke,
b)
Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind,
c)
Statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
d)
Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann,
e)
Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss,
f)
Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente,
g)
Seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss,
h
Vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann,
i)
Schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
j)
Schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind
k)
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke,
l)
Sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste.

Anlage 4
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17)

Tafel
Anlage 4
Rohbauwert DM Gebühr in DM in der Bauwerksklasse 1 Gebühr in DM in der Bauwerksklasse 2 Gebühr in DM in der Bauwerksklasse 3 Gebühr in DM in der Bauwerksklasse 4 Gebühr in DM in der Bauwerksklasse 5
Rohbauwert Gebühr in DM in der Bauwerksklasse
DM           1           2           3           4           5

bis
        10 000          94        141        189        236        296
        20 000        164        247        329        411        516
        30 000        227        341        455        569        714
        40 000        286        430        573        717        898
        50 000        342        514        685        857     1 074
        60 000        396        595        793        992     1 243
        70 000        448        673        897     1 122     1 406
        80 000        499        749        999     1 248     1 565
        90 000        548        823     1 097     1 372     1 719
      100 000        597        895     1 194     1 492     1 871
      200 000     1 039     1 559     2 079     2 599     3 257
      300 000     1 438     2 157     2 876     3 595     4 506
      400 000     1 810     2 715     3 620     4 525     5 672
      500 000     2 164     3 246     4 328     5 410     6 780
      600 000     2 503     3 755     5 007     6 259     7 845
      700 000     2 832     4 248     5 664     7 081     8 875
      800 000     3 151     4 727     6 303     7 879     9 875
      900 000     3 463     5 194     6 926     8 658   10 851
  1 000 000     3 767     5 651     7 535     9 419   11 805
  2 000 000     6 560     9 840   13 120   16 400   20 555
  3 000 000     9 073   13 610   18 147   22 684   28 431
  4 000 000   11 421   17 132   22 843   28 554   35 788
  5 000 000   13 654   20 481   27 308   34 135   42 783
  6 000 000   15 798   23 697   31 596   39 495   49 501
  7 000 000   17 871   26 807   35 743   44 679   55 998
  8 000 000   19 886   29 830   39 773   49 716   62 311
  9 000 000   21 851   32 777   43 703   54 629   68 468
10 000 000   23 773   35 660   47 546   59 433   74 489
15 000 000   32 882   49 323   65 764   82 206 103 031
20 000 000   41 391   62 087   82 783 103 479 129 694
30 000 000   57 251   85 877 114 503 143 129 179 388
40 000 000   72 067 108 101 144 134 180 168 225 811
50 000 000   86 152 129 228 172 304 215 380 269 944

Rohbauwert Mit dem Tausendstel des Rohbauwertes zu vervielfältigender Gebührensatz in der Bauwerksklasse
DM          1          2          3          4          5

über
50 000 000
    1,723     2,585     3,446     4,308     5,399

Anlage 5
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17)

Auszug aus DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts
2
Begriffe
2.1
Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes.
Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.7
Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
 
Fundamenten;
 
Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
 
untergeordneten Bauteilen, wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
3
Berechnungsgrundlagen
3.1
Allgemeines
3.1.1
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
 
Bereich a:
überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
 
Bereich b:
überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen.
 
Bereich c:
nicht überdeckt.
 
Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, z. B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2
Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3
Grundflächen sind in m², Rauminhalte in m³ anzugeben.
3.2
Berechnung von Grundflächen
3.2.1
Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3
Berechnung von Rauminhalten
3.3.1
Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse, z. B. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

Anlage 6
(zu Anlage 1 laufende Nummer 98)

Gebühr nach Bodenwert

Gebühr in DM

Anlage 6
Fläche m² Bodenwert DM/m²
Fläche
Bodenwert
 DM/m²
  bis
20
über   bis
20     50
über   bis 
50    100
über   bis 
100   200
über   bis 
200   500
über
500

     0 bis            10     200      250       320       420       540    600
    11 bis            50     270      380       560       770       920  1 000
    51 bis          100     390      600       850     1 080     1 320  1 430
   101 bis          200     649      790     1 180     1 250     1 600  1 800
   201 bis          350     810      910     1 360     1 500     1 800  2 000
   351 bis          600     990    1 110     1 680     1 800     2 000  2 050
   601 bis          900   1 030    1 210     1 830     1 900     2 400  2 700
   901 bis       1 400   1 300    1 410     2 110     2 200     2 800  3 300
 1 401 bis       2 000   1 400    1 490     2 150     2 350     3 000  3 600
 2 001 bis       3 000   1 500    1 600     2 250     2 500     3 400  4 300
 3 001 bis       5 000   1 600    1 800     2 850     3 450     4 700  5 400
 5 001 bis       9 000   1 750    2 250     3 700     4 650     6 900  8 000
 9 001 bis     14 000   1 910    2 700     4 550     5 750     8 650 11 000
14 001 bis     20 000   2 290    3 300     5 450     7 100    11 100 14 300
20 001 bis     30 000   2 660    4 000     6 550     8 850    14 800 18 400
30 001 bis     50 000   3 290    4 900     8 650    11 500    18 400 22 300
50 001 bis     70 000   3 900    6 050    10 700    14 300    22 000 26 300
70 001 bis   100 000   4 480    7 200    12 940    17 200    25 800 30 300
 
      je weitere
    angefangene
    50 000
    600    1 080     2 060     2 750     3 500  4 000

Anlage 7
(zu Anlage 1 laufende Nummer 98)

Laufender Meter neue Streckenlänge
Anlage 7
Kategorie für Flurstücksdichte DM/laufende Meter Streckenlänge
Kategorie für Flurstücksdichte DM/laufende Meter Streckenlänge

  I              bis   5  9    
 II über   5 bis 15 10,50
III über 15            12     

Die Streckenlänge ist auf die Achse der Anlage zu beziehen. Der Anfangs- und Endpunkt eines Streckenabschnittes ist durch Fällen des Lots der ersten beziehungsweise letzten Grenzänderung auf die Achse der Anlage festzulegen.

Die Flurstücksdichte errechnet sich aus der Zahl der auf der gesamten Streckenlänge im Zusammenhang mit der Anlage beidseits neugebildeten Flurstücke bezogen auf 100 m neue Streckenlänge. Die Flurstücksdichte ist für jede eigenständig abzurechnende Anlage gesondert zu ermitteln. Abgehende Straßen sind gesondert abzurechnen, soweit sie nicht bereits durch Tarifstelle 5 erfasst sind.

Anlage 8
(zu Anlage 1 laufende Nummer 98)

Gebäudeaufnahme
Anlage 8
Rohbausumme Gebühr in DM
Rohbausumme   Gebühr in DM

  bis        60 000 250
mehr als        60 000 bis      140 000 400
mehr als      140 000 bis      300 000 600
mehr als      300 000 bis      600 000 850
mehr als      600 000 bis   1 000 000 1 100
mehr als   1 000 000 bis   2 000 000 1 600
mehr als   2 000 000 bis   4 000 000 2 600
mehr als   4 000 000 bis   8 000 000 4 300
mehr als   8 000 000 bis 20 000 000 8 000
über 20 000 000   12 000

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 20, S. 573

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Dezember 1999

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2000